Aktenzeichen 19 U 609/19
Leitsatz
Die pauschale Begründung eines Fristverlängerungsantrages mit „erhöhtem Arbeitsanfall“ wegen „weiterer Fristsachen“ genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 224 Abs. 2 ZPO, sodass das Fristverlängerungsgesuch zurückzuweisen ist. (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
29 O 7993/18 2019-01-03 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 25.04.2019, die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 28.03.2019 bis zum 02.05.2019 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.01.2019, Aktenzeichen 29 O 7993/18, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs zweier Darlehensverträge, mit denen er den Kauf eines Kraftfahrzeuges finanziert hat, und deren Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 03.01.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 03.01.2019 – 29 O 7993/18 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.578,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug – um – Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des BMW X1 SDRIVE18D SAV (E84) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …84 nebst Fahrzeugschlüssel;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
3. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug (hilfsweise: nach) Zahlung von 21.353,70 EUR an die Beklagte;
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 3 a) : festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs vom 05.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 390,00 EUR wegen der Finanzierung des unter 1. genannten Fahrzeugs an die Beklagte zu erbringen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurück zu gewähren, die zwischen dem 12.06.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zum Darlehen vom 01.08.2017 über 21.353,70 EUR gehörende Konto geflossen sind;
5. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.03.2019 (Bl.315/357 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 (Bl. 358 d.A.), eingegangen ebenfalls am 25.04.2019, 16:51, beantragten die Klägervertreter die am selben Tag ablaufende Frist zur Stellungnahme bis zum 02.05.2019 zu verlängern, da der alleinige Sachbearbeiter aufgrund der starken Arbeitsüberlastung in anderen fristgebundenen Verfahren bislang die Stellungnahme nicht mit der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Der am letzten Tag der Frist eingegangene Antrag der Klägervertreter vom 25.04.2019, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis vom 28.03.2019 bis zum 02.05.2019 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan werden (§ 224 ZPO).
Die Klägervertreter wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“ sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden und dass der Verweis auf einen generellen, „erhöhten Arbeitsanfall“ wegen „weiterer Fristsachen“ hierfür nicht genügt. Auch in der Hinweisverfügung vom 28.03.2019 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt.
Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BTDrs. 14/4722, S. 62, 64).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von den Klägervertretern gleichwohl nur pauschal angeführte Arbeitsüberlastung des Sachbearbeiters, die beantragte Fristverlängerung nicht. Weshalb dem Sachbearbeiter eine rechtzeitige Stellungnahme innerhalb der ohnehin großzügig bemessenen Frist von drei Wochen nicht möglich gewesen sein soll, haben die Klägervertreter nicht substantiiert darlegt geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Klägervertreter konnten angesichts dessen auch nicht darauf vertrauen, dass der Senat ihrem am letzten Tag der Frist nur formelhaft begründeten Fristverlängerungsgesuch stattgeben würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. 7. 2008 – 3 B 69/08).
III.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 29 O 7993/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 28.03.2019, wonach der Senat die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße, sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert bis zu 35.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde entsprechend dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 33.940,00 EUR (vgl. Darlehensvertrag vom 12.06.2014) in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4, 5 ZPO bestimmt. Eine Erhöhung des Streitwertes erfolgte mit dem Darlehensvertrag vom 01.08.2017 nicht, da damit lediglich die Schlussrate aus dem Darlehensvertrag vom 12.06.2014 weiterfinanziert wurde.