Bankrecht

Widerruf eines Darlehensvertrages – Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber öffentlichen Stellen

Aktenzeichen  14 U 465/17

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2018, 167
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 3
BGB § 355 Abs. 2, § 495 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Die Verwendung des Gestaltungshinweises Nr. 7 der Musterbelehrung in Anlage 6 (in der seit 30.07.2010 gültigen Fassung) zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB stellt nicht nur dann keine Abweichung vom Mustertext dar, wenn die dort genannten Kosten auch tatsächlich angefallen sind oder sicher anfallen werden. Daher führt eine Abweichung nicht schon zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts. (Rn. 16 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

33 O 891/16 2017-01-03 Urt LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.01.2017, Az. 33 O 891/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Kläger haben bei der Beklagten am 02.05.2012 ein Darlehen über 100.000 Euro aufgenommen. Mit Schreiben vom 22.04.2016 haben sie den Darlehensvertrag widerrufen. Während die Kläger der Auffassung sind, die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entspreche formal wie inhaltlich nicht den bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und gewähre ihnen daher ein „ewiges“ Widerrufsrecht, ist die Beklagte der Meinung, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung in Form und Inhalt der damals gültigen gesetzlichen Musterbelehrung entspreche und somit die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu ihren Gunsten eingreife.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Erstinstanzlich stellten die Kläger folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 02.05.2012 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Darlehensnummer . 3507 über einen Nennbetrag in Höhe von € 100.000,00 durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die von der Beklagten gezogenen Nutzungen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den von der Klagepartei an die Beklagte auf das Darlehen mit der . 3507 geleisteten Zahlungen seit dem 30.05.2012 jeweils zum Ende eines jeden Monats in Höhe von € 429,17 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit von Klagantrag 2 wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klageparteien die von der Beklagten gezogenen Nutzungen in Höhe von 2.140,- Euro zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei auf der Grundlage des Widerrufs vom 22.04.2015 (richtig wohl: 2016) eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Darlehensnummer . 3507 und des sich daraus ergebenden Rückgewährverhältnisses zu erteilen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht der Musterbelehrung und damit den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs deshalb längst abgelaufen gewesen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klaganträge weiter. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung zumindest in einem Punkt nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und daher die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 06.06.2017 (Bl. 103/107 d. A.), den Schriftsatz der Kläger vom 19.09.2017 (Bl. 123/124 d. A.) und auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer II.3 verwiesen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verweist auf die Übereinstimmung mit der damals gültigen Musterbelehrung. Die Verwendung des Gestaltungshinweises Nr. 7 dieser Musterbelehrung stelle keine Abweichung dar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.07.2017 (Bl. 113/117 d. A.) Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf die verwiesen wird. Die Kläger wiederholten und vertieften daraufhin mit Schriftsatz vom 19.09.2017 (Bl. 123/124 d. A.) ihre rechtliche Argumentation und vertraten insbesondere die Auffassung, dass es sich dabei um eine grundsätzliche Rechtsfrage handele, die einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehe.
Der Senat hat daraufhin vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mit Terminsverfügung vom 21.09.2016 (Bl. 125/126 d. A.) Abstand genommen und zugleich darauf hingewiesen, dass er an seiner im Beschluss vom 12.07.2017 geäußerten und begründeten Rechtsauffassung festhalte. Nachdem beide Parteien auf Anregung des Senats einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt hatten, wurde dieses mit Beschluss vom 05.10.2016 (Bl. 131/132 d. A.) angeordnet, eine Schriftsatzfrist bis 19.10.2017 gewährt und der Termin zur Entscheidung auf den 09.11.2017 festgesetzt. Der ursprünglich anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde abgesetzt.
Innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist gingen keine weiteren Schriftsätze der Parteien ein.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die von der Beklagten hier verwendete Widerrufsbelehrung (Ziffer 11 des Darlehensvertrags, Anlagen K 1 bzw. B 1) entspricht den Vorgaben des gesetzlichen Mustertextes (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010, gültig bis 12.06.2014) und hat daher die Fiktion der Richtigkeit für sich, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (in der Fassung vom 30.07.2010, gültig bis 12.06.2014).
1. Soweit die Kläger die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung als unzureichend gerügt hatten, halten sie diesen Einwand im Berufungsverfahren nicht länger aufrecht. Bereits der Gesetzgeber hielt ein solches Vorgehen für ausreichend (vergl. BT-Drucksache 17/1394, S. 25 re. unten / 26 li. oben), ebenso der BGH, dem insoweit gleich lautende Klauseln vorlagen, ohne dass er diese Frage auch nur ansatzweise problematisierte (BGH, Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16, Anlage B 16; Urteil vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15, zitiert nach Juris).
Auch der Senat hält die beispielhafte Aufzählung für ausreichend, da auch dies der o. g. Musterbelehrung entspricht, die ebenfalls nur die wichtigsten Beispiele nennt.
2. Die formale Gestaltung der Widerrufsbelehrung entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verlangt lediglich eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form der Belehrung. Die gewählte Darstellungsart im streitgegenständlichen Fall in Ziffer 11 des Darlehensvertrags entspricht jener, die den vorstehend zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde lag und die dort jeweils ausdrücklich als gesetzeskonform gebilligt wurde.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
3. In ihrer Berufungsbegründung rügen die Kläger nur noch, dass die Beklagte vom Gestaltungshinweis Nr. 7 Gebrauch gemacht hat, obwohl sie gar keine Aufwendungen gehabt habe, auf die sich diese Klausel beziehe. Sie sind der Ansicht, dass sich dem Beschluss des BGH vom 24.01.2017 (Az.: XI ZR 66/16, dort Rn. 10 und 11, zitiert nach Juris) entnehmen lasse, dass die seit dem 30.07.2010 gültige, hier maßgebliche Rechtslage sich dadurch von der zuvor gültigen unterscheide, dass nunmehr nur noch von jenen Gestaltungshinweisen Gebrauch gemacht werden dürfe, deren tatsächliche Voraussetzungen auch vorliegen. Der BGH habe dies zwar im konkreten Fall auf die Hinweise zu verbundenen Verträgen entschieden. Diese Entscheidung lasse sich aber auch auf den Gestaltungshinweis Nr. 7 übertragen.
Dies ist jedoch aufgrund fehlender Vergleichbarkeit nicht der Fall:
3.1. Der BGH bezieht sich in der zitierten Entscheidung auf die Bundestagsdrucksache BT 17/1394, dort S. 30, und leitet daraus ab, dass bei verbundenen Verträgen nur jene Gestaltungshinweise (dort noch Nr. 3 und 7, im Gesetz die Nummern 4 und 8) aufgenommen werden dürfen, die der konkreten Vertragsgestaltung im betreffenden Einzelfall entsprechen. Dem folgt der Senat.
Diese Rechtsauffassung wird schon durch die unterschiedliche sprachliche Formulierung der Neuregelung des Jahres 2010 im Vergleich mit der Vorgängerregelung deutlich (s. BGH, Beschluss vom 24.01.2017, a. a. O., Rn. 10). Die Vorgängerregelung war zudem in der Sache damit begründet worden, dass es manchmal schwierig sei, die Frage zu beantworten, ob ein verbundenes Geschäft vorliege oder nicht. In der Konsequenz führte dies dazu, dass die Kreditinstitute prophylaktisch die fakultative Belehrung zum verbundenen Geschäft in ihre Formulare aufnahmen und damit die Beantwortung der erkanntermaßen schwierigen Frage dem Kreditnehmer, häufig ein Verbraucher, aufbürdeten. Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung ändern. Die in aller Regel insoweit geschäftserfahrenere Bank sollte diese Aufgabe übernehmen.
3.2. Darin besteht ein erster wesentlicher Unterschied zum hier in Rede stehenden Gestaltungshinweis Nr. 7 (in der BT-Drucksache noch Nr. 6 und dort im Unterschied zu den dortigen Nummern 3 und 7 mit wenigen Zeilen abgehandelt). Die Frage, welche öffentlichen Gebühren und Auslagen die Beklagte bezahlt hat, ist leicht zu beantworten und zu belegen.
Vor allem aber steht bei Abschluss des Darlehensvertrags häufig noch gar nicht abschließend fest, ob die Darlehensgeberin derartige Aufwendungen, die sie nach § 495 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz BGB a. F. nach einem Widerruf erstattet verlangen kann, machen muss.
Bei verbundenen Geschäften ist dies anders. Hier mag die Rechtslage schwierig zu beurteilen sein, sie steht aber in dem Moment fest, in dem die Verträge geschlossen sind.
Im streitgegenständlichen Fall war die vollstreckbare Buchgrundschuld, die als Sicherheit für das Darlehen vereinbart worden war, noch gar nicht bestellt (Ziffer 9 des Darlehensvertrags). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kamen somit nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte noch als (Zweit-)Schuldner für die anfallenden Notar- und Grundbuchkosten in Betracht. Daran ändert auch die sich aus Ziffer 3.2 des Darlehensvertrags ergebende Kostentragungspflicht der Kläger im Innenverhältnis nichts.
Damit betrifft der Gestaltungshinweis Nr. 7 tatsächliche Umstände, die im Zeitpunkt der Hinweiserteilung noch nicht endgültig feststehen.
3.3. Ein weiterer, grundlegender Unterschied besteht auch in der Ausgestaltung der Rechtsfolgen.
Einerseits gewährt § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der 2012 gültigen Fassung) einen Erstattungsanspruch bezüglich möglicherweise im weiteren Vollzug des Vertrags entstehender Auslagen. Dieser Anspruch muss aber andererseits nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i. V. m. der zugehörigen Anlage 6, dort Gestaltungshinweis Nr. 7 spätestens bei Aushändigung der Vertragsurkunde vorbehalten werden. Für einen Kreditgeber würde sich daraus ein in vielen Fällen unauflösbares Dilemma ergeben, wenn er einerseits auf diesen Erstattungsanspruch schon bei Aushändigung der Vertragsurkunde hinweisen müsste, um sich diesen zu erhalten, dies aber andererseits nur tun dürfte, wenn zu diesem frühen Zeitpunkt schon sicher feststeht, dass diese Kosten für ihn auch anfallen.
Dies zeigt ebenfalls, dass die zitierte Rechtsprechung des BGH vom 24.01.2017 sich nicht auf den Gestaltungshinweis Nr. 7 übertragen lässt, weil sich der darin geregelte Fall nicht nur in seinen tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch in seiner Rechtsfolgenregelung von dem im Gestaltungshinweis Nr. 8 geregelten Fall wesentlich unterscheidet.
4. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Beklagte an die damals gültige Musterbelehrung gehalten hat, ihre Widerrufsbelehrung somit den gesetzlichen Vorgaben entsprach und daher die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a. F. in Lauf gesetzt hat mit der Folge, dass der erst am 22.04.2016 erklärte Widerruf des Vertrags unwirksam ist. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob die Verwendung des Gestaltungshinweises Nr. 7 der Musterbelehrung zu § 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nur dann keine Abweichung vom Mustertext darstellt, wenn die dort genannten Kosten auch tatsächlich angefallen sind oder sicher anfallen werden, und ob eine derartige Abweichung ggf. schon zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts führt.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser in der Berufungsinstanz hervorgehobenen Fragestellung liegt noch nicht vor. Da der Gestaltungshinweis mutmaßlich bundesweit in erheblichem Umfang verwendet wurde, kommt der Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung zu.

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