Baurecht

Anfechtungsklage gegen Genehmigungsfreistellung (unzulässig), Verpflichtungsklage auf Versagung einer Baugenehmigung (unzulässig)

Aktenzeichen  W 5 K 16.794

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4032
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 53 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 S. 4, Abs. 2 Nr. 4, Art. 75
BayVwVfG Art. 35 S. 1
BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2
LKrO Art. 37 Abs. 1 S. 2
ZPO § 711

 

Leitsatz

1 Ein durchgeführtes Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) unterscheidet sich von einem Baugenehmigungsverfahren (Art. 68 BayBO) dadurch, dass bei dem Genehmigungsfreistellungsverfahren kein anfechtungsfähiger Verwaltungsakt ergeht, der unter Berufung auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften angegriffen werden könnte. (Rn. 21) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Klage auf Versagen einer Baugenehigung geht ins Leere, wenn gar kein Bauantrag gestellt und die Bauaufsichtsbehörde dementsprechend über die Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu entscheiden hat. Damit erweist sich die erhobene Klage als nutzlos, mit der Folge, dass ihr Rechtschutzbedürfnis entfallen ist. (Rn. 27) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
1. Die von den Klägerinnen unter Ziffer I des Klageantrags erhobene Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Es fehlt an einer anfechtungsfähigen baurechtlichen Gestattung in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen und damit an einem tauglichen Streitgegenstand.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei der Erklärung der Gemeinde gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO a.F.) nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (VG Ansbach, U.v. 27.7.2017 – AN 9 K 17.00070 – juris Rn. 21 mit Hinweis auf LT-Drucks. 12/13 482 zu § 1 Nr. 51, Art. 66a; Taft in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 58 Rn. 92; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand April 2009, Art. 58 Rn. 91 ff.; König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 58 Rn. 26; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 159). Ein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht nicht (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Die gemeindliche Erklärung, ein Baugenehmigungsverfahren zu verlangen, kann nur ein Verwaltungsverfahren einleiten, aber nicht abschließen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BayVwVfG). Erklärt die Gemeinde, ein Baugenehmigungsverfahren nicht zu verlangen, liegt darin lediglich ein – weiteres – Tatbestandsmerkmal für die Genehmigungsfreistellung. Durch eine solche Freistellungserklärung nimmt die Gemeinde nicht etwa – wie es Art. 35 Satz 1 BayVwVfG u.a. voraussetzt – eine „Regelung“ vor, sondern lediglich eine schlichte Verfahrenshandlung (Taft in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 58 Rn. 92). Die Wirkung der Freistellungserklärung erschöpft sich maßgeblich darin, dass der Vorhabenträger zu einem früheren Zeitpunkt mit seinem Bauvorhaben beginnen kann. Sie stellt klar, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und der Bauherr selbst für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens verantwortlich ist. Demgegenüber beinhaltet die Freistellungserklärung keine bindenden Feststellungen. Es wird insbesondere weder festgestellt, dass das Vorhaben nicht genehmigungsbedürftig ist, noch, dass materielles Baurecht eingehalten wird. Das vom Beklagten durchgeführte Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) unterscheidet sich von einem Baugenehmigungsverfahren (Art. 68 BayBO) dementsprechend dadurch, dass bei dem Genehmigungsfreistellungsverfahren kein anfechtungsfähiger Verwaltungsakt ergeht, der unter Berufung auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften angegriffen werden könnte (Taft in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 58 Rn. 117; Robl in BeckOK BayBO, Stand Dez. 2017, Art. 58 Rn. 49).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten folgt kein anderes Ergebnis aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach erfüllt zwar eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG die Anforderungen eines bestandskraftfähigen und mit Bindungswirkung versehenen Verwaltungsakts (BVerwG, U.v. 7.8.2012 – 7 C 7/11 – juris Rn. 13; U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – juris Rn. 21). Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die vorzitierten Entscheidungen die Freistellungserklärung der Immissionsschutzbehörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG und nicht die Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 4 BayBO betreffen. Der Regelungsgehalt der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG besteht ausschließlich in der Feststellung der zuständigen Behörde, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (BVerwG, U.v. 7.8.2012 – 7 C 7/11 – juris Rn. 13; U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – juris Rn. 22). Dies wird in der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 4 BayBO gerade nicht festgestellt, sondern es wird lediglich von der Gemeinde mitgeteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob das Vorhaben tatsächlich keiner Genehmigung bedarf. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht zur Freistellungserklärung der Immissionsschutzbehörde entschieden, dass dem Nachbarn kein subjektives Recht zusteht, kraft dessen er sich gegen eine dem Anlagenbetreiber rechtswidrig erteilte Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wenden kann (BVerwG, U.v. 7.8.2012 – 7 C 7/11 – LS – juris Rn. 12). Der Nachbarschutz wird in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vielmehr über § 17 und § 20 Abs. 1 BImSchG gewährleistet. Eine Anfechtung der Freistellungserklärung durch den Nachbarn ist daher auch im Fall der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgeschlossen.
Es besteht ferner keine Veranlassung, die Mitteilung der Gemeinde vom 4. Juli 2017 an den Beigeladenen, welche nach den vorstehenden Ausführungen die materiellen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nicht erfüllt, aufgrund des Schreibens an die Klägerin zu 2) prozessrechtlich als Verwaltungsakt zu behandeln und somit ausnahmsweise eine Anfechtungsmöglichkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zu eröffnen. Die Mitteilung vom 4. Juli 2017 an den Beigeladenen weist nach dem insofern maßgeblichen Empfängerhorizont weder nach ihrer äußeren Form noch nach ihrem Inhalt einen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Beklagte auf die Handlungsform eines Verwaltungsakts zurückgreifen wollte. Zwar mag ein objektiver Empfänger des undatierten Begleitschreiben an die Klägerin zu 2) aufgrund der darin enthaltenen Wendung „Anlagen: 1 Bescheid vom 04.07.2016“ und der fälschlicherweise beigefügten Rechtsmittelbelehrungmöglicherweise zu der Annahme gelangen, dass der Rechtsweg gegen das Schreiben vom 4. Juli 2016 für ihn eröffnet sein könnte. Allerdings geht damit vorliegend kein prozessuales Anfechtungserfordernis einher. Eine Anfechtung der Freistellungserklärung ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, weil die Klägerinnen auch ohne die Möglichkeit, die Mitteilung der Gemeinde vom 4. Juli 2016 anfechten zu können, gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht rechtlos gestellt sind. Vielmehr steht es ihnen frei, bei der Bauaufsichtsbehörde unter Berufung auf die Verletzung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer präventiven Untersagungsverfügung (Art. 54 Abs. 2 BayBO), einer Baueinstellungsanordnung (Art. 75 BayBO), einer Baubeseitigungsanordnung (Art. 76 Satz 1 BayBO) oder einer Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) zu stellen und erforderlichenfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage und/oder Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. etwa Taft in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 58 Rn. 117; König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 58 Rn. 34; Robl, a.a.O. Art. 58 Rn. 49). Damit ist es auch unter prozessualen Gesichtspunkten nicht geboten, die Mitteilung der Gemeinde vom 4. Juli 2017 als einen für die Klägerinnen anfechtbaren Verwaltungsakt zu behandeln.
b) Eine Umdeutung des unter Ziffer I – vom rechtskundigen Bevollmächtigten der Klägerinnen – gestellten Klageantrags zu einem Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten im vorgenannten Sinne gegen das Vorhaben des Beigeladenen kommt von vornherein nicht in Betracht, da richtiger Beklagter im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit nicht die Beklagte, sondern der Freistaat Bayern als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) ist.
c) Damit ist die von den Klägerinnen unter Ziffer I des Klageantrags erhobene Anfechtungsklage nicht statthaft.
2. Die unter Ziffer II des Klageantrags erhobene Klage ist ebenfalls unzulässig.
Für das darin formulierte Begehren, die Beklagte zu „verurteilen“, dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Gerätehalle für das Unterstellen von Gartenbaugeräten auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 der Gemarkung … zu versagen, fehlt den Klägerinnen – jenseits der Frage, ob ein solches Begehren überhaupt statthaft ist – jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis entfällt u.a. dann, wenn der Kläger mit seiner Klage keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf mit anderen Worten nutzlos ist (Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 16 ff.). Vorliegend kann die unter Ziffer II erhobene Klage nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerinnen führen. Die Klage geht vielmehr ins Leere, weil der Beigeladene keinen Bauantrag gestellt und die Bauaufsichtsbehörde dementsprechend über die Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu entscheiden hat. Damit erweist sich die erhobene Klage für die Klägerinnen als nutzlos, mit der Folge, dass ihr Rechtschutzbedürfnis entfallen ist.
Im Übrigen ist die unter Ziffer II des Klageantrags erhobene Klage auch unbegründet, weil sie sich nicht gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zuständig für die von den Klägerinnen begehrte Versagung der Baugenehmigung in Bezug auf das Vorhaben des Beigeladenen wäre vorliegend das Landratsamt Würzburg als untere Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 BayBO, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO), deren Rechtsträger nicht die Beklagte, sondern der Freistaat Bayern ist.
Eine Umdeutung des unter Ziffer II erhobenen Klageantrags in einen Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt – wie bereits bei Ziffer I des Klageantrags – schon aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht in Frage.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Ausnahmevorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO war nach Ausübung gerichtlichen Ermessens kein Gebrauch zu machen.
§ 155 Abs. 4 VwGO eröffnet dem Gericht bei der Kostenentscheidung die Möglichkeit, einzelfallbezogen das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen und die typisierenden Regelungen der §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 und 3 VwGO nicht oder modifiziert zur Anwendung kommen zu lassen. § 155 Abs. 4 VwGO stellt keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Voraussetzung ist immer ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten, wobei ausreichend ist, dass dieser die Kosten im Ergebnis zu vertreten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 155 Rn. 19). Sofern Kosten durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, steht die Entscheidung des Gerichts, ob diese Kosten ihm aus diesem Grund aufzuerlegen sind, jedoch im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift ist mit Blick auf die allgemeinen Regeln zur Kostenlast restriktiv auszulegen (SächsOVG, B.v. 17.8.2012 – 3 B 246/12 – juris Rn. 9).
Solche Mehrkosten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO sind im vorliegenden Fall nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten entstanden. Zwar kommt als vorprozessuales Verschulden einer Behörde die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:– wie hier durch die Beklagte erfolgt – grundsätzlich in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rn. 20; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 155 Rn. 26). Jedoch muss das schuldhafte Verhalten des Beteiligten auch ursächlich für das Entstehen der Mehrkosten gewesen sein (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2017, § 155 Rn. 81; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 155 Rn. 25; Hartung in BeckOK VwGO, Stand: April 2015, § 155 Rn. 11). Dem Beteiligten können nur solche Kosten auferlegt werden, die sich nach Gegenstand oder Betrag einem sie schuldhaft verursachenden Verhalten zuordnen lassen.
Dies ist vorliegend nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten und dem prozessualen Verhalten der Klägerinnen nicht der Fall. Sowohl der Vorsitzende Richter als auch der vormalige Berichterstatter haben die Klägerpartei im Rahmen des gerichtlichen Augenscheintermins darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2016 nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft nicht um einen Verwaltungsakt handelt und daher die erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist. Die Klägerinnen haben die Klage dennoch aufrechterhalten und mit Schriftsätzen vom 26. Juli und 7. August 2017 ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich bei der Freistellungsbescheinigung um einen Verwaltungsakt handele und darüber hinaus mit Hinweis auf die (angebliche) grundsätzliche Bedeutung dieser Frage um die Zulassung der Berufung gebeten. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung:im Schreiben der Beklagten an die Klägerin zu 2) (Bl. 19 d. Gerichtsakte) nicht der entscheidende Anlass für die Klageerhebung gewesen ist. Vielmehr vertritt die Klägerseite unabhängig davon die Auffassung, dass es sich bei der Erklärung der Gemeinde im Genehmigungsfreistellungsverfahren um einen Verwaltungsakt handele, der vom Nachbarn mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Andernfalls hätte es die Klägerseite nicht auf die vorliegende Entscheidung ankommen lassen, sondern die Streitsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast in der Hauptsache zurückgenommen oder für erledigt erklärt. In Anbetracht all dessen entspricht es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts, die Kosten ungeachtet der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.
Da der Beigeladene weder einen Klageantrag gestellt hat noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat, entsprach es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
5. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht vor.

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