Aktenzeichen 34 O 6593/18
Leitsatz
Der Maßstab für eine Widerrufsbelehrung innerhalb eines Darlehensvertrages ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (ebenso BGH BeckRS 2016, 07440). (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keine Ansprüche auf Rückgewähr bereits getätigter Leistungen aus dem verbundenen Geschäft, da der Widerruf vom 26.02.2018 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erklärt wurde.
Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ist nicht zu beanstanden.
1. In der Abteilung „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, die sich gemäß vorgelegtem Dokument durch den Kläger auf der Rückseite der … befindet, allerdings wohl die Seite 4 von insgesamt elf Seiten darstellt, ist in Ziff. 6 jedenfalls darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können. Auch in Ziffer 4.4 der allgemeinen Darlehensbedingungen ist auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen. Im Interesse der beiden Vertragspartner ist die Schriftform für diese Art der Kündigung vereinbart.
Zur Überzeugung des Gerichts fällt hierunter auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB. Ausdrücklich benannt werden musste diese Vorschrift nicht. Einer weiteren Information hinsichtlich der Durchführung dieses allgemeinen Kündigungsrechts bedurfte es nicht, zumal diese Möglichkeit der Kündigung nicht dem unmittelbaren Bereich des Verbraucherschutzes zuzuordnen ist.
Der Maßstab für die Belehrung ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH vom 23.2.2016, XI ZR 549/14 auf www.bundesgerichtshot.de/entscheidungen).
2. Die Berechnung einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung findet sich in 4.3 der allgemeinen Darlehensbedingungen. Dort heißt es:
„Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gem. Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere
-ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau
-die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme
-den der Bank entgangenen Gewinn
-die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie
-nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt)“
Diese Hinweise genügen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB.
3. Eine mehrfache Widerrufsbelehrung wurde dem Gericht von der Klageseite nicht vorgelegt.
4. Die Widerrufsbelehrung ist hinreichend hervorgehoben, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Die Widerrufsinformation befindet sich auf einer eigenen Seite (Seite 8 von 11 des Darlehensvertrags) und ist mit einer Farbe unterlegt. Auch die Überschrift „Widerrufsinformation“ ist deutlich sichtbar. Der Text ist durch weitere Unterüberschriften gegliedert, so dass an die Deutlichkeit der Belehrung keine weiteren Wünsche zu stellen sind.
5. Ein gewisser Widerspruch liegt in der Vereinbarung des Sollzinssatzes von 3,92 % per anno und der Regelung, dass bei einer Rückgewähr infolge des Widerrufs pro Tag 0,00 € zu bezahlen seien.
Dies stellt jedoch keinen Nachteil für den Darlehensnehmer dar. Aus der objektiven Sicht des Erklärungsempfängers verzichtet die Bank für den Fall des Widerrufs auf die Zahlung der Zinsen. Durch diesen Hinweis lässt sich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Darlehensnehmer nicht von einem Widerruf abhalten.
6. Für einen verbundenen Vertrag hält die Widerrufsinformation Folgendes fest:
„Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“
Dies bedeutet, dass auch die Darlehensgeberin verpflichtet ist, vom Darlehensnehmer empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Die Verwendung des Wortes „beiderseits“ kann nicht zu Missverständnissen führen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs festgesetzt.
Dieser stellt das wirtschaftliche Interesse des Klägers dar.
Verkündet am 08.10.2018