Baurecht

Anfechtung einer Baugenehmigung wegen angeblicher Verschlechterung der Hochwassersituation

Aktenzeichen  15 ZB 17.215

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133258
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 6 K 15.1980 2016-09-27 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen (Grundstücksnachbarin) erteilte Baugenehmigung (Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids, hilfsweise auf die Verpflichtung des Beklagten, „in geeigneter Weise bauaufsichtlich einzuschreiten“, gerichtete Klage mit Urteil vom 27. September 2016 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB) und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte auch dann, wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen sei. Der klägerische Hilfsantrag (Verpflichtungsklage) sei bereits unzulässig, weil die Kläger „keinen entsprechenden Vorantrag bei der Behörde gestellt“ hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise außerdem besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ferner weiche das Urteil von der Rechtsprechung des Obergerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Entgegen der Ansicht das Verwaltungsgericht befinde sich das Bauvorhaben der Beigeladenen im Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB). Durch das in einem Überschwemmungsgebiet liegende Bauvorhaben sei eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation für die Kläger zu befürchten. Schließlich behindere eine Wärmepumpe an der Grundstücksgrenze die Kläger auch in Bezug auf „ein Durchkommen mit den Pferden“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 2. März 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger werden durch die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das nicht näher substantiierte Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren zu bemerken:
Auf die Frage, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, kommt es – wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits ausführt – nicht an. Ebenso ist der Einwand, durch das in einem Überschwemmungsgebiet liegende Bauvorhaben sei eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation für die Kläger zu befürchten, nicht begründet. Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, dass durch das Bauvorhaben – unter Berücksichtigung der Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde – eine nachteilige Beeinflussung der Hochwassersituation nicht zu erwarten ist. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit eine Wärmepumpe an der Grundstücksgrenze die Kläger in Bezug auf ihre Hobbytierhaltung (Pferde) behindern könnte.
2. Die Rechtssache weist nach alledem keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenso wenig ist näher dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Obergerichts abweichen soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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