Aktenzeichen 20 U 3077/16
BGB aF § 358 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Leitsatz
Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei unterlassener Nachbelehrung schutzwürdig sein, insbesondere dann, wenn die zu widerrufende Willenserklärung des Verbrauchers für diesen keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
35 O 13671/15 2016-06-20 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.06.2016, AZ: 35 O 13671/15, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 59.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung einer Fonds-Beteiligung nach Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung dieser Beteiligung.
Mit Beitrittserklärung vom 21.3.2005 (Anlage K 4) beteiligte sich der Kläger als mittelbarer Kommanditist am „B. Flottenfonds“ mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich 1% Agio. Dieser Beitrittserklärung lag eine Widerrufsbelehrung bei (Anlage K 7), deren Kenntnisnahme der Kläger am gleichen Tag unterschriftlich bestätigte.
Zur Finanzierung der vorgenannten Beteiligung schlossen die Parteien, sowie auf Seite des Klägers auch dessen Ehefrau, am 16.03.2005 einen Kreditvertrag (Anlage K 5). Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau einen Kredit in Höhe von 101.000,00 € bei einem Zinssatz von 5,50% p.a. Die Ausreichung des Darlehensbetrags sollte durch direkte Auszahlung auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Hierbei war eine erste Rate in Höhe von 60% der Beteiligungssumme zuzüglich Agio und eine zweite Rate in Höhe von 40% vorgesehen. Dieser Kreditvertrag enthielt keine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16.9.2005 von der Treuhänderin zur Einzahlung der ersten Rate der nominalen Beteiligungssumme im Umfang von zunächst 61.000,00 € aufgefordert worden war, leitete er diese Aufforderung absprachegemäß am 8.10.2005 an die Beklagte zur Begleichung an die Treuhänderin weiter (Anlage K 8).
Bereits Ende November 2005 zahlte der Kläger der Beklagten die erste Rate zurück (Anlage K 9). Die restliche Darlehensvaluta wurde von der Beklagten nicht mehr ausgeschüttet, da der Kläger die Zahlungen selbst leisten konnte (Anlage K 10).
Auf Zinszahlungen verzichtete die Beklagte.
Während der Laufzeit des Fonds erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 42.000,00 €.
Mit Schreiben vom 15.7.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Kreditvertrages (Anlage K 11).
Der Kläger trug vor, der Kreditvertrag vom 16.03.2005 sei ein Verbraucherdarlehen gewesen und sein Widerruf dieses Vertrages daher gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F., § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. wirksam. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, da der Kreditvertrag keine Widerrufsbelehrung enthalten habe und die Widerrufsbelehrung zum Beitritt (Anlage K 7) unzureichend sei. Der Widerruf sei auch noch nicht verwirkt.
Da mit der Darlehensvaluta ursprünglich seine Beteiligung am „B. Flottenfonds“ hätte finanziert werden sollen, handle es sich bei dem Kreditvertrag und der Fondsbeteiligung um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB a. F.
Gemäß § 358 Abs. 2 BGB a. F. sei der Kläger mit seinem Rücktritt vom Darlehensvertrag an den Beteiligungsvertrag nicht mehr gebunden und könne seine hierauf erbrachten Leistungen zurückfordern. Anspruchsgegner sei auch insoweit gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a. F. die Beklagte als Darlehensgeberin.
Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zur Zahlung von 59.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung seiner Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung mit einem Nennwert von 100.000,00 €, sowie festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme dieses Angebots im Verzug sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Die Beklagte war der Meinung, dass die der Beitrittserklärung beigefügte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und ausreichend gewesen sei. Im Übrigen liege kein verbundener Vertrag vor. Hiergegen spreche schon die fehlende Parteiidentität. Zumindest habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt.
Wegen des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts vom 20.06.2016 (Bl. 133/137 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage antragsgemäß zugesprochen. Es liege ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB a. F. bilde. Der Kläger habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weshalb Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gegen die Beklagte bestehe.
Das nach § 495 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Darlehensvertrages bestehende Widerrufsrecht des Klägers sei nicht durch die Konkurrenzklausel in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. ausgeschlossen.
Das Widerrufsrecht sei weder gemäß § 312d Abs. 3 BGB a. F. erloschen noch verwirkt und auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 138/144 d. A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 357, 358 und 491 BGB – jeweils a. F. – sowie des § 242 BGB rügt.
Das Landgericht habe zu Unrecht einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger angenommen, weil es fehlerhaft ein Verbraucherdarlehen und ein verbundenes Rechtsgeschäft angenommen sowie die Voraussetzungen einer hier vorliegenden Verwirkung verkannt habe.
Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass Partei des Darlehensvertrages auch die Ehefrau des Klägers gewesen sei, die nicht widerrufen habe. Die Beteiligung der Ehefrau am Kreditvertrag hindere auch die Annahme eines verbundenen Rechtsgeschäfts mit dem Fondsbeitritt wegen fehlender Personenidentität.
Jedenfalls sei ein verbundenes Rechtsgeschäft nachträglich entfallen, weil der ursprüngliche Kreditvertrag in eine kurzfristige unentgeltliche Zwischenfinanzierung abgeändert worden und damit kein Verbraucherdarlehen mehr sei. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei durch einvernehmliche Abänderung völlig zum Wegfall gebracht worden.
Schließlich liege Verwirkung vor. Umstands- und Zeitmoment seien zu bejahen.
Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts München I vom 20.06.2016 mit dem AZ. 35 O 13671/15 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Er weist darauf hin, dass ausweislich der Klageschrift auch die Ehefrau des Klägers den Widerruf erklärt habe.
Die von der Beklagten gerügte vollständige Parteiidentität stehe dem Verbund der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte nicht entgegen. Anderes ergäbe sich auch nicht durch den nachträglichen Verzicht auf Zinsen, der die ursprüngliche Entgeltlichkeit des Vertrages nicht entfallen lasse. Eine einvernehmliche Vertragsänderung in einen unentgeltlichen Vertrag bestreitet er.
Die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen nicht vor.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Hinweise und Entscheidungen des Senats sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rückabwicklung seines Beitritts zum „B. Flottenfonds“ gemäß § 358 Abs. 2 BGB a. F., da er den Darlehensvertrag vom 16.03.2005 nicht wirksam widerrufen hat.
1) Gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.08.2002 steht dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
Gemäß der Legaldefinition in § 491 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 sind Verbraucherdarlehen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
Vorliegend war der streitgegenständliche Kreditvertrag zwar in der ursprünglich vereinbarten, nicht aber in der letztlich durchgeführten Form ein entgeltlicher Vertrag, da der Kläger weder Zinsen noch sonstige Gebühren entrichten musste. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vom Kläger weder die vereinbarten Zinsen noch sonstige Gebühren verlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auf ihre diesbezüglichen Ansprüche verzichtet und der Kläger diesen Verzicht jedenfalls konkludent angenommen hat, oder ob die Parteien, was der Kläger bestreitet, den ursprünglichen Darlehensvertrag einvernehmlich abgeändert haben. In jedem Fall schuldet der Kläger für die kurzfristige Darlehensgewährung kein Entgelt. Da der Verbraucher durch die das Verbraucherkreditgesetz ablösenden Vorschriften der §§ 491 ff. BGB a. F. insbesondere vor kreditbedingten wirtschaftlichen Folgelasten geschützt werden sollte, ist die Anwendung dieser Vorschriften fraglich, wenn der Verbraucher – wie hier – bei wirtschaftlicher Gesamtschau durch die Inanspruchnahme des Kredits nicht schlechter steht als durch Barzahlung (vgl. zum VerbrKrG LG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1442 f.).
2) Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch nicht, weil der Widerruf des Darlehensvertrags vom 15.7.2015 jedenfalls nicht wirksam erfolgt ist.
Zwar tritt der Senat dem Landgericht insoweit bei, als die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 14.07.2015 mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F.). Jedoch war das Widerrufsrecht des Klägers zu diesem Zeitpunkt verwirkt.
Auch das „ewige Widerrufsrecht“ des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. kann verwirkt werden (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, TZ. 39 nach juris m. w. Nw.).
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, ist letztlich durch Würdigung des konkreten Einzelfalles zu entscheiden (st. Rspr. BGH, vgl. BGH a. a. O. TZ. 40 nach juris m. w. Nw.).
Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei unterlassener Nachbelehrung nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, insbesondere dann, wenn die zu widerrufende Willenserklärung des Verbrauchers für diesen keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH a. a. O. TZ. 41 nach juris). So liegt der Fall hier.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht nur das Zeitmoment (10 Jahre zwischen Abschluss des Darlehensvertrages am 16.3.2005 und dem Widerruf mit Schreiben vom 14.7.2015), sondern auch das Umstandsmoment gegeben.
Der Darlehensvertrag (Anlage K 5) ist am 16.3.2005 geschlossen worden. Vorgesehen war die Auszahlung von 61.000,00 € zum 30.9.2005 sowie von 40.000,00 € zum 30.6.2006 (vgl. Ziffer 1 des Vertrages). In Ziffer 2. war vereinbart, dass der Kredit längstens bis zum 30.6.2007 gewährt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt samt Zinsen zurückzuzahlen ist und der Kreditnehmer den Kredit jederzeit vorzeitig zum Monatsende kündigen kann.
Der Kläger hat die im Oktober 2005 ausbezahlte erste Rate bereits einen Monat später Ende November 2005 zurückbezahlt (vgl. Anlage K 9). Die Beklagte hat auf Zinsen verzichtet. Die 2. Rate hat der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen; dies hat er der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2006 mitgeteilt (vgl. Anlage K 10).
Der Darlehensvertrag war folglich bereits Ende Mai 2006 vollständig abgewickelt. Dass die Beteiligung fortbestand, zu deren (Zwischen-)Finanzierung der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, ändert nichts daran, dass der Darlehensvertrag beendet ist (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 19.11.2014, 19 U 74/14).
Der Kläger hat aus dem Darlehensvertrag keine finanziellen Belastungen erfahren; er hat für die in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung in Höhe von 61.000,00 € für den Zeitraum von einem Monat keine Zinsen entrichtet. Aus dem Widerruf des Darlehensvertrages kann der Kläger bezüglich seiner dort eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen keinerlei Vorteil mehr herleiten. In die Zukunft gerichtete wiederkehrende belastende Rechtsfolgen bestehen aus diesem Vertrag ohnedies nicht. Aufgrund dessen musste die Beklagte als Darlehensgeberin mit keinem Widerruf mehr rechnen. Dieser ist verwirkt.
3) Da der Widerruf des Darlehensvertrages nicht wirksam ist, kommt es zu keinem Widerrufsdurchgriff auf das streitgegenständliche Beteiligungsgeschäft gemäß § 358 Abs. 2 BGB a. F. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung gegenüber der Beklagten.
§ 358 BGB a. F. generiert kein eigenes Widerrufsrecht mit der Folge der Vertragsauflösung. Die Vorschrift setzt ein Widerrufsrecht und einen wirksamen Widerruf voraus. Dies sind die Eingangsvoraussetzungen, ohne die der Widerrufsdurchgriff nicht zur Anwendung gelangen kann. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist § 358 Abs. 2 BGB a. F. hinsichtlich des verbundenen Vertrages – hier der Fondsbeteiligung – Erstreckungsnorm (vgl. Staudinger BGB 2004 Neubearb. § 358 Rn. 55, 64 m. w. Nw.).
4) Die Frage, ob die Annahme verbundener Rechtsgeschäfte daran scheitern kann, dass auch die Ehefrau des Klägers Partei des Darlehensvertrags war, und ob diese den Darlehensvertrag gleichfalls wirksam widerrufen hat, sowie die Frage einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger sind nicht mehr entscheidungserheblich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Auf den Beschluss des Senats vom 05.10.2016 (Bl. 178/179 d. A.) zur Beschwerde über den Streitwert der ersten Instanz wird Bezug genommen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt den gleichen Grundsätzen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat wendet obergerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall an.