Aktenzeichen 15 ZB 18.255
Leitsatz
1 Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. (Rn. 9) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Allein der Umstand, dass das Baugrundstück rein tatsächlich – etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume – wie ein großflächiger Garten genutzt wird, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt. (Rn. 17) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang – hier die natürliche Eigenart der Landschaft – beeinträchtigt wird. (Rn. 18) (red. LS Alexander Tauchert)
Verfahrensgang
RO 2 K 16.204 2017-11-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S … (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.
Die Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen, den Bescheid vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 bis zum 21. Juni 2017 zu verlängern, bzw. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. November 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO um weitere zwei Jahre zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe bei jedem neuen Verlängerungsantrag zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlichen Vorschriften entspricht, ohne an die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid oder in bereits erfolgten Verlängerungsentscheidungen vertretene Rechtsansicht gebunden zu sein. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.
a) Mit ihren im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. So können auch eine Straße oder ein Weg oder topografische Hindernisse der o.g. Art je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur äußerlicherkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher optisch / äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen neben BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 – 1 ZB 07.1140 – juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 – 1 ZB 08.1826 – juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 – 1 ZB 17.179 – juris Rn. 6 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 23. November 2017 genau auf die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe abgestellt und das klägerische Grundstück plausibel als Außenbereichsgrundstück eingeordnet. Insbesondere hat es richtig ausgeführt, dass die Grenzziehung des Naturschutzgebiets als solche eine bloße rechtliche Einstufung eines Gebiets betrifft, die mangels optischer Wahrnehmbarkeit für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nichts hergibt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass weder das Hinweisschild für das beginnende Naturschutzgebiet noch das an derselben Stelle befindliche Parkverbotsschild (vgl. auch die Fotografien Bl. 37, 41 der VGH-Akte) und auch nicht die von der Beklagten bereits vergebene Hausnummer für das Baugrundstück taugliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen, weil es sich hierbei nicht um „vorhandene Bebauung“ oder „topografische Besonderheiten“ im o.g. Sinn handelt. In den Entscheidungsgründen wird ferner erkannt und ausgeführt, dass Straßen zwar grundsätzlich eine topografische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden könnten. Das Erstgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wegegrundstück FlNr. …, das nur „bis zur westlichen Grenze der FlNr. …“ asphaltiert ist, das aber von Südosten kommend nach der 90°-Linkskurve entlang der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nur als begrünter Feldweg ausgestaltet ist, keine derart markante Grenze (gemeint: in Richtung Nordwesten) darstelle, dass es entgegen der allgemeinen Regel (vgl. oben) eine Zuordnung des jenseits des Ortsrands liegenden Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke. Eine trennende Wirkung (mit der Folge, dass Grundstücke auf der einen Seite – auch ohne bestehende Bebauung – noch zum Innenbereich zählten, während der Bereich auf der anderen Seite zum Außenbereich rechne) sei bereits bei asphaltierten Straßen mit Verkehrsbedeutung nicht in jedem Fall zu bejahen.
Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht Substantiiertes entgegengesetzt. Den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Baugrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich fehlt es gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8).
Soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung erneut vorbringt, das Naturschutzgebiet bilde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil dessen Unterschutzstellung aufgrund § 23 Abs. 1 BNatSchG gebietsbezogen besondere topografische Merkmale zugrunde lägen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Argumenten auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (s.o.) völlig richtig und plausibel auseinandergesetzt. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag enthält die Zulassungsbegründung nichts substantiell Neues. Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren in der Sache lediglich wiederholten Vortrags, dass die Beklagte das Baugrundstück mit einer auffälligen Beschilderung vom Naturschutzgebiet abgegrenzt habe, was den trennenden Charakter des S …wegs verstärke, und dass für die Innenbereichslage des Baugrundstücks zudem spreche, dass es – bei bereits bestehender Bebauung auf den Grundstücken S …weg 11 und S …weg 14 – von der Beklagten selbst bereits als S …weg 13 nummeriert worden sei. Im Übrigen bleiben die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, dass zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung tatsächlich ein vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter enger räumlicher Zusammenhang bestehe sowie dass der S …weg, der immerhin bis zur westlichen Grenze der FlNr. … asphaltiert sei und dann in einen begrünten Feldweg übergehe, eine Zuordnung des Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke, pauschale und unsubstantiierte Behauptungen. Die Klägerin begrenzt sich in der Zulassungsbegründung auf die allgemeine Ausführung, auch Straßen könnten topografische Besonderheiten mit verbindender Wirkung darstellen. Soweit sie weiter vorträgt, es sei wenig nachvollziehbar, wenn das Erstgericht im Folgenden die Situation mit der Umrahmung eines Grundstücks durch eine Umzäunung, durch Bäume oder durch Hecken vergleiche, und dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsfunktion außer Betracht gelassen habe, ist diese Darstellung verkürzt und entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, das Baugrundstück liege mangels trennender Wirkung des S …wegs im Außenbereich, vielmehr wesentlich intensiver begründet: Im vorliegenden Fall bestehe – so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils – der Untergrund des Weges an der Nordwestgrenze des Baugrundstücks nicht aus Asphalt, sondern aus Rasen, sodass deshalb eine deutliche optische Abgrenzung zu den umliegenden Grünflächen fehle. Bereits aus dem Ausbauzustand des Weges lasse sich erkennen, dass diesem keine gehobene Verkehrsbedeutung zukommen könne. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass er in erster Linie von Fußgängern und zum Ausführen von Hunden benutzt werde. Eine mit einer Geländekante, einem Damm oder einem Fluss vergleichbare trennende Wirkung sei hier nicht erkennbar. Auch in dem hier gegebenen Fall, dass ein Grundstück auf nur zwei Seiten von einer Straße oder einem Weg umrahmt werde, sei – so das Verwaltungsgericht weiter – Voraussetzung für die ausnahmsweise Zuordnung des umrahmten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang, dass der Straße bzw. dem Weg eine trennende Wirkung zukomme. Der vorhandene Weg stelle jedoch gerade kein markantes Geländehindernis dar, das eine vom Grundsatz der Grenze der letzten Bebauung abweichende Beurteilung rechtfertige. Vor diesem – ausführlich dargelegten – Hintergrund führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Situation sei vergleichbar mit der Umrahmung eines Grundstücks mit einer Umzäunung oder Hecken, was die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich grundsätzlich nicht begründen könne.
Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen konkret auseinandergesetzt. Es wird lediglich auf das Bestehen des an der nördlichen / nordwestlichen Grundstückgrenze entlanglaufenden S …wegs hingewiesen, wobei in der Antragsbegründung auch erkannt und ausgeführt wird, dass dieser dort unbefestigt sowie mit Gras bewachsen ist. Dass dieser jedenfalls entlang der Nordwestgrenze des klägerischen Grundstücks nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und insbesondere auch nach den mit der Antragsbegründung vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 37, 40, 41 der VGH-Akte) den Charakter eines schneisenartigen Wiesen- bzw. Waldwegs aufweist (zur mangelnden trennenden Wirkung eines Feld- und Waldwegs vgl. VG München, U.v. 9.7.2009 – M 11 K 08.6081 – juris Rn. 34; U.v. 16.10.2014 – M 11 K 14.199 – juris Rn. 37; VG Aachen, U.v. 7.9.2012 – 3 K 1669/10 – juris Rn. 65), wird von der Klägerin hingegen nicht näher thematisiert. In der Antragsbegründung wird insbesondere auch nicht näher ausgeführt, w e l c h e genauen besonderen und optisch konkret wahrnehmbaren topografischen Merkmale der rechtlichen Einstufung des Naturschutzgebiets im vorliegenden Fall zugrunde liegen sollen, die speziell das Vorliegen einer Trennlinie zwischen Außen- und Innenbereich derart begründen können, dass das Baugrundstück, an das im Übrigen allenfalls auf zwei Seiten Bebauung angrenzt (südöstlich: FlNr. …, östlich / jenseits des dort befestigt ausgebauten S …wegs: FlNr. …), noch zum Bebauungszusammenhang rechnen könnte. Hinsichtlich ihrer nicht näher begründeten Ausführungen, der S …weg nehme Rücksicht auf Kriterien der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, bleibt die Klägerin im Zulassungsverfahren unkonkret. Auch die von ihr vorgetragenen Umstände, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des S …wegs (östlich) auf FlNr. … nicht nur ein Nebengebäude, sondern ein Einfamilienhaus befinde, dass der S …weg das Baugrundstück einrahme und dass sich dessen Asphaltierung bis auf die Höhe des geplanten Hauses erstrecke, vermag angesichts der detaillierten und folgerichtigen Begründung der angegriffenen Entscheidung das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 BauGB teilnimmt, nicht infrage zu stellen.
Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, auf dem Baugrundstück befänden sich nach Westen Obstbäume, was aus ihrer Sicht zusätzlich die Abtrennung zum Naturschutzgebiet und damit zum Außenbereich bewirke, vermögen an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgericht, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, gemessen am Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Auch mit derlei Erwägungen hat sich das Erstgericht bereits plausibel auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch insofern keine topografischen Besonderheiten ersichtlich seien, die zu einer Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich führen könnten. So führe – so das Verwaltungsgericht – das klägerische Vorbringen, dass das Gelände im Bereich des Weges in eine locker bewaldete Fläche übergehe, hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Baugrundstücks zu keiner anderen Einschätzung: Zum einen handele es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftaufnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets lediglich um eine lockere Bepflanzung, die – anders als ein geschlossener Wald dies vielleicht könne – ebenfalls keine ausreichende Landschaftszäsur darstelle. Auch dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe „kürzlich“ am nördlichen Ortsrand (östlich des Baugrundstücks) auf FlNr. … ein zweites Einfamilienhaus genehmigt, kann sie auch hierüber nicht mit Erfolg das Vorliegen einer Innenbereichslage für ihr Grundstück begründen. Sollte es sich bei diesem Bezugsfall tatsächlich um ein genehmigtes Vorhaben in einer Außenbereichslage handeln, hätte die Klägerin bei dann ebenso gegebener bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 – IV C 29.75 – DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – Rn. 42 m.w.N.)
b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), nicht ernstlich zweifelhaft.
Die Klägerin wendet in der Antragsbegründung gegen die erstgerichtliche Annahme, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtig, lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Landschaft an Ort und Stelle getroffen, sodass nicht ersichtlich sei, wie das Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen könne. Im Gegenteil sei das Baugrundstück schon heute ein Garten, der eher auf Wohnbebauung schließen lasse als auf „Wildwuchs“ im Außenbereich. Soweit das Verwaltungsgericht dem Baugrundstück eine Art „Pufferfunktion“ hinsichtlich des benachbarten Naturschutzgebiets beimesse, übersehe es, dass zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Baugrundstück der S …weg als Grundstück mit eigener Flurnummer liege. Der S …weg sei der Puffer, der Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein vermeide. Gerade hier zeige sich laut Antragsbegründung die Bedeutung des S …wegs, das Naturschutzgebiet von der südlich anliegenden Bebauung zu trennen.
Mit diesem knappen Vortrag kann die Klägerin ihre Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen schon in der angefochtenen Entscheidung hinreichend befasst und in den Entscheidungsgründen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft – völlig richtig (s.u.) – damit begründet, eine solche sei bei der Verwirklichung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich im Regelfall anzunehmen. Ein anerkannter Ausnahmefall – d.h. „wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat“ – sei nicht ersichtlich, da es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Grünfläche handele, die auch zur Erholungsfunktion im Außenbereich beitrage. Dem stehe – so das Verwaltungsgericht weiter – nicht entgegen, dass dieses Grundstück nicht Bestandteil des Naturschutzgebiets sei. Hieraus ergebe sich nicht als Gegenschluss, dass dem Baugrundstück keine Erholungsfunktion zukomme oder dass automatisch von einer Bebaubarkeit auszugehen sei. Der Außenbereich sei – unabhängig von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Naturschutzgebiet – nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zudem sei auch am Rand eines Naturschutzgebiets eine von Bebauung freie Zone gleichsam als Puffer sinnvoll, um Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein zu vermeiden. Auch im Hinblick auf den Weg am Rand des Naturschutzgebiets, der derzeit auf beiden Seiten von „Grün“ eingerahmt werde, zeige sich, dass das Grundstück seinen Erholungswert und seine Schutzbedürftigkeit noch nicht eingebüßt habe.
Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren mit der o.g. Argumentation nicht Substantiiertes entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert und folgerichtig unter § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB subsumiert: Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach dieser gefestigten Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen – wie das Verwaltungsgericht völlig richtig herausgearbeitet hat – nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 – 4 B 120.96 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 – 1 ZB 16.2599 – juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 – 1 ZB 16.1905 – juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 – 1 ZB 17.179 – juris Rn. 11). Zu diesbezüglich relevanten Umständen des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht plausibel mit dem Ergebnis verarbeitet worden sind, dass kein Ausnahmefall im vorgenannten Sinn vorliegt, finden sich in der klägerischen Antragsbegründung keine Gegenargumente. Insbesondere hat die Klägerin einen Verlust der Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks im vorgenannten Sinn nicht dargelegt. Es ist auch nach Aktenlage – insbesondere nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftaufnahmen – nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Baugrundstück rein tatsächlich – etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume – wie ein großflächiger Garten genutzt werde, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt (für ein vormaliges Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat, vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 Rn. 97 m.w.N., wonach die natürliche Eigenart der Landschaft grundsätzlich auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll und bereits an einem Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen ausgestattet ist).
c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es auf die verbleibenden Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben auf dem Baugrundstück widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und fördere zudem aufgrund einer negativen Vorbildwirkung in einer den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigenden Weise die Zersiedlung (hierzu im Fall der Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 39 m.w.N.), nicht mehr an. Denn ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang – hier die natürliche Eigenart der Landschaft – beeinträchtigt wird.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Dass das Verwaltungsgericht – wie in der Antragsbegründung behauptet wird – von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil es das Baugrundstück als Teil des „Naturschutzgebiet“ begriffen habe, erscheint schon in der Sache nicht plausibel, dies wäre aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuordnung des Baugrundstücks zum Naturschutzgebiet weder für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich noch für die Frage relevant ist, ob die natürliche Eigenart der Landschaft berührt wird (s.o.).
3. Aufgrund des Einwands der Klägerin, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht zu den Fragen, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege und ob bei Annahme einer Außenbereichslage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist insofern nicht ersichtlich.
Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ihrem Antrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht gefolgt sei. Es erschließe sich nicht, wie die Frage der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ohne einen Ortstermin beurteilt werden könne. Bei richtiger Ermittlung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass öffentliche Belange tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Auf die Frage, ob der Beweisantrag bedingt oder unbedingt gestellt wurde, komme es nicht an. Dem Verwaltungsgericht hätte es sich aus den dargelegten Gründen aufdrängen müssen, bereits für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die maßgeblichen Umstände vor Ort festzustellen, jedenfalls aber für die Frage der Schutzwürdigkeit der Eigenart der Landschaft sowie der siedlungsstrukturell negativ zu beurteilenden Entwicklung.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2017 ausweislich der Niederschrift keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Sie hat über ihren Bevollmächtigen lediglich „anregen“ lassen, „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit einen gerichtlichen Augenscheintermin durchzuführen, bei dem sich insbesondere zeigen werde, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Bauvorhaben nicht geschmälert“ werde. Diese Formulierung lässt schon nicht auf einen sog. „bedingten Beweisantrag“ schließen, bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 – OVG 1 N 35.11 – juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53). Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin nicht substantiiert ausgeführt wurde (bzw. werden konnte), warum – entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts – dem in Richtung Nordwesten unbefestigten, mit Gras bewachsenen Feldweg abtrennende / abgrenzende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukomme bzw. welche genauen / konkreten topografischen Besonderheiten vorlägen, die für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich sprächen. Damit hat sich die Klägerin mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO schon nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt. (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26). Auch in den Akten befindliche Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 – 4 B 51.13 – BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 – LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte.
Der Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung einer Zersiedelungsgefahr eine Inaugenscheinnahme hätte vorgenommen werden müssen, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Frage, ob neben der natürlichen Eigenart der Landschaft ggf. auch noch andere Belange beeinträchtigt werden – insofern etwa (wie das Verwaltungsgericht annahm) solche aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB -, nicht mehr ankommt (s.o.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)