Bankrecht

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden

Aktenzeichen  IV ZR 193/10

Datum:
18.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 8 EGV 44/2001
Art 12 Abs 1 EGV 44/2001
Art 35 EGV 44/2001
§ 195 BGB
§ 199 BGB
§ 12 Abs 1 aF VVG
§ 425 CompA GBR 1985
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juni 2010, Az: 14 U 129/09, Urteilvorgehend LG Kassel, 27. Mai 2009, Az: 4 O 2562/07, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung geltend.
2
Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus.
3
Mit Wirkung zum 31. Juli 2000 schlossen die Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine “Sofort beginnende Rentenversicherung” ab. Hiernach war gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 500.000 DM eine Jahresrente von 41.415 DM zu zahlen, wobei sich dieser Betrag jährlich um 8% verringerte. Der Vertrag unterfällt gemäß den ihm zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in Nr. 2 der “weiteren Vereinbarungen” werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälligkeit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen. Die Kläger finanzierten den zu leistenden Einmalbeitrag über ein Bankdarlehen zu 6,2% Zinsen jährlich. Ab 2003 brachen die Überschusszuteilungen der Beklagten ein.
4
Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbritannien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. “Guaranteed Annuity Rate”, abgekürzt “GAR”) abgeschlossen. Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. “Guaranteed Interest Rate”, abgekürzt “GIR”), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablaufleistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte höhere Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. “differentielle Schlussüberschusspolitik”). Diese Praxis wurde der Beklagten im sogenannten “Hyman-Urteil” des britischen House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich.
5
Im August 2000 unterrichtete die Beklagte die Kläger über die Ergebnisse des “Hyman-Urteils”. In dem Rundschreiben heißt es u.a.:
“Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E.    L.   , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versicherungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR-Policen vertrieben haben, hat E.    L.   daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR-Verträge herangezogen werden könnten. …”
6
Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sogenanntes Vergleichsplanverfahren (“Scheme of Arrangement”) nach § 425 des britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan bestimmt insoweit:
“4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens:

(c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR- und/oder Nicht-GAR-Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und
(d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12:

ii) die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht-GAR-Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen in Teil B des Anhangs erhöht.”
7
Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an die Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel “Antworten auf Ihre Fragen”, in der es auszugsweise heißt:
“Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage und vielleicht auch in Zukunft mehr, als die Society erwartet hatte; und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR-Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsächlich kosten werden. … Versicherungsnehmer ohne garantierten Rentensatz (Nicht-GAR-Versicherungsnehmer) können unter Umständen Ansprüche gegenüber der Society geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese Ansprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusammenhängen Ansprüche inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den überschussbeteiligten Versicherungsnehmern der Society getragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussanteile auf Jahre hinaus belasten. Dies bedeutet, dass der Wert Ihres überschussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträchtigt worden und wird möglicherweise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre.”
8
Im “Vorschlag einer Vergleichsregelung”, den die Kläger erhielten, ist weiterhin ausgeführt:
“Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des Finanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus:
(i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vorhanden)

Da die Anlagerenditen geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wurden, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Versicherungswerte größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. …
Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10%. …”
9
An anderer Stelle heißt es:
“Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterblichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR-Rechten berechnet wurden.”
10
Die Kläger sehen zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Diese habe ihnen folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätten sie keine Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Beklagten abgeschlossen und infolgedessen auch kein Bankdarlehen zur Finanzierung des Einmalbetrages der Versicherung aufgenommen.
11
Die Beklagte meint, die Kläger seien an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesellschaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Vergleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam geworden sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman-Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleichsplans die Kläger umfassend über die von ihnen behaupteten Unregelmäßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei.
12
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

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