Aktenzeichen 34 AR 140/17
Leitsatz
1. Im Regelfall kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Besteht hinsichtlich eines Streitgenossen wegen einer mit dem Kläger getroffenen Gerichtstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit, kann das vereinbarte Gericht einem anderen Streitgenossen im Wege der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig nicht aufgedrängt werden. (Rn. 7)
3. Ausnahmsweise kann eine Bestimmung auch bei vereinbarter ausschließlicher Zuständigkeit des Klägergerichtsstandes zulässig sein, wenn es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen; dies kann dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer einer GmbH handelt, der für die mitverklagte GmbH die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat. (Rn. 7)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.
Gründe
I.
Die in München ansässige Antragstellerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az.: unbekannt) erhobenen Klage von den beiden Antragsgegnern als Gesamtschuldner Rückzahlung eines Darlehens. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe 2014 mit der im Landgerichtsbezirk Bonn ansässigen Antragsgegnerin zu 1 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW-Kaufes geschlossen. Der im Landgerichtsbezirk Wuppertal wohnhafte Antragsgegner zu 2 sei Mitdarlehensnehmer. Der PKW sei an die Antragstellerin sicherungsübereignet worden. Das Darlehen sei fristlos gekündigt worden. Den PKW habe die Antragstellerin mittlerweile weiterveräußert. Von den Antragsgegnern verlange sie nunmehr Zahlung der Restschuld aus dem Darlehen sowie einer Nutzungsentschädigung und die Erstattung angefallener Kosten.
Der Antragsgegner zu 2 ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu Erfüllungsort und Gerichtsstand lauten:
11.2. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist München.
11.3. Ist der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag München. … Die Antragstellerin hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht München I als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, davon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat bestimmt als (örtlich) zuständig das Landgericht München I.
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Antragsgegner sind Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht nicht. Aus der Bestimmung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, da der Antragsgegner zu 2 nicht Kaufmann oder sonst prorogationsbefugt im Sinn von § 38 Abs. 1 ZPO ist (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 38 Rn. 18).
2. Als zuständig bestimmt wird das Landgericht München I. Zwar kann im Regelfall nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kommt hinsichtlich eines Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, etwa weil eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung mit ihm vorliegt, kann dieses Gericht nur bestimmt werden, wenn dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH NJW 1988, 646; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris). Eine Bestimmung des einseitig vereinbarten Klägergerichtsstands auch für den Streitgenossen dürfte allerdings regelmäßig als unzumutbar anzusehen sein (BayObLGZ 1999, 75/77; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Jedoch gibt es Ausnahmen, etwa dann, wenn es sich beim Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer handelt, der die Gerichtsstandsvereinbarung für die GmbH getroffen hat (vgl. BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris bei Rn. 10). Für den Antragsgegner zu 2 als Geschäftsführer ist kein tatsächlicher Nachteil ersichtlich, wenn der Rechtsstreit auch gegen ihn in München geführt wird. Dies entspricht der Prozessökonomie und Prozesswirtschaftlichkeit.
Paintner
Dr. Schwegler
Kramer
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht