Aktenzeichen 5 U 3891/18
Leitsatz
1. Wenn der der Sollzins in einem Darlehensvertrag mit 0,00 € angegeben ist, sind die Angeben diesbezüglich eindeutig. Der Darlehensnehmer kann unproblematisch davon ausgehen, dass er bei einem Widerruf keinen Zins entrichten muss. (Rn. 12) (red. LS Andy Schmidt)
2. Die Erteilung von Pflichtinformationen – hier: Kündigung aus wichtigem Grund – kann auch im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgen (ebenso BGH BeckRS 2017, 120504). (Rn. 14) (red. LS Andy Schmidt)
Verfahrensgang
34 O 6593/18 2018-10-08 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.10.2018, Aktenzeichen 34 O 6593/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 26.02.2018 erklärter Widerruf des am 30.05.2016 abgeschlossenen Darlehensvertrages sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam gewesen. Die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung ab 21.03.2016) seien eingehalten. Auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sei hingewiesen. Die Vorschrift des § 314 BGB habe nicht ausdrücklich genannt werden müssen. Die Hinweise betreffend den Bedingungen für die Berechnung einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen genügten den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Die Widerrufsbelehrung sei hinreichend hervorgehoben, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Die Angabe von 0,00 € lasse erkennen, dass die Bank für den Fall des Widerrufs auf die Zahlung von Zinsen verzichte, weshalb der gewisse Widerspruch zur Vereinbarung des Sollzinssatzes von 3,92% pro Jahr unschädlich sei. Unmissverständlich sei auch die Formulierung betreffend der Pflicht zur Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen.
Gegen das am 16.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 17.01.2019 am 15.01.2019 begründet. Er trägt vor, dass die Widerrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung, wonach der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen das Darlehen zurückzuzahlen habe und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, entspräche nicht der Rechtslage. Diese Verpflichtung bestehe vorliegend nicht, da es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB handele mit der Folge, dass der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintrete, wenn die Darlehenssumme zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits an den Verkäufer geflossen sei. Der Verbraucher gehe davon aus, er müsse die Darlehenssumme zurückzugewähren, was ihn von seinem Widerrufsrecht abhalte. Die Angabe eines Zinsbetrags von 0,00 € Tageszins stehe in Widerspruch zur Abgabe über den vereinbarten Sollzins, was einen Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot darstelle. Des Weiteren könne der Verbraucher, da die Widerrufsbelehrung den Kaufvertrag nicht als verbundenen Vertrag benenne, nicht wissen, ob ein solcher vorliege und ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Fahrzeugkaufvertrag habe. Das Landgericht gehe ferner fehl in der Annahme, es habe keines ausdrücklichen Hinweises auf das Kündigungsrecht nach § 314 BGB bedurft. Das Erfordernis eines solchen Hinweises ergebe die Richtlinien konformer Auslegung der auf Verbraucherdarlehensverträge und auf die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB anwendbaren Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (Richtlinie 2008/48/EG). Des Weiteren sei die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend angegeben. Es müsse zumindest erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Der Verweis auf die vom „Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ genüge nicht. Schließlich habe die Klagepartei keine Ausfertigung des Vertrages erhalten, welche die Gegenseite abgezeichnet habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie das gesetzliche „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherverträge“ (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Anlage 7 EGBGB) nicht verwendet habe, nicht berufen. In der Widerrufsbelehrung sei konsequent von „Darlehn“ und nicht, wie vom Muster vorausgesetzt, von „Darlehen“ die Rede. Zudem habe die streitgegenständliche Widerrufsinformation die Gestaltungshinweise 2 a, 6 a und 6 b fehlerhaft umgesetzt. Die Widerrufsinformation nenne hier neben dem „Fahrzeug-Kaufvertrag“ jeweils auch die „Aufnahme in die Zahlungsschutz-Versicherung“. Diese reine (unentgeltliche) Anmeldung zu einer Gruppenversicherung sei jedoch kein mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag. Wegen dieser fehlerhaften Umsetzung der Gestaltungshinweise könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.545,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkws … …
2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei in Folge ihrer Widerrufserklärung vom 26.02.2018 aus dem mit der beklagten Partei zwecks Finanzierung des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkws abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befinden.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2018 zu bezahlen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.01.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger habe die für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 b Abs. 1 BGB erforderlichen Unterlagen erhalten. Der Kläger habe unstreitig (S. 13 Mitte der Berufungsbegründung) die Vertragserklärung B 7 unterschrieben, welche ihm als Seiten 5 bis 9 zusammen mit weiteren Informationen (vgl. Anlage K 1) ausgehändigt worden sei. Damit habe er sich im Besitz der erforderlichen Abschrift seines Darlehensantrages im Sinne von § 356 b BGB a.F. befunden. Mit der Unterzeichnung des Originalantrages sei die dem Kläger überlassene Vertragserklärung (Anlage K 1 Seite 5 bis 9) zur Abschrift des Antrages geworden, ohne dass eine Unterschrift des Klägers auf dem für ihn bestimmten Exemplar oder ein Vermerk über das Vorhandensein einer Unterschrift auf dem Original oder ein Datum der Unterschriftsleistung dokumentiert sein müssten (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17, Rz. 30 juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017 – 31 U 27/16). Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. berufen, da sie gegenüber dem Kläger ein Formular verwendet habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Soweit bemängelt werde, es werde das Wort „Darlehn“ statt „Darlehen“ verwendet, könne dies der Anlage K 1 a, Seite 8 von 11 nicht entnommen werden. Das Muster enthalte insbesondere auch die monierte Formulierung, wonach das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, spätestens innerhalb 30 Tagen zurückzuzahlen sei. Der Hinweis gemäß Gestaltungshinweis 6 f gelte daneben parallel. Die Formulierung unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ vor dem Absatz Widerrufsfolgen beruhe auf den Gestaltungshinweisen Nr. 2 und Nr. 2 a. Soweit die Berufung rüge, die Belehrung enthalte als verbundenen Vertrag die „Aufnahme in die Zahlschutz-Versicherung“, sei diese Passage so nicht vorhanden. Soweit über den Kaufvertrag hinaus der Beitrag zur freiwilligen Shortfall GAP Versicherung als verbundener Vertrag bezeichnet werde, sei dies nicht unrichtig. Der Darlehensvertrag diene jedenfalls teilweise der Finanzierung des Entgelts für den Versicherungsvertrag in Höhe von 460,00,00 €. Außerdem sei die Beklagte durch eine Zweckbindung des auf die Finanzierung des Versicherungsvertrags bezogenen Teil des Darlehens, welches an die Versicherung auszuzahlen gewesen sei, von der freien Verfügbarkeit über diesen Teil der Kreditsumme ausgeschlossen gewesen. Auch die Angabe in Satz 3, wonach für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen sei, sei weder irreführend noch widersprüchlich. Der Verbraucher könne erkennen, dass für den Widerrufsfall der grundsätzlich vereinbarte Sollzins (hier ausweislich Anlage K 1 a Seite 5: 3,92%) abbedungen sei und er statt dessen keinen Zins zu zahlen habe. Soweit die Berufung moniere, das Landgericht gehe nicht auf den Umstand ein, wonach die Klagepartei ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag haben soll, sei dies nicht nachvollziehbar, da ein Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages nicht Vertragsinhalt sei. Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB zutreffend benannt. Da es sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung um eine finanzmathematisch komplexe Berechnung handele, bedürfe es nicht der detailgenauen Wiedergabe der Berufungsmethode. Vielmehr genüge die Umschreibung der Grundsätze der Berechnung, wie sie hier erfolgt sei (Münscher in Schimanski/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5 Auflage, § 81 Rn. 108 m.w.N). Die gegenteiligen Erwägungen des Landgerichts Berlin überzeugten den Senat nicht, da bereits die unionsrechtliche Vorgabe (Art. 10 Abs. 2 lit. r Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EEG) keine detailreichen Angaben erfordere, sondern nach dem 39. Erwägungsgrund die Berechnung der dem Darlehensgeber geschuldeten Entschädigung „transparent“ und für den Verbraucher „verständlich“ sein solle. Hierfür genüge der Hinweis, dass sich die Berechnung nach den „allgemeinen vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ richten werde, da zugleich maßgebliche Kriterien sowie eine Obergrenze angegeben worden seien. Der Übergabe einer Vertragsabschrift habe es für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1 BGB nicht bedurft; die Zurverfügungstellung einer Abschrift sei ausreichend gewesen.
Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2019 entgegengetreten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das gesetzliche Muster unverändert übernommen zu haben, da die Beklagte darauf verzichtet habe, den Tageszinssatz für die zu leistenden Sollzinsen zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben. Insoweit fehle eine Pflichtangabe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, lediglich den Vertragsinhalt anzugeben, da die Angabe des Tageszinssatzes in Höhe von 0,00 € in direktem Widerspruch zu der Angabe einen Satz davor stehe, wonach der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts die vertraglich veränderten Sollzinsen zu entrichten habe. Da Ratenschutzversicherung und Darlehen auch keine verbundenen Verträge seien, stelle die Nennung der Ratenschutzversicherung in der Belehrung als verbundener Vertrag eine Abweichung von der Musterbelehrung und überdies einen inhaltlichen Fehler dar. Insoweit werde auf die Ausführungen des OLG Celle aus dem Urteil vom 17.06.2009 – 3 U 53/09 verwiesen. Des Weiteren liege eine fehlerhafte Angabe zum Sollzinssatz vor. Die Angabe des Tageszinssatzes mit 0,00 € sei verwirrend und nicht eindeutig. Soweit der Senat meine, dass hierin ein Angebot der Beklagten liege, dass der Darlehensnehmer keine Sollzinsen auf die Zeit zwischen Abschluss und Widerruf zahlen müsse, übersehe er, dass es für ein wirksames Angebot schon an der erforderlichen Eindeutigkeit und Verständlichkeit fehle. Wegen der Angabe im Satz zuvor, wonach der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, ergebe sich ein direkter unauflöslicher Widerspruch, so dass die vermeintliche Willenserklärung einer Auslegung nicht zugänglich sei. Dies stelle auch einen Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot dar. Es liege auch keine Begünstigung des Darlehensnehmers vor, weil laut Belehrung weiterhin eine Pflicht zur Zahlung bestehen solle. Es sei auch davon auszugehen, dass der Zins nach erfolgtem Widerruf von der Bank tatsächlich verlangt würde. Es werde auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018 – 25 O 73/18 verwiesen. Diese Rechtsprechung lasse sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückführen. So habe der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 klargestellt, dass die Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf des Verbrauchers grundsätzlich zwischen der Darlehensgeberin einerseits und dem Unternehmer des verbundenen Vertrages andererseits stattzufinden habe. Hieraus folge, dass eine darlehensausreichende Bank nach Erklärung des Widerrufs nur für denjenigen Teil des Darlehens Sollzinsen verlangen könne, der über die bloße Erfüllung des verbundenen Vertrags hinaus an den Darlehensnehmer geflossen sei. Insoweit mit dem Darlehen lediglich die Verpflichtung aus dem verbundenen Vertrag befriedigt worden sei, müsse der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs gerade keine Sollzinsen entrichten. Demgegenüber belehre die Beklagte darüber, dass der Verbraucher in jedem Fall und zudem auch die volle Höhe des ausgereichten Darlehensbetrages die Sollzinsen zwischen Ausreichung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs begleichen müsse. Nachdem sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz berufen könne, stelle sich dies als fehlerhaft und nicht geeignet dar, den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Die Belehrung zur Vorfälligkeitsentschädigung sei ungenügend. Sie ermögliche dem Verbraucher nicht, sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung selbst zu erschließen. Die Unvollständigkeit ergebe sich bereits aus der Ausführung der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Kriterien. Die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ gebe es nicht. Vielmehr könne die Berechnung auf unterschiedliche Weise erfolgen (BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96 – Rn. 27), wobei die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen alternativen Berechnungsweisen anerkannt seien (BGH, Urteil vom 07.11.2000 – XI ZR 27/00, Rn. 22; Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03), ohne dass damit weitere Methoden ausgeschlossen wären. Es genüge nicht, wenn der Darlehensnehmer den maximalen Betrag ermitteln könne. Er könne durch die Angabe eines ihn gar nicht betreffenden Maximalwertes von der Ausübung seines Rechts aus § 500 Abs. 2 BGB auf vorzeitige Darlehensrückführung abgehalten werden. Die Konkretisierung der anzuwendenden Methode entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der nationale Gesetzgeber habe in der Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass die Bank sich bereits in der Pflichtangabe für eine der vom BGH zugelassenen Methode entscheiden muss (BT-Drucksache 18/5922, S. 116). Unbehelflich sei auch der Hinweis, dass nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entfalle, wenn in dem Vertrag nicht ordnungsgemäß über die Berechnung informiert werde. Eine inhaltliche unrichtige Angabe stehe einer fehlenden gleich. Des Weiteren fehlten Hinweise auf die Modalitäten der Kündigung. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in den Vertrag aufzunehmende Angabe zu den einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung erfordere neben den Angaben zu den Kündigungsrechten selbst Informationen zu den Anforderungen an ihre Ausübung. Dazu gehöre die Mitteilung, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einen dauerhaften Datenträger abgegeben werden müssen. Die Entscheidung des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16) stehe nicht entgegen, da ihr nicht entnommen werden könne, dass das Gericht eine solche Angabe für verzichtbar halte. Wenn der Verbraucher nicht nur wissen solle, wann und wie er kündigen könne, sondern auch in die Lage versetzt werden solle, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Darlehensgebers zu prüfen, müsse er über die erforderliche Form für die Kündigung des Darlehensgebers belehrt werden. Die Angaben der Beklagten würden diesen Anforderungen nicht gerecht. Rechtsfolge der fehlenden Angaben zu dem Verfahren bei Kündigung sei nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Klägers als Darlehensnehmer. Die Beklagte sei nach § 494 Abs. 7 BGB verpflichtet, dem Kläger eine dieses Recht berücksichtigende Vertragsabschrift zur Verfügung zu stellen. Erst dann hätte der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 2 und 3 BGB begonnen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.10.2018, Az.: 34 O 6593/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 04.03.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung unverändert übernommen. Die Beklagte hat den Tageszinssatz für die zu leistenden Sollzinsen zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts angegeben, indem sie einen Betrag von 0,00 € angegeben hat.
Unzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung, dass Ratenschutzversicherung und Darlehen vorliegend keine verbundenen Verträge seien. Soweit sich der Kläger in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen des OLG Celle aus dem Urteil vom 17.06.2009 – 3 U 53/09 bezieht, überzeugen diese nicht. Die Argumentation, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag gerade nicht schließe, um in der Folge den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen, verfängt nicht. Auch wenn der Abschluss des Darlehensvertrages in erster Linie dem Zweck der Finanzierung des Autokaufs dient, ist gleichwohl zu sehen, dass der Kredit objektiv auch zu dem Zweck gewährt wird, die Versicherungsprämie zu begleichen. Der bestehende wechselseitige Bezug zwischen dem Kredit und dem Versicherungsvertrag ist offenkundig. Die Restschuldversicherung ist mit dem Kreditvertrag so verbunden, dass beide Verträge dem Verbraucher als eine Einheit erscheinen. Hinzu kommt, dass der Abschluss einer mitfinanzierten Restschuldversicherung nicht nur dem Interesse des Kreditnehmers, sondern zumindest in gleicher Weise auch dem der finanzierenden Bank entspricht (OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 W 63/03, juris Rn. 10). Überdies ist auf das Urteil des BGH vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, Rn. 19 ff., zu verweisen, worauf bereits hingewiesen wurde.
2. Die Angaben zum Sollzinssatz sind eindeutig. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher wird klar und verständlich darüber informiert, dass bei einem Widerruf der im Darlehensvertrag für den Fall der vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrags grundsätzlich vereinbarte Sollzins gerade abbedungen ist und er stattdessen keinen Zins zu entrichten hat. Nachdem der Sollzins mit 0,00 € angegeben ist, geht der Darlehensnehmer unproblematisch davon aus, dass er keinen Zins entrichten muss. Eine Verwirrung liegt nicht vor, da der Kunde unproblematisch erkennen kann, dass er 0,00 €, also nichts bezahlen muss. Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2018 – 25 O 73/18 beruft und dieses in Verbindung mit der Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 bringt, wonach die Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf des Verbrauchers grundsätzlich zwischen der Darlehensgeberin einerseits und dem Unternehmer des verbundenen Vertrags andererseits stattzufinden hat, ist dies vorliegend unbehelflich. Denn die Beklagte kann sich vorliegend darauf berufen, dass sie das gesetzliche Muster verwendet hat. Folglich kommt es nicht darauf an, ob durch die vorliegende Belehrung der unrichtige Eindruck entsteht, dass der Verbraucher in jedem Fall und zudem auf die volle Höhe des ausgereichten Darlehensbetrags die Sollzinsen zwischen Ausreichung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs begleichen muss.
3. Hinsichtlich der Angaben betreffend die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. wird auf den erteilten Hinweis verwiesen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Unvollständigkeit dieser Hinweise ergebe sich bereits aus der Aufführung der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Kriterien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr sind die maßgeblichen Kriterien für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Detailreiche Angaben zum Inhalt der konkreten Berechnungsmethode hätten keinen unmittelbar nutzbaren Informationswert bei gleichzeitiger Reduktion der Transparenz und Verständlichkeit. Insbesondere ist es nicht erforderlich anzugeben, ob nach welcher Methode im Einzelnen berechnet wird. Hier ist zu sehen, dass insbesondere durch die Angabe einer Obergrenze eine hinreichende Information vorliegt.
4. Über die Modalitäten bei der Kündigung wurde ordnungsgemäß belehrt. Es ist bereits umstritten, ob nach dem Sinn und Zweck der Normen überhaupt auf außerordentliche Kündigungsrechte (oder nur Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Verlauf) hinzuweisen ist. Selbst wenn man also annähme, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist (in diesem Sinn: MüKo BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 492 BGB Rn. 27 m.w.N.; BTDrs. 16/11643, S. 128), ist dieser Anforderung mit der Regelung in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen und dem Hinweis in den Informationen zum Darlehensvertrag, in denen unter Ziffer 6. darauf hingewiesen wird, dass beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können, Genüge getan. Die Erteilung der Pflichtinformationen kann auch im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgen (BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25, 26). Eine Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgte, da gleich zu Anfang des Darlehensvertrags auf die „nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen“ Bezug genommen wurde und die Seiten, auf denen die Allgemeinen Darlehensbedingungen abgedruckt sind, fortlaufend in den Vertrag einpaginiert wurden. Die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung der Textform für das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund ist zulässig (§ 309 Nr. 13 BGB), lediglich eine darüberhinausgehende Einschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung ist nicht möglich (siehe MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, BGB § 314 Rn. 4). Der Kunde ist dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Auch die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Textform (Ziffer 5.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, § 492 Abs. 5 BGB). Soweit der Kläger bemängelt, dass mitzuteilen sei, dass die Kündigung des Darlehensgebers gem. § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse, bedeutet Textform, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein muss (§ 126 b BGB). Wenn in Ziffer 5.3. der ADB Textform vorgeschrieben wird, bedeutet dies eine Einschränkung des Darlehensgebers, die nicht zum Nachteil des Darlehensgebers wirkt (§ 512 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Bei der Streitwertfestsetzung sind zu dem bezifferten Leistungsantrag die auf das identische wirtschaftliche Interesse gerichteten Feststellungsanträge nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). Die Feststellung des Annahmeverzugs hat demgegenüber keinen selbständigen Wert.