Bankrecht

Widerrufsinformation in einem Verbraucher-Darlehensvertrag

Aktenzeichen  17 U 4409/19

Datum:
18.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45942
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Eine Bank nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (Rn. 6). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 O 4426/19 2019-07-01 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2019, Aktenzeichen 32 O 4426/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.572,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 09.09.2019 (dort S. 2, Bl. 239 d.A.) und der Beklagten vom 21.08.2019 (Bl. 233/234 d.A.).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2019, Aktenzeichen 32 O 4426/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III.
Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 13.09.2019 (Bl. 263/268 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 18.09.2019, wird Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2019 (Bl. 272/278 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Der Senat hält daran fest, dass kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vorliegt, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 EUR angegeben ist. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet; zudem würde die Beklagte durch eine Umformulierung des Satzes 1 den Verlust ihres Vertrauensschutzes riskieren, was ihr nicht zugemutet werden kann. Zudem würde der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zugutekommen (vgl. insgesamt Beschluss des Senats vom 13.09.2019 unter Ziffer 2, Bl. 264/265 d.A.).
2. Die Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010 bis 20.03.2016, im Folgenden: a.F.) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, wie der Senat bereits in Ziffer 3 b (3) seines Beschlusses vom 13.09.2019 (Bl. 266 d.A.) ausgeführt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 unter B II 2 b insb. Rn. 16; vgl. auch Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 108). Diesen Anforderungen werden die Angaben im Darlehensvertrag (dort S. 5: Wichtige Hinweise, Ausbleibende Zahlungen, Anlage K 1) – wie dargelegt – gerecht.
3. Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält auch die gesetzlich vorgesehenen Angaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010 bis 20.03.2016, im Folgenden: a.F.). Bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung genügt die Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (vgl. Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118). Dieser Anforderung wird der streitgegenständliche Darlehensvertrag – wie in Ziffer 3 b (4) des Beschlusses vom 13.09.2019 (Bl. 266/267 d.A.) detailliert aufgezeigt – gerecht.
4. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 13.09.2019 dargelegten Auffassung fest.
IV.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der hier und im Beschluss vom 13.09.2019 genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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