Bankrecht

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Einigung über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages: Berücksichtigung der Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder und der Freigabe von Sicherheiten durch die Bank beim Umstandsmoment

Aktenzeichen  XI ZR 45/18

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR45.18.0
Normen:
§ 242 BGB
§ 346 BGB
§§ 346ff BGB
§ 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011
§ 495 Abs 1 BGB vom 24.07.2010
§ 286 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Januar 2018, Az: 17 U 183/16, Urteilvorgehend LG Baden-Baden, 16. August 2016, Az: 1 O 42/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines im Jahr 2004 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.
2
Die Parteien schlossen im Oktober 2004 einen Darlehensvertrag über 12.500 € mit einem bis zum 31. August 2013 festen Nominalzinssatz von 5,16% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin dienten Grundpfandrechte. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Klägerin die Beklagten über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
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3
Die Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lösten sie das Darlehen zum 31. August 2013 ab. Die Klägerin gab die Sicherheiten frei. Unter dem 18. Dezember 2015 widerriefen die Beklagten durch ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ihre auf Abschluss dieses und eines im November 2002 geschlossenen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Zugleich erklärten sie gegenüber Ansprüchen der Klägerin aus dem Rückgewährschuldverhältnis die Aufrechnung mit eigenen (nach ihren Berechnungen) niedrigeren Ansprüchen. Die Klägerin wies den Widerruf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 zurück. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten bekräftigte daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2016 deren Rechtsauffassung, mangels ordnungsgemäßer Belehrung seien die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten noch widerruflich gewesen. Zugleich setzte er der Klägerin eine Frist bis zum 15. Januar 2016, den mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 “vorgetragenen Forderungen unserer Mandanten zu entsprechen”. An die Erledigung erinnerte er mit E-Mail vom 2. Februar 2016 und verlängerte die Frist bis zum 15. Februar 2016. Die Klägerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 4. Februar 2016 mit, sie werde den “von Ihnen geforderten Ansprüchen […] nicht entsprechen”. Darauf reagierten die Beklagten vor Klageerhebung nicht mehr.
4
Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf der Beklagten vom 18. Dezember 2015 nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien, sondern wirksam fortbestünden, hat das Landgericht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag von November 2002 betreffend stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung weiterverfolgt, dass sich der im Oktober 2004 geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Beklagten vom 18. Dezember 2015 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

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