Aktenzeichen W 6 K 15.797
WHG WHG § 52
BayVwVfG BayVwVfG Art. 36
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 91, § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz
1. Hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums Bedenken, einen für einen besonderen Anlass geplanten Gaststättenbetrieb ohne Weiteres zu gestatten, so hat sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundstz zu prüfen, ob deswegen die Gestattung zu versagen ist oder ob sich die Bedenken schon durch eine den Antragsteller weniger belastende Auflage (§ 12 Abs. 3 GastG iVm Art. 36 BayVwVfG) ausräumen lassen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind auch auf Gestattungen nach § 12 GastG anwendbar. (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar sieht § 12 Abs. 1 GastG vor, dass die Gestattung aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen erlassen werden kann, so dass auch hinsichtlich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 GastG Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Allerdings sind die Erleichterungen stets an dem Schutzzweck zu messen, der durch die Gestattung tangiert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig und in den Hilfsanträgen unzulässig bzw. unbegründet, so dass sie insgesamt abzuweisen war.
1.
Der Hauptantrag der Kläger, den Bescheid vom 30.07.2015 aufzuheben, geht aus verschiedenen Gründen ins Leere, so dass sich die Klage insoweit als unzulässig erweist. Zum Einen hat sich dieser Bescheid wegen Zeitablaufs erledigt, zum Anderen wäre vor Erledigung nicht die Anfechtungs- sondern die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart gewesen.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes endet u. a., wenn er sich durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Bei einem Verwaltungsakt, der eine Genehmigung für ein auf ein bestimmtes Datum festgelegtes Ereignis ablehnt, tritt die Erledigung damit mit dem Ablauf des Datums ein, da die Erfüllung des Begehrens durch Zeitablauf unmöglich geworden ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 – 7 LC 63/13 – juris; VG München, U. v. 19.10.2010 – M 16 K 10.3066 – juris).
So liegen die Dinge hier. Der bei der Beklagten gestellte Antrag der Kläger vom 16.07.2015 lautete auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 05. bis 06.09.2015. Über diesen konkreten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2015 abschlägig entschieden. Zwar noch nicht bei Klageerhebung am 27.08.2015, aber mit Ablauf des 06.09.2015 ist insoweit also Erledigung eingetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man aus den Formulierungen des Bescheides, insbesondere aus dem Hinweis, dass Gestattungen wie die begehrte in der (geplanten) Schutzzone II allgemein nicht erteilen werde, schließt, dass die Beklagte in dem Bescheid Aussagen auch zu zukünftigen Anträgen getroffen hat. Gerade für diese Konstellation stellt die Prozessordnung nämlich die Möglichkeit der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage bei Wiederholungsgefahr zur Verfügung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; vgl. hierzu unten 2.).
Im Übrigen wäre den Klägern allein mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides nicht gedient; vielmehr wäre ursprünglich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung über die begehrte Gestattung gemäß § 12 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form eines Verbescheidungsantrages, die statthafte Klageart gewesen. Folglich fehlt es den Klägern insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 nicht geeignet war und ist, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 36 vor § 40).
2.
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Kläger einen Anspruch auf die beantragte gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG gehabt hätten, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
2.1.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Vorschrift ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 – OVG 2 B 18.11 – juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 -, juris Rn. 7, st. Rspr.; w.N.b. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Der Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt dabei keine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 12.09.1989 – 1 C 40.88 – juris; U. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09 – juris).
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 – juris):
Die Verpflichtungsklage war zulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger hat sich erledigt und die Frage, ob die Kläger im Zeitpunkt des Erledigungseintritts einen Anspruch auf die begehrte Gestattung hatten, stellt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage ist, ob die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte (vgl. Gerhardt, a. a. O., § 113 Rn. 103, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 – 7 C 24.91; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 314). Bei fehlender Spruchreife kann sich die Feststellung auch darauf richten, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, da sie wegen der jährlichen Durchführung der Veranstaltung auf eine konkrete Wiederholungsgefahr verweisen können.
2.2
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes insgesamt unbegründet, weil die von der Beklagten vorgebrachten Gründe eine Ablehnung gerechtfertigt haben, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden, wenn nicht Versagungsgründe i. S. d. § 4 GastG entgegenstehen. Dabei räumt § 12 GastG der Erlaubnisbehörde (in Bayern gemäß § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung – GastV – die Gemeinde) ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein. Es verstößt es nicht gegen Art. 2, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 GG, wenn das Gaststättengesetz die erleichterte (vorübergehende) Zulassung eines Gaststättenbetriebs in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt und insoweit nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gewährt (BVerwG, B. v. 20.03.1989 – 1 B 47/89 – juris). Hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums Bedenken, einen für einen besonderen Anlass geplanten Gaststättenbetrieb ohne weiteres zu gestatten, so hat sie allerdings gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deswegen die Gestattung zu versagen ist oder ob sich die Bedenken schon durch eine den Antragsteller weniger belastende Auflage (§ 12 Abs. 3 GastG i. V. m. Art. 36 BayVwVfG) ausräumen lassen.
Vorliegend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Veranstaltung „W.“ einen besonderen Anlass i. S. d. § 12 GastG darstellte. Sie durfte indes die Gestattung ermessensfehlerfrei ablehnen, da aus ihrer Sicht überwiegende Gesichtspunkte gegen die Zulassung sprachen und sich diese Gesichtspunkte auch nicht durch eine Auflage ausräumen ließen. Mithin war das gerichtlich ohnehin nur im Rahmen des § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbare Ermessen der Beklagten nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null derart beschränkt, dass nur die Erteilung der Gestattung sich als ermessensfehlerfrei erweisen würde (vgl. zu dieser Voraussetzung VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.08.1986 – 14 S 2179/86 – juris). Der Erteilung der Gestattung standen nämlich Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegen. Diese Vorschrift ist auch auf Gestattungen nach § 12 GastG anwendbar. Zwar sieht § 12 Abs. 1 GastG vor, dass die Gestattung aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gestattet werden kann, so dass auch hinsichtlich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GastG Nachsichtgewährung in Betracht kommt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Anm. 5 zu § 12). Allerdings sind die Erleichterungen stets an dem Schutzzweck zu messen, der durch die Gestattung tangiert werden kann. Bei Gefahren für die Allgemeinheit ist dabei der Grad der Gefahr und der Schutzwürdigkeit des Schutzgutes zu berücksichtigen. Der Bayer. VGH hat in seiner Entscheidung im vorläufigen Verfahren (B. v. 03.09.2015 – 22 CE 15.1926) auf die Regelung des § 52 WHG, insbesondere des § 52 Abs. 2 S. 1 WHG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Schutzanordnungen bereits im Vorgriff auf die Festsetzungen von Wasserschutzgebieten möglich, wenn der Schutzzweck andernfalls gefährdet wäre. Dem liegt die Feststellung in § 50 Abs. 1 WHG zugrunde, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist (vgl. § 50 Abs. 2 WHG). Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) hat diese Aufgabe den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, der zudem durch Art 11 Abs. 2 BV ebenso wie durch Art. 28 Abs. 2 GG besonders geschützt ist.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Schutz des Brunnens IV, aus dem derzeit die gesamte gemeindliche Wasserversorgung bezogen wird, Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger auf Nutzung ihres Grundstücks Flur-Nr. 6644 Gemarkung G. für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb eingeräumt hat. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte richtig festgestellt, dass dieser Gaststättenbetrieb, auch wenn er nur vorübergehend an zwei Tagen durchgeführt wird, gegen die Regelungen der geplanten Schutzgebietsverordnung (vgl. dazu Bekanntmachung der Beklagten vom 02.05.2016 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung, Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt vom 04.05.2016, Seite 4 ff.), insbesondere gegen die Nrn. 3.3 und 4.7, verstoßen würde. Wie bereits der Bayer. VGH in seiner genannten Entscheidung vom 03.09.2015 ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Trinkwassererschließung in Brunnen IV nicht auszuschließen, auch wenn diese Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe liegt. In der engeren Schutzzone (II) ist aus fachlichen Gründen davon auszugehen, dass das genutzte Trinkwasser keine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen an der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Frist gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden können. Aus fachlichen Gründen, die auch die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, ist dieser Schutz innerhalb der engeren Schutzzone (II) nicht gewährleistet, so dass hier gegenüber keimbelasteten Abwässern ein höherer Schutzgrad erforderlich wird. Der Antrag der Kläger vom 16.07.2015, über den die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.07.2015 entschieden hat, enthält kein Konzept, mit dem die Gefährdung des Trinkwassers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird und das damit die Ablehnung der Gestattung als rechtswidrig erscheinen ließe bzw. den Klägern einen Anspruch auf die begehrte Gestattung einräumen würde. Im Antrag vom 16.07.2015 haben sich die Kläger darauf beschränkt, zu den Toiletten auszuführen „Dixi Zone III“ und zur Gläserspüle „Edelstahl in Zone II, keine Spüle in Zone II“. Ein nachvollziehbares Konzept lässt sich diesem Antrag damit nicht entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, auf welchem Grundstück die Aufstellung der Dixi-Toiletten und der Spüle konkret erfolgen soll. Soweit die Kläger im Verfahren zum einen auf das Grundstück Flur-Nr. 6562, zum anderen auf die gemeindlichen Grundstücke Flur-Nrn. 13183 bzw. 6587 als mögliche Standorte für die Toiletten verwiesen haben, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Grundstücke zum einen ungeeignet sind und den Klägern zum anderen am 05. und 06.09.2015 rechtlich nicht zur Verfügung standen. Zur fehlenden Geeignetheit hat sich der Bayer. VGH in seinem Beschluss vom 03.09.2015 bereits geäußert und diese insbesondere mit dem Abstand zwischen dem Grundstück der Kläger und den möglichen Aufstellungsorten der Toilette begründet (mindestens 80 m). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayer. VGH an. Insbesondere das Grundstück Flur-Nr. 6562 ist aufgrund seiner Lage vom Grundstück der Kläger gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise als Toilettenstandort geeignet. Hinsichtlich der gemeindlichen Grundstücke vermag die Kammer darüber hinaus auch keinen Rechtsgrund erkennen, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, diese den Klägern für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben im weiteren Verfahren hierzu auch keine sachdienlichen Ausführungen gemacht. Soweit darauf verwiesen wurde, die Gemeinde habe den Interessen ihrer Mitglieder zu dienen, hat die Beklagte insoweit ihren (verfassungs-)rechtlich geschützten Ermessensspielraum dahingehend ausgeschöpft, dass sie den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor den Individualinteressen der Kläger eingeräumt hat. Dies ist, wie der Bayer. VGH zu Recht ausgeführt hat, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes nicht zu beanstanden. Der 1. Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 die bereits im Bescheid vom 30.07.2015 enthaltenen Ermessenserwägungen zulässig (vgl. § 114 S. 2 VwGO) dahingehend ergänzt, dass die Beklagte gerade während des laufenden Aufstellungsverfahrens für die Wasserschutzgebietsverordnung alle Bezugsfälle vermeiden wolle. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die ablehnende Entscheidung der Beklagten.
3.
Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G. für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ und das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 13813 Gemarkung G. für diese Veranstaltung zu gestatten, stellt eine unzulässige Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers verändert, insbesondere erweitert wird (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 8 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 2 zu § 91). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung, hier im Sinne einer Klageerweiterung, liegt vor, weil die Kläger diesen bzw. einen allgemein in die Zukunft gerichteten Antrag nicht mit der Klageerhebung (bzw. dem Klagebegründungsschriftsatz vom 28.09.2015), sondern erstmals im Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigt und damit den Streitgegenstand nachträglich erweitert bzw. einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt haben. Die Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 15.12.2015 unverzüglich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen der gleiche bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 19 zu § 91). Vorliegend handelt es sich bei der erweiterten Klage schon nicht um den im wesentlichen gleichen Streitfall. Es wird vielmehr eine neue Gestattung unter deutlich geänderten Modalitäten hinsichtlich der Aufstellung der Toiletten und des Abspülens des Geschirrs eingeführt. Weiterhin ist die Klageänderung auch deshalb unzulässig, weil die Kläger vor der Klageerweiterung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben, und zwar weder im Sinne des zunächst mit Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigten weiteren Antrags, noch im Sinne des dann in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in Bezug auf das Datum 03. und 04.09.2016. Bei der Forderung, vor Erhebung der Verpflichtungsklage zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen, handelt es sich jedoch um eine Zugangsvoraussetzung, die nicht geheilt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 11 vor § 40 m. w. N..). Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die Beklagte ihrer ablehnenden Haltung gegenüber zukünftigen Anträgen bereits zuvor Ausdruck verliehen hat. Die Beklagte hat die Prüfung zukünftiger Anträge jedenfalls nicht per se verweigert. Zudem haben die Kläger selbst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unklar gelassen, welchen genauen Inhalt der Antrag und die bezweckte Gestattung letztlich haben sollte.
Darüber hinaus ist der Hilfsantrag auch unbegründet, weil die Kläger, wie unter 2.2. ausgeführt, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung haben.
4.
Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Flur-Nr. 6562 Gemarkung G. zu gestatten ist unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um einen zulässigen Hilfsantrag handelt, schon wegen der oben (vgl. 2.2) erörterten Ungeeignetheit des Grundstücks Flur-Nr. 6562, unbehelflich (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages als unbehelflich u. a. Bay.VGH, U. v. 01.06.2015 – 2 N 13.1220; B. v. 07.04.2014 – 2 ZB 13.527 – juris; B. v. 12.02.2014 – 7 ZB 13.10357 – juris; B. v. 11.03.2013 – 15 ZB 11.1258 – juris; U. v. 12.12.2012 – 11 B 11.2542 – juris).
Gleiches gilt für den weiteren hilfsweise gestellten Antrag, Herr S. S. und Herrn D. S. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Kläger die Erlaubnis besäßen, die Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 aufzustellen. Dieser Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil es auf das Beweisthema nicht ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 21 zu § 86; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 38 zu § 86). Im Übrigen zeigt sich auch daran, dass die Kläger gezwungen sind, ihren erstmals bei Gericht gestellten Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 04. und 05.09.2016 durch verfahrensrechtlich zweifelhafte Beweisanträge schlüssig zu machen, dass die Klageerweiterung insoweit nicht sachdienlich ist. Es ist Obliegenheit des Antragstellers, seinen bei der zuständigen Behörde gestellten Antrag mit den Angaben auszustatten, die es der Behörde erlauben, ihr Ermessen auszuüben und über den Antrag zu entscheiden. Hierzu hätte vorliegend ein schlüssiges Konzept zur Abwasserbeseitigung gehört. Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts sein, die zu den Angaben notwendigen Nachweise durch Zeugeneinvernahmen einzuholen.
5.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der weitere hilfsweise gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens ausgeschlossen ist. Auch dieser Beweisantrag ist unbehelflich, weil das unter Beweis gestellte Thema zur Beantwortung der im vorliegende Verfahren allein zulässigerweise zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung für den 05. und 06.09.2015 gehabt haben, nichts beitragen kann. Der Anspruch scheitert, wie unter 2.2 ausgeführt, bereits an der Ungeeignetheit möglicher Grundstücke in der Zone III sowie daran, dass die Kläger kein Konzept zur Abwasserbeseitigung vorgelegt haben, das auch die Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke in zumutbarer Entfernung zu ihrem Grundstück beinhaltet hätte. Die abstrakte Frage, ob eine Verunreinigung des Brunnens durch Aufstellung einer Dixi-Toilette in Zone III ausgeschlossen ist, ist wasserrechtlich im Übrigen schon durch die Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 29.05.2015 an den Klägerbevollmächtigten und vom 17.08.2015 an die Kläger bewertet worden.
6.
Nach alldem war die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 108 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.