Aktenzeichen 9 U 77/16 Bau
VOB/B § 2 Abs. 3, Abs. 5
Leitsatz
1. Nennt eine Bürgschaftsurkunde für den Umfang der Haftung der Bauhandwerkersicherung eine Bauleistung aus einem Bauvertrag und den Passus “einschließlich dazu gehördender Nebenforderungen aus der Bauleistung”, sind davon nur Gebühren und Nebenkosten, nicht aber Nachträge und Zusatzvereinbarungen umfasst. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Umfasst die Bürgschaftserklärung lediglich den ursprünglichen Auftrag und nicht die Nachträge, kommt es auf den Zeitpunkt einer etwaigen Nachtragserteilung nicht an. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Annahme von Mehrmengen gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B setzt Mengenänderungen der bei Vertragsschluss festgelegten, unverändert gebliebenen Leistungen voraus. Daran fehlt es, wenn auf Wunsch des Auftraggebers wegen einer geänderten Herangehensweise mehr Material vorrätig gehalten wird, ohne dass tatsächlich mehr als ursprünglich geplant oder im Leistungsverzeichnis vorgesehen verbaut wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
11 O 13841/15 2015-12-02 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.12.2015, Az. 11 O 13841/15, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 99.463,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft nach § 648 a BGB In Anspruch. Die Firma A. Bau Deutschland AG beauftragte die Klägerin mit Auftragsschreiben vom 1.8.2011 (Anlage K 1) mit Elektroarbeiten beim Bauvorhaben „Z.“ In B. auf der Basis von Einheitspreisen. Das Auftragsschreiben nennt einen Abrechnungspreis von 1.574.703,00 € netto. Darüber hinaus beauftragte die A… Bau Deutschland AG schriftlich Nachträge Nr. 1–17. Die Beauftragung der Nachträge 18–22 ist zwischen den Parteien streitig, diese finden sich Im Anlagenkonvolut K 2. Mit Schreiben Ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.6.2012, Anlage K 11 forderte die Klägerin von der A… Bau Deutschland AG eine Sicherheit nach § 648 a BGB, Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 und den sich anschließenden Schriftverkehr … zwischen der A. Bau Deutschland AG und der Klägerin, K 12–K 14 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.6.2012 beauftragte die A… Bau Deutschland AG eine Bürgschaft, Anlage B 2 bei der Beklagten. In dem Auftragsschreiben wurde das Auftragsdatum gem. Anlage K 1 und die Auftragssumme von 1.753.159,24 in Bezug genommen.
Im Passus abzusichernde Verpflichtung heißt es:
BV: Berlin Z.; Gewerk: Elektro-Einbauleuchten, Bürgschaftsart: Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 a BGB
Am gleichen Tag wurde durch die Beklagte eine Bürgschaft erteilt, Anlage K 15:
In der Urkunde heißt es:
(Briefkopf der Beklagten):
Auftraggeber; A. Bau Deutschland AG (Anschrift)
Auftragnehmer: Elektro F. (Anschrift)
Haben am 1.8.2011 einen Vertrag über das Bauvorhaben Ort der Arbeiten: Berlin, Ausbau Z., Art der Arbeiten Elektro-Einbauleuchten geschlossen.
Nach den Vereinbarungen des Vertrages hat der Hauptschuldner für die vom Bürgschaftsgläubiger zu erbringende Vorleistung Sicherheit zu stellen.
Dies vorausgeschickt übernimmt die (Beklagte) nachfolgend Bürge, dem Bürgschaftsgläubiger gegenüber für den Vergütungsanspruch einschließlich dazu gehörender Nebenforderungen des Bürgschaftsgläubigers aus o.g. Bauleitungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 190.000 € mit der Meßgabe, dass der Bürge nur auf Zahlung in Geld In Anspruch genommen werden kann.
Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB kann sie jedoch nur geltend machen, soweit die Forderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bürge leistet Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger nur, soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch des Bürgschaftsgläubigers anerkannt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(…)
Im übrigen wird auf die Bürgschaftvereinbarung Anlage K 15 Bezug genommen. Mit Erklärung vom 10.10.2012 wurde eine Teilenthaftungserklärung vorgenommen, die Bürgschaftssumme infolge von Teilzahlungen auf 120.000 € reduziert, Anlage K 16.
Die Leistungen der Klägerin sind abgenommen. Mit Schlussrechnung vom 18.2.2013, Anlage B 3 rechnete die Klägerin gegenüber A. Bau Deutschland AG ab, diese Schlussrechnung vom 18.2.2013 wies einen noch offenen Betrag von 105.412,28 €, ausgehend von einer Gesamtforderung von 1.854.341,18 € aus, auf die Schlussrechnung Anlage B 3 wird Bezug genommen. Am 1.9.2013 wurde nach Antrag der A. Bau Deutschland AG das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet Die Klägerin meldete die noch offene Forderung im Insolvenzverfahren an, mit Schreiben des Insolvenzverwalters Anlage K 19 wurde aus der Schlussrechnung eine Hauptforderung von 102.014,76 € anerkannt, sowie Zinsen in Höhe von 2.882,15 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.855,00 €, vgl. K 19. Dabei wurde auch durch die Insolvenzschuldnerin selbst der genannte Betrag in Anlage K 19 anerkannt.
Gegenstand der Klageforderung sind Insbesondere 5 Nachträge: Nachtrag 18, zwischen den Parteien abgerechnet mit 7.069,00 €. Der Nachtrag 19 und 20 ist nicht als eigentlicher Nachtrag abgerechnet, sondern mit Mehrmengen in der Schlussrechnung bezeichnet unter Position 001 L mit einem Betrag von 46.004,50 € abzüglich eines Nachlasses von 6,4 %, was einem Betrag von 43.060,22 € entspräche. Diese Position bezieht sich auf Leuchten, die von der Klägerin für das Bauvorhaben bestellt worden waren, jedoch nicht eingebaut worden waren. Dieses Material befindet sich noch bei der Klägerin. Nachtrag 22 ist in der Schlussrechnung mit 2.725,50 € abzüglich eines Nachlasses von 6,4 % abgerechnet.
Die Berechtigung der Nachtragspositionen ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 2.12.2015 die Klageforderung zugesprochen in Höhe von 99.463,69 € nebst Zinsen hieraus In Höhe von 8 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2013 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2015 zu bezahlen, im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch aus der Bürgschaft zustünde. In der Feststellung der gegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle und dem darin liegenden Anerkenntnis läge der Nachweis der Forderung. Die Bürgin habe nichts geltend gemacht, woraus sich das Nichtbestehen der Forderung ergäbe. Das Feststellen der Forderung zur Tabelle binde als Anerkenntnis das Gericht. Hinsichtlich des Umfangs bezog sich das Landgericht auf die Bürgschaftsurkunde, in der ein Höchstbetrag nicht genannt sei. Bei den streitigen Nachträgen 19 und 20 handele es sich um Massenmehrungen, wie auch zutreffend vom Insolvenzverwalter festgestellt. Die Massenmehrungen seien ohnehin von der Insolvenzschuldnerin zu vergüten. Mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten K 11 sei deutlich, dass man von dem ursprünglichen Auftragvolumen von 1.574.703,00 € ausgegangen sei. Zum Zeitpunkt des Verlangens der Bürgschaft war man von 1.753.150 € bzw. mit Massenmehrungen von 1.911.598,41 € ausgegangen. Die Klägerin sei von Massenmehrungen ausgegangen, die einen Vergütungsanspruch von noch 158.448,11 € ausgelöst hätten.
Die Bürgschaft umfasse auch das nachträglich abgerechnete Material aus den Nachträgen 19 und 20.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Dabei rügt die Beklagte vor allem Rechtsfehler. Das Landgericht habe die Wirkung einer Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle verkannt. Die Forderungen seien nicht mehr von der Bürgschaft umfasst. Diese Feststellung entfalte für den Bürgen keine bindende Wirkung. Es habe sich auch hinsichtlich der Nachträge N 19 und 20 um echte Nachträge gehandelt, die nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu behandeln seien. Diese seien erst nach der Bürgschaftsstellung beauftragt worden. Die Forderung N 18 sei ohnehin bestritten und nicht erwiesen.
Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 8.3.2016, Bl. 121 d.A.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchen I vom 2.12.2015, Az. 11 O 13841/15 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 26.5.2016, Bl. 136 d.A.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Nachträge seien jedenfalls vor der Bürgschaftserteilung beauftragt worden. Im übrigen läge nicht nur ein Anerkenntnis des Insolvenzverwalters mit der Aufnahme zur Tabelle, sondern Im übrigen auch ein Anerkenntnis des Insolvenzschuldners mit dem Schreiben Anlage K 19 vor. Bei den Positionen N 19 und N 20 handle es sich um reine Mengenmehrungen, deren Berechtigung sich bereits aus dem Einheitspreis ergäbe. Es würden nur erbrachte Leistungen abgerechnet.
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 2.12.2016 gem. § 540 Abs. 1 ZPO sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze. Der Senat hat mündlich verhandelt am 15.11.2016, auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise wird ebenfalls Bezug genommen, Protokoll Bl. 175 d.A.
II.
Die zulässige Berufung ist erfolgreich, der Klägerin steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Bürgschaft vom 21.6.2012 zu gem. § 765, 767 Abs. 1 BGB. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Die geltend gemachte Forderung der Klägerin ist von der gesicherten Bürgschaft nicht umfasst, § 767 Abs. 1 BGB.
Zwischen der A… Bau Deutschland AG und der Beklagten kam eine Bürgschaft gem. § 648 a BGB zustande. Diese wurde gem. Bürgschaftsauftrag Anlage B 1 und aufgrund der Anforderung durch die Klägerin mit Schreiben K 11 erteilt am 21.6.2012. Gem. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Bestand der Hauptforderung für die Verpflichtung des Bürgen maßgeblich.
Der Bürge haftet gem. Bürgschaftsvertrag für die zu sichernde Forderung. Über deren Umfang streiten die Parteien. Die Forderung muss sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben. Als Grundlage für die Haftung der Beklagten ist der Bestand der Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag zu ermitteln und die Bürgschaft auszulegen. Primärer Anknüpfungspunkt der Auslegung von Bürgschaften ist der Bürgschaftsvertrag, der regelmäßig in der Bürgschaftsurkunde niedergelegt ist (Moufang/Koos, Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, Rn. 128–130, BGH NJW 1996, 717; 1992, 2629 f.; NJW-RR 1992, 1044;) Für die Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ist der objektive Empfängerhorizont, also dasjenige maßgeblich, was der Gläubiger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung verstehen durfte (OLG Düsseldorf 10.4.2003 – 5 U 141/02, BauR 2004, 382 f; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB 17. Aufl. § 17 Abs. 4 VOB/B Rdn. 24). Außerhalb der Bürgschaftsurkunde können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren. Sie müssen sich grundsätzlich in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben (vgl. Joussen in Ingenstau/Korbion a.a.O.; BGH NJW 1995, 959).
Gegenstand der Borgschaftserklärung Anlage K 15 ist der Vertrag über das Bauvorhaben vom 1.8.2011 über das Bauvorhaben Z. – Elektroleuchten. Die Bürgin erklärt in dieser Urkunde die Bürgschaft für den Vergütungsanspruch aus o.g. Bauleistungen, also dem Vertrag über das Bauvorhaben. Dieser Vertrag wurde am 1.8.2011 geschlossen, vgl. Anlage K 1. Nicht enthalten ist in dieser Erklärung eine Bezugnahme auf Nachträge, die zwischen den Partelen vereinbart wurden, der Passus einschließlich dazugehörender Nebenforderungen bezieht sich eben gerade nicht auf Nachtragsforderungen, sondern etwaige Gebühren und Nebenkosten. Es kann nicht aus den Schreiben K 11 bis K 14 geschlossen werden, dass die Beklagte mit der Bürgschaft etwaige Nachträge mit absichern wollte. Zwar ergibt sich aus diesen Schreiben das Interesse der Klägerin an einer Bürgschaft, die die noch ausstehenden Vergütungsansprüche abdeckt. Dies müsste sich in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben. Daran fehlt es hier jedoch. Durch die Bezugnahme auf den Vertrag K 1 ergibt sich eine Haftung für Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag, nicht aber etwaiger Zusatzvereinbarungen und Nachträge. Die Fragen, die zur Geltendmachung der Bürgschaft gem. § 648 a BGB im Verhältnis zwischen A… Bau Deutschland AG und der Klägerin geführt haben, haben sich nicht im Vertragstext der Bürgschaftsurkunde niedergeschlagen. Für den Bürgen ist neben der vertraglichen Grundlage aus dem ursprünglichen Vertrag eine weitere Vertragserweiterung nicht erkennbar. Dies hätte aber vereinbart werden müssen und hätte sich wegen des Schriftformerfordernisses aus § 766 BGB Im Text der Bürgschaft auf wiederfinden müssen.
Zwar haftet der Bürge grundsätzlich akzessorisch und seine Verpflichtung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig, § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. Damit hier eine Haftung des Bürgen für Nachträge gilt, muss der Bestand der Forderung dem Bürgen bekannt sein. Die Beklagte verbürgte sich für den Vergütungsanspruch aus dem Vertrag vom 1.8.2011. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen.
2. Der Vergütungsanspruch entspricht grundsätzlich dem ursprünglichen Auftragsvolumen vom 1.574.703,00 € gem. Anlage K 1. In diesem Umfang besteht eine Haftung der Beklagten für Vergütungsansprüche aus der Urkunde heraus grundsätzlich. Die noch aus der Schlussrechnung geltend gemachte Vergütungsforderung geht aber von bereits erfolgten Zahlungen In Höhe von 1.810.996,80 aus.
3. Eine weitergehende Haftung der Beklagten ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die dem Bürgschaftsanforderungsschreiben Anlage B 2 – und nicht in der Bürgschaftsurkunde selbst enthaltene Auftragssumme von 1.753.159,24 € zugrundelegt. In der Bürgschafturkunde selbst bezieht man sich nur auf den Auftrag vom 1.8.2011. Von der Beklagten selbst wurde die Anlage B 2 vorlegt die der Klägerin selbst nicht bekannt war. Hierin wurde die Auftragssumme mit einem Auftragsvolumen von 1.753.159,24 € bezeichnet, es könnte daher davon ausgegangen werden, die Beklagte wollte sich in dieser Höhe verbürgen. Die Anlage B 2 ist das Dokument, welches der Beklagten bei Bürgschaftserteilung vorlag. Mit diesem Schreiben wurde die Bürgschaft für die Klägerin beauftragt durch die A… Bau Deutschland AG. Die Beklagte als Bürgin konnte daher davon ausgehen, dass dieser Betrag dem Auftragsvolumen entsprach und dieser Betrag auch die besicherte Forderung ausmachte. Unschädlich für die Ermittlung des Bürgschaftsumfangs wäre es, dass die Bürgschaft selbst von einem Betrag von 190.000 € ausging, also in der Summe den 10 %-Betrag einer typischen Bürgschaft überschritt. Diese Summe lässt vor allem nicht den Rückschluss zu, dass bei Stellung der Bürgschaft durch die Beklagte als Bürgin man von einem Vertragsvolumen von 1,9 Mio € Vergütungsansprüche ausging. Dies spiegelt sich an keiner weiteren Stelle der Bürgschaftserklärung wieder.
Selbst wenn man dieses erhöhte Auftragsvolumen unterstellt, so ergibt sich damit nicht ein Umfang der Bürgschaft, der die durch die Klägerin geltend gemachten Nachträge und geltend gemachten Mengenmebrungen beinhaltet.
4. Die Klägerin legte eine Schlussrechnung mit einem Betrag von 1.854.160,60 € vor, vgl. Anlage B 3. Unterstellt man eine Forderungshöhe gem. Anlage B 2, vgl. oben, waren von der Bürgschaft Vergütungsansprüche In Höhe von 1.753.159,24 € besichert.
Eine Forderung in dieser Höhe war aber durch die A. Bau Deutschland AG jedenfalls bereits gegenüber der Klägerin vergütet worden, vgl. Anlage B 3. Hieraus wird deutlich, dass die A. Bau Deutschland AG Teilzahlungen in Höhe von 1.810.996,80 € erbracht hatte. Dass diese Teilzahlungen bewusst auf Nachträge geleistet wurden und die ursprüngliche Vergütung noch offen war, ergibt sich aus den durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht. Offen werden daher noch die geltend gemachten Nachträge sein. Dieser Restbetrag ist von den durch die Klägerin geltend gemachten Zusatzforderungen jedoch nicht belegt. Im Zweifel gilt § 366 Abs. 2 BGB.
Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Forderung sind nicht belegt. Nachträge sind durch den Bürgschaftsvertrag grundsätzlich nicht umfasst, da sich die Bürgschaft nur auf die Vergütung an sich bezieht und im Vertrag keine Bezugnahme auf Nachträge erfolgt.
5. Daran ändert sich auch nichts durch die Feststellung der Forderung zur Tabelle bzw. ein etwaiges Anerkenntnis durch die Parteien. Der Umfang der Bürgschaftsforderung wird durch die Vertragsparteien der Bürgschaft bestimmt nur soweit die Forderung von der Bürgschaftserklärung umfasst ist, kann über ein Anerkenntnis nachgedacht werden. Umfasst ist lediglich der Auftrag und nicht die Nachträge. Insofern kommt es auch auf Zeitpunkte einer etwaigen Nachtragserteilung nicht an.
Ausgehend von einer Grundforderung mit 1.574.703,00 € ursprünglichem Auftragsvolumen wären damit die geltend gemachten Massenmehrungen hinsichtlich der angeblichen Nachträge 19 und 20 ohnehin von einer Bürgschaftssumme ausgehend von B 2 umfasst gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Ziff. 001 der Schlussrechnung mit einem Grundbetrag von 46.000 € gem. § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 VOB/B zu beurteilen gewesen sind, nicht ankommt Diese Summe kann jedenfalls vor den Nachträgen, deren Gesamtvolumen dem Klägervortrag nur schwer entnommen werden kann, der Erhöhung des Auftragsvolumens von 1.574.703,00 auf 1.753.150,30 zugeordnet werden. Diese Zahl wäre dem Bürgen gem. Anlage B 2 als Vertragsumfang jedenfalls bekannt. Die von der Klägerin weiter geltend gemachte Forderung von insgesamt 1.911.598,41 €, die sich hier im Verfahren noch mit einer Summe von 102.014,76 € niederschlug, (vgl. Anlage K 11) wird bereits den Nachträgen zugeordnet werden müssen. Damit wäre aber der noch ausstehende Betrag, der mit der Klageforderung geltend gemacht wird nicht erreicht, so dass die Massenmehrungen, wenn sie welche wären, bereits umfasst gewesen wären.
6. Im übrigen liegen auch für die geltend gemachten Massenmehrungen, die unter Position 001 L in der Schlussrechnung geführt werden, die Voraussetzungen für eine reine Mengenmehrung nach Einheitspreisen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B gerade nicht vor. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B kann für einen über 10 v.H. hinausgehenden Mengenansatz auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtung der Mehr und Minderkosten vereinbart werden. Die Annahme von Mehrmengen setzt allerdings Mengenänderungen der bei Vertragsschluss festgelegten, inhaltlich unverändert gebliebenen Leistung voraus, bezieht sich also allein auf die Vordersätze und nicht auf im Vertrag nicht vorgesehene Leistungsänderungen oder Änderungen der Leistungsart (vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs, Kommentar zur VOB/B, 19. Auflage, § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 5). Die Mengen können sich im Verlauf der Bauausführungen ändern, ohne dass es zu einem den Leistungsinhalt ändernden nachträglichen Eingriff des Auftraggebers kommt. (Vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O.). Daran fehlt es aber für die Position 001 L. Die geänderten Mengen sind sehr wohl auf einen nachträglichen Eingriff des Auftraggebers zurückzufahren. Zu der Mengenänderung kam es nämlich auf Wunsch des Auftraggebers, mehr Leuchten vorrätig zu halten, wie bereits durch den klägerischen Vortrag deutlich wird. Es geht in dieser Position nicht darum, dass tatsächlich mehr Leuchten als ursprünglich geplant und im Leistungsverzeichnis vorgesehen verbaut wurden. Vielmehr entstand der Wunsch nach mehr Leuchten durch eine geänderte Herangehensweise an die Vorratshaltung auf Wunsch der A… Bau Deutschland AG, wie sich aus Anlage NA 19–20 des Anlagenkonvolut K 2 ergibt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass diese Leuchten dann auch nur teilweise verbaut wurden. Mengenmehrungen setzen voraus, dass tatsächlich mehr als 10 % mehr Leuchten benötigt und verbaut wurden, als im ursprünglichen Leistungsverzeichnis angegeben. Vom Vertragsumfang war eine gewisse Zahl von Leuchten vorgesehen, das war vom Vertragsumfang umfasst. Es lässt sich dem klägerischen Vortrag aber gerade nicht entnehmen, dass mehr Leuchten als ursprünglich vorgesehen benötigt wurden. Die erhöhten Mengen wurden aus Gründen der Abwicklung und Vorratshaltung benötigt. Es wird hier eine Vergütung für die zusätzliche Lieferung von Leuchten verlangt, deren spätere Eigentumszuordnung dann erst nachträglich vereinbart wurde, vgl. Anlage Bk1. Aus dieser Anlage ergibt sich aber gerade nicht, dass die erhöhten Mengen tatsächlich verbaut wurden. Nur dies würde aber die Folge des § 2 Abs. 3 VOB/B nach sich ziehen können. Das Leistungsverzeichnis bezog sich in diesem Punkt aber nicht auf die Aufstockung des Lagers der A… Bau Deutschland AG, so dass unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 3 VOB/B eine Vergütung der zusätzlichen Leuchten nicht in Betracht kommt.
7. Im übrigen sind, wie oben ausgeführt, die Nachträge vom Bürgschaftsumfang nicht umfasst, eine Haftung des Bürgen besteht nur für den Auftrag vom 1.8.2011, K 11 als Ergebnis der Vertragsauslegung. Auf die Frage, weiche Auswirkungen deren Feststellung zur Insolvenz Tabelle für den Bürgen hat, kommt es daher hier nicht entscheidend an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 643 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.