Bankrecht

Wirksamkeit von Widerrufen von Darlehensverträgen – “frühestens”-Belehrung

Aktenzeichen  10 O 2215/16

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137632
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 13, § 14, § 355 Abs. 1, § 488, § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1, § 503
BGB-InfoV § 16

 

Leitsatz

1. Eine Widerrufsbelehrung informiert unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, wenn sie diesen als „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ angibt. Aufgrund der Verwendung des Wortes „frühestens“ ist es dem Verbraucher nicht möglich, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher kann dieser Klausel zwar entnehmen, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird aber nicht darüber informiert, um welche Voraussetzungen es sich handelt  (Rn. 34). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 BGB-InfoV a.F. ist nicht möglich, wenn der Mustertext einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen wurde (Rn. 37). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 17.01.2006 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 95.000,00 (Vertragsdatum 16.01.2006) durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 17.01.2006 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 70.000,00 (Vertragsdatum 16.01.2006) durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 23.05.2006 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 20.000,00 (Vertragsdatum 10.05.2006) durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 03.03.2011 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 70.000,00 (Vertragsdatum 22.02.2011) durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 03.03.2011 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 60.000,00 (Vertragsdatum 22.02.2011) durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 127.542,94 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II. und III.)
I.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen folgt aus der mit Erhebung der Feststellungsklage verbundenen Möglichkeit einer prozesswirtschaftlich sinnvollen, endgültigen Streitbeilegung. Eine Feststellungsklagekann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einem beklagten Kreditinstitut hinreichende Gewähr dafür besteht, es werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als der Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellungen Zahlung verlangt.
II.
Die Klage ist bezüglich der Darlehensverträge aus 2006 begründet, da diese Darlehensverträge durch den erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden.
Der durch die Klageseite am 15.12.2015 erklärte Widerruf der Darlehensverträge vom 16.01.2006 (Nr. …), vom 16.01.2006 (Nr. …) und, vom 10.05.2006 (Nr. …) war wirksam (1.). Das Widerrufsrecht der Klageseite war weder verwirkt noch wurde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt (2.).
Weil die drei Darlehensverträge aus dem Jahre 2006 im Wesentlichen dieselbe Widerrufsbelehrung aufwiesen, gelten die folgenden Ausführungen für jeden dieser drei Darlehensverträge.
1. Der durch die Klageseite erklärte Widerruf des Darlehensvertrags war wirksam.
1.1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet das BGB in der damals maßgeblichen, insbesondere also § 495 Abs. 1 BGB, in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) Anwendung.
1.2. Die Klageseite ist in Ansehung des streitgegenständlichen Vertrags. Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, die Beklagte Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. §§ 488, 491 BGB a.F., ohne dass ein Fall des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB (a.F.) vorlag, weshalb die Klageseite gem. §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand. Der Widerruf wurde durch Schreiben der Klageseite vom 28.08.2015 gegenüber der Beklagten erklärt.
1.3. Die Frist zur Ausübung dieses Widerrufsrechts war zum Zeitpunkt des Widerrufs durch die Klageseite noch nicht gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. abgelaufen, da die Klageseite nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde; in der Folge stand der Klageseite gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da sie nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht.
1.3.1. Die erteilte Widerrufsbelehrung informiert unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, indem sie diesen als „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ angibt. Aufgrund der Verwendung des Wortes „frühestens“ ist es dem Verbraucher nicht möglich, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher kann dieser Klausel zwar entnehmen, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird aber nicht darüber informiert, um welche Voraussetzungen es sich handelt (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15; BGH, Urt. v. 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08; BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urt. v. 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10; BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; BGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urt. v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
1.3.2. Die erteilte Widerrufsbelehrung unterrichtet zudem undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar wird die Länge der Widerrufsfrist in der Belehrung gem. § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB a.F. grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ angegeben, durch den Zusatz der unmittelbar darauf folgenden Fußnote „2“ mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird beim Verbraucher jedoch der Eindruck vermittelt, die Länge der Widerrufsfrist könne nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls abweichen und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az. I-6 U 296/14; OLG Köln, Beschluss v. 13.04.2016, 13 U 241/15). Ein falsches Verständnis des Verbrauchers wird nicht dadurch verhindert, dass der Zusatz als Fußnote ausgestaltet war. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB (BGH, Urt. v. 6.12.2011, Az. XI ZR 401/10); Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urt. v. 15.03.2006, Az. VIII ZR 134/05). Die Positionierung des Fußnotentextes unterhalb des markierten Rahmens, in dem sich der Haupttext der Widerrufsbelehrung befindet, schließt ein falsches Verständnis des Verbrauchers über die Länge der Widerrufsfrist nicht aus, da sich die Fußnotenziffer, welche auf den Fußnotentext verweist, im Haupttext befindet. Für Fußnoten ist wesentlich, dass sich ihr zugehöriger Text entweder am unteren Ende der jeweiligen Seite oder aber am Ende des gesamten Textes befindet. Auch der Zusammenhang mit der Fußnote „1“ verdeutlicht dem Leser nicht, dass sich die Fußnote „2“ nur an Mitarbeiter der Beklagten wenden soll, da der Fußnotentext über die Fußnotenziffer in den Belehrungstext einbezogen wird, so dass er sich erkennbar an den Verbraucher richtet, und nach den allgemein üblichen Lesegewohnheiten auch zwischen zwei unmittelbar nebeneinander abgedruckten Fußnotentexten kein Zusammenhang besteht, da der Kontext des Fußnotentextes durch die jeweilige Passage des Haupttextes bestimmt wird, an deren Ende sich die zugehörige Fußnotenziffer befindet (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az. I-6 U 296/14).
1.3.3. Aufgrund der beiden genannten Verstöße kann offen blieben, ob, die Widerrufsbelehrung auch noch aus weiteren Gründen fehlerhaft ist.
1.4. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie den Mustertext einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat.
Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ist angesichts des Vertragsschlusses am 17.01.2006 (für Nr. … und Nr. …) und am 23.05.2006 (Nr. …) in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 geltenden Fassung einer inhaltlichen Bearbeitung unterworfen. Die Beklagte hat zwei Fußnoten eingefügt, die im Muster nicht vorgesehen waren. Die Beklagte hat auch den Gestaltungshinweis Nr. 3 kursiv gesetzt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ in den Text übernommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2016, Az. XI ZR 564/15).
2. Dem Widerrufsrecht der Klageseite kann auch nicht der Einwand der Verwirkung (2.1.) oder der unzulässigen Rechtsausübung (2.2.) gem. § 242 BGB entgegengehalten werden.
2.1. Das Widerrufsrecht war nicht verwirkt.
2.1.1. Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15).
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15).
Auch bei noch nicht beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihni erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich , den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung nachzubelehren.
Hinsichtlich des Umstandsmoments ist Folgendes zu berücksichtigen.
Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15). Auch die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, für das Kreditinstitut einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (OLG Schleswig, Urteil vom 06. Oktober 2016 – 5 U 72/16).
Ferner kommt es für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15).
Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH; Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06). Auch in diesem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte. Die Vorstellung, der Gläubiger wolle seine Rechte nicht mehr geltend machen, er unterlasse die Rechtsauübung also bewusst, bedingt die weitere berechtigte Annahme des Verpflichteten, dass dem Gläubiger seine Rechte auch bekannt sind. An dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand fehlt es folglich regelmäßig, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Rechten hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016 – 6 U 46/16).
Zum Verhältnis des Zeit- zum Umstandsmoment: Der Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je geringfügiger die Umstände sind (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders (2015), BGB § 242, Rn. 306).
2.1.2. Nach diesen Maßstäben ist kein Umstandsmoment gegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte vorliegend nicht in Anspruch nehmen.
Vorliegend fiel die Unkenntnis der Klageseite über ihr Widerrufsrecht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Dies ist so, weil die Beklagte die Situation . selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klageseite keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und weil vorliegend der Darlehensvertrag noch nicht beendet war. Daher war es der Beklagten bis ins Jahr 2016 möglich und zumutbar, die Klageseite über das Widerrufsrecht nachzubelehren. Dies hat sie unterlassen.
Zwar kann schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten auch bei laufendem Darlehensvertrag entstehen, wenn der Verpflichtete von der ihm zumutbaren Möglichkeit der Nachbelehrung keinen Gebrauch macht. In diesem Fall setzt indes das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens (1) entweder die Kenntniserlangung des Berechtigten von seinem Widerrufsrecht auf sonstige Weise oder (2) ein Verhalten des Berechtigten voraus, dem bei objektiver Betrachtung der Erklärungswert zukommt, der Berechtigte habe von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt.
Beides ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere begründet der Abschluss von zwei Forward-Darlehen im Jahre 2011 kein Umstandsmoment.
Dass die Klageseite bei Abschluss der Forward-Darlehen im Jahre 2011 abermals Widerrufsbelehrungen erhalten hat, ist unmaßgeblich. Denn dass die Klageseite die Widerrufsbelehrung im Jahre 2011 nicht zum Anlass nahm, die Darlehensverträge aus dem Jahre 2006 zu widerrufen, birgt keinerlei Erklärungswert dahingehend, dass die Klageseite ihr Widerrufsrecht für Darlehensverträge aus dem Jahre 2006 erkannt habe und dies nicht ausüben werde. Dies ist so, weil sich diese Belehrungen nur auf die Widerrufsmöglichkeit der im Jahre 2011 abgeschlossenen Forward-Darlehen bezogen. Durch diese Belehrung wurde der Klageseite nicht zur Kenntnis gebracht, dass ihr auch das Recht zustand, die Darlehensverträge aus dem Jahre 2006 zu widerrufen. Durch diese Belehrung war der Klageseite auch nicht erkennbar, dass ihr auch das Recht zustehen könnte, die Darlehensverträge aus dem Jahre 2006 zu widerrufen.
Auch daraus, dass die Klageseite über die Forward-Darlehen des Jahres 2011 an dem erheblich (zu ihren Gunsten) verbesserten Zinsumfeld partizipieren konnte, begründet kein Umstandsmoment. Denn dass ein künftig bestehender Finanzierungsbedarf durch möglichst gute Konditionen gedeckt werden soll, ist eine naheliegende wirtschaftliche Überlegung. Dass die Klageseite für die Zukunft gute Darlehenskondiktionen aktiv suchte und sich sicherte, hat keinen Erklärungswert dahingehend, dass die Klageseite nicht alte Darlehensverträge mit Wirkung für die Vergangenheit rückabwickeln werde.
Dass die Darlehensverträge des Jahres 2006 im Jahre 2016 vollständig abgelöst wurden und der Beklagten seit dem keine Nachbelehrung mehr zumutbar war, begründet ebenfalls kein Umstandsmoment. Denn die Klageseite hat bereits am 15.12.2015 – und damit vor Ablösung der Darlehen – den Widerruf erklärt.
Ob etwas anderes geltend würde, wenn die Klageseite die Darlehensverträge des Jahres 2006 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder unter Abschluss eines Aufhebungsvertrags abgelöst hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil beides nicht der Fall war.
2.2. Auch ansonsten liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klageseite nicht vor.
2.2.1. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung, weshalb es auch in Widerrufsfällen Anwendung findet (BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 07.05.1997, Az. IV ZR 179/96; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 07.05.1997, Az. IV ZR 179/96).
2.2.2. Nach diesem Maßstab ist rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klageseite nicht feststellbar. Das Widerrufsrecht wurde durch den Gesetzgeber als allgemeines Reuerecht, dessen Ausübung keiner Begründung bedarf, ausgestaltet. Weder aus der vom nationalen Gesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des Verbraucherwiderrufsrechts noch aus europarechtlichen Vorgaben kann gefolgert werden, dass eine Ausübung des Widerrufsrechts zur Ausnutzung günstigerer Marktzinsen nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer das Risiko einer wirksamen zeitlichen Begrenzung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auf die überschaubare Dauer der Widerrufsfrist mittels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bewusst aufgebürdet (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.02.2016, Az. 14 U 895/15). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2016 (Az. VIII ZR 146/15), dem ein im Fernabsatzweg geschlossener Kaufvertrag zugrunde lag, kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, z.B. bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers, in Betracht. Diese Grenze ist vorliegend offensichtlich nicht überschritten. Im Hinblick auf einen in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrag hat der Bundesgerichtshof am 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15) entschieden, dass aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, zugleich folgt, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt – dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile v. 12.07.2016, Az XI ZR 501/15 m.w.N.). Gerade weil das Ziel, „sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen“, der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15) verfängt nicht eine Argumentation, der Widerruf der Klageseite sei allein dem Zweck geschuldet, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom günstigen Zinsniveau zu profitieren, was vom Schutzzweck der Widerrufsnorm, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt sei. Sonstige Gründe, weshalb der Klageseite rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, behauptet die Beklagte nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Die Klage ist bezüglich der Darlehensverträge aus 2011 begründet, da diese Darlehensverträge durch den erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden.
Der durch die Klageseite am 15.12.2015 erklärte Widerruf der Darlehensverträge vom 22.02.2011 (Nr. …) und vom 22.02.2011 (Nr. … war wirksam (1.). Das Widerrufsrecht der Klageseite war weder verwirkt noch wurde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt (2.).
Weil die zwei Darlehensverträge aus dem Jahre 2011 im Wesentlichen dieselbe Widerrufsbelehrung aufwiesen, gelten die folgenden Ausführungen für beide Darlehensverträge.
1. Die Klageseite hat die Darlehensverträge vom 22.02.2011 wirksam widerrufen.
Ein Widerrufsrecht der Klageseite bestand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F.
1.1. Die Klageseite konnte ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 15.12.2015 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen.
Nach §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 355 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Frist, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 Abs. 1 BGB a.F.) erhalten hat.
1.1.1. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil Klageseite nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat.
a) Zwar entsprachen die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Klageseite nicht einschlägig waren.
Als Beispiele werden nicht – wie im amtlichen Muster – „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a.F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB – abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB – nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben.
b) Allerdings lag in der Angabe der zusätzlichen Pflichtangabe „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ das von der Klageseite angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag abhängig zu machen.
c) Diese vertragliche Anforderung hat die Beklagte hinsichtlich, der Angabe der Aufsichtsbehörde nicht erfüllt.
Wie die Beklagte in der erteilten Widerrufsbelehrung selbst mitteilt, hat
„[d]er Darlehensnehmer […] alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.“
Weder ist vorgetragen noch ersichtlich, dass die Angabe der für die beklagte Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde in der Vertragsurkunde (Anklagen K 4 und K 5) noch im ebenfalls übergebenen „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ (Anlagen B 5 und B 7) enthalten ist.
d) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Angabe der für die beklagte Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde in einem übergebenen Europäischen Standardisierten Merkblatt ausreicht, um die Widerrufsrist in Gang zu setzen.
1.1.2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt (OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2016 – 14 U 1780/15 -, Rn. 97, juris; so auch OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 – 17 U 334/15 -, Rn. 34, juris).
1.2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Denn sie hat die in der Musterbelehrung beispielshaft vorgesehenen Pflichtangaben durch andere Angaben ersetzt.
2. Dem Widerrufsrecht der Klageseite kann auch nicht der Einwand der Verwirkung (2.1.) oder der unzulässigen Rechtsausübung (2.2.) gem. § 242 BGB entgegengehalten werden.
2.1. Das Widerrufsrecht war nicht verwirkt.
Das Vorliegen eines Umstandsmoments ist nicht ersichtlich.
2.2. Auch ansonsten liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klageseite nicht vor.
Die Ausführungen unter II.2.2 gelten entsprechend.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
V.
Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klageseite beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klageseite gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Urt. v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15). Hierbei sind auch etwaige weitere Zahlungen nach Widerruf zu berücksichtigen, denn diese erfolgten letztlich auch aufgrund des Darlehensvertrages (OLG München, Beschl. v. 05.07.2016, Az. 5 W 1046/16). Neben diesem Wert hat eine etwaige weiter begehrte Feststellung des Betrages, den die Klagepartei der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (BGH, Beschl. v. 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15). Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH, Urt. v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15).

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