Baurecht

Abgewiesene Klage im Streit um Erteilung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 9 K 17.1102

Datum:
25.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, noch ist die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig, weshalb sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 1 BayBO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.
Die beantragten Einfriedungen sind bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Weder sind sie, mangels Privilegierung, nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig noch als sonstiges Vorhaben auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB, da sie die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigen. Auch sonst besteht kein rechtfertigender Grund für die Genehmigung des Bauantrags. Die vier Varianten beanspruchen zwischen ca. 1500 und knapp 2000 qm Fläche, womit sie selbst bei Unterstellung berechtigter Zwecke – Schutz des befriedeten Bereichs rund um das Wohnhaus – zu groß dimensioniert wären. Unabhängig von der jeweils beantragten Größe rein nach Quadratmetern berechnet sind alle vier Varianten auch von der konkreten Situierung her nicht geeignet, (nur) als Einfriedung des Hausgartenbereichs zu dienen. Aus allen vier zur Genehmigung gestellten Varianten folgt, dass damit nicht nur ein angemessener Bereich um das Gebäude S. … 1 herum eingezäunt werden soll, sondern dass das eigentliche Ziel der Einfriedungen eine Absperrung in Richtung zum F. …bach sein soll. Das zeigt sich u.a. daran, dass in drei von vier Varianten (mit Ausnahme der dritten) das Wohngebäude, dessen Einfriedung die Zäune vorgeblich dienen sollen, von den Zäunen nicht einmal umschlossen wird. Sämtliche Einfriedungsvarianten greifen zudem deutlich zu weit in die freie Natur ein, um selbst bei einem – unterstellt – genehmigten Wohnen im Außenbereich noch zulässig zu sein.
Dazu kommt schließlich noch der Umstand, dass entgegen der Auffassung der Klage derzeit von einem genehmigten Wohnhaus nicht die Rede sein kann.
Eine aktuelle Baugenehmigung besteht nicht. Der Bestandsschutz, den die frühere Rechtslage nach Auffassung des Landratsamts und des Klägers vermittelt, besteht nicht mehr, wobei offen bleibt, ob insofern jemals Bestandsschutz bestanden hat. Denn jedenfalls ist dieser mittlerweile erloschen. Auf das Urteil vom 25. Oktober 2017 in dem Verfahren Az. M 9 K 17.1100 wird insofern Bezug genommen. Eine neue Baugenehmigung auf der Grundlage des Vorbescheids vom 16. April 2015 für die Errichtung eines Ersatzbaus für das Wohnhaus S. … 1, der noch auf der Grundlage eines zwischenzeitlich vom Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplans, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 2016 (Az. 2 N 15.713) für unwirksam erklärt wurde, gibt es derzeit nicht.
2. Die in Nr. II des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. II verfügte Beseitigungsanordnung durch die Bescheidsänderungen, welche die Vertreter des Landratsamts im gerichtlichen Augenscheinstermin zu Protokoll erklärt haben (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 9 oben), modifiziert wurde. Eine prozessuale Reaktion hierauf, insbesondere eine teilweise Erledigterklärung, oder auch eine Umstellung der Anträge, ist von Klägerseite jedoch nicht erfolgt. Die Anfechtung der Beseitigungsanordnung ist, soweit von der Klage immer noch die ursprüngliche, nicht geänderte Beseitigungsanordnung angegriffen wird, bereits mangels Beschwer und deshalb fehlendem Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig. Der Klägerbevollmächtigte hat am Ende der mündlichen Verhandlung den Antrag aus seinem Klagebegründungsschriftsatz gestellt, ohne die mittlerweile eingetretene Bescheidsänderung zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Bescheid und seine Begründung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO begeben, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger auferlegt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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