Aktenzeichen M 11 K 15.2224
Leitsatz
Für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre ist entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern – dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor – oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen. (redaktioneller Leitsatz)
Allerdings ist ein Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass mit dem Klageantrag (nur) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, nicht aber auch die Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids beantragt ist, was im Zeitpunkt der Klageerhebung schon deswegen richtig war, weil es sich um eine nach § 75 Satz 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage wegen der Untätigkeit in Bezug auf die (bis heute ausgebliebene) Entscheidung über den Widerspruch handelt, ist unschädlich, da im Verpflichtungsantrag auch die Aufhebung eines etwaigen entgegenstehenden Ablehnungsbescheids mit beantragt ist, zumal der Aufhebungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da die beabsichtigte Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 Hs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO), widerspricht.
1. Das Vorhaben der Klägerin (i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB) ist durch die von der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB vom 20. Oktober 2014 (= Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung) ausgeschlossen und damit schon deshalb planungsrechtlich unzulässig.
Das Vorhaben ist – tatsächlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig – eine i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässige Veränderung.
Die Veränderungssperre ist weder unwirksam noch – entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten – wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.
An der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich der formellen Anforderungen, § 16 BauGB, ist weder entsprechendes vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas ersichtlich. Auch die zu sichernde Planung ist gemessen an dem, was insofern beim Erlass einer Veränderungssperre zu fordern ist, nicht zu beanstanden. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Beigeladenen am 24. September 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ergibt sich auch, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung bereits einen Stand erreicht hatte, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Es werden die positiven städtebaulichen Ziele, die mit der Planung verfolgt werden sollen, genannt; ebenso werden Aussagen getroffen zu einigen der beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere zu den wesentlichen Umständen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Zwar hat sich seit dem Aufstellungsbeschluss wohl inzwischen eine Konkretisierung ergeben; in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen erwähnt, dass mittlerweile ein Bebauungsplanentwurf existiert, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Das ist jedoch unschädlich, auch wenn die Vorlage nahegelegen hätte. Denn soweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind, was hier der Fall ist, kommt es für die Geltung der Veränderungssperre erst zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach zwei bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren) darauf an, ob die Planung Fortgang erfahren hat oder nicht. Auch der Umstand, dass sich die Planung mittlerweile wohl inhaltlich teilweise geändert hat, schadet nicht. In dem Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung der Planung im Bauleitplanverfahren ist es ohne weiteres zulässig, über Konkretisierungen hinaus begrenzte Änderungen oder Ergänzungen bei den vorgesehenen Festsetzungen vorzusehen, die den allgemeinen Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses nicht sprengen. Die Veränderungssperre behält in diesen Fällen ihre Wirksamkeit und muss nicht erneut beschlossen werden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 14 Rn. 50 m. w. N.). Daher schadet es nicht, dass die Beigeladene mittlerweile wohl die Art der baulichen Nutzung, zu der im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch beabsichtigt war, zwischen einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet und einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Plangebiet nach Bereichen zu differenzieren (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2014, Seite 1 unten/Seite 2 oben), gar nicht mehr regeln will. Denn diese Möglichkeit stellt sich bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses deswegen als mögliche Änderung /Ergänzung dar, weil in der Niederschrift (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.10.2013 – 1 N 11.421 u. a. -); unter deren Berücksichtigung ergibt sich, dass auch die zunächst angestrebte Differenzierung wohl wieder keinen Bestand haben würde. Schon deswegen führt eine entsprechende Fortentwicklung der Planung im Vergleich zur Sichtweise zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht dazu, dass die derzeitige Planung nicht mehr vom seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss gedeckt wäre.
Auch in zeitlicher Hinsicht steht die derzeit geltende Veränderungssperre dem beantragten Vorbescheid entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht richtig.
Die derzeit geltende Veränderungssperre gilt wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch bis in den Oktober dieses Jahres, ist also im Entscheidungszeitpunkt zu beachten und steht dem Vorbescheidsvorhaben entgegen. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist insofern nicht auf die Regelungen der § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 BauGB abzustellen. Dazu käme man nur, wenn die jetzige Veränderungssperre keine „neue“ Veränderungssperre wäre, die bei ihrem Erlass die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu in Lauf setzt, sondern eine „Fortsetzung“ der früheren, am 6. Oktober 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre (zu dieser BayVGH, U. v. 24.11.2008 – 1 N 08.140 -BayVBl 2009, 369), also entweder eine Veränderungssperre (weit) über die längste rechtmäßige Verlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus oder ein erneuter Erlass der Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB. Wäre das der Fall, wäre freilich die Veränderungssperre längst unwirksam geworden, da je nach angewandter Rechtsgrundlage entweder die nach § 17 Abs. 2 BauGB maximal möglichen vier Jahre oder die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an die Gesamtdauer im Falle von § 17 Abs. 3 BauGB (hierzu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 47 m. w. N. und Rn. 33) weit überschritten bzw. nicht eingehalten wären.
Allerdings stellt die am 20. Oktober 2014 bekanntgemachte Veränderungssperre der Beigeladenen weder eine weit über den maximalen Zeitraum des § 17 Abs. 2 BauGB hinaus verlängerte Veränderungssperre noch eine erneut erlassene Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr eine sog. selbstständige andere Veränderungssperre (zum Begriff z. B. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 56) dar, welche die zeitliche Geltungsdauer für eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB neu und (wieder) erstmalig in Lauf setzt (hierzu im Einzelnen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 17 Rn. 57).
Materiell-rechtlich ist grundsätzlich für die Abgrenzung der erneuten Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB von der selbstständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern – dann liegt eine selbstständige neue Sperre vor – oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es grundsätzlich darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d. h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen.
Allerdings ist ein insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Fall einer anderen, völlig neuen Planung in diesem Sinn, die durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden kann, eine Planung zur Änderung eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans anzusehen, wenn nur einzelne Festsetzungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen Untrennbarkeit für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Da die geänderten und die übernommenen Festsetzungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei der alten und der neuen Planung um hinreichend verschiedene Planungen (BVerwG, B. v. 29.03. 2007 – 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.; VGH München, U. v. 24. 11. 2008 – 1 N 08.140 -, juris Rn. Rn. 20 ff. zur Veränderungssperre, die der in diesem Verfahren streitgegenständlichen vorangegangen ist).
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a. a. O.):
Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie jedoch gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen. Einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz hierfür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne den von der Beschwerde geforderten zeitlichen Abstand nicht; den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären. Kann die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschließen, wird sie dadurch nicht – wie die Beschwerde meint – gegenüber einer rechtmäßig planenden Gemeinde bevorzugt. Wenn ihr Bebauungsplan wirksam ist, braucht die Gemeinde keine Veränderungssperre, um planwidrige Vorhaben zu verhindern. Nur eine Gemeinde, deren Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, muss neu planen. Darin liegt kein Vorteil. Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unverhältnismäßig wäre es, dieselbe Planung wiederholt durch jeweils neue Veränderungssperren zu sichern; eine andere als die bisherige Planung darf hingegen durch eine neue Veränderungssperre gesichert werden (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 13 – Stand: Juli 2005; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rn. 58 – Stand: Januar 2005; Rieger, a. a. O. § 17 Rn. 12).
Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines – wie hier – wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Die geänderten und die übernommenen Festsetzungen stehen, wenn die Gemeinde insoweit an ihrem bisherigen Planungskonzept festhält, in einem untrennbaren Zusammenhang; nur deshalb führte die Unwirksamkeit der beanstandeten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 – BVerwG 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 und vom 25. Februar 1997 – BVerwG 4 NB 30.96 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = BRS 59 Nr. 51).
Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veränderungssperre um eine neue Veränderungssperre im vorgenannten Sinn handelt. Deswegen wurde mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Oktober 2014 eine „neue“ Zweijahresfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Lauf gesetzt und diese Veränderungssperre steht dem Vorbescheidsvorhaben im Entscheidungszeitpunkt entgegen.
Die von der Beigeladenen am 24. September 2014 beschlossene Veränderungssperre sichert eine Planung, für die ebenfalls am 24. September 2014 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, die sich im Vergleich zu den bisherigen Planungen als im Sinne der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als andere Planung darstellt. Die Maßgaben, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (Az.: 4 BN 11.07) genannt sind, treffen vollständig zu: Die Beigeladene fasst für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt (vgl. zum Vorgängerplan im streitgegenständlichen Fall BVerwG, U. v. 11.09.2014 – 4 CN 3.14 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch BayVGH (nur Teilunwirksamkeit), U. v. 15.10.2013 – 1 N 13.421 u. a. -, juris Rn. 31 f.) für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen – soweit wie möglich – bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Das geht ohne weiteres so aus der Niederschrift vom 13. Oktober 2014 über die Gemeinderatssitzung der Beigeladenen am 24. September 2014, an dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, hervor.
Dass es für das entsprechende Vorgehen der Beigeladenen, das sich bereits zum zweiten Mal wiederholt, eine absolute zeitliche Grenze o.ä. geben würde, geht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht hervor. Nach dieser Entscheidung erscheint es ohne weiteres denkbar, dass die Beigeladene, falls auch die diesmalige Planung – nach dem Satzungsbeschluss – wiederum im Wege der Normenkontrolle angegriffen und wieder aufgehoben würde, auch dann wieder eine im vorgenannten Sinne neue Planung beschließt und wieder im Wege einer „neuen“ Veränderungssperre sichert. Aber auch wenn man, wie das Gericht, Zweifel daran hat, ob das zutrifft oder ein solches Vorgehen nicht eher irgendwann wegen Unverhältnismäßigkeit zu einem besonderen Unwirksamkeitsgrund führt, wäre diese Schwelle, deren Erreichen sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall bestimmen lässt, noch nicht überschritten. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass das Interesse der Beigeladenen, die konkrete Planung zu sichern, offensichtlich tatsächlich besteht und nicht etwa nur vorgeschoben wird und die Planung auch an nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ausgerichtet ist.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre die Geltungsdauer der „faktischen Bausperre“ anzurechnen sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4), ändert sich am Ergebnis nichts. Denn aus den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit jeder „neuen“ Veränderungssperre im oben dargelegten Sinn deren Geltungsdauer und damit die Frist (zunächst) des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Neuem beginnt. Für die Anrechnung von Zeiträumen, in denen die Klägerin den beantragten Vorbescheid wegen früherer Veränderungssperren nicht erlangen konnte, auf diese Frist fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die diese Anrechnung erlauben würde, wenn wie hier nach dem Wegfall des mit der früheren Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans aufgrund einer Normenkontrollentscheidung die Gemeinde erlaubterweise eine neue Veränderungssperre mit neuer Frist erlässt.
2. Da dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids daher schon die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorbescheidsvorhaben einfügt nach § 34 BauGB.
3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen trägt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.1, wobei der volle Wert angesetzt wird, da es letztlich um die Frage der Bebaubarkeit geht).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.