Aktenzeichen 5 U 4242/19
BGB § 488
Leitsatz
1. Wird der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich (Bestätigung von BGH BeckRS 2019, 30577) (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Bestätigung von BGH BeckRS 2019, 30577) (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
40 O 3950/19 2019-06-27 LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.6.2019, Aktenzeichen 40 O 3950/19, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Widerrufs einer Kfz-Finanzierung.
Mit Darlehensvertrag vom 3.8.2017 finanzierte der Kläger einen Kaufvertrag über einen privat genutzten gebrauchten … zum Preis von 43.500,- €. Der Kläger erhielt Unterlagen, die hier als Anl. K1 bzw. B6 vorliegen. Mit Schreiben vom 18.9.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet, da der Kläger sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen ordnungsgemäß erhalten habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 3.7.2019 zugestellt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2.8.2019 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.10.2019 am 2.10.2019 begründeten Berufung. Er beanstandet insbesondere, dass die Mitteilung des Tageszinsbetrags und der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Er beantragt in der Berufungsinstanz:
1.Das am 27.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 40 O 3950/19, wird abgeändert,
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.571,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,
3.Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die … Rechtsschutz Schadenservice GmbH, … (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.556,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4.Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an den Kläger weitere 150,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.Festzustellen, dass der Kläger ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 18.9.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 3.8.2017 mit der Nummer … schuldet,
6.Festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.10.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und die Rücknahme der Berufung aus Kostengründen empfohlen. Hierzu hat sich der Kläger nicht mehr erklärt. Auf eine Anfrage des Senats, ob die Berufung mit Blick auf die Entscheidungen des BGH vom 5.11.2019 (vgl. Pressemitteilung Nr. 143/19 vom 5.11.2019) zurückgenommen wird, hat der Kläger ebenfalls nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil, die Berufungsbegründung sowie die genannten Hinweise des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 8.10.2019 Bezug genommen. Den Argumenten des Senats hat der Kläger nichts entgegengehalten. Die Rechtsauffassung des Senats wurde durch den BGH kürzlich bestätigt; diese Entscheidungen betrafen ausdrücklich gerade die gerügten Punkte „Tageszinsbetrag“ und „Vorfälligkeitsentschädigung“ (BGH, Urteile vom 5.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, vgl. Pressmitteilung Nr. 143/19 vom 5.11.2019). Der Zulassung der Revision bedurfte es schon aus diesem Grund nicht.
Der Streitwert war entgegen der Ankündigung im Beschluss vom 8.10.2019 auf 43.500,- € festzusetzen, da der Kläger in Ziff. 5 der Klageanträge auch eine Feststellung begehrt, die zusammen mit der Leistungsklage in Ziff. 1 der Klageanträge insgesamt ihn so stellen soll, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Streitwert war daher auf die Summe von Darlehensnettobetrag und Anzahlung festzusetzen.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
München, 03.12.2019 Oberlandesgericht München
5 U 4242/19 Verfügung
1.
2. Wiedervorlage 2 Wochen