Aktenzeichen 22 CS 16.1078
4. BImSchV § 1 Abs. 2, Abs. 3
RL 2011/92/EU Art. 4 Abs. 1, Abs. 3
Leitsatz
1 Die Neuerrichtung eines Objekts, das bereits für sich genommen eine Anlage iSv § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage iSv § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ iSv § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wenn eine „gemeinsame Anlage“ iSv § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt, d.h. das neu hinzukommende Objekt und „der Bestand“ auf demselben Betriebsgelände liegen, sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und sie einem vergleichbaren Zweck dienen (vgl. § 1 Abs. 3 S´. 2 der 4. BImSchV) stellt das neu hinzukommende Objekt eine Erweiterung des vorhandenen Bestands dar. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 S 16.190 2016-05-12 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Wohnrechts in dem Gebäude H… Nr. 3 sowie in Teilen des Gebäudes H… Nr. 2. Nach den im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht angegriffenen Angaben im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 bilden diese beiden Gebäude zusammen mit dem Anwesen H… 1 und einem alten, unbewohnten Bauernhaus den Weiler H…; er liegt – bezogen auf seinen nördlichen Ortsrand – etwa 300 m südlich der Autobahn BAB 3.
Durch Bescheid vom 3. April 2014, geändert und berichtigt durch Bescheid vom 11. April 2014, erteilte das Landratsamt Regensburg der O… GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen an westlich bzw. südwestlich von H… liegenden Standorten.
Die gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Anfechtungsklage eines Sohns der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. RO 7 K 14.749), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als unbegründet ab.
Am 22. Januar 2016 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Bescheide, die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 begründet wurde (Verfahren RO 7 K 16.123).
Am 5. Februar 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Die Beigeladene, die gegen Ende des Jahres 2015 dem Landratsamt angezeigt hatte, dass sie hinsichtlich des durch den Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 genehmigten Vorhabens im Wege eines Betreiberwechsels an die Stelle der O… … GmbH getreten sei, beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht für den Fall der Stattgabe dieses Antrags, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuordnen.
Durch Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung entfalte (Nummer I des Beschlusstenors). Unter der Nummer II des Tenors ordnete es die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 an, da auf der Grundlage einer summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben werde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG nicht bestünden.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte sie zusätzlich,
den Antragsgegner im Wege der Zwischenverfügung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine bis zur Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristete Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Zur Begründung des letztgenannten Begehrens verwies sie darauf, dass die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens weit fortgeschritten sei; demnächst müsse mit der Errichtung der oberen Turmelemente gerechnet werden.
II.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich der unter der Nummer II des Tenors des Beschlusses vom 12. Mai 2016 enthaltene Ausspruch. Denn in Abschnitt I der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin klargestellt, dass diese Entscheidung nur insoweit angegriffen wird, als das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat.
Über dieses Rechtsmittel konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt ist und sich aus ihm nicht ergibt, dass der Ausspruch unter der Nummer II des Tenors des angefochtenen Beschlusses der Aufhebung oder Abänderung bedarf.
1. Eine dahingehende Notwendigkeit folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das Landratsamt hätte anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) vornehmen müssen.
Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen bedarf nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur einer standortbezogenen Vorprüfung. Die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, gemäß der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, begründete die Antragstellerin im ersten Rechtszug damit, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinn von § 3b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG als Änderung oder Erweiterung der Windfarm darstelle, die aus der Windkraftanlage P. und zwei nördlich von „…“ (gemeint erkennbar: …) vorhandenen Windkraftanlagen bestehe. Diese drei Anlagen bildeten mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben deshalb eine einheitliche Windfarm, weil sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden würden. Letzteres ergebe sich daraus, dass in einem Umkreis von jeweils 6 km um diese Anlagen sowohl Exemplare des Rotmilans als auch des Uhus vorkämen. Gleiches würde gelten, sollte nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hinsichtlich des Rotmilans auf ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 4 km und hinsichtlich des Uhus auf ein solches von 3 km abzustellen sein. Unabhängig hiervon würden sich die akustischen Auswirkungen der Windkraftanlage P. mit denjenigen der verfahrensgegenständlichen Anlagen kumulieren.
Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 – juris), vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 – juris), vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 – juris) und vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562 – juris) den Rechtsstandpunkt, die Konstellation, dass zu bestehenden Windkraftanlagen weitere hinzuträten, stelle einen Fall nachträglicher Kumulation im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG dar. Jedenfalls die nördlich von … befindlichen Anlagen würden nicht den nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben aufweisen, da sie hiervon sowohl deutlich weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers der Windkraftanlagen der Beigeladenen als auch mehr als das Zehnfache der Höhe dieser Anlagen entfernt seien, und das Vorliegen einer Windfarm nicht von einer Überschneidung artenschutzrechtlicher Prüfbereiche abhängig gemacht werden dürfe. Nicht erfüllt seien ferner hinsichtlich aller von der Antragstellerin angeführten Bestandsanlagen die in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG aufgestellten Erfordernisse der Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände und ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen.
Die Beschwerdebegründung tritt diesem Rechtsstandpunkt mit dem Vorbringen entgegen, den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom „12. Oktober 2015“ (richtig: 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 – juris) und vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 – juris) lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Senat vom Vorliegen mehrerer (kumulierender) Vorhaben, nicht aber von der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen sei. Er habe sich insofern jedoch ersichtlich auf die Ausführungen in der Randnummer 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219) bezogen, wonach sich die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht beurteile. Diese Rechtsprechung sei abzulehnen und im Übrigen auf Windkraftanlagen nicht übertragbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der nachträglichen Kumulation von Anlagen eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG vornehme, stelle diese Bestimmung eine Auffangvorschrift für die Konstellation dar, dass die Neuerrichtung von Anlagen nicht unter den in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG verwendeten Begriff der „Erweiterung“ gefasst werden könne.
Mit diesem Vorbringen verfolgt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs das Ziel, aufzuzeigen, dass der von ihr für geboten erachteten Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den insgesamt drei bestehenden Windrädern bei P. bzw. … die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 22 bis 26) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. – UPR 2016, 220 Rn. 18 ff.) herausgestellten Erfordernisse des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs sowie des funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander nicht entgegenstünden. Den in der Beschwerdebegründung insoweit vorgetragenen Gesichtspunkten kann jedoch nicht gefolgt werden.
1.1 In nicht überzeugender Weise wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 Rn. 23) den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, beurteile sich nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht. Denn der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 UVPG beschränkt sich darauf, den Begriff des „Vorhabens“ zu definieren. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c UVPG ergibt sich lediglich, dass die dort aufgeführten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem Vorhabensbegriff unterfallen; unter welchen Voraussetzungen von einer „Änderung“ oder „Erweiterung“ als solcher gesprochen werden kann, legt diese Norm jedoch nicht fest. Desgleichen setzt die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1; „UVP-Richtlinie“) den Bedeutungsgehalt dieser beiden Begriffe voraus (vgl. den Anhang I Nr. 24 und den Anhang II Nr. 13.a dieser Richtlinie), ohne ihre Merkmale selbst zu bestimmen. Das zutreffende Verständnis der in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG enthaltenen Tatbestandsmerkmale der „Änderung“ bzw. der „Erweiterung“ eines Vorhabens ist deshalb unter Heranziehung der anerkannten Regeln der juristischen Methodenlehre zu gewinnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt weder schlüssig auf, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) zu diesem Zweck vorgenommene Rückgriff auf die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kriterien für das Vorliegen einer „Änderung“ bzw. „Erweiterung“ von Anlagen methodisch fehlerhaft ist, noch behauptet die Antragstellerin darin, dieses Vorgehen bzw. das hierbei gefundene Ergebnis seien mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt die „Änderung“ einer Anlage dann vor, wenn von ihrer gestatteten (d. h. genehmigten oder – soweit zur Legalisierung ausreichend – angezeigten) Beschaffenheit in qualitativer („Änderung im engeren Sinn“) oder quantitativer Hinsicht („Erweiterung“) abgewichen wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8 und § 16 Rn. 6 m. w. N.). Da die Änderung stets die gestattete Anlage (oder einen Teil von ihr) betreffen muss (BVerwG, B.v. 9.4.2008 – 7 B 2/08 – NVwZ 2008, 789), ist von Bedeutung, was alles der vorhandenen Anlage zuzurechnen ist. Dies beantwortet sich namentlich anhand der in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) getroffenen Regelungen (BVerwG, B.v. 9.4.2008 a. a. O. S. 789). Die Neuerrichtung eines Objekts, das – wie bei einem Windrad der Fall – bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen. Anders verhält es sich dann, wenn eine „gemeinsame Anlage“ im Sinn von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt, d. h. das neu hinzukommende Objekt und „der Bestand“ auf demselben Betriebsgelände liegen, sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und sie einem vergleichbaren Zweck dienen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV); unter diesen Voraussetzungen stellt das neu hinzukommende Objekt eine Erweiterung des vorhandenen Bestands dar (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 34).
Die Beschwerdebegründung behauptet nicht, das Vorhaben der Beigeladenen erfülle in Bezug auf die bei P. und bei … vorhandenen Windkraftanlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder 3 der 4. BImSchV. Damit ist – was auch von der Sache her außer Zweifel steht – davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Neuvorhaben handelt, bei dem eine „Zusammenrechnung“ mit den vorgenannten Bestandsanlagen nur bei Erfüllung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. – UPR 2016, 220) aufgestellten Kriterien, nicht aber nach § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG in Betracht kommt. Den Versuch, darzutun, dass zwischen den bei P. bzw. … befindlichen Bestandsanlagen und dem Vorhaben der Beigeladenen der erforderliche räumlichbetriebliche Zusammenhang besteht und all diese Windräder untereinander einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug aufweisen, unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.
Scheidet ein Rückgriff auf § 3b Abs. 3 UVPG aber bereits aus den dargestellten Gründen aus, kommt es auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 15) die Bejahung einer Änderung oder Erweiterung im immissionsschutzrechtlichen Sinn unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV davon abhängig gemacht hat, dass hinsichtlich des hinzukommenden Vorhabens und der Bestandsanlage(n) Betreiberidentität besteht, nicht entscheidungserheblich an. Einer Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgebrachten Angriffen bedarf es deshalb nicht.
1.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch insofern nicht, als die Antragstellerin die Unanwendbarkeit der Erfordernisse, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 22 ff.) das Vorliegen eines nachträglich kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht hat, auf Windkraftanlagen daraus herzuleiten versucht, dass eine Windfarm stets durch eine Mehrzahl von Anlagen gekennzeichnet sei. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum die von der Antragstellerin behauptete – etwaige – Besonderheit von Windfarmen zur Folge haben soll, dass für sie die Erwägungen keine Geltung beanspruchen können, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht eine Überschneidung der umweltbezogenen Auswirkungen mehrerer Anlagen für die Bejahung eines „nachträglich kumulierenden Vorhabens“ nicht hat genügen lassen, es vielmehr Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden“, nicht bereits wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen den Kumulationsregelungen des § 3b Abs. 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit § 3c Satz 5) UVPG unterstellt hat (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.15 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25; U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – UPR 2016, 220 Rn. 18).
2. Vermochte die Antragstellerin aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach es nicht bereits dann geboten ist, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den in der Nähe von P. und … befindlichen Windrädern zu einem kumulierenden Vorhaben zusammenzufassen, wenn sich die um die einzelnen Standorte zu ziehenden avifaunistischen Prüfbereiche überschneiden sollten, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in Abschnitt II.3 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, im dem aufzuzeigen versucht wird, dass es zumindest zu einer Berührung dieser Bereiche kommt.
3. Aus der Beschwerdebegründung folgt ferner nicht, dass die im vorliegenden Fall nach alledem ausreichende standortbezogene Vorprüfung nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt wurde.
3.1 Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, aus einem u. a. im ihrem Auftrag am 4. August 2015 erstellten avifaunistischen „Kurzbericht“, den sie der Beschwerdebegründung beigefügt hat, gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen gravierende nachteilige Auswirkungen auf im Umgriff des Vorhabens lebende Vögel nach sich ziehen würden. Denn der Verfasser des Kurzberichts habe in einem Radius von 1 km um die Standorte dieser Windkraftanlagen zahlreiche Habitate windenergiesensibler Vogelarten festgestellt sowie sichere Brutnachweise des Baumfalken und des Wespenbussards führen können.
Durch dieses Vorbringen wird weder aufgezeigt, dass die standortbezogene Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich hieraus, dass der vom Landratsamt als Ergebnis der Vorprüfung eingenommene Standpunkt, es bedürfe im gegebenen Fall keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nachvollziehbar ist. Nur bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen aber könnte gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 wegen fehlerhafter Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung oder wegen Überschreitung des der zuständigen Behörde nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG zustehenden Einschätzungsspielraums als Ergebnis des anhängigen Klageverfahrens u. U. aufzuheben wäre.
Nach § 3a Satz 1 UVPG hatte das Landratsamt unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens „auf der Grundlage geeigneter Angaben“ festzustellen, ob vorliegend gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Diese Entscheidung war nach § 3c Satz 1 UVPG „aufgrund überschlägiger Prüfung“ zu treffen; bei der standortbezogenen Vorprüfung gilt dem Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG zufolge der gleiche Maßstab. Aus dem Erfordernis einer nur überschlägigen Prüfung und der Verpflichtung zu ihrer unverzüglichen Vornahme folgt, dass es insoweit nur einer summarischen, noch nicht in die Einzelheiten gehenden Untersuchung bedarf (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – Rn. 18; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 10).
Ihre Auffassung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne vorliegend verzichtet werden, hat eine für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts in einem am 7. März 2013 erstellten Vermerk festgehalten. Sie hat zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen. Soweit avifaunistische Fragestellungen inmitten standen, konnte sie hierbei auf ein vom 18. Dezember 2012 stammendes, 85 Seiten umfassendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zurückgreifen. Diese Ausarbeitung hat das Landratsamt keineswegs unkritisch übernommen; im Vermerk vom 7. März 2013 wurde vielmehr festgehalten, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bedürfe u. a. hinsichtlich des Uhus und des Baumfalken aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Ergänzung.
Die inmitten stehenden Defizite wurden durch den auf Verlangen des Landratsamts am 3. Juli 2013 erstellten Nachtrag zum Gutachten vom 18. Dezember 2012 ausgeräumt. Darin wurde ausgeführt, Baumfalken hätten weder bei den im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchungen noch bei den im Jahr 2013 vorgenommenen Raumnutzungskontrollen nachgewiesen werden können. Auch ein Horststandort des Uhus in einem Umgriff von 1 km um die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei auszuschließen. Innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 6 km seien zwar zwei Revierzentren dieser Vogelart bekannt; aufgrund der von dort aus bis zu den Standorten der geplanten Anlagen bestehenden Entfernungen und wegen des für den Uhu im Umfeld dieses Vorhabens ungünstigen bis pessimalen Nahrungsangebots bei gleichzeitiger Existenz optimaler Nahrungshabitate im Tal der Schwarzen Laaber sei das Restrisiko, dass Vögel dieser Spezies mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kollidieren könnten, als nicht signifikant anzusehen.
Die mit der Angelegenheit vorbefasste, für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts merkte zu den Ausführungen im Nachtragsgutachten vom 3. Juli 2013 in einem Vermerk vom 23. Juli 2013 an: „Mit den Ausführungen zum Baumfalke[n] sowie Uhu besteht Einverständnis.“ Ihre im Vermerk vom 7. März 2013 festgehaltene Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unter naturschutzfachlichem Blickwinkel vorliegend entbehrlich, hat damit nachträglich eine Bestätigung erfahren.
Der Kurzbericht vom 4. August 2015 und die an ihn anknüpfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung wären nur dann geeignet, die Unvereinbarkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung mit den gesetzlichen Erfordernissen darzutun, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergäbe, dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalte spätestens in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt zum einen bereits tatsächlich vorlagen und sie zum anderen dem Landratsamt bis dahin entweder bekannt waren oder sie ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen (unter Berücksichtigung allerdings des nur überschlägigen Charakters einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung) hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405 Rn. 29). Diese Erfordernisse folgen aus dem Umstand, dass § 3a Satz 1 UVPG die Behörde dazu anhält, die Weichenstellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, im Frühstadium des Verwaltungsverfahrens zu treffen. Von den „geeigneten Angaben“, auf deren Grundlage der gleichen Vorschrift zufolge diese Entscheidung zu fällen ist, kann deshalb grundsätzlich nur verlangt werden, dass sie die in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse (einschließlich allenfalls solcher Veränderungen, hinsichtlich derer sich bereits konkret abzeichnet, dass sie innerhalb überschaubarer Zukunft eintreten werden) zutreffend wiedergeben. Findet eine während der Umweltverträglichkeitsvorprüfung objektiv bereits bestehende Gegebenheit in ihnen keinen Niederschlag, so folgt hieraus die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrensabschnitts nur, wenn die behördliche Sachverhaltsaufklärung nicht einmal dem Gebot der „überschlägigen Prüfung“ (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) genügte.
Mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens kann aus Anlass des vorliegenden Falles unerörtert bleiben, ob als maßgeblich dafür, bis wann ein potentiell entscheidungserheblicher Sachverhalt vorgelegen haben und der Behörde bekannt gewesen sein muss, der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Entscheidung, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, getroffen bzw. gemäß § 3a Satz 2 Halbs. 2 UVPG bekanntgegeben wird, oder ob es genügt, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen die fehlende Gesetzeskonformität der Umweltverträglichkeitsvorprüfung folgen soll, erst bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Zulassung des Vorhabens befunden wird (hier: bei Erlass des Bescheids vom 3.4.2014), sowohl objektiv vorlagen als auch der Behörde bekannt waren bzw. ihr bis dahin nicht hätten unbekannt bleiben dürfen (vgl. zur Befugnis der Behörde, bei nachträglicher Erlangung von Informationen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten erscheinen lassen, ihre frühere gegenläufige Entscheidung zu revidieren, Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 21; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 16 f.).
Dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin am 26. Juli 2015 und am 2. August 2015 behauptetermaßen wahrgenommenen Sachverhalte bereits im Jahr 2013 (oder – falls dies nach dem Vorgesagten ausreichen sollte – im ersten Quartal 2014) vorlagen, ergibt sich weder aus dem Kurzbericht vom 4. August 2015 noch aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.
Mit einer gewissen Häufigkeit zu verzeichnende Flugbewegungen von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten innerhalb der Gefährdungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen hat der Privatgutachter der Antragstellerin nur in Ansehung von Wespenbussarden festgestellt. Der Schluss, dass diese Gegebenheit bei den in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten avifaunistischen Erhebungen aufgrund einer Vorgehensweise übersehen wurde, die nicht einmal den an die Vorbereitung einer überschlägigen Prüfung (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) zu stellenden Anforderungen genügt, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung oder dem Kurzgutachten vom 4. August 2015 ergäbe, dass sich in den vom Privatgutachter der Antragstellerin insoweit getätigten Wahrnehmungen nicht eine neue, erst im Jahr 2015 eingetretene Entwicklung widerspiegelt, sondern dass ähnliche Feststellungen schon in früheren Jahren selbst bei einer nur überschlägigen Prüfung hätten getroffen werden müssen. Dies könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn z. B. aufgezeigt worden wäre, dass sich die Umgebung des Vorhabens aufgrund bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten (z. B. wegen besonders attraktiver Nahrungsquellen) als Lebensraum für Wespenbussarde in nahezu idealtypischer Weise anbietet. Dies ist indes nicht geschehen.
3.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch das Vorbringen aufgezeigt, das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung sei aufgrund der Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar, die in Abschnitt III der Beschwerdebegründung und in dem dort in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des von den Bevollmächtigten der Antragstellerin im ersten Rechtszug am 18. April 2016 eingereichten Schriftsatzes angesprochen wurden. Dort wurde der Sache nach geltend gemacht, die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht allein daraus hergeleitet werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf förmlich ausgewiesene Gebiete (oder Einzelobjekte) im Sinn der Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hervorrufen werde. Im Rahmen der Vorprüfung hätte vielmehr auch ermittelt werden müssen, ob ein nicht förmlich unter Schutz gestelltes ökologisch sensitives Gebiet bzw. ein sensitiver Lebensraum vorliege. Zu derartigen Lebensräumen gehörten ausweislich des Anhangs III Nr. 2.c.iii der UVP-Richtlinie auch Waldgebiete. Der Standort zweier der drei verfahrensgegenständlichen Anlagen befinde sich im Wald; der dritte grenze unmittelbar an ein Waldgebiet an.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B.v. 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 – Rn. 41 und B.v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – Rn. 38). Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, würde sich hier im Ergebnis nichts ändern. Denn keineswegs jedes Waldgebiet stellt einen Lebensraum dar, der unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensitiv ist wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gesetzten Gebiete und Einzelobjekte.
Gegenteiliges folgt weder aus den auf den Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 18. April 2016 aufgeführten Belegstellen noch aus dem Gebot, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unionsrechtskonform auszulegen.
Insbesondere hält das von der Antragstellerin in Bezug genommen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 (2 L 184/10 – juris Rn. 81) im unmittelbaren Anschluss an die Aussage, eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei u. U. auch bei Vorhaben erforderlich, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ähnlich sensitive Lebensräume wie die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichneten Schutzgebiete haben könnten, ausdrücklich fest: „… erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen“. Die allgemeine Umweltrelevanz eines Vorhabens reicht demgegenüber nicht aus, um die Notwendigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun (Dienes in Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c Rn. 13). Die Antragstellerin hätte deshalb, um die Verfahrensfehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. die mangelnde inhaltliche Nachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses aufzuzeigen, nicht davon absehen dürfen, konkret darzulegen, dass den in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befindlichen Wäldern trotz ihrer offenbar unterbliebenen förmlichen Unterschutzstellung zum einen eine ökologische Bedeutung zukommt, die derjenigen der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte gleichkommt.
Auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt entgegen der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. April 2016 anklingenden Behauptung nicht, dass bereits die Lage einer Windfarm in einem beliebigen Waldgebiet oder in der Nähe hierzu eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfordert. Denn gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, ihre Entscheidung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, das dem Anhang II zu dieser Richtlinie unterfällt (dies ist bei Windfarmen nach der Nummer 3.i dieses Anhangs der Fall), von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig zu machen. Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei dieser Entscheidung die Auswahlkriterien des Anhangs III zur gleichen Richtlinie zu „berücksichtigen“. In Ermangelung substantiierter gegenläufiger Argumente in der Beschwerdebegründung und in dem darin in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des Schriftsatzes vom 18. April 2016 sieht es der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar an, wenn der deutsche Gesetzgeber nur für Vorhaben, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf förmlich unter Schutz gestellte Gebiete oder Einzelobjekte einhergehen können, ausdrücklich eine Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.
4. Eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schließlich auch insoweit nicht veranlasst, als die Antragstellerin eine unzulässig hohe Geräusch (gesamt) belastung ihres Wohnanwesens geltend macht.
4.1 Die Behauptung, „es bleibe insoweit dabei“, dass bei hoch liegenden Schallquellen wie den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen die Bodendämpfung nicht zutreffend bewertet worden sei, da sie gleich null gesetzt werden müsse, kann nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da insofern kein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen inmitten steht. Mit dem bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten sei deswegen mängelbehaftet, weil die Besonderheiten der Schallausbreitung bei hoch liegenden Geräuschquellen nicht (genügend) berücksichtigt worden seien, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst (vgl. die Ausführungen auf Seite 20 bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses). Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Genüge getan, wenn mit nachvollziehbaren Argumenten dargetan wird, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann (vgl. zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, alle Vorhabensträger würden, wenn ein Einwand der vorerwähnten Art erhoben werde, in Rechtsbehelfsverfahren Gutachten nachreichen, in denen die Bodendämpfung gleich null gesetzt werde, zeigt die lärmphysikalische oder rechtliche Gebotenheit einer derartigen Schallausbreitungsberechnung ebenso wenig auf wie der (zutreffende) Hinweis darauf, dass auch im vorliegenden Fall eine derartige alternative Berechnung vorgelegt wurde. Dies besagt nur, dass Vorhabensträger dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln versuchen, dass die einzuhaltenden Immissionswerte auch dann nicht überschritten werden, falls von einer fehlenden Bodendämpfung auszugehen sein sollte. Dies wird regelmäßig als Ausdruck des Bemühens verstanden werden müssen, höchstvorsorglich den Nachweis zu führen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, bei hoch über der Geländeoberfläche liegenden Geräuschquellen dürfe der Schallausbreitungsberechnung entgegen der Vorgabe in der Nummer A.2.3.4 TA Lärm nicht die DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt werden. Das Eingeständnis, diese These sei richtig, kann in einem prozessualen Verhalten, mit dem lediglich die Entscheidungsunerheblichkeit der inmitten stehenden Behauptung im konkreten Fall aufgezeigt werden soll, regelmäßig nicht erblickt werden.
4.2 Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, am Wohnhaus der Antragstellerin auftretende Reflexionswirkungen, die zu einer Geräuschmehrbelastung von bis zu 3 dB(A) führen könnten, seien noch nicht ermittelt worden, erfordert ebenfalls keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiiert in den Raum gestellte, durch nichts belegte Spekulation, die als solche nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG aufzuzeigen. Die in der Klagebegründung vom 29. Juni 2016 aufgestellte Behauptung, es komme aufgrund der „verwinkelten und teils vorgelagerten Gebäudestrukturen“ zu Reflexionen, die eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) nach sich zögen, kann schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da dieser Vortrag – seine ausreichende Substantiiertheit dahingestellt – erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist.
4.3 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2016, die sich mit der Geräuschbelastung befassen, der sich die Antragstellerin seitens der BAB 3 im Zusammenwirken mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgesetzt sehe, rechtfertigen gleichfalls keine (teilweise) Stattgabe der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass nach der Nummer 2.4 Abs. 1 und 3 TA Lärm in die Ermittlung und Bewertung sowohl der Vor- als auch der Gesamtbelastung nur die Geräusche einzugehen haben, die von den der TA Lärm unterfallenden Anlagen hervorgerufen werden, dass dieser Grundsatz jedoch dann einer Durchbrechung bedarf, wenn die aus anderen Schallquellen (z. B. von Verkehrsvorgängen) herrührende Vorbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar wäre (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1/9 f.; B.v. 24.11.2010 – 4 BN 28.10 – BRS 76 [2010] Nr. 19 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11.3.2004 – 22 B 02.1653 – NVwZ-RR 2005, 797/799). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung hier deshalb verneint, weil eine von der T… GmbH am 11. Juli 2013 zwischen ca. 8.30 Uhr und 12.00 Uhr am Wohnhaus H… 1 vorgenommene Schallmessung einen (nach Darstellung der T… GmbH nahezu ausschließlich auf die von der BAB 3 stammenden Verkehrsgeräusche zurückzuführenden) Mittelungspegel von 51 dB(A) ergeben habe; dieser Wert sei von einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A), ab dem nach der Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, weit entfernt.
Die Beschwerdebegründung tritt dem mit der Behauptung entgegen, eine derart kurze Schallmessung sei unzureichend; erforderlich gewesen wäre eine Ermittlung der Vorbelastung nach dem Berechnungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung. Nur dann, wenn sich hierbei die Unbedenklichkeit der Geräuschvorbelastung ergeben hätte, hätte von einer Sonderfallprüfung im Sinn der Nummer 3.2.2 TA Lärm abgesehen werden dürfen.
Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, einen konkreten Anlass zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen voraussetzt (BVerwG, U.v. 20.3.1990 – 9 C 12.89 – NVwZ 1990, 1066/1068; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 25; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26). Das Unterbleiben von Maßnahmen zur Feststellung der von der BAB 3 ausgehenden, auf von der Antragstellerin bewohnte Gebäude einwirkenden Geräusche, die über die am 11. Juli 2013 vorgenommene Messung hinausgehen, könnte deshalb allenfalls dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinreichender Grund zu der Annahme bestanden hätte, dass diese Geräusche entweder bereits für sich genommen oder aber im Zusammenwirken mit den Schallimmissionen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und der Windkraftanlage P. die vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebene Grenze erreichen oder überschreiten, von der an anderer als anlagenbezogener Lärm bei der Ermittlung und Bewertung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Hierfür besteht angesichts eines gemessenen, straßenverkehrsbedingten Mittelungspegels von 51 dB(A) nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit. Denn der Abstand dieses Werts zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A) ist derart groß, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine gesundheitsgefährdende oder eine Nutzung privaten Wohneigentums aus sonstigen Gründen nicht mehr ermöglichende Geräuschgesamtbelastung auch zur Nachtzeit selbst unter Mitberücksichtigung der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergebenden Zusatzbelastung sicher ausgeschlossen werden kann. Desgleichen wurden in der Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die die Behauptung stützen könnten, die Verkehrsbelastung der BAB 3 habe im fraglichen Abschnitt seit dem 11. Juli 2013 – einem in die Hauptreisezeit fallenden Donnerstag, der für das Verkehrsaufkommen auf dieser Autobahn deshalb als durchaus repräsentativ angesehen werden muss – derart eklatant zugenommen, dass nunmehr mit dem Erreichen eines äquivalenten Dauerschallpegels von etwa 70 dB(A) zu rechnen ist. Auf den Umstand, dass der beschließende Senat in dem in der Beschwerdebegründung selbst angeführten Urteil vom 11. März 2004 (22 B 02.1653 – NVwZ-RR 2005, 797/799) selbst einen verkehrsbedingten Summenpegel von 66,3 dB(A) nicht als Hinderungsgrund für die Zulassung einer die akustische Gesamtbelastung maßvoll weiter erhöhenden schallemittierenden Anlage angesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nachrichtlich zu verweisen.
Als unbehelflich erweist sich schließlich auch die in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, Gesundheitsgefahren und eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnrechts der Antragstellerin seien deshalb zu besorgen, weil die Geräusche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gerade in den Zeitabschnitten „wirksam“ werden würden, in denen es bisher – wie z. B. in verkehrsschwachen Zeiten der Fall – zu „Geräuschlücken“ gekommen sei. Denn es besteht kein Rechtssatz, kraft dessen Bewohner eines Dorfgebiets, die sich einem verkehrsbedingten Mittelungspegel von etwa 51 dB(A) ausgesetzt sehen, das Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen verlangen können, deren Geräusche praktisch allenfalls während verkehrsschwacher Zeiten akustisch wahrnehmbar sind, da der von ihnen hervorgerufene Schall ansonsten in dem – seinerseits nicht unzumutbaren – Verkehrslärm weitgehend untergeht (vgl. zu letzterem die auf Seite 22 f. des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, in der Beschwerdebegründung hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen eines Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 29.1.2015 im Klageverfahren RO 7 K 14.749 eines Sohnes der Antragstellerin durchgeführt hat).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
6. Der Streitwert war in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG eröffneten Ermessens in Höhe der Hälfte des vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrages festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die vom Verwaltungsgericht angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war, während im ersten Rechtszug als weiterer Streitgegenstand das Verlangen der Antragstellerin hinzukam, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage festzustellen.
7. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung ist mit der Zurückweisung der Beschwerde gegenstandslos geworden.