Aktenzeichen 15 CE 16.1279
Leitsatz
Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist im Regelfall abzulehnen, es sei denn, dass sie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient und keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
Wird die Nutzung eines Grundstücks als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verfolgt, würde eine gemeindlichen Planung, die nicht auf Realisierung in absehbarer Zeit angelegt ist, den eigentumsrechtlich geschützten Nutzungsrechten entgegen stehen. (redaktioneller Leitsatz)
Der Gemeinde steht ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Planung muss allerdings auf Verwirklichung eines Konzepts in absehbarer Zeit gerichtet sein. (redaktioneller Leitsatz)
Eine unzulässige Vorrats- und Verhinderungsplanung liegen vor, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums ausgeschlossen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 E 16.722 2016-06-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Standortgemeinde den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zurückstellung von Bauanträgen der Beigeladenen für die Nutzungsänderung und den erweiternden Umbau eines Lebensmittelmarktes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. …/… der Gemarkung B… (Baugrundstück = B.-straße …, … B…).
Am 23. Juli 1992 wurde im Grundbuch für das Baugrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ein Erbbaurecht für die Dauer von 30 Jahren eingetragen, dessen heutiger Inhaber die Beigeladene ist. Zwischen der Grundstückseigentümerin und der damaligen Inhaberin des Erbbaurechts wurde unter § 1 des schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987 unter Ziffer II. Nr. 2 vereinbart, dass der Erbbauberechtigte berechtigt ist, „auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück Gebaulichkeiten für Verkaufsräume und Gewerberäume zuzüglich Wohnungen zu errichten und zu erhalten.“ Gemäß § 3 Nr. 3 dieses Vertrags dürfen bauliche Anlagen vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin nur für diese Zwecke genutzt werden. Zugunsten des Inhabers des Erbbaurechts sind im Grundbuch (ebenfalls seit 23. Juli 1992) drei Vormerkungen nach § 883 BGB jeweils zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines weiteren Erbbaurechts für die Dauer von 10 Jahren eingetragen. Eine entsprechende Regelung über ein dreimaliges Verlängerungsrecht findet sich auch in Ziffer V. des Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987. § 13 des Erbbaurechtsvertrags bestimmt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, die Verpflichtungen dieses Vertrags sämtlichen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen, falls die Verpflichtungen des Vertrags nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen. Der vormals zwischen der Beigeladenen und der N… bestehende Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks und des darauf befindlichen Lebensmittelmarktes wurde einvernehmlich mit Ablauf des 31. August 2015 aufgehoben.
Unter dem 14. August 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ auf dem Baugrundstück. Das beantragte Vorhaben umfasst 231 Unterkunftsplätze. Die Antragstellerin versagte das gemeindliche Einvernehmen.
Mit Unterschriften vom 21. und 24. September 2015 schloss die Beigeladene als Vermieterin mit dem Antragsgegner (vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern – Regionalvertretung Niederbayern) einen zunächst zwölfjährigen Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks als Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 26. Oktober 2015 erließ der Stadtrat der Antragstellerin unter Darstellung des betroffenen Plangebiets in einem anliegenden Lageplan den folgenden Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ für das Baugrundstück sowie für diverse nördlich hieran angrenzende, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücke:
„Der Stadtrat beschließt, für die Grundstücke Fl.Nr. …/…, …/… Teilfläche, …/… Teilfläche, …/… und …/… der Gemarkung B…, einen Bebauungsplan für ein „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ aufzustellen. Die Wohnmobilstellplätze am Volksfestplatz sind nicht ausreichend. Erweiterungsmöglichkeiten bieten sich hier auf diesem Grundstück an. Das Gelände ist zentrumsnah und leicht zu finden. Ein Informationszentrum befindet sich im Bahnhof, um Reisende entsprechend informieren zu können. Ein Stellplatz für ein Elektroauto ist ebenfalls vorhanden. Die dort notwendigen Infrastruktureinrichtungen können ohne großen Aufwand geschaffen werden.“
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 informierte die Antragstellerin das Landratsamt Straubing-B… über den Planaufstellungsbeschluss sowie das parallele Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans. Ferner stellte die Antragstellerin in diesem Schreiben einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen, der in einem vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt präzisiert wurde:
„Für die beantragte Nutzungsänderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird beantragt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.“
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wies die Beigeladene die Antragstellerin nach Kenntnisnahme des Zurückstellungsantrags darauf hin, dass auch ein Eigentumserwerb des Baugrundstücks durch die Antragstellerin nichts an der Weiterverfolgung der Nutzungsänderung ändere. Die Beigeladene habe am Grundstück eine Nutzungsberechtigung von 33 Jahren und werde dieses nicht an die Antragstellerin abtreten.
Am 5. November 2015 wurden die Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ durch Anschlag an der Amtstafel der Antragstellerin bekannt gemacht.
Unter dem 5. November 2015 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt auf Nachfrage mit, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien. Dies ziehe sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Aussage möglich, ob die Grundstücksverhandlungen zum Erfolg führten oder nicht. Die Bauleitplanung werde auf jeden Fall durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. November 2015 ergänzte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, dass zwischenzeitlich mit den Grundstückseigentümern Gespräche geführt worden seien. Das Ergebnis sei weder für den Zurückstellungsantrag noch für das weitere Verfahren der Bauleitplanung relevant. Es könne nicht vorhergesagt werden, wann Ergebnisse zu den Grundstücksverhandlungen vorlägen.
Unter dem 17. Dezember 2015 erteilte die Eigentümerin des Baugrundstücks der Beigeladenen die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung eines Flüchtlingsheims/Asylantenheims bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf dem Baugrundstück. Zugleich stimmte sie der Nutzung der Gebäude zu diesen Zwecken zu. Im Anschluss erklärte die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt, dass weiterhin keine Bereitschaft zum Verkauf des Erbbaurechts an die Antragstellerin bestehe (Schreiben vom 29. Dezember 2015).
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015, der der Antragstellerin am 14. Januar 2016 zugestellt wurde, lehnte das Landratsamt Straubing-… den Antrag der Stadt B… auf Aussetzung der Entscheidung über das Bauvorhaben für eine Zeitdauer von zwölf Monaten ab. Die Beigeladene sei Inhaberin eines Erbbaurechts, das noch sieben Jahre laufe und für das ihr eine Verlängerungsoption für weitere 30 Jahre eingeräumt sei. Zudem habe sie sich die Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende eingeholt. Sie habe das Objekt an den Antragsgegner für die Dauer von zwölf Jahren vermietet und wiederholt zum Ausdruck gebracht, das bestehende Erbbaurecht zu keiner Zeit der Antragstellerin veräußern zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Umsetzung der von der Stadt angestrebten Bebauungsplanung auf dem Baugrundstück für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren und voraussichtlich noch weit darüber hinaus wegen fehlender Grundstücksverfügbarkeit unmöglich sein werde. Nach den Gesamtumständen des Falles fehle eine hinreichend konkrete Verwirklichungsperspektive für die Bauleitplanung. Es sei unverkennbar, dass die Planungsabsichten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unwesentlich von der Absicht der Verhinderung eines privaten Bauvorhabens getragen seien, auch wenn der Planung ein grundsätzlich nachvollziehbares städtebauliches Konzept zugrunde liege. Einem Bebauungsplan, der – wie hier – über einen Zeitraum von weit mehr als zehn Jahren nicht umsetzbar sei, komme die Eigenschaft einer nicht erforderlichen Vorratsplanung zu.
Am 10. Februar 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2015 den Antragsgegner zu verpflichten, die Entscheidung über das Baugesuch vom 14. August 2015 zum Bauvorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte das Landratsamt Straubing-… der Antragstellerin mit, das geplante Vorhaben widerspreche keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene habe daher einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Die Antragstellerin werde daher um nochmalige Behandlung des Bauantrags in der nächstmöglichen Ratssitzung gebeten. Im Falle einer neuerlichen Einvernehmensverweigerung beabsichtige das Landratsamt, die Baugenehmigung zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 bestätigte der Stadtrat der Antragstellerin die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.
Unter dem 23. April 2016 reichte die Beigeladene einen neuen, geänderten Bauantrag für ein Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ am selben Standort unmittelbar beim Landratsamt ein. Das nunmehr beantragte Vorhaben umfasst bei einer auch veränderten zu überbauenden Grundfläche 185 Unterkunftsplätze.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 bekräftigte die Beigeladene gegenüber dem Verwaltungsgericht, das Bauvorhaben durchführen zu wollen. Das Erbbaurecht solle unter Realisierung der Verlängerungsoption für die verbleibenden 37 Jahre in Anspruch genommen werden. Es bestehe keinerlei Absicht, der Stadt B… das Baugrundstück für die Planung zur Verfügung zu stellen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg zunächst unter dem 10. Mai 2016 eine Zwischenverfügung erlassen hatte, lehnte es mit – dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Juni 2016 zugestellten – Beschluss vom 14. Juni 2016 den am 3. Mai 2016 im Verfahren gem. § 123 VwGO gestellten Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahrens Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über das Baugesuch vom 14. August 2015 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die Planung der Antragstellerin nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlichen Verhinderungs- bzw. Vorratsplanung erschöpfe. Die Antragstellerin habe daher keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat der Stadtrat der Antragstellerin auch dem Bauantrag vom 23. April 2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Planung falle hinsichtlich der absoluten Grundfläche und der Grundflächenzahl aus dem Rahmen der angrenzenden Bebauung. Es füge sich daher nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Auch wenn nach der neuen Planung die Gemeinschaftsunterkunft nunmehr für 185 statt bisher 231 Personen ausgerichtet sei, komme es dennoch zu einer unzulässigen Verschiebung des Verhältnisses von Wohnen und gewerblicher Nutzung im bestehenden faktischen Mischgebiet. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot und würde zudem die im betroffenen Bereich vorgesehene Bauleitplanung vereiteln. Auch dürfe eine beantragte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht erteilt werden.
Laut Bekanntmachung der Antragstellerin vom 1. Juli 2016 wird derzeit der Entwurf für den Bebauungsplan „SO Wohnmobilstallplätze/Camping“ mit Begründung (jeweils Stand 21. Juni 2016) seit dem 4. Juli 2016 bis zum 2. August 2016 zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus ausgelegt. Parallel hierzu werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Mit ihrer am 28. Juni 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Antragstellerin verweist insbesondere auf das Kapitel „D) Anlass, Ziele und Zweck der Planung“ (Seite 5) der Begründung (mit Umweltbericht) zum Entwurf des Bebauungsplans „SO Wohnmobilstellplätz/Camping“ (Bearbeitungsstand: „Frühzeitige Bürgerbeteiligung, Datum: 21.06.2016“). Sie trägt vor, sie habe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Anspruch auf Zurückstellung. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan beinhalte eine Fortführung des seit dem Jahr 2009 verfolgten Projekts „Stadtumbau West“. Ausschlaggebend für die Standortwahl des Sondergebiets sei die Zentrumsnähe und die bereits für den Fremdenverkehr bestehende Infrastruktur (z. B. Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle Touristik und Naturpark, E-Tankstelle für Pkw und E-Bikes) gewesen. Zudem ließen sich in diesem Bereich weitere notwendige Einrichtungen zentral schaffen. Dieses planerische Ziel finde sich auch in der Begründung des Bebauungsplans, die an Maßnahmen zur Verbesserung des touristischen Angebots der vergangenen Jahre anknüpfe, wieder. Die Antragstellerin verfolge eine planerische Konzeption, die Planung sei daher nicht lediglich vorgeschoben, um das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Einbezug von gemeindeeigenen Flächen in die Planung nicht automatisch auf eine reine Verhinderungsplanung geschlossen werden. Im Übrigen ließen sich auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken, die in ihrem Flächenanteil mit zusammen 4.334 m² nur geringfügig kleiner seien als das Baugrundstück, die Planungsabsichten der Antragstellerin sofort verwirklichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels Nutzbarkeit des Baugrundstücks als Camping-Bereich bzw. Bereich für Wohnmobilstellplätze in absehbarer Zeit an einer hinreichenden Verwirklichungsperspektive und deshalb an der Planungserforderlichkeit, sei daher falsch. Auf die Verfügbarkeit gerade des Baugrundstücks komme es nicht entscheidend an. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zwar richtig festgestellt, dass die Laufzeit des Erbbaurechts der Beigeladenen noch sieben Jahre mit dreimaligem optionalem Verlängerungsrecht auf jeweils zehn Jahre bestehe. Angesichts derzeit zurückgehender Asylbewerberzahlen sowie der Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sei es aber fraglich, ob in sieben Jahren überhaupt noch ein Bedarf für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber am betroffenen Standort bestehe und ob das Erbbaurecht überhaupt verlängert werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei aus Gründen kaufmännischer Vorsicht nur mit einer Verlängerung um zehn Jahre zu rechnen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die von der Beigeladenen beantragte Gemeinschaftseinrichtung auf Dauer von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anspruch genommen werde, zumal sich der Schwerpunkt der Unterbringung von Asylsuchenden von Gemeinschaftsunterkünften auf kleinere Einheiten verlagere. Es sei wahrscheinlich, dass der auf Dauer von zwölf Jahren abgeschlossene Mietvertrag vorzeitig beendet werde. Jedenfalls werde er voraussichtlich nicht verlängert werden. Die Auffassung des Erstgerichts, eine hinreichende Verwirklichungsperspektive bei einer fehlenden Verfügbarkeit von 17 Jahren zu verneinen, finde sich in der Rechtsprechung nicht wieder. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ansonsten der Anspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt zu werden drohte.
Die Antragstellerin beantragt.
dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,- € bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahren Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über die Baugesuche vom 14. August 2015 und 23. April 2016 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 stelle sowohl aufgrund der Reduzierung der Belegungszahl von 231 auf 185 Plätze als auch aufgrund der baulichen Umgestaltung (Reduzierung der Grundflächenzahl, Veränderung der Grundrissgestaltung, veränderte Innenraumaufteilung) keine bloße Tektur dar. Zurzeit müsse mangels gegenteiliger Erklärung davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene beide Bauanträge beschieden haben wolle. Der Abschluss eines auf die reduzierte Personenzahl angepassten Mietvertrages stehe bevor. Vorher werde über den Bauantrag nicht entschieden. Der Eilantrag sei in Bezug auf den zweiten Bauantrag vom 23. April 2016 bereits unstatthaft, weil insoweit ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin fehle. Hinsichtlich des ersten Bauantrags vom 14. August 2015 bestehe kein Anordnungsanspruch. Die mit dem Zurückstellungsantrag zu sichernde Planung sei nicht erforderlich. Das mit einem Lebensmittelmarkt bebaute Baugrundstück mache mit 5.300 m² mehr als die Hälfte des betroffenen Gesamtplangebiets (0,96 ha) aus. U. a. mit Blick auf das noch ca. 36 Jahre ausnutzbare Erbbaurecht, den über 12 Jahre abgeschlossenen und verlängerbaren Mietvertrag und die Erklärung der Beigeladenen, auf die Nutzungsberechtigung nicht zugunsten der Antragstellerin verzichten zu wollen, lasse sich nicht absehen, wie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Planung verwirklicht werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre derzeitigen Planungen im Wege der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzen wolle, zumal die Antragstellerin im Verfahren auf künftige Grundstücksverhandlungen verwiesen habe, deren Abschluss nicht vorhergesagt werden könne. Auch auf den verbleibenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen lasse sich das Planungsziel aufgrund bestehender Belastungen nicht ohne weiteres realisieren. Die Planungskonzeption sei im Ergebnis nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.
Der Antragsgegner hat ferner mitgeteilt, dass der Stadtrat der Antragstellerin am 20. Juli 2016 nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens über den geänderten Bauantrag vom 23. April 2016 entscheiden werde und zugesichert, dass das Landratsamt bis zum 22. Juli 2016 keine Baugenehmigung erteilen werde.
Am 20. Juli 2016 legte die Antragstellerin per Telefax ein auf denselben Tag datiertes Schreiben ihres Ersten Bürgermeisters an das Landratsamt Straubing-… vor, in dem „vorsorglich nochmals beantragt“ wird, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen für einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszusetzen. Durch das Bauvorhaben in der Fassung des Baugesuchs vom 23. April 2016 werde die Durchführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zumindest wesentlich gestört.
Ergänzend replizierte die Antragstellerin per Telefax vom 20. Juli 2016, dass das behördliche Verfahren zum Bauantrag vom 23. April 2016 dasselbe Aktenzeichen wie beim ursprünglichen Bauantrag vom 14. August 2015 trage und dass die Änderungsunterlagen unmittelbar beim Landratsamt und nicht über die Antragstellerin eingereicht worden seien. Es liege daher kein weiteres eigenständiges Verfahren vor. Es stünden mithin keine zwei eigenständige Bauanträge im Raum, zumal sich die Bezeichnung des Bauvorhabens auf dem zweiten Antragsformular vom April 2016 nicht geändert habe. Für das so bezeichnete Vorhaben, das auch die im April 2016 eingereichten Änderungsunterlagen der Beigeladenen umfasse, sei vormals der Zurückstellungsantrag gestellt worden. Die Antragstellerin hätte daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners für den geänderten Bauantrag vom April 2016 keinen nochmaligen Zurückstellungsantrag stellen müssen. Zudem würde das Erfordernis eines weiteren Zurückstellungsantrags ein bloße „Förmelei“ bedeuten. Vorsorglich habe aber der Erste Bürgermeister der Antragstellerin von seiner Eilkompetenz gemäß Art. 37 Abs. 3 der BayGO Gebrauch gemacht und am 20. Juli 2016 per Telefax an das Landratsamt einen auf das Baugesuch vom 23. April 2016 bezogenen Zurückstellungsantrag gestellt. Ergänzend werde der Stadtrat am Abend des heutigen 20. Juli 2016 vorsorglich über die Zurückstellung des Baugesuchs beschließen. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Grunddienstbarkeiten stünden der Verwirklichung des Bebauungsplans auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächenanteilen nicht entgegen. Der geplante Bebauungsplan sei daher vollzugsfähig. Selbstverständlich verfolge die Antragstellerin zunächst den freihändigen Erwerb des Baugrundstücks. Sollten diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, werde ein Enteignungsverfahren ins Auge gefasst werden müssen. Für das geplante Sondergebiet bestehe an dieser Stelle wegen der Zentrumsnähe und der bereits für den Fremdenverkehr bestehenden Infrastruktur (Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle, Touristik und Naturpark usw.) ein dringendes öffentliches Interesse, um den Fremdenverkehr mit den Belangen des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung sinnvoll zu verbinden und auszubauen. Das reiche für ein Verfahren nach §§ 85 ff. BauGB aus. Die Rechtsprechung für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne sei vorliegend nicht einschlägig. Die Antragstelle verwehre sich gegen den Vorwurf, ihre Planungskonzeption sei nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.
Am Vormittag des 21. Juli 2016 legte die Antragstellerin dem Gericht per Telefax einen – nunmehr von einem Stadtratsbeschluss vom 20. Juli 2016 gedeckten – Zurückstellungsantrag in Bezug auf den Bauantrag vom 23. April 2016 vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten der Antragstellerin und des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Auf Basis der von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu Unrecht abgelehnt hat (zur Statthaftigkeit des Verfahrens gem. § 123 VwGO in Konstellationen der vorliegenden Art, dort jeweils im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: BayVGH, B. v. 8.12.2011 – 9 CE 11.2527 – juris; VG München, B. v. 8.8.2012 – M 1 E 12.3363 – juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15 Rn. 76).
1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin ihren Eilantrag nach § 123 VwGO auf den abgelehnten Zurückstellungsantrag in Bezug auf das Baugesuch vom 14. August 2015 begrenzt. Soweit mit der Beschwerde auch eine vorläufige Regelung bzw. eine Sicherung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung des Baugesuchs vom 23. April 2016 verfolgt wird, geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von einer ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO aus.
Eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO ist im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (jeweils m. w. N.: BayVGH, . v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 5; B. v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris Rn. 17; OVG LSA, B. v. 19.4.2010 – 4 M 73/10 – juris Rn. 3; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes muss aber gelten, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O. m. w. N.). Letzteres ist hier zu bejahen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde zwar der neue Bauantrag vom 23. April 2016 thematisiert, das Verwaltungsgericht sah sich aber nicht veranlasst, diesen (mangels Antragserweiterung) zum Inhalt seiner Prüfung zu machen oder die Antragstellerin auf eine entsprechende Antragserweiterung hinzuweisen. Mit Blick auf die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angekündigte Möglichkeit, ab 22. Juli 2016 über das Baugesuch vom 23. April 2016 zu entscheiden, bleibt am heutigen 21. Juli 2016 der Antragstellerin nunmehr praktisch keine Zeit mehr, hinsichtlich ihres diesbezüglichen Zurückstellungsgesuchs beim Verwaltungsgericht effektiven Eilrechtsschutz über einen neuen Antrag gem. § 123 VwGO zu suchen. Desgleichen sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt. Die Antragserweiterung ist sachdienlich, da sie dazu beiträgt, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit – wenn auch nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – einer Klärung zuzuführen. Die materiellen Rechtsfragen sind identisch mit den Rechtsfragen, die das Zurückstellungsgesuch hinsichtlich des Bauantrags vom 14. August 2016 betreffen.
Ebenso geht der Senat aufgrund der Wertungen des Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dem im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, auch wenn der Antragsgegner über den erst am 20./21. Juli 2016 gestellten Zurückstellungsantrag hinsichtlich des Baugesuchs vom 23. April 2016 sachlich noch nicht entscheiden konnte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte eine erneute Antragstellung erforderlich gewesen sein. In § 15 Abs. 1 BauGB ist ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert. Ohne einen Zurückstellungsantrag der Kommune (hier: der Antragstellerin) an die nicht in ihrer Trägerschaft stehende Baubehörde (hier: an das Landratsamt als Behörde des Antragsgegners) darf weder eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB erfolgen noch kann diese beansprucht werden (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 15 Rn. 11; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 15 Rn. 3a; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15, Rn. 33). Eine Zurückstellung bewirkt, dass die Baugenehmigungsbehörde während der Dauer der Zurückstellung von ihrer Pflicht zur Entscheidung des eingereichten Bauantrags befreit wird (Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 14). Ein Zurückstellungsgesuch ist mithin auf ein konkretes Bauvorhaben resp. auf einen konkreten Bauantrag bezogen. Ein für ein (erstes) Baugesuch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestellter Zurückstellungsantrag umfasst damit nicht ohne weiteres nachfolgende Bauanträge für andere Vorhaben auf demselben Grundstück. In der Einzelfallbezogenheit unterscheidet sich das Instrument der Zurückstellung gem. § 15 Abs. 1 BauGB von der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB als generelle Satzungslösung. Da der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 nicht unerhebliche bauliche Abweichungen sowie eine reduzierte Nutzung hinsichtlich der Anzahl der Unterkunftsplätze (185 statt vormals 231) zum Gegenstand hat, dürfte es sich nicht lediglich um eine kleine Änderung („Tektur“) handeln, bei der ggf. überlegt werden könnte, ob sich sowohl der Zurückstellungsantrag vom 27./28. Oktober 2015 als auch der Ablehnungsbescheid vom 31. Dezember 2015 ausnahmsweise und automatisch hierauf erstrecken. Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen dürfte mit dem Bauantrag vom 23. April 2016 vielmehr ein völlig neuer, selbstständiger Antrag („aliud“) gestellt worden sein (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.8.2007 – 1 CS 07.801 – BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; B. v. 26.3.2008 – 15 ZB 07.3194 – juris Rn. 9; U. v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – NVwZ-RR 2015, 247 ff. = juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund dürfte Vieles für die Ansicht des Antragsgegners sprechen, dass einem Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zur Sicherung bzw. vorläufigen Regelung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung so lange das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlicher Antrag auf Zurückstellung von der Kommune überhaupt nicht gestellt wurde und damit kein regelungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner begründet wurde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34). Auch wenn erst am 20./21. Juli 2016 ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin gestellt wurde, über den das Landratsamt noch nicht entscheiden konnte, ist unter Berücksichtigung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 22) und des Umstands, dass nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärung des Antragsgegners ab dem 22. Juli 2016 mit einem Erlass der Baugenehmigung zu rechnen ist, davon auszugehen, dass jedenfalls nunmehr ein für ein Rechtsschutzinteresse im Verfahren gem. § 123 VwGO ausreichendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
2. Sowohl hinsichtlich des mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 abgelehnten Antrags der Antragstellerin vom 27./28. Oktober 2015, das Baugesuch der Beigeladenen nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 zurückzustellen, als auch hinsichtlich des noch nicht beschiedenen Antrags auf Zurückstellung des weiteren Baugesuchs vom 23. April 2016 vermag die Beschwerde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall aufgrund einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: einerseits VG München, B. v. 11.10.2011 – M 1 E 11.4471 u. a. – juris Rn. 21; VG München, B. v. 8.8.2012 – M 1 E 12.3363 – juris Rn. 26, 33; andererseits BayVGH, B. v. 8.12.2011 – 9 CE 11.2527 – juris Rn. 18), ist nicht ersichtlich, dass der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zurückstellung der Baugesuche gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
a) Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB und damit auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf die beiden Bauanträge nicht glaubhaft gemacht.
Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB (hier i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 – 4 CN 13.03 – NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15 m. w. N.) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 – NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 15.6.2016 – 15 N 15.1583 – juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht ist nach Lage der Dinge zu Recht davon ausgegangen, dass die Planung für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist und deshalb an einem frühzeitig erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist für Bauleitpläne – aber auch für einzelne Festsetzungen – dann der Fall, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden können (BayVGH, U. v. 21.9.2009 – 9 N 07.1698 – juris Rn. 15 m. w. N.). Einer Bauleitplanung fehlt demgegenüber die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung u. a. insbesondere dann, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (zusammenfassend BayVGH, B. v. 15.6.2016 a. a. O. Rn. 16; König a. a. O. Rn. 51 ff.).
Unabhängig von der Frage, ob von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist, ist vorliegend die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB aufgrund der zu prognostizierenden mangelnden Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit zu verneinen. Einer Gemeinde steht zwar gem. § 1 Abs. 3 BauGB ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu, die Planung muss allerdings auf Verwirklichung des Konzepts in angemessener Zeit angelegt sein („sobald“). Der Erforderlichkeitsmaßstab bezieht sich mithin auch auf das „Wann“ der Planungsrealisierung (BayVGH, U. v. 21.7.2011 – 15 N 10.1638 – juris Rn. 29; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 1 Rn. 16). Das bedeutet zwar nicht, dass eine bauleitplanerische Regelung nur dann erforderlich wäre, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern es genügt grundsätzlich, wenn die Gemeinde die Planungsvoraussetzungen schafft, die es ihr im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen sollen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Dagegen liegt ein Planungshindernis i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB in zeitlicher Hinsicht vor, wenn der Umsetzung der Planung unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unübersehbare Zeit entgegenstehen bzw. wenn die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist. Eine Planung verfehlt dann ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 – 8 C 46.91 – NVwZ 1993, 1102 ff. = juris Rn. 20, 21; B. v. 23.1.2003 – 4 B 79.02 – NVwZ 2003, 749 f. = juris Rn. 4; U. v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 9; B. v. 14.6.2007 – 4 BN 21.07 – juris Rn. 4; B. v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 – BayVBl. 2006, 601 ff. = juris Rn. 21 ff.; U. v. 21.9.2009 – 9 N 07.1698 – juris Rn. 15; B. v. 17.12.2009 – 15 N 08.1813 – juris Rn. 26; U. v. 21.7.2011 – 15 N 10.1638 – juris Rn. 29; U. v. 17.3.2015 – 15 N 13.972 – juris Rn. 24; OVG NW, U. v. 7.7.2011 – 2 D 137/09.NE – juris Rn. 98 ff., 191; NdsOVG, U. v. 22.4.1998 – 1 K 2132/96 – NVwZ-RR 1998, 548 f. = juris Rn. 12; U. v. 20.4.2009 – 1 KN 9/06 – juris Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, U. v. 28.1.1997 – 2 N 2/96 – juris Rn. 26; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 57, 58).
Von einem solchen Fall „unzulässiger Vorratsplanung“ (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2009 – 9 N 07.1698 – juris Rn. 16), die geeignet ist, die gegenwärtige bauliche Nutzbarkeit einer privaten Grundstücksfläche auf ungewisser Zeitschiene zu beeinträchtigen, ist vorliegend nach Aktenlage auszugehen. Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans für die Errichtung von Straßen ist in Orientierung an fachplanungsrechtliche Fristenregelungen höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis in diesem Sinne jedenfalls dann vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U. v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 10 f.; B. v. 14.6.2007 – 4 BN 21.07 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 17.12.2009 – 15 N 08.1813 – juris Rn. 26). Die Rechtsprechung hat diese Zeitschiene auf den Fall einer Freihalteplanung für eine erst später zu realisierende Trassenführung einer Straße übertragen (BVerwG, B. v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U. v. 17.3.2015 – 15 N 13.972 – juris Rn. 24). Auch wenn für sonstige Planungen – wie hier für eine touristische Nutzung – eine Orientierung am Zehnjahreszeitraum des Fachplanungsrechts ausscheiden sollte (für großzügige Ausdehnung wohl König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 58), gilt jedoch auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die Realisierbarkeit der Planung nicht auf unübersehbare Zeit aufgrund tatsächlicher und/oder rechtlicher Umstände völlig ungewiss sein darf (s.o.). Die Frage, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist bzw. ob die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist, ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BVerwG, B. v. 14.6.2007 – 4 BN 21.07 – juris Rn. 5; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 1 Rn. 32b).
Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Parallelen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2011 Bezug genommen (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.2011 – 15 N 10.1638 – juris Rn. 29). Ähnlich wie in der vorgenannten Fallgestaltung handelt es sich nicht um eine Planung, mit der dem Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks FlNr. …/… der Gemarkung B… – das flächenmäßig mehr als die Hälfte des betroffenen Plangebiets ausmacht – ein schlichtes Angebot unterbreitet wird oder bei der die realistische Aussicht besteht, sich mit diesem in absehbarer Zeit hinsichtlich der geplanten Nutzung zu einigen. Die Beigeladene als Inhaberin eines Erbbaurechts, das derzeit noch sechs Jahre besteht und das sie optional auf weitere zehn bis 30 Jahre verlängern kann, hat vielmehr eine freiwillige Rechtsübertragung auf die Antragstellerin – wie sie wiederholt im Laufe des bisherigen Planungsverfahrens bestätigt hat – kategorisch ausgeschlossen, weil sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers für die nächsten Jahre – wie beantragt (derzeit in zwei Varianten) – eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verfolgt. Laut § 5 des mit dem Freistaat Bayern als zahlungspotentem Vertragspartner abgeschlossenen, zunächst zwölfjährigen Mietvertrags, dessen Wirksamkeit nach seinem § 3 Abs. 3 nur noch vom Erhalt der unter dem 14. August 2015 beantragten Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ mit 231 Unterkunftsplätzen abhängt, sind ihr nicht unerhebliche Mietzinseinnahmen sicher. Auch mit Blick auf den – wie vom Antragsgegner vorgetragen und von der Antragstellerin nicht substanziiert bezweifelt – unmittelbar bevorstehenden Mietvertragsabschluss für die im Vergleich zum Bauantrag vom 14. August 2015 verkleinerte Ausführung laut Bauantrag vom 23. April 2016 (Unterkunft für 185 statt bisher 231 Personen) besteht kein Anlass, an einem fortbestehenden Entschluss der Beigeladenen, auf eigene Nutzungsrechte zugunsten der Antragstellerin nicht freiwillig zu verzichten bzw. eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auf dem Baugrundstück nicht umzusetzen, zu zweifeln.
Die Antragstellerin hat demgegenüber im behördlichen Verfahren lediglich vorgetragen, sie habe die Absicht, sich konsensual mit den Berechtigten zu verständigen. Einer solchen Absichtserklärung fehlt aber jede (auch zeitliche) Verbindlichkeit. Insbesondere im Schreiben vom 5. November 2015 an das Landratsamt ist ausschließlich die Rede davon, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien, die sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hinzögen. Die ausschließliche Absicht, eine Umsetzung allein im Konsensweg zu befördern, ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts über eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin am 16. November 2015 (Bl. 40 des Aktenvorgangs „Ablehnung Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB der Stadt B…“). Bedeckt hielt sich die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt im Schreiben vom 27. November 2015. Zum Inhalt erster Gespräche mit den Grundstückseigentümern (offenbar nicht mit der Beigeladenen als Erbbauberechtigter) wurde nichts preisgegeben, weil dies – so die Antragstellerin – für das weitere Verfahren der Bauleitplanung irrelevant sei. Eine Zeitschiene für die Grundstücksverhandlungen wurde nicht angegeben. Dass ggf. an eine zwangsweise Durchsetzung der Planung gedacht werde, wurde nicht ansatzweise in Erwägung gezogen. Die Antragstellerin hat daher jedenfalls bis zum Schriftsatz vom 20. Juli 2016 bislang weder vorgetragen noch angedeutet, die Planung notfalls gegen den Willen und gegen die bestehenden (gem. Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützten) Nutzungsrechte der Beigeladenen – maßgeblich über §§ 85 ff. BauGB – durchzusetzen. Eine Planung, die nicht auf Realisierung in absehbarer Zeit angelegt ist, sondern sich vollständig in die Abhängigkeit des widersprechenden dinglichen Nutzungsberechtigten begibt, würde ihre Rechtfertigung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB selbst verneinen. Wenn an eine Realisierung der Planung erst gedacht werden soll, wenn jemals sämtliche Betroffenen (zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt) einverstanden sein sollten, dieses vollständige Einverständnis aber offensichtlich nicht besteht, sondern im Gegenteil nachdrücklich verweigert worden ist, und eine Zustimmung auch schlechthin nicht absehbar ist, ist eine Planung nach dem städtebaulichen Konzept der Antragstellerin derzeit nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 21.7.2011 a. a. O.; vgl. auch NdsOVG, U. v. 20.4.2009 – 1 KN 9/06 – juris Rn. 48 ff.; a.A. wohl Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 48).
Der im Schriftsatz/Telefax vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag, wonach die die Antragstellerin im Fall des Scheiterns des freihändigen Erwerbs des Baugrundstücks aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses ein Enteignungsverfahren ins Auge fassen müsse, ändert nichts an der vorstehenden Bewertung. Angesichts der Umstände des Falles vermag der Senat nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer wirklichen Bereitschaft zur zwangsweisen Planungsdurchsetzung durch ein Enteignungsverfahren auszugehen. Zum einen bleiben die schriftsätzlichen Aussagen diesbezüglich vage und oberflächlich und hinsichtlich auch einer groben Zeitschiene völlig offen und unverbindlich. Schon das deutet darauf hin, dass sich die Organe der Antragstellerin bisher über die Realisierung der Planung keinerlei Gedanken gemacht haben. Zum anderen erscheint – ungeachtet der Eingriffsschwellen gemäß §§ 85 ff. BauGB sowie der Finanzierbarkeit – eine tatsächliche Bereitschaft zu solchen drastischen Mitteln nach Aktenlage auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin bisher die mangelnde hinreichende Verwirklichungsperspektive der Planung im Schwerpunkt mit der Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung der Zahl der künftig unterzubringenden Asylsuchenden (Bedarf) und bezüglich der Verlängerung des Erbbaurechts sowie der Laufdauer des Mietverhältnisses mit dem Antragsgegner begründet hat (Seiten 15, 16 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; Seiten 6, 7 der Klagebegründung im Klageverfahren RN 6 K 16.207; im erstinstanzlichen Eilverfahren: Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2016; Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Ergänzend hat sie darauf abgestellt, dass es keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebe, wonach für Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine mehrjährig nicht umsetzbare Bauleitplanung als nicht erforderlich einzustufen sei (Seiten 16, 17 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; im erstinstanzlichen Verfahren: Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Bis zum Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 20. Juli 2016 hat die Antragstellerin die im behördlichen Verfahren allein vorgetragene Konsenslösung nicht korrigiert und klargestellt, dass notfalls auch eine Enteignungslösung geplant sei. Hierfür hätte aber mit Blick auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. Dezember 2015 (dort Seite 3), die Stellungnahme des Antragsgegners im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 10. Mai 2016 (dort Seite 4) und im Klageverfahren RN 6 K 16.207 vom 18. Mai 2016 (dort Seiten 3, 4) sowie die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 (dort Seite 8), die alle ausdrücklich und tragend auf die kategorische Verweigerungshaltung der Beigeladenen sowie auf die hieraus resultierende mangelnde Verwirklichungsperspektive der Planung abstellten, in den letzten Wochen und Monaten hinreichend Anlass bestanden.
Im Übrigen ist der Vortrag, notfalls den Weg des Enteignungsverfahrens gehen zu wollen, nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 laut Empfangsbekenntnis am 15. Juni 2016 zugestellt und damit der Antragstellerin an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Das Vorbringen zur Enteignungsabsicht enthält – wie vorher dargelegt – im Vergleich zur bisher ausschließlich angesprochenen Konsenslösung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße – und zulässige – Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe – ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 – 1 CS 10.1907 – juris Rn. 14 ff.; B. v. 22.1.2013 – 15 CS 12.2005 – juris Rn. 19 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).
Ob – wie die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner hingegen unter Verweis auf bestehende Grundstücksbelastungen in Zweifel zieht – auf den sonstigen (im Eigentum der Antragstellerin stehenden) Flächen eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ ohne Weiteres umsetzbar wäre, ist irrelevant. Da das Baugrundstück flächenmäßig mehr als die Hälfte des ohnehin nur ca. 0,96 ha großen Plangebiets ausmacht, dürfte bereits am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB die Planungskonzeption im Ganzen und damit die Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage stehen. Schon aufgrund des flächenmäßigen Anteils dürfte die Einbeziehung des Baugrundstücks in die Planung als elementar für die Bauleitplanung im Ganzen anzusehen sein, so dass bei dessen Wegfall nur ein „Planungstorso“ verbliebe (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.11.2015 – 2 N 14.181 – juris Rn. 38). Selbst wenn auf den Restflächen die Planungserforderlichkeit bejaht werden sollte und daher lediglich von einer Teilunwirksamkeit der Planung mangels zeitnaher Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit auf dem Baugrundstück auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen einer Veränderungssperre und damit auch die Voraussetzungen für einen hier streitgegenständlichen Anspruch der Antragstellerin auf Zurückstellung der Baugesuche nicht gegeben Denn die Zurückstellung eines Bauvorhabens, das sich auf einen vom Nichtigkeitsgrund der mangelnden Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) erfassten Teil des Plangebiets bezieht, kann nicht der Sicherung der Planung dienen.
b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Bauleitplanung zur Ausweisung eines „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auch als so genannte Negativ- bzw. Verhinderungsplanung gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Das wäre dann der Fall, wenn die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässige Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH, U. v. 19.11.2007 – 1 N 05.2521 – juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, B. v. 9.8.1991 – 4 B 135.91 – juris Rn. 3; BU. v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 1.10.2009 – 4 BN 34.09 – NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 – 4 BN 26.10 – BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut der im Planungsakt der Antragstellerin enthaltenen Bekanntmachung der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans mit der zum Planaufstellungsbeschluss abweichenden Bezeichnung „SO Tourismus“ und mit einem hierzu abweichenden Plangebiet (Erweiterung um weitere Flächen nach Süd-Westen hin) in der Zeit vom 8. Juni bis 10. Juli 2016 zur Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden sollte. Ebenso wurden unter dem 31. Mai 2016 die Träger öffentlicher Belange angeschrieben, zu diesem Bebauungsplanentwurf „SO Tourismus“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellung zu nehmen. Diese Nachlässigkeit, die erst am 6. Juni 2016 durch Bekanntmachung der Aufhebung der Auslegung sowie durch Mitteilung des Abbruchs des Beteiligungsverfahrens gegenüber den Trägern öffentlicher Belange korrigiert wurde, könnte zusammen mit der ungewissen Verwirklichungsperspektive (s.o.) als Indiz dafür gewertet werden, dass die Antragstellerin das Planungsziel einer Verbesserung des städtischen Touristikkonzepts tatsächlich nicht wirklich ernsthaft verfolgt und dass es ihr – neben dem Ziel der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen – nicht wirklich mit Nachdruck um den Inhalt der Planung geht. Zudem hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren das u. a. in der Beschwerdebegründung zitierte Planungskonzept „Stadtumbau West“ aus dem Jahr 2009 vorgelegt und konkret beschrieben, inwiefern die jetzige Planung dieses befördert bzw. umsetzt.
c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zurückstellung des Baugesuchs nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 auch deshalb ausscheidet (bzw. ob dem Eilantrag der Antragstellerin gem. § 123 VwGO insoweit wegen Nutzlosigkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs bereits das Rechtsschutzbedürfnis wegen zwischenzeitlicher Erledigung fehlt), weil die Beigeladene womöglich durch die Stellung des neuen Bauantrags vom 23. April 2016, mit dem sie nunmehr auch unter Änderungen in baulicher Hinsicht nur noch eine Unterkunft für 185 (statt bisher 231) Personen begehrt, konkludent den vormaligen Bauantrag vom 14. August 2015 zurückgezogen hat (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – juris Rn. 25 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 117; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 20).
d) Schließlich kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin aufgrund der verbleibenden Möglichkeit der Erhebung der Anfechtungsklage und eines Eilantrags gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass der Baugenehmigung und damit mangels Gefahr einer irreparablen Verletzung ihrer Planungshoheit überhaupt auf einen Anordnungsgrund berufen kann (vgl. hierzu VG München, B. v. 11.10.2011 – M 1 E 11.4471 u. a. – juris Rn. 19, 20; vgl. auch HessVGH, B. v. 14.1.2014 – 4 A 2084/12.Z – juris Rn. 8; den Rechtsschutz der Gemeinde auf die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung bzw. auf Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO begrenzend auch: Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 15 BauGB Rn. 30; wohl auch Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 31).
3. Ob die Bauvorhaben – hier wohl am Maßstab des § 34 BauGB ggf. i.V. mit § 246 Abs. 7 ff. BauGB – allgemein bauplanungsrechtlich zulässig sind, hat für die Beurteilung des gegen die Versagung der Zurückstellung des Baugesuchs gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags keine Bedeutung.
Insofern hat die Antragstellerin abzuwarten, ob eine Baugenehmigung unter Ersetzung des versagten Einvernehmens erteilt wird. Hiergegen kann die Antragstellerin in der Hauptsache Rechtsschutz über die Anfechtungsklage sowie im Eilverfahren – mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB – über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO suchen (zum Eilrechtsschutz einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris Rn. 33). Einem vorläufigen Rechtsschutz über § 123 VwGO mit dem (von § 15 Abs. 1 BauGB unabhängigen) Ziel, dem Antragsgegner wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens und wegen des versagten gemeindlichen Einvernehmens vorläufig aufzugeben, die Erteilung der Baugenehmigung (vorläufig) zu unterlassen, fehlte das besondere/qualifizierte Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerade eines vorbeugenden Rechtsschutzes, da nicht ersichtlich ist, dass mit dem von der VwGO als Regelfall bereit gestellten nachträglichen Rechtsschutzes der Rechtsschutz der Antragstellerin am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt werden würde (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2011 – 15 CS 11.2232 – juris Rn. 20; B. v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris Rn. 15, 16; VG Gera, B. v. 16.12.2015 – 4 E 1073/15 Ge – juris Rn. 19; zum Ganzen auch Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 718 ff.).
4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 sowie (sinngemäß) an Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch die abschließende Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erledigt.