Baurecht

Ablehnender Bauvorbescheid für den Neubau eines zusätzlichen Betriebsleiterwohnhauses eines Landwirts

Aktenzeichen  M 11 K 15.692

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50597
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 7

 

Leitsatz

1 Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nur ein solcher Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, wobei es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt. Bei einem Weiler, der im Wesentlichen nur aus drei Bauernhöfen, einer davon mit zwei Wohnhäusern, sowie zwei weiteren Wohnhäusern besteht, fehlt es jedenfalls an dem „gewissen Gewicht“. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Eine solche dienende Funktion ist nur dann gegeben, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (hier verneint für zusätzliches Betriebsleiterwohnhaus neben vorhandenem Wohnhaus) und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil dem Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger der begehrte Vorbescheid bereits erteilt worden wäre. Die Zustellung des Vorbescheids an zwei Nachbarn im Dezember 2012 hatte nicht zur Folge, dass der Vorbescheid auch gegenüber dem Bauherrn wirksam wurde. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, erst wirksam, wenn er ihm bekanntgegeben wird. An dieser Bekanntgabe fehlte es, weil es nicht zur Aushändigung des Vorbescheids an den Vater des Klägers kam.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück nicht im Umgriff eines qualifizierten Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Der Weiler …, in dem das Grundstück liegt, ist kein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ortsteil in diesem Sinne ist nur ein solcher Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, wobei es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt (st. Rspr. des BVerwG, z. B. Urteile vom 19.04.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 19 m. w. N.; vom 03.12.1998 – 4 C 7/98 – juris Rn. 12 m. w. N.). Im vorliegenden Fall fehlt es unter Zugrundelegung der der Kammer bekannten Siedlungsstruktur im Gebiet des Beigeladenen nach der Zahl der vorhandenen prägenden Bauten jedenfalls an dem „gewissen Gewicht“ des Weilers …, der im Wesentlichen nur aus drei Bauernhöfen, einer davon mit zwei Wohnhäusern, sowie dem Wohnhaus auf der Flnr. … und dem – ohnehin bereits abgesetzt vom Bebauungskomplex stehenden – Wohnhaus auf der Flnr. … besteht.
b) Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht im Sinne dieser Regelung „dient“. Eine solche dienende Funktion ist nur dann gegeben, „wenn a) ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird“ (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 – juris; seitdem st. Rspr.).
Im vorliegenden Fall ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass das geplante neue Betriebsleiterhaus zusätzlich zu dem auf Flnr. … bestehenden Wohnhaus errichtet und dieses zukünftig die Funktion eines Austragshauses für die Eltern des Klägers übernehmen soll. Ein solches Vorhaben, das dazu führt, dass dem Betrieb neben dem Betriebsleiterhaus auch ein Austragshaus zur Verfügung steht, so dass zwei Generationen auf der Hofstelle leben und arbeiten können, kann zwar grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 35 Rn. 41 m. w. N).
Hier kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass dem landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahr 1970 ein „Austragshaus“ genehmigt worden ist, das in der Folge auch errichtet wurde. Hierbei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 26. November 1970 wegen der im Tenor des Bescheids gewählten Formulierung („Errichtung eines Austragshauses“) so auszulegen ist, dass dem gesamten Haus die dienende Funktion eines Austragshauses zukommen sollte. Nach den Bauvorlagen war eine der beiden Wohnungen gerade nicht als Austragswohnung gedacht. Vielmehr wollte der Großvater des Klägers auch seinen jüngeren Sohn, den Onkel des Klägers, mit Wohnraum versorgen. Die Annahme, dass diese Wohnung nach dem Willen des Großvaters ebenfalls dem Betrieb dienen sollte, weil eine zukünftige Bewirtschaftung des Hofes durch beide Söhne vorgesehen war, liegt bei der Größe des Betriebs (vgl. die Angaben in der Erklärung vom 18. August 2012, Bl. 18 ff. d. A.), eher fern. Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Großvater des Klägers seinem jüngeren Sohn als Ausgleich dafür, dass der ältere Sohn den Hof erhalten sollte, einen anderen Vermögenswert zukommen lassen wollte und diese weitere Wohnung somit betriebsfremden Zwecken dienen sollte. Da das Landratsamt die in dieser Weise bezeichneten Bauvorlagen („Neubau einer Austragswohnung und einer Wohnung für den 2. Sohn“) mit dem Genehmigungsstempel versehen hat, ohne auf den Bauvorlagen selbst diesen Zweck einzuschränken, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Großvater des Klägers die damalige Baugenehmigung so verstehen durfte, dass der für den jüngeren Sohn vorgesehenen Wohnung keine dem Betrieb dienende Funktion zukam. Auch dies ändert jedoch nichts daran, dass der damalige Bescheid so auszulegen ist, dass jedenfalls die Erdgeschosswohnung als Austragswohnung in dienender Funktion dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sein sollte.
Daraus folgt, dass der Betrieb seit der Errichtung des Hauses auf dem Grundstück Flnr. … bereits über eine Austragswohnung verfügte, die nach der Grundrisszeichnung in den vorhandenen Bauvorlagen und den späteren Angaben im Vertrag vom 25. November 1986 („Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, Küche, Bad, WC, Flur und Abstellraum“) einem im Austrag lebenden Ehepaar ohne weiteres adäquate Wohnverhältnisse bot (und auch heute bietet), so dass damals in Gestalt des Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück Flnr. … und der Austragswohnung auf dem Grundstück Flnr. … insgesamt ausreichend Wohnraum zur Verfügung stand, um generationenübergreifend den Fortbestand des Betriebs zu sichern.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände dient das jetzt beantragte Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht, weil insoweit ein Missbrauch des Privilegierungstatbestands vorläge. Nach dem auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 – 4 B 17/04 – juris Rn. 4), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens umfasst, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in seinem gegenwärtigen landwirtschaftlichen Betrieb eine Austragswohnung oder ein Austragshaus fehlt. Es trifft zwar zu, dass das Haus auf dem Grundstück Flnr. … (bzw. die dortige Erdgeschosswohnung) nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört und der Kläger selbst rechtlich auch keine Möglichkeit hat, durchzusetzen, dass die Erdgeschosswohnung dieses Hauses als Austragswohnung genutzt wird. Der Kläger muss sich insoweit jedoch grundsätzlich das Verhalten seiner Großeltern als Rechtsvorgänger zurechnen lassen, die bei der Hofübergabe an den Vater des Klägers im Jahr 1978 das Grundstück Flnr. … ausgeklammert und bei der späteren Übertragung des Grundstücks an den Onkel des Klägers auch nicht dafür Sorge getragen haben, dass der jeweilige Betriebsinhaber dauerhaft Zugriff auf die Erdgeschosswohnung hat (vgl. insoweit auch das – entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich sehr wohl einschlägige – Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2011 – 2 B 10.269 – juris Rn. 38). Ob sich der Kläger dies für die Zukunft auch dann noch entgegen halten lassen muss, wenn es erforderlich wird, den Fortbestand des Betriebs für die dem Kläger nachfolgende Generation zu sichern, ist hier nicht zu entscheiden. Gegenwärtig zielt das Vorhaben darauf ab, mit dem neuen Betriebsleiterwohnhaus zu erreichen, dass den Eltern des Klägers das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus als Austragshaus zur Verfügung gestellt werden kann. Jedenfalls für die beiden derzeit den Hof bewirtschaftenden Generationen – der Kläger und seine Eltern – ist dies mit Treu und Glauben nicht vereinbar, zumal die Großeltern des Klägers bei der Übertragung des Grundstücks Flnr. … auf den jüngeren Sohn im Jahr 1986 nicht nur sich selbst ein Wohnungsrecht bezüglich der Erdgeschosswohnung gesichert, sondern zusätzlich dafür gesorgt haben, dass dieses Wohnungsrecht nach ihrem Tod jedenfalls noch den Eltern des Klägers auf deren Lebensdauer zusteht, bevor es erlischt und die Erdgeschosswohnung vollständig dem Onkels des Klägers oder dessen Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung steht. Die Großeltern des Klägers hatten bei dieser Vertragsgestaltung im Jahr 1986 offensichtlich bereits die heutige Situation vor Augen, dass sich die damaligen Betriebsinhaber, die Eltern des Klägers, selbst schon im Austrag befinden. Es ist daher mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, von dieser Möglichkeit, die Erdgeschosswohnung des Hauses auf Grundstück Flnr. … als Austragswohnung zu nutzen, keinen Gebrauch zu machen. Der Kläger muss sich insoweit das Verhalten seiner Eltern, die den Hof und das Wohnrecht von den Großeltern des Klägers erhalten haben, und ihm den Hof übertragen haben, zurechnen lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es für die Eltern des Klägers familiäre Gründe geben mag, die Austragswohnung ihrer Tochter und deren Familie zur Verfügung zu stellen. Solche familiären Gründe, für Geschwister des Hofnachfolgers zu sorgen, müssen bei der Bewertung, ob ein Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, außer Betracht bleiben.
Insgesamt „dient“ das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers somit nicht, weil ein vernünftiger Landwirt die Austragswohnung im Haus auf Flnr. … dem Betrieb nicht entzogen hätte, der Kläger sich die gegenteiligen Verfügungen seiner Großeltern als (mittelbarer) Rechtsnachfolger grundsätzlich entgegenhalten lassen muss und es jedenfalls gegenwärtig, für die beiden derzeit den Hof bewirtschaftenden Generationen, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist, dass die Eltern des Klägers, von denen dieser den Hof erhalten hat und die eine Austragswohnung benötigen, von der ihnen noch offen stehenden Möglichkeit, die Erdgeschoßwohnung auf dem Grundstück Flnr. … als Austragswohnung zu nutzen, keinen Gebrauch machen wollen.
c) Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil die Errichtung eines weiteren Wohnhauses die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Für das Vorliegen des Tatbestands des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung genügt es, „dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde“ (BVerwG, Beschluss vom 08.04.2014 – 4 B 5/14 – juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall hätte die Errichtung des Wohnhauses eine solche Bezugsfallwirkung, weil in der Splittersiedlung mehrere Flächen vorhanden sind, die sich für die Bebauung mit weiteren Wohnhäusern eignen, z. B. auf dem an der Staatsstraße … gelegenen Teil des Grundstücks Flnr. … und – direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite – im südöstlichen Teil des Grundstücks Flnr. …
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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