Aktenzeichen W 3 K 16.1156
Leitsatz
1 Der im Rahmen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschlaggebende Gesamteindruck, wieweit eine einzelne Anbaustraße reicht, hat sich nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (stRspr, BayVGH BeckRS 2016, 110003). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Begriff „anderweitig nicht gedeckt“ bedeutet nach dem Sinn des Erschließungsbeitragsrechts „nicht durch Zuwendungen von dritter Seite gedeckt“ (Anschluss an BVerwG NJW 1970, 876). Dies kann lediglich der Teil des für die erstmalige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands sein, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zweckgebunden zugeflossen sind (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 44631). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch wenn eine Ablösung des Erschließungsbeitrags nur vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht möglich ist, muss ich eine Ablösungsvereinbarung immer auf eine grundsätzlich beitragsfähige Anlage beziehen. Eine Gemeinde kann nur solche Beiträge ablösen, die ihrer Ansicht nach zu einem späteren Zeitpunkt entstehen werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1057), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Mit ihrer Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24. September 2012 – Erschließungsbeitragssatzung (EBS) – hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Auf der Grundlage dieser Satzung hat die Beklagte von der Klägerin für deren Grundstück Fl.Nr. …8 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 180.697,76 EUR für die erstmalige Herstellung der B.Straße erhoben.
Wieweit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 5).
Zu Recht hat die Beklagte als im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnende Erschließungsanlage die etwa 97m lange B.Straße, die im Süden an die Straße N. und im Norden an die La. Straße grenzt, herangezogen. Dies war zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich anhand der natürlichen Betrachtungsweise.
Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass es sich vorliegend um die erstmalige Abrechnung einer Straße und nicht um etwaige Straßenausbaubeiträge handelt. Auch sonst wendet sich die Klägerin nicht gegen die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags.
Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Erschließungsaufwand für die B.Straße teilweise anderweitig gedeckt im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, was zur Folge hätte, dass die Beklagte zu hohe Kosten auf die Anlieger der B.Straße umgelegt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1969 entschieden (damals noch zu § 129 Abs. 1 BBauG, der wortgleich zum heutigen § 129 Abs. 1 BauGB war), der Begriff „anderweitig nicht gedeckt“ bedeute nach dem Sinn des Erschließungsbeitragsrechts „nicht durch Zuwendungen von dritter Seite gedeckt“ (U.v. 12.12.1969 – IV C 100/68 – NJW 1970, 876). In einer weiteren Entscheidung hat es ausgeführt, „anderweitig gedeckt“ könne lediglich der Teil des für die erstmalige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands sein, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zugeflossen seien. Nur diesen Einnahmen – zu denken ist dabei etwa an aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen herrührende, zweckgebundene Mittel (und zwar sowohl von freiwillig einen höheren „Beitrag“ zahlenden Beitragspflichtigen als auch von sonstigen Dritten) – kämen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG als Minderung des durch den Erschließungsbeitrag zu deckenden Erschließungsaufwands in Betracht (BVerwG, B.v. 16.7.1982 – 8 B 35/82 – juris Rn. 4 ff.).
Ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung zu einer anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt, ist der Zweck, für den die Leistung bestimmt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 11; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 55. EL Januar 2018, Rn. 301). Im Kern geht es daher um Zahlungen Dritter, die für eine bestimmte Straße gedacht sind und auch für den Erschließungsaufwand gelten sollen, der den Gemeindeanteil übersteigt. Dies setzt daneben auch voraus, dass die jeweiligen Leistungen Dritter der Entlastung der Beitragspflichtigen und nicht der Gemeinde hinsichtlich ihres Eigenabteils dienen (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 12 Rn. 5).
Dem vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte schloss mit der Eigentümerin des Grundstücks …3/*0 (im Folgenden: H-GmbH) einen als „Städtebaulichen Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …3/…0 (im Folgenden: notarieller Vertrag). Im Rahmen dieses notariellen Vertrages sollte die H-GmbH das Vertragsgebiet innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren einer umfassenden Bebauung und Nutzung zuführen. Im Grunde sollten Verkaufsflächen entstehen. Die Vertragsparteien regelten unter Ziffer 6. des notariellen Vertrages den Bau öffentlicher Flächen sowie die Erschließung. Dabei wurde unter Ziffer 6.5 für die B.Straße geregelt, dass sich die H-GmbH mit 45% an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sollte § 128 BauGB sein. Zuschüsse, die die Stadt zum Bau der Anlage erhält, sollten von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht werden.
Die Qualifizierung dieser Regelung ist zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren streitig. Teilweise ist von einer Ablösungsvereinbarung, teilweise von einem privatrechtlichen Vertrag die Rede. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages keine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB darstellt.
Aus dem notariellen Vertrag sowie aus den Angaben der Beklagten wird deutlich, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, die B.Straße könne nicht als Erschließungsstraße abgerechnet werden. Dies wurde seinerzeit mit der fehlenden Erschließungsfunktion der Anlage begründet. Da die B.Straße dennoch errichtet werden sollte, obwohl sie nach Ansicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht „erforderlich“ im Sinne des Erschließungsrechts war, hat man sich auf eine Kostenbeteiligung der H-GmbH geeinigt. Zwar ist eine Ablösung des Erschließungsbeitrags nur vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht möglich, nichtsdestotrotz bezieht sich eine Ablösungsvereinbarung immer auf eine grundsätzlich beitragsfähige Anlage (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18 Rn. 65 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde nur solche Beiträge ablösen kann, die ihrer Ansicht nach zu einem späteren Zeitpunkt entstehen werden. Da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass dies im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages nach Ansicht der vertragsschließenden Parteien nicht der Fall gewesen ist, kann es sich bei Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages auch nicht um eine Ablösungsvereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 11 EBS handeln.
Unabhängig davon ist der Erschließungsaufwand der B.Straße dennoch durch die Zahlungen der H-GmbH nicht anderweitig gedeckt im oben genannten Sinne. Selbst wenn Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages als rein privatrechtliche Verpflichtung zur Leistungen von Zahlungen für die Erschließung der B.Straße zu qualifizieren ist, fehlt es an einer zweckgerichteten Entlastung der (übrigen) Beitragspflichtigen.
Die Beklagte und die H-GmbH gingen – wie oben dargelegt – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon aus, dass eine im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts abrechenbare Erschließungsanlage gegeben ist. Da die H-GmbH sich dennoch an den Erschließungskosten beteiligen sollte, kam es in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages zu einer Vereinbarung über die Kosten der entsprechenden Anlage. In diesem Zusammenhang hat man sich offensichtlich an fiktiven Erschließungsbeiträgen orientiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verweis auf § 128 BauGB und zum anderen aus der Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH. Eine Beteiligung von 45% ergibt sich, wenn man von (fiktiv) zu leistenden Erschließungsbeiträgen den Gemeindeanteil abzieht (100% – 10% = 90%) und den verbleidenden Anteil von 90% durch zwei teilt (90% / 2 = 45%). Der hälftige Anteil ergibt sich nach Aktenlage daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. …3/*0 der H-GmbH unter Zugrundelegung eines Frontmetermaßstabs an der westlichen Grenze der B.Straße komplett anliegt und somit nach der damaligen Ansicht der Vertragsparteien pauschal die Hälfte der fiktiven Erschließungsbeiträge ausmacht (vgl. hierzu die Ausführungen der Regierung von Unterfranken auf S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2016).
Aus alledem wird deutlich, dass die daraufhin erfolgten Zahlungen der H-GmbH an die Beklagte nicht der Entlastung der übrigen Anlieger dienen sollten. Etwaige Beitragspflichten anderer Grundstücke waren für die Vertragsparteien schon gar nicht absehbar. Im Übrigen wird anhand der in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages enthaltenen Berechnung des Kostenanteils der H-GmbH deutlich, dass sie nicht freiwillig einen höheren Beitrag leisten und somit andere Anlieger entlasten wollte. Man hat sich vielmehr auf eine – wenn auch sehr oberflächlich durchgeführte – fiktive Berechnung hypothetischer Beitragspflichten geeinigt. Daher kann man auch bzgl. der jetzt bestehenden Differenz zwischen der Beitragspflicht der H-GmbH und tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht von einer freiwilligen Überzahlung ausgehen.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.1.1997 – 8 B 244.96 – juris Rn. 4): In diesem Fall hatte eine Gemeinde mehrere Jahre vor Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes mit manchen Anliegern der Straße im Rahmen von Erbbauverträgen Ablösungsvereinbarungen geschlossen. Diese hatten höhere Beitragssätze zum Gegenstand als dies später bei der „echten“ Beitragserhebung der Fall war. Das OVG Lüneburg (B.v. 26.6.1996 – 9 L 1494/94 – juris Rn. 9) hat als Vorinstanz entschieden, dass diese Vereinbarungen nicht dazu dienten, die übrigen Anlieger zu entlasten. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Gemeinde etwaige überzahlte Beträge nicht zurückfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im oben genannten Beschluss gehalten und ausgeführt, die Grundsätze zu Überzahlung durch zu hohe Veranlagung seien auch in diesem Fall anwendbar.
Auch wenn die Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht als Ablösungsvereinbarung zu qualifizieren ist, liegt der Sachverhalt dennoch ähnlich. Die bloße Tatsache, dass der Anlieger einer Straße – aufgrund welcher Umstände auch immer – unfreiwillig für (fiktive) Erschließungsbeiträge zu hohe Zahlungen geleistet hat, führt nicht ohne weiteres zu einer „anderweitigen Deckung“. Es bedarf darüber hinaus einer zweckgerichteten Entlastung der übrigen Anlieger. Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.
An dieser Stelle ist auch nicht von Bedeutung, ob die H-GmbH etwaige Überzahlungen von der Beklagten zurückfordern kann. Die Frage, ob die in Ziffer 6.5 des notariellen Vertrages geregelte Kostenbeteiligung etwa aufgrund eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig zu machen ist, hat für die von der Klägerin zu leistenden Erschließungsbeiträge keine Bedeutung.
Da sonstige Mängel nicht ersichtlich oder vorgetragen sind, erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2016 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.