Bankrecht

Voraussetzungen des Beitritts zu einer Partnerschaftsgesellschaft

Aktenzeichen  26 O 24222/11

Datum:
11.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158261
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 125, § 164 Abs. 1, § 179, § 311 Abs. 1
AktG § 71
ZPO § 416

 

Leitsatz

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann mit einem Beitrittsinteressenten keinen wirksamen Vorvertrag über den Beitritt schließen, denn sie könnte die daraus entstehende Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages nicht erfüllen, da nicht sie, sondern die einzelnen Partner Parteien des Gesellschaftsvertrages sind. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist nicht anwendbar, wenn es bereits am Rechtsbindungswillen bezüglich des Beitritts eines Dritten zur Gesellschaft fehlt. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 600.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, das Landgericht München I ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig. Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu folgen. Die Beklagte ist dem Antrag entgegen getreten. Ob und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls Abfindungsansprüche von … erhält, ist für die Auskunftsklage gegen die hiesigen Beklagten weder rechtlich noch tatsächlich vorgreiflich.
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger kann die in dem Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgte Auskunft schon deshalb nicht begehren, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) weder ein Gewinnanspruch, noch ein sonstiger Anspruch – etwa auf Schadenersatz – zusteht.
a) Der Kläger wurde kein Partner der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). Der Beitritt eines neuen Gesellschafters zu der Personengesellschaft erfolgt durch Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der Änderungsvertrag ist seinerseits ein Vertrag, § 311 Abs. 1 BGB, welcher durch übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustande kommt. Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt, s. statt aller BGH NJW 2001, 289, 290. Ermangelt ein Rechtsgeschäft der gesetzlich vorgeschriebenen Form, so ist es nichtig, § 125 BGB.
Der Kläger wäre dann Partner der Beklagten zu 1) geworden, wenn auf der einen Seite er und auf der anderen Seite alle damaligen Partner der Beklagten zu 1) eine entsprechende Vereinbarung durch korrespondierende, jeweils mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärungen getroffen hätten. Soweit die damaligen Partner der Beklagten zu 1) nicht selbst handelten, wäre eine durch den Beklagten zu 1) abgegebene eigene Willenserklärung dann für (auch) für die übrigen damaligen Partner der Beklagten zu 1) wirksam, wenn der Beklagte zu 2) diese Willenserklärung zugleich in eigenem Namen und im Namen der übrigen Partner abgegeben hätte und eine entsprechende Vertretungsmacht für das Handeln im Namen der anderen Partner hatte, § 164 Abs. 1 BGB. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt:
(1) Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung der übrigen damaligen Partner über den Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie erscheint auch fernliegend.
(2) Eine von dem Beklagten zu 2) im Namen (auch) der übrigen damaligen Partner der Beklagten zu 1) über den Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 1) abgegebene Willenserklärung liegt nicht vor, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht davon überzeugt ist, dass der Beklagte zu 2) weder eine entsprechende Willenserklärung in (auch) fremden Namen abgegeben hat, noch entsprechende Vertretungsmacht hatte. Auch bestand nach der Überzeugung des Gerichts kein auf die Aufnahme des Klägers in die Beklagte zu 1) gerichteter Rechtsbindungswillen des Beklagten zu 2): Die Email des Beklagten zu 2) vom 10.07.2007, auf die der Kläger seine These einer verbindlichen vertraglichen Einigung wesentlich stützt, enthält keinerlei Hinweis auf ein Handeln im Namen der anderen Partner. Ein solches ist auch fernliegend, da der Beklagte zu 2) den Kläger zuvor mehrfach auf erforderliche Rücksprachen mit der Partnerversammlung und das Quorum der Partnerversammlung zur Aufnahme in die Partnerschaft hingewiesen hatte. Nichts anderes folgt bei Lichte betrachtet aus der Aussage des Zeugen … Zwar ist insoweit nicht zu verkennen, dass der Zeuge …angegeben hatte, der Beklagte zu 2) sei das „alter ego“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gewesen und der Beklagte zu 2) habe die Gespräche – solange der Zeuge … an diesen aktiv teilnahm – im wesentlichen geführt. Auch hieraus folgt aber keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Entscheidend ist sodann, dass sowohl der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung als auch die Zeugen … in ihren Zeugenaussagen übereinstimmend angegeben haben, dass sie dem Beklagten zu 2) keine Vollmacht zu ihrer Vertretung im Zuge einer Aufnahme des Klägers als Partner in die Beklagte zu 1) gegeben haben. Die Zeugen haben angegeben, dass die Aufnahme eines neuen Partners in die Partnerschaft der Beklagten zu 1) ausnahmslos so erfolgte, dass jeder bestehende Partner einem entsprechenden Aufnahmevertrag selbst unterzeichnet hat. Das Gericht hält beide Zeugen für glaubwürdig, die Aussagen für glaubhaft. Insoweit ist insbesondere beachtlich, dass die Aufnahme eines neuen Partners auch in einer mittelgroßen Kanzlei wie vormals der Beklagten zu 1) für die bestehenden Partner kein alltäglicher Vorgang ist, denn mit der Aufnahme sind auch die bestehenden Partner mit dem neu aufgenommenen Partner zu einer gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Die personelle Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ist bei der Personengesellschaft – insoweit gerade anders als bei größeren Kapitalgesellschaften – ein prägendes Merkmal der jeweiligen Gesellschaft.
Das Gericht ist des weiteren davon überzeugt, dass auch aus der Perspektive eines objektiven Empfängers der Beklagte zu 2) weder in der EMail vom 10.07.2007 noch in einem von dem Kläger behaupteten Telefonat einige Tage vor der EMail vom 10.07.2007 mit einem auf Aufnahme des Klägers in die Partnerschaft gerichteten Rechtsbindungswillen handelte. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Email des Beklagten zu 2) vom 10.07.2007 kein auf die Aufnahme gerichteter Rechtsbindungswille. Vielmehr enthält diese Email ausdrücklich die Angabe, der Beklagte zu 2) er hoffe, den Vertrag in der kommenden Woche Ausfertigen zu können. Damit ist aus Sicht eines objektiven Empfängers klar, dass die Email selbst keine auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung ist. Aus der vorangehenden Aussage der Email, die Einigung sei „absolut verbindlich“ folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Der Kläger übersieht, dass – in komplexen Verhandlungen nicht unüblich – zwischen der wirtschaftlichen Einigung auf die Eckpunkte eines Vertrages einerseits und dem rechtsgeschäftlichen Abschluss dieses Vertrages andererseits zu unterscheiden sein kann. So verhält es sich hier. Der Beklagte zu 2) hat für das Gericht überzeugend dargelegt, dass in jedem Zeitpunkt allen Beteiligten – auch dem Kläger – klar war, dass zur Durchführung des Beitritts der Abschluss eines entsprechenden Vertrages erst noch erforderlich ist. Desweiteren hat der Beklagte zu 2) überzeugend dargelegt, dass in den Verhandlungen mit dem Kläger eine Reihe wirtschaftlicher Eckpunkte auszuhandeln waren. Insbesondere war über die Anzahl der Partner-Punkte und damit das künftige Gehaltsniveau zu verhandeln. Aus Sicht des Gericts ist es daher naheliegend, dass mit dieser EMail eine Bestätigung über die erzielte Übereinkunft zu den wirtschaftlichen Eckdaten, nicht aber die Bestätigung eines Vertragsabschlusses zum Ausdruck gebracht wird. Die Bezeichnung „absolut verbindlich“ ist entgegen den Annahmen des Klägers aus Sicht des Gerichts nicht nur so zu verstehen, dass damit eine in der Vergangenheit bereits erzielter vertragsabschluss bezeichnet wird. Aus Sicht des Gerichts spricht vielmehr alles dafür, dass diese Wortwahl so zu verstehen war, wie der Beklagte zu 2) angegebebn hat, dass nämlich die verbindliche Einigung über die wirtschaftlichen Eckdaten eines Beitritts besteht wenn denn ein solcher Beitritt erfolgt. Insoweit hat der Beklagte zu 2) nachvollziehbar angegeben, dass die damaligen Partner der Beklagten zu 1) im Juli 2007 einen Änderungsvertrag des Gesellschaftsvertrages über den Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 1) geschlossen hätten, wenn denn der Kläger seinerseits die Bereitschaft den Beitritt zu vollziehen signalisiert und die Mandatsliste vorgelegt hätte. Dazu ist es aber nicht gekommen, denn der Kläger hat – was unstreitig ist – den damaligen Partnern der Beklagten zu 1) keine Mandatsliste vorgelegt und er hat nach der Überzeugung des Gerichts entgegen seinen jetzigen Bekundungen auch keine eigene Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben. Hinsichtlich des Rechtsbindungswillen des Klägers kann nicht außer Betracht bleiben, dass dieser zum einen aus der Kanzlei … erst zum 02.06.2008 ausgetreten ist und zum anderen nach dessen Einlassung vor dem Landgericht Frankfurt/Main von einem wirksamen Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Kanzlei … zum 01.09.2007 ausging. Wäre zugleich Ende Juni oder Anfang Juli ein Beitritt zu der Partnerschaft der Beklagten zu 1) erfolgt, so hätte der Kläger nicht „nur“ gegen die auch auf Basis des Klägervortrages mit der Beklagten zu 1) und … bestehenden vertraglichen Wettbewerbsverbote (eine Entbindung von dem Wettbewerbsverbot gibt der Kläger, von der Beklagten bestritten, nur für … an) verstoßen, sondern auch das nach der bis zum 17.12.2007 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung von § 59 a Abs. 1 BRAO geltende Verbot der Sternsozietät, und damit eine wesentliche Berufspflicht, missachtet.
Lediglich ergänzend ist sodann anzuführen, dass die Einhaltung der für den Beitritt zur Partnerschaftsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 PartGG erforderlichen Schriftform weder durch den Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist.
2. Der Kläger wurde auch nicht durch Ausübung eines Optionsvertrages Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). An dem darauf gerichteten Vortrag hat der Kläger in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht festgehalten und er hat entsprechenden Vortrag auch in dem neuerlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht wieder aufgegriffen.
3. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) besteht auch kein Vorvertrag über den Beitritt zu der Beklagten zu 1).
a) Hinsichtlich eines Vorvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist zunächst im Ausgangspunkt festzuhalten, dass nach der rechtlichen Überzeugung des Oberlandesgerichts – an die das erkennende Gericht nach § 563 Abs. 2 ZPO analog gebunden ist – ein Vorvertrag über den Beitritt zu einer Partnerschaftsgesellschaft auch formfrei möglich ist.
b) Gleichwohl ist ein solcher Vertrag aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zustande gekommen.
(1) Was insoweit die Ausführungen des Oberlandesgerichts betrifft, ein Vorvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei möglich, so stellen diese keine rechtlichen Überzeugungen, sondern den Ausdruck einer Möglichkeit dar, sodass insoweit keine Bindungswirkung besteht.
(2) Gegen einen Vorvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) spricht indes in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagte zu 1) selbst, wie oben dargelegt, Objekt und nicht Subjekt einer vertraglichen Absprache über eine Änderung ihres Gesellschafterkreises ist. Anders als in der Kapitalgesellschaft ist die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft nicht durch einen festen Kapitalanteil dahingehend von der Person des jeweiligen Gesellschafters abstrahiert, dass die Gesellschaft selbst mit gegenwärtigen oder künftigen Mitgliedern Verträge über die Mitgliedschaft schließen kann. Dementsprechend kann zwar eine Aktiengesellschaft – im Rahmen der gesetzlichen Schranken namentlich aus § 71 AktG – eigene Aktien erwerben und derivativ halten oder originär schaffen und die so erworbenen oder geschaffenen Aktien an Dritte ausgeben. Ein Vorvertrag zwischen einer AG und einem künftigen Aktionär über den Erwerb solcher Aktien ist zugleich ein Vorvertrag über die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, denn zwischen Mitgliedschaft und Aktie besteht kein Unterschied. In der Personengesellschaft einschließlich der Partnerschaftsgesellschaft ist die Mitgliedschaft indes nicht mit dem Innehaben eines festen Kapitalanteils verbunden, sondern mit der Stellung als Vertragspartei des Gesellschaftsvertrages. Dementsprechend kann die Mitgliedschaft auch nicht durch Erwerb eines Kapitalanteils erworben werden, sondern durch Abschluss oder Änderung des Gesellschaftsvertrages. Da die Gesellschaft selbst indes keine Partei des Gesellschaftsvertrages ist, würde ein Vorvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Dritten der Gesellschaft ein Pflichtenprogramm auferlegen, welches sie nicht erfüllen kann, denn wechselseitige Leistungspflicht des Vorvertrag ist der Abschluss des Hauptvertrages. Bereits diese rechtlichen Überlegungen sprechen entscheidend dagegen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), und der Kläger einen Vorvertrag über den Beitritt des Klägers zu der Beklagten zu 1) abgeschlossen haben.
(3) Es kommt hinzu, dass auch der Kläger selbst – jedenfalls zuletzt – bezogen auf den Abschluss eines Vorvertrages einen Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1) gar nicht (mehr) behauptet, sondern angibt, es sei in einem Telefonat mit dem Beklagten zu 2) wenige Tage vor der EMail vom 10.07.2007 zu einer vertraglichen Einigung zwischen ihm und allen damaligen Partnern der Beklagten zu 1), diese – also die damaligen Partner, nicht die Beklagte zu 1) selbst – vertreten durch den Beklagten zu 2) über den künftigen Beitritt des Klägers zu der Beklagten zu 1) und damit zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen dem Kläger und allen damaligen Partnern der Beklagten zu 1) gekommen.
(4) Insgesamt ist daher festzuhalten, dass ein Vorvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über einen Beitritt des Klägers von keiner der Parteien behauptet wird und zudem auch rechtlich auf einen von der Beklagten zu 1) selbst nicht erfüllbaren Erfolg gerichtet wäre.
4. Was sodann – und dies stellt zuletzt den wesentlichen rechtlichen Ansatzpunkt des Klägers dar – einen möglichen Vorvertrag zwischen dem Kläger und allen damaligen Partnern der Beklagten zu 1) betrifft, so erschließt sich nicht von selbst, warum die Beklagte zu 1) aus einem solchen Vorvertag verpflichtet sein sollte, dem Kläger Auskunft über den von ihren Partnern erzielten Gewinn zu geben und nach Auskunft einen noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein von der Gesamtheit ihrer Partner unterscheidbares Rechtssubjekt und ein Pflichtendurchgriff ist schon mit Blick auf den möglicherweise wechselnden Bestand an Partnern der Partnerschaftsgesellschaft abzulehnen.
Es kommt hinzu, dass ein solcher Vertrag nach der Überzeugung des Gerichtes schlicht nicht geschlossen wurde:
a) Entgegen der Überzeugung des Klägers stellt der Ausdruck einer EMail keine Urkunde dar. Zudem begründen Privaturkunden entgegen der Auffassung des Klägers einen formellen Vollbeweis nach § 416 ZPO nur darüber, dass die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller stammt. Da indes auch nach dem Vortrag des Klägers die EMail vom 10.07.2007 keine auf Abschluss eines Vorvertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten zu 2) ist, sondern eine nach dem Vortrag des Klägers von dem Beklagten zu 2) bei einem Telefonat wenige Tage zuvor abgegebene Willenserklärung und den daraus nach diesem Vortrag angeblich folgenden Vorvertrag angeblich bestätigt, wäre diese formelle Beweiskraft wenn es sich, wie nicht, bei der EMail um eine Urkunde handelte, nicht auf die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst gerichtet.
b) Auch soweit man mit der Abgabe einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft eine Umkehrung der Beweislast für Zustandekommen und Inhalt des Rechtsgeschäfts verbindet, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, denn erstens ist der EMail-Ausdruck keine Urkunde, zweitens bestätigt die EMail nach Ihrem Inhalt auch aus der Perspektive eines objektiven Empfängers kein Zustandekommen eines Vorvertrages, sondern nur eine Einigung über die wirtschaftlichen Eckdaten eines künftigen Beitritts ohne die Parteien zu verpflichten, diesen Beitritt auch zu vollziehen (s. dazu für den Abschluss eines Gesellschaftsbeitritts bereits oben unter Punkt und drittens ist, wie sogleich auszuführen ist, das Gericht nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme positiv davon überzeugt, dass es zu dem Abschluss eines Vorvertrages zwischen dem Kläger und allen damaligen Partnern der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2) auch in einem nach Angaben des Klägers wenige Tage vor Absenden der EMail vom 10.07.2007 geführten Telefonat nicht gekommen ist.
c) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) keine Vertretungsmacht hatte, um die anderen damaligen Partner bei Abschluss eines Vorvertrages über den Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 1) zu vertreten, der Beklagte zu 2) auch nicht in fremden Namen handelte und Ende Juni/Anfang Juli 2007 weder der Beklagte zu 2), noch der Kläger einen auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichteten Rechtsbindungswillen hatten. Im einzelnen:
(1.) Sowohl der Beklagte zu 2) selbst in seiner Anhörung, als auch die Zeugen … beide damals Partner der Beklagten zu 1) haben übereinstimmend angegeben, dass die Aufnahme neuer Partner ausnahmslos so erfolgte, dass alle bestehenden Partner und der neue Partner einen Änderungsvertrag selbst unterschrieben hätten. Beide Zeugen gaben – ebenso wie der Beklagte zu 2) selbst – an, keine Vollmacht hierzu an den Beklagten zu 2) erteilt zu haben. Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist fernliegend. Insbesondere kann aus den mitgeteilten Zustimmungen des Partnerrates entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Erteilung einer Abschlussvollmacht geschlossen werden. Gerade den im Bereich des Gesellschaftsrechtes tätigen Rechtsanwälten ist die Unterscheidung zwischen einer Willensbildung nach innen (bei der Gesellschaft Geschäftsführung) und einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nach außen (bei der Gesellschaft etwa gesetzliche Vertretung durch das Geschäftsführungsorgan) vertraut. Auch wenn vorliegend nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesamtheit von deren damaligen Partnern betroffen ist musste auch dem Kläger klar sein, dass mit entsprechenden Beschlüssen der Partnerschaftsversammlung und gegebenenfalls des Partnerschaftsrates eine Willensbildung nach innen ihren Ausdruck findet, die nach außen gerichtete rechtsgeschäftliche Handlung, nämlich der Vertragsschluss und die im Falle der Stellvertretung hierfür erforderliche Vertretungsmacht aber davon streng zu trennen sind. Aus der Mitteilung der inneren Willensbildung kann nicht auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht geschlossen werden, weswegen auch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht fernliegt.
(2). Der Beklagte hat auch nicht im Namen der anderen Partner gehandelt. Insoweit folgt das Gericht den Angaben des Beklagten. Die zuletzt gegenteiligen Angaben des Klägers hierzu sind schon deshalb nicht glaubwürdig, weil der Kläger diese Angaben im Prozess geändert hat. Er hat zunächst von einem Vorvertrag oder Vertrag sui generis mit der Gesellschaft selbst gesprochen, und erst in den beiden letzten mündlichen Verhandlungen einen Vorvertrag mit allen anderen Partnern der Beklagten zu 1) behauptet.
(3) Das Gericht ist davon überzeugt, dass weder der Beklagte zu 2) noch der Kläger selbst bei einem Telefonat Ende Juni/Anfang Juli 2007 eine auf Abschluss eines Vorvertrages über den Beitritt des Klägers gerichtete Willenserklärung abgegeben haben. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, keineswegs einer entsprechenden Willenserklärung abgegeben zu haben. Das Gericht hält dies für zutreffend. Insoweit ist zum einen zu bedenken, dass nach Angaben des Beklagten zu 2) wie auch des Zeugen … die Vorlage einer Mandatsliste vor Beitritt des Kägers zur Beklagten zu 1) erforderlich war. Da nach dem Vergütungssystem der Beklagten zu 1) die von jedem Partner zu entnehmenden Gewinnanteile nicht nur auf dessen Umsatz, sondern zur Hälfte auch auf dessen Seniorität innerhalb der Kanzlei (lock-step System mit Partnerpunkten) beruhten und die „Einstufung“ des Klägers damit dessen Gewinnanteile und mittelbar zugleich den für die anderen Partner zur Verfügung stehenden Gewinnrest bestimmte, besteht ein erhebliches Interesse der anderen Partner, eine entsprechende Zusage nur zu machen, wenn die bisherige wirtschaftlichen Erfolge des neuen Partners erwarten lassen, dass dieser in hinreichender Weise auch künftig zu dem Kanzleierfolg beiträgt. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – mit der Aufnahme weitere Unternehmerische Entscheidungen, hier die Gründung einer Niederlassung in Frankfurt, verbunden sind. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte ihm den künftigen Beitritt rechtlich verbindlich durch Abschluss eines Vorvertrages zugesagt, ohne je eine belastbare Mandatsliste zu brauchen, wird durch die zu dem „businesscase“ gewechselten Emails, die Angaben des Zeugen … und die Angaben des Beklagten zu 2) widerlegt.
Sodann ist beachtlich, dass die Angabe des Klägers in diesem Verfahren, Ende Juni/Anfang Juli in einem Telefonat mit dem Beklagten zu 2) eine rechtlich verbindliche Einigung über die künftige Aufnahme gefunden zu haben, bis Ende August keinerlei Zweifel an der wirksamen Absprache über den künftigen Beitritt gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, jederzeit nach eigener Bestimmung ab 01. September bei der Beklagten in deren zu findenden neuen Räumen in Frankfurt oder in München anwaltlich tätig zu sein der von dem Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main abgegebenen eidesstattlichen Versicherung diametral widerspricht. Insoweit ist beachtlich, dass der Kläger dort am 20. Juli 2007, und damit wenige Wochen nach der angeblichen verbindlichen Einigung mit dem Beklagten zu 2) über die Aufnahme in die Beklagte zu 1) und mehrere Wochen bevor dem Kläger nach seinem jetzigen Vortrag erstmals Zweifel an der Vertragstreue der Partner der Beklagten zu 1) kamen eidesstattlich versichert, er sei auf die Anordnung einer de-facto-Mitarbeiterstellung bei … dringend angewiesen, weil er sonst nicht wisse, aus welchen Räumen er seine Mandanten ab 01.09.2007 betreuen solle. Allein die Tatsache dass der Kläger als Rechtsanwalt im hiesigen Verfahren in einer Weise vorträgt, die mit dem Inhalt der dort abgegebenen eidesstattlichen Versicherung schlechterdings nicht zu vereinbaren ist führt dazu, dass an der Glaubwürdigkeit des Klägers erhebliche Zweifel bestehen denn entweder der Kläger hat vor dem Landgericht Frankfurt/Main eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder er trägt in dem hiesigen Verfahren wahrheitswidrig vor, zumal der Kläger selbst auf Vorhalt dieser Widersprüche einzig angab, die dortige Versicherung betreffe ein anderes Verfahren und spiele hier kein Rolle.
Es kommt hinzu, dass der Kläger auch in mehreren weiteren Punkten nach Überzeugung des Gerichts unzutreffend vorträgt. Für schlechterdings unzutreffend – wenn auch keinen rechtlich zentralen Punkt des Verfahrens berührend – hält das Gericht zum einen den Vortrag des Klägers, der Zeuge … habe schließlich nicht nach Frankfurt gehen wollen, weil dessen Freundin schwanger geworden sei. Der Zeuge … hat dies bestritten und es ist beachtlich, dass der Kläger an einem gegenteiligen Vortrag auch dann noch festgehalten hat, als das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass ein schwanger werden seiner Freundin für den Zeugen … ein sehr viel emotionaleres und einschneidendes Erlebnis wäre, als für den Kläger, sodass alles dafür spricht, dass die Erinnerung des Zeugen … daran besser ist, als die Erinnerung des Klägers. Ebenfalls beachtlich sind die wechselnden Angaben des Klägers zu seinem Telefonat mit dem Zeugen …. Der Kläger hatte dazu angegeben, die EMail vom 10.07.2007 gehe auf ein Telefonat mit dem zeugen … zurück. Der Zeuge … den der Kläger in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht als seinen wichtigsten Zeugen bezeichnete, habe ihn angerufen um eine Planung zu besprechen und er habe dem Zeugen … gesagt, er müsse vor einer weiteren Einbindung Sicherheit darüber haben, dass eine verbindliche Einigung bestehe, weswegen es dann zu der EMail-Bestätigung durch den Beklagten zu 2) gekommen sei. Nachdem der Zeuge angab, er halte dies für extrem unwahrscheinlich, weil er, der Zeuge …, in die „Frankfurt“- Vorbereitungen gar nicht besonders eingebunden gewesen sei, hat der Kläger seinen Vortrag angepasst um nunmehr vorzutragen es habe sich um die Beratung eines steuerrechtlichen Problems eines Mandanten des Klägers gehandelt und er habe zuvor Sicherheit über eine rechtlich verbindliche Einigung hinsichtlich des Beitritts haben wollen. Auch insoweit hat freilich der Zeuge … angegeben, dies für extrem unwahrscheinlich zu halten und seiner Erinnerung nach sei das Telefonat des Klägers, der den damals abwesenden Beklagten zu 2) habe sprechen wollen, an ihn durchgereicht worden, ohne dass er sagen können, wieso.
Auch erscheint dem Gericht inhaltlich eine telefonische Absprache zwischen dem Zeugen … und dem Kläger über eine rechtlich verbindliche Einigung hinsichtlich des Beitritts und die Weiterleitung einer entsprechenden Bitte durch den Zeugen – der dies nicht bestätigen konnte – an den Beklagten zu 2) fernliegend, wenn man bedenkt, dass der Zeuge … bestens wusste, dass der Gesellschaftsbeitritt die Unterschrift aller anderen Partner voraussetzt.
Ohne weiteres nachvollziehbar ist hingegen die Angabe des Zeugen, er könne sich daran erinnern, dass ein Gespräch des Klägers zu ihm durchgestellt wurde weil der an sich von dem Kläger gewünschte Beklagte zu 2) nicht verfügbar war und es dabei um eine Anfrage des Klägers zum Stand der Dinge ging. Gerade weil der Zeuge aussagte, er könne angesichts der seither verstrichenen Zeit auch nicht ausschließen, dass es anders gewesen war, hält das Gericht den Zeugen für glaubwürdig.
Insgesamt hält das Gericht die Angaben des Klägers über eine Einigung im Telefonat Ende Juni/Anfang Juli 2007 für nicht glaubhaft, während die Angabe des Zeugen … soweit er sich erinnern könne, habe Herr … Herrn Richter sprechen wollen, um den „Stand der Dinge“ zu erfragen, die Interpretation der Beklagten zur EMail vom 10.07.2007 entscheidend stützt, denn auch eine solche allgemeine Anfrage legt nahe, das mit der EMail nicht der Abschluss eines Vorvertrages bestätigt wird, sondern zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Beklagte zu dem Verhandlungsergebnis steht und bereit ist, in der entsprechenden Form einen Vertrag zu schließen.
5. Ein Gewinnanspruch oder ein an dem Gewinn orientierter Anspruch auf Schadenersatz steht dem Kläger sodann auch unter Berücksichtigung der Lehre von dem fehlerhaften Verband nicht zu. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Erwägung des Klägers, wonach in Fällen formunwirksamer Gesellschaftsverträge die Lehre von dem fehlerhaften Verband Anwendung finden kann. Voraussetzungen und Reichweite dieser Lehre werden von dem Kläger jedoch sodann grundlegend verkannt. Was zunächst die Voraussetzungen der Lehre von dem fehlerhaften Verband betrifft, so ist festzuhalten, dass diese als Unterfall der Grundsätze des Vertrauensschutzes bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen Anwendung nur bei zwar fehlerhaften, aber gleichwohl in Vollzug gesetzten Gesellschaften findet. Ein Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 1) wurde vorliegend aber von den Parteien gerade nicht in Vollzug gesetzt, insbesondere wurde der Kläger gerade nicht als Partner der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in das Partnerschaftsregister eingetragen. Sodann ist beachtlich, dass die Lehre über den fehlerhaften Verband zwar über einzelne Fehler – etwa Formunwirksamkeit – des Gesellschaftsvertrages hinweg helfen kann, fehlt aber, wie für den hier streitgegenständlichen Fall oben dargelegt, bereits der auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtete Rechtsbindungswille, so bleibt für die Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Verband von Haus aus kein Raum. Schließlich verkennt der Kläger, dass auch die Lehre von dem fehlerhaften Verband, wie alle Ausprägungen des in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisses, nur das Vertrauen auf den Bestand des Schuldverhältnisses, nicht aber das Vertrauen auf den Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses schützen: Die Lehre vermeidet die rückwirkende Rückabwicklung von Verträgen, die Rechtsbeziehungen bündeln. Ein Fortbestand fehlerhafter Dauerschuldverhältnisse für die Zukunft lässt sich mit ihr aber gerade nicht begründen. Dementsprechend würde vorliegend auch ein in Vollzug gesetzter fehlerhafter Verband mit der klaren Ankündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im September 2007, den Kläger nicht aufzunehmen und das Frankfurter Büro nicht mit dem Kläger zu entwickeln, enden. Für die von dem Kläger begehrten Zeiten der Auskunft ab Oktober 2007 bis Dezember 2009 könnte der Kläger daher schon nach der grundlegenden Dogmatik der Lehre vom fehlerhaften Verband auch dann nichts herleiten, wenn deren Voraussetzungen – wie nicht – gegeben wären.
6. Schließlich stehen dem Kläger Gewinn- oder gewinnabhängige Schadenersatzansprüche auch nicht aus sonstigen Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. Zwar kann ein Vertrauensschaden bei unberechtigtem Abbruch weit vorangeschrittener Vertragsverhandlungen nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB zu ersetzen sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war vorliegend aber zum Abbruch der Vertragsverhandlungen berechtigt. Indem der Kläger einerseits einen Vertrag mit der Beklagten verhandelte, nach welchem der Kläger mit Blick auf die von dem Kläger in die Beklagte einzubringenden Mandate und Kontakte wie ein in der Seniorität vorgerückter Partner behandelt wurde, gleichzeitig aber andererseits gegenüber derjenigen Kanzlei, bei der er zu diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter war angab, derzeit keine Mandate für diese Kanzlei zu führen, hatte die Beklagte berechtigten Anlass, an der Verlässlichkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln. Denn entweder die Angabe des Klägers gegenüber seiner alten Kanzlei war unzutreffend, oder der Kläger hatte neben seiner Kanzleitätigkeit private Mandate angenommen und der alten Kanzlei nicht angezeigt oder er hatte entgegen den ausgehandelten Vertragsentwurf keine Mandate in die neue Kanzlei einzubringen: Jede dieser Alternativen begründet entweder unzutreffende Angaben gegenüber der alten Kanzlei, oder unzutreffende Angaben gegenüber der neuen Kanzlei oder sonstige Vertragsverstöße gegenüber der alten Kanzlei und stellt damit jedenfalls subjektiv einen hinreichenden Anlass dar, die Verhandlungen über den Beitritt zu der Beklagten zu 1) auch dann abzubrechen, wenn diese bereits weit fortgeschritten sind.
Es kommt hinzu, dass der Kläger der Beklagten 2007 keine Mandatsliste vorgelegt hat und auch in dem Prozess insgesamt lediglich 4 Mandanten angeben konnte (von denen die Umweltkontor AG seit 2005 insolvent war) und damit weit weniger, als die von ihm in dem Prozess behaupteten 10-20 Mandanten. Das Gericht ist indes – wie ausgeführt – davon überzeugt, dass für die Beklagte die Vorlage einer Mandatsliste und ein tragfähiger businesscase Voraussetzung einer Aufnahme des Klägers waren. Beides konnte der Kläger nicht darlegen.
7. Es besteht sodann auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 179 BGB. Der Kläger konnte insofern schon nicht darlegen, dass der Beklagte eine auf Abschluss eines Vorvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat.
8. Da somit für die streitgegenständlichen Zeiträume bereits dem Grunde nach weder Gewinnansprüche des Klägers noch gewinnabhängige Schadenersatzansprüche bestehen, kann die Klage bereits auf der Auskunftsstufe keinen Erfolg haben.
III. Die Klage ist darüber hinaus auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen in Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten zur Eröffnung des Frankfurter Büros in Höhe von 120.000 €. Einem vertraglichen Vergütungsanspruch steht entgegen, dass die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen haben. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte zu 1) habe ihn beauftragt, die Räumlichkeiten zu verhandeln ergibt sich auch daraus kein Vergütungsanspruch, sodass der hierzu angebotene Beweis nicht zu erheben ist. Der Kläger war im Zeitpunkt der Vorbereitungshandlungen einschließlich der Suche nach Kanzleiräumen in Frankfurt, noch Gesellschafter einer anderen Kanzlei. Dies steht der Annahme, er habe zugleich einen entgeltlichen Auftrag von der Beklagten zu 1) entgegen genommen, entgegen und streitet entscheiden dafür, dass nach den beiderseitigen Interessen die Mitwirkung und Einflussnahme hinsichtlich der Büroräume und der Mitarbeiter mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt in Aussicht genommene Mitgliedschaft und nicht aus einem davon getrennten Erwerbsinteresse erfolgte. Der spätere Wegfall der Aussicht auf Mitgliedschaft begründet in dem hier zu entscheidenden Fall aber, wie oben dargelegt, keine Ansprüche auf Ersatz eines Vertrauensschadens und auch eine Bereicherung der Beklagten durch die Tätigkeit des Klägers ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt § 91, ZPO. Dies gilt auch für die Kosten der Berufung, Zöller/Herget 31. Aufl. § 97 Rn. 7. Da der Kläger insgesamt vollständig unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ff. ZPO. Zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Auskunft ist von den Angaben der Beklagten zu deren durchschnittlichen Partnergewinn in den entsprechenden Jahren auszugehen, dies ergibt bei jährlich 400.000 € ein Wertinteresse für 2,25 Jahre in Höhe von 900.000 €. Hiervon abzuziehen sind die anderweitig erzielten Einkünfte des Klägers, Soweit der Kläger in seinem Schreiben an das Oberlandesgericht Blatt 1050 d.A. angegeben hatte, er habe 2008 und 2009 jeweils über 300.000 € erzielt, so sind diese Angaben im Lichte der Ausführungen des Klägers in der Verhandlung vom 24.01.2017, Bl. 1263 d.A. jedenfalls missverständlich. Denn nach den dortigen Einlassungen des Klägers handelte es sich bei den gegenüber dem Oberlandesgericht vorgetragenen Einkünften trotz der in dem dortigen Schreiben verwendeten Vergangenheitsform „erzielte“ nicht um tatsächlich erzielte Einnahmen, sondern jedenfalls für 2007 und 2008 um Gewinnansprüche, die der Kläger gegenüber … behauptet, wobei dort bislang erst die Auskunftsstufe durch das Kammergericht entschieden wurde und insgesamt Streit über die Abfindungsansprüche besteht. Zum gegenwärtigen Stand des Verfahren handelt es sich insoweit aus Sicht des Gerichts lediglich um einen Hoffnungswert und gerade nicht um „erzielte“ Einkünfte, sodass insgesamt von dem abstrakten Wertinteresse in Höhe von 900.000 € 300.000 € abzuziehen sind. Es verbleibt ein Streitwert in Höhe von 600.000 €.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen