Bankrecht

Verwirkung eines Widerrufsrechts betreffend einen Verbraucherdarlehensvertrag

Aktenzeichen  14 U 2338/17

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40430
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32, § 38 Abs. 1 S. 1
BGB § 242, § 355 Abs. 1, Abs. 2, § 495 Abs. 1

 

Leitsatz

1.  Die Verwirkung (§ 242 BGB) des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrags kommt in Betracht, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH BeckRS 2016, 17206 = BGHZ 211, 123). Dies erfordert einen gewissen Zeitablauf („Zeitmoment“) und besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände („Umstandsmoment“), die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr ausüben (vgl. BGH, a.a.O.). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Das Zeitmoment ist bei einem Verbraucherdarlehensvertrags, der 2007 abgeschlossen und 2016 widerrufen wurde, gegeben.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3.  Für das Umstandsmoment ist entscheidend, dass sich dem Verhalten des Berechtigten entnehmen lässt, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde. Es steht in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment und ist zu bejahen, wenn der Darlehensvertrag einverständlich beendet wurde, nachdem er vier Jahre lang bedient worden war ohne jemals die Berechtigung der Beklagten in Frage zu stellen, sodann die vorzeitige Rückführung des Darlehens vereinbart wurde und nach endgültiger Abwicklung fast fünf Jahre bis zum Widerruf vergangen sind.  (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
4.  Die Beklagte ist nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil sie die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung über das bestehende Widerrufsrecht auch noch nach Vertragsbeendigung gehabt hätte. Eine solche war sinnvoll nicht mehr möglich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 1539/17 2017-12-08 LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.12.2017 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.708,07 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung.
Die Parteien schlossen am 18.09.2007 einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage KSR 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 114.000 € zu einem bis 30.08.2017 festgeschriebenen Zinssatz in Höhe von nominal 5,35%. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Eigentumswohnung für die Tochter der Kläger, die in der Folgezeit Mietzahlungen von ihrer Tochter erhielten.
Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalt und Gestaltung auf die Anlage KSR 1 Bezug genommen wird.
Die Kläger bedienten das Darlehen vereinbarungsgemäß. Für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.10.2011 verständigten sich die Parteien auf eine Tilgungsaussetzung (Anlage B 1).
Im Zuge der Veräußerung der Immobilie erfolgte im Sommer 2011 die vollständige Rückführung des Darlehens.
Mit Schreiben vom 19.07.2011 (Anlage B 2) bat der mit der Immobilienveräußerung befasste Notar die Beklagte um die Erteilung einer Löschungsbewilligung. Mit Schreiben vom 05.08.2011 (Anlagen B 3 und B 4) übermittelte die Beklagte dem Notar eine Löschungsbewilligung mit einer Treuhandauflage und einem bis 05.11.2011 befristeten Treuhandauftrag.
Mit Schreiben vom 30.08.2011 (Anlage B 5) teilte die Beklagte den Klägern die Gesamtrückzahlungssumme mit. Das Darlehen wurde anschließend gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, auf die die Beklagte einen Nachlass gewährt hatte, zurückgeführt.
Die Beklagte gab die ihr gestellten Sicherheiten frei.
Mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage KSR 2), das bei der Beklagten per Fax am selben Tag um 10.01 Uhr und per Post am 23.06.2016 eingegangen ist, erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 30.06.2016 (Anlage KSR 3) zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2016 (KSR 4) forderten die Kläger die Beklagte ohne Erfolg erneut zur Anerkennung des Widerrufs, zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und zur Berechnung und Auskehr der gezogenen Nutzungen bis 10.10.2016 auf.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft.
Die Beklagte hat gemeint, ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt.
Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 08.12.2017 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage unter Klageabweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 27.708,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsssatz aus 10.989,70 € seit 11.10.2016 und aus weiteren 16.718,37 € seit 04.04.2017 zu bezahlen.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 12.12.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 28.12.2017 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.03.2018 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.03.2018 begründet.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.12.2017, Az. 6 O 1539/17, wird die Klage vollständig abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 19.03.2018 (Bl. 141 ff. d. A.), 29.05.2018 (Bl. 176 ff. d. A.), 12.03.2019 (Bl. 193 ff. d. A.) und 05.04.2019 (Bl. 223 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Denn die Kläger haben ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen.
Die Kläger waren gemäß § 495 I BGB in der hier nach Art. 229 § 9 I 1 Nr. 2, § 22 II, §§ 32, 38 I 1 EGBGB maßgeblichen zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung (künftig: aF) berechtigt, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach Maßgabe des § 355 I, II BGB in der zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.
Darauf, ob den Klägern die für das Anlaufen der Zweiwochenfrist für den Widerruf erforderliche Widerrufsbelehrung in ordnungsgemäßer Form erteilt worden ist, kommt es nicht an. Denn den Klägern ist die Geltendmachung des Widerrufs jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Sie haben ihr Widerrufsrecht verwirkt.
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 34, 37; BGH, Urteil vom 17.10.2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Zu dem Zeitablauf („Zeitmoment“) müssen somit besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten („Umstandsmoment“), die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37).
Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist vorliegend zu bejahen. Die für die Verwirkung des Widerrufsrechts maßgebliche Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 40) mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen. Zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags im September 2007 und der Widerrufserklärung im Juni 2016 ist ein Zeitraum von fast neun Jahren vergangen. Diese Zeitspanne ist bei wertender Betrachtung geeignet, bei Vorliegen eines geeigneten Umstandsmoments, die Ausübung des Widerrufsrechts als treuwidrig anzusehen.
Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12, juris Rn. 11). Dabei stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16; juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03, juris Rn. 23, BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98, juris Rn. 43).
Ein Umstand, der das Vertrauen der Beklagten auf ein Unterbleiben des Widerrufs als schutzwürdig erscheinen lässt, ist im Einzelfall in der Beendigung des Darlehensvertrags zu sehen. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben. Der Senat folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30/31; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 12.09.2017 – XI ZR 365/16, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, juris Rn. 4, 5, 26; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2017 – 14 U 543/17, juris). Nach der Vertragsbeendigung konnte die Beklagte davon ausgehen, dass sie die von den Klägern geleisteten Ratenzahlungen und die Abschlusszahlung inklusive Kosten und Vorfälligkeitsentgelt endgültig behalten durfte. Denn sie konnte aus ihrer Sicht die Vertragsbeendigung mit dem Ausgleich aller Verbindlichkeiten nur so verstehen, dass auch die Darlehensnehmer die Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachten. Das gilt hier auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Einzelfall: Die Kläger bedienten zunächst das Darlehen knapp vier Jahre lang vereinbarungsgemäß, ohne jemals die Berechtigung der Beklagten in Frage zu stellen, bis sie die vorzeitige Rückführung des Darlehens vereinbarten. Nach endgültiger Abwicklung vergingen fast fünf Jahre bis zum Widerruf. Nicht nur die vor der Beendigung, sondern auch die nach Beendigung des Vertrags weiter verstrichene Zeit, in der das im Jahr 2011 begründete Vertrauen der Beklagten fortbestand und sich weiter verfestigte, war hier erheblich. Der Zeitablauf gibt dem so begründeten Umstandsmoment bei wertender Betrachtung daher das nötige Gewicht, um die Erklärung des Widerrufs im Juni 2016 als treuwidrig erscheinen zu lassen.
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten fehlt hier auch nicht deshalb, weil sie die Möglichkeit hatte, die Widerrufsfrist durch eine Nachbelehrung in ordnungsmäßiger Form in Lauf zu setzen. Denn es besteht zwar die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastende Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 41). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 449/16, juris Rn. 19).
Ebenfalls fehlt es nicht deshalb an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens, weil die Beklagte hier nicht davon ausging oder ausgehen konnte, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 449/16, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 555/16, juris Rn. 19). Die Verwirkung ist von einem Willensentschluss des Berechtigten unabhängig, sie stellt gerade keinen Fall des stillschweigenden Rechtsverzichts dar (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56, juris Rn. 13). Ob die Beklagte daher Kenntnis von dem inneren Willen der Kläger hatte, ist für die Verwirkung nicht entscheidend. Aus diesem Grund kommt es erst recht nicht darauf an, ob die Kläger ihr Widerrufsrecht kannten.
Auch steht dem Verwirkungseinwand nicht entgegen, dass sich die Beklagte nicht darauf eingerichtet hätte, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Denn ein Indiz für ein solches Einrichten ist bereits die erfolgte Freigabe der Sicherheit nach beanstandungsfreier Abwicklung des Darlehensverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 20).
Schließlich stünden auch die von den Klägern behaupteten und im Einzelnen streitigen Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens und dem Verkauf der finanzierten Wohnung bzw. der Finanzierung des von der Tochter der Kläger im Jahr 2010 erworbenen Hauses einer Berufung der Beklagten auf den Einwand der Verwirkung nicht entgegen. Die Überlegungen der Kläger bei Vertragsschluss waren spätestens dann überholt, als sie sich auf die vorzeitige Beendigung des Darlehens zu den im Schreiben der Beklagten vom 30.08.2011 (Anlage B 5) genannten und anschließend noch zu ihren Gunsten verbesserten Konditionen vorbehaltlos eingelassen haben. Selbst wenn der Beklagten auch ohne eine entsprechende Grundlage in der Vertragsurkunde (Anlage KSR 1) hätte bewusst sein müssen, dass die Kläger bei Abschluss des Darlehens davon ausgegangen seien, dieses könne zu gegebener Zeit „aufgestockt“ und gegebenenfalls „auf die Tochter [übertragen]“ werden, ohne dass sie – die Kläger – für die „Umfinanzierung auf eine hochwertige Immobilie sogar noch eine Strafe würden zahlen müssen“, bestand für sie kein Grund zu der Annahme, die Darlehensnehmer würden den endgültig abgewickelten Darlehensvertrag nicht als abgeschlossenen Vorgang betrachten. Das ungeachtet der zur vorbehaltlosen vorzeitigen Rückführung des Darlehens gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung führenden Überlegungen der Kläger begründete Umstandsmoment lässt jedenfalls im Hinblick auf die dann bis zur Abgabe der Widerrufserklärung weiter verstrichene Zeit die Ausübung des Widerrufsrechts als treuwidrig erscheinen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II ZPO), nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung hinlänglich geklärt und auch die die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen beherrschenden Grundsätze klar sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 7 ff.).

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