Aktenzeichen 7 K 1888/16
Leitsatz
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 € um 4.675,05 € verringert wird.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2013 wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
II.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der vom Kläger geltend gemachte Verlust aus der Veräußerung der X… Aktien ist steuerlich zu berücksichtigen und im Streitjahr 2013 anzusetzen. Ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung – AO) liegt nicht vor. Der bisher berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 € ist daher antragsgemäß um 4.675,05 € zu verringern.
1. Die Übertragung der streitgegenständlichen X… Aktien an Frau Yim Jahr 2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig.
1.1. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) ist zum 01.01.2009 die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert worden (zur Anwendbarkeit vgl. § 52a EStG i.d.F.d. Unternehmensteuerreformgesetz 2008). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört nun auch – unabhängig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe – der Gewinn (Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG), die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt ausdrücklich auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Der Gesetzgeber definiert somit den Veräußerungstatbestand sehr weit. Durch die ab 01.01.2009 geltenden Änderungen ist nun die Nutzungs- und Vermögensebene – ähnlich wie bei betrieblichen Einkünften – steuerverhaftet (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 20 Rz. 3).
1.2. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 12. Mai 2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).
Eine Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird ein Veräußerungsverlust ebenfalls nicht berücksichtigt (so Schreiben des Bundesministerium der Finanzen – BMFvom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn. 59).
1.3. Im Streitfall ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die streitgegenständlichen Aktien sowie der Übertragung und Einbuchung dieser auf dem Depot der Erwerberin hat ein Rechtsträgerwechsel und damit eine entgeltliche Veräußerung stattgefunden.
Konkrete Anhaltspunkte, dass die Übertragung der Aktien nur zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO), sind weder vom Finanzamt vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zwischen dem Kläger und der Erwerberin im Zeitpunkt der Veräußerung ein Näheverhältnis bestand, sodass der vorliegende Vertrag als Vereinbarung zwischen Fremden Dritten und damit als entgeltliche Veräußerung zu behandeln ist. Demzufolge kann es nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle spielen, dass die Veräußerung der X… Aktien offensichtlich an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Kläger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der Käuferin erwirbt. Denn dies ändert nichts daran, dass hinsichtlich der Aktien des Klägers (X…) ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der Abschluss eines Tauschvertrags über die Aktien des Klägers und der Käuferin – anstatt zweier Kaufverträge – unter den gegebenen Umständen steuerlich als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu behandeln wäre.
Einer Realisierung des Aktienverlustes kann vorliegend auch nicht entgegenstehen, dass im Streitfall wertlose Aktien verkauft wurden und in diesem Fall i.d.R. kein Entgelt gezahlt wird (vgl. ausdrücklich BFH-Urteil vom 12.05.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364). Entscheidend kann für die Verlustrealisierung im Falle der Übertragung von wertlosen Aktien nur sein, dass ein steuerlich anzuerkennender Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat und die Beteiligten nicht von einer schenkungsweisen Übertragung der wertlosen Aktien ausgehen (dann Zurechnung der Aufwendungen des Rechtsvorgänger beim Rechtsnachfolger vgl. § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
1.4. Soweit die Finanzverwaltung offensichtlich in bestimmten Veräußerungsfällen die Berücksichtigung von Aktienverlusten einschränken will (so BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn. 59), gibt es hierfür nach Auffassung des Gerichts über die allgemeinen steuerlichen Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Rechtsgeschäften (u.a. §§ 40 ff AO, Anerkennung von Verträgen naher Angehörigen: hierzu vgl. BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273) hinaus keine Rechtfertigung. Für eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs Veräußerung in § 20 Abs. 2 EStG in Fällen wertloser Aktien gibt weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm einen Anlass.
1.5. Allein aus dem Umstand, dass die Aktien der X… offensichtlich bereits Ende 2012 wertlos waren, ergibt sich keine andere steuerliche Beurteilung.
Ein Verlust aus dem Kursverfall der Aktien ist nicht deshalb im Veranlagungszeitraum 2012 anzusetzen, weil diese bereits zum Jahresende 2012 wertlos waren. Denn tatsächlich hat sich ein solcher Aktienverlust erst mit der Veräußerung (Rechtsträgerwechsel) der Aktien im Streitjahr realisiert. Anhaltspunkte, dass bereits vor dem Streitjahr ein anderer Tatbestand der Verlustrealisierung eingetreten ist (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG), liegen nicht vor. Die Gesellschaft bestand rechtlich im Jahr 2012 fort, da sie sich zwar in Konkurs befand, aber noch nicht vollständig abgewickelt war. Der rechtliche Fortbestand der Gesellschaft und somit der ausgegebenen Gesellschaftsanteile (Aktien) ist aber unabhängig von der Wertentwicklung der ausgegebenen Aktien. Da die Aktien Ende 2012 somit rechtlich fortbestanden, führte der eingetretene Wertverlust allein noch nicht zu einer Realisierung eines Aktienverlustes, sondern erst deren Veräußerung im Streitjahr.
1.6. Ob im Falle der bloßen Ausbuchung der Aktien wegen Wertlosigkeit aus dem Depot ebenfalls von einer Verlustrealisierung auszugehen ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da tatsächlich eine Übertragung der Aktien auf einen Dritten stattfand.
2. Die Veräußerung der (wertlosen) Aktien stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) dar.
2.1. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 25.08.2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387) zur Rechtslage bis 31.12.2008 liegt darin, dass Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, zwei Tage danach in gleicher Art, aber in unterschiedlicher Anzahl und zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden, kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO.
2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des Gerichts im Streitfall kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gegeben.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ab 01.01.2009 geltenden Rechtslage auch im Privatbereich – unabhängig von der Haltefrist und der Höhe der Beteiligung – nicht nur Aktiengewinne, sondern auch Aktienverluste grundsätzlich steuerverstrickt sind. Es kann daher grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (§ 42 AO) sein, einen Aktienverlust steuerlich dann geltend zu machen, wenn er sich realisiert hat.
Dabei steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile veräußert. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Veräußerung zu einem Verlust führt. Denn mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht nur ein Veräußerungsgewinn, sondern auch ein Veräußerungsverlust erfasst. Es entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, einen Veräußerungsgewinn und einen Veräußerungsverluste steuerlich gleich zu behandeln. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit der Veräußerung wertloser Aktien gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen wird. Vielmehr macht der Steuerpflichtige, wenn er wertlose Aktien veräußert, lediglich von einer ihm eingeräumten, rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch. Steht eine Gestaltung jedoch mit den gesetzlichen Zielen im Einklang, bedarf es weiterer, insbesondere außersteuerlicher Motive hierfür grundsätzlich nicht (so BFH-Urteil vom 07.12.2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427 zu § 17 EStG).
Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs widerspricht auch der Umstand, dass durch die Übertragung (aktuell) wertloser Aktien auf einen Dritten, zukünftige Wertsteigerungen beim Erwerber steuerverstrickt sind. Dass die Aussichten auf eine Wertsteigerung der Aktien im Streitfall möglicherweise im Zeitpunkt der Übertragung sehr gering waren, kann nach der gesetzlichen Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen ab 01.01.2009 nicht maßgeblich sein. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anteilseigner verpflichten wollte, wertlose Aktien zu behalten und einen (steuerverstrickten) Aktienverlust nicht zu realisieren.
Auch der Umstand, dass die Übertragung der (wertlosen) Aktien im Streitfall mit der Verpflichtung des Erwerbs wertloser Aktien verknüpft wurde, kann unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik nicht erheblich sein, da mögliche Kurssteigerungen der erworbenen Aktien beim Kläger steuerverstrickt sind.
3. Der bisher berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 € ist um 4.675,05 € zu verringern.
Der Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Veräußerungsverlust errechnet sich wie folgt:
Einnahmen aus Veräußerung
10,00 €
./. Veräußerungskosten
0,00 €
./. Anschaffungskosten
4.685,05 €
= Verlust § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
4.675,05 €
Die Berücksichtigung der Anschaffungskosten ist nicht aufgrund § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wonach neben dem Sparer-Pauschbetrag der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Denn insoweit geht § 20 Abs. 4 EStG als Sondervorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG vor (so zu § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG: BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456).
Der streitgegenständliche Verlust kann mit den im Streitjahr erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung – EStG 2013). Die Berücksichtigung des Verlustes steht auch nicht § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG 2013 entgegen, wonach Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen oder die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt. Vorliegend wurde die Depotübertragung im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs (§§ 43 ff. EStG) als Veräußerung behandelt (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Da ein Börsenpreis für die streitgegenständlichen Aktien zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, wurde die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten bemessen (§ 43a Abs. 2 Satz 10 EStG), sodass als Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer 1.405,52 € (= 30% von 4.685,05 €) zugrunde gelegt wurde. Da somit im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs für die Übertragung der streitgegenständlichen Aktien kein Verlust angesetzt wurde und daneben auch aus den weiteren Aktienveräußerungen bei der C… AG insgesamt ein Gewinn erzielt wurde, greift vorliegend § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG 2013 nicht. Der Kläger war daher gemäß § 32 d Abs. 4 EStG berechtigt, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d Absatz 3 Satz 2 EStG zu beantragen und den streitgegenständliche Verlust geltend zu machen.
4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.