Aktenzeichen 20 ZB 18.957
BayAbfG Art. 7 Abs. 1 S. 1, S. 2
KrWG § 17, § 20
StVO § 35
Leitsatz
1 Die Mitwirkungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer schließen Bringpflichten ein. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem tatsächliche und rechtliche Hindernisse der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks durch Abfallfahrzeuge, wobei zu den rechtlichen Hindernissen auch straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gehören. (Rn. 14 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine generalisierende Bestimmung der Reichweite der abfallrechtlichen Mitwirkungspflicht ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu betrachten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Private Schwierigkeiten bei der Erfüllung der abfallrechtlichen Bringpflicht sind von den Pflichtigen selbst zu überwinden und dürfen nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 11 K 17.1402 2018-02-07 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des beklagten Landkreises vom 30. Juni 2017 und begehren die Verpflichtung des Beklagten, die auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) unmittelbar am Grundstück abzuholen.
Die Kläger sind Grundstückseigentümer des Anwesens A.-straße … in L. Das Anwesen befindet sich am Ende einer zur A.-straße gehörenden Stichstraße. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte der Kläger zu 2 dem Landratsamt mit, dass die Kläger ab dem 1. Februar 2017 ihre Abfallbehältnisse an ihrer Grundstücksgrenze zur Abholung bereitstellen würden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf mehrere angebliche Bezugsfälle in der Nähe ihres Anwesens, wo in Sackgassen die Abfallabholung durch den Beauftragten des Landkreises vor dem jeweiligen Anwesen erfolge, sowie auf ihren Gesundheitszustand.
Nach mehrfachem Schriftwechsel und Einholung einer Stellungnahme des vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmens sowie Vorlage eines Privatgutachtens eines Sachverständigen im Bauwesen durch die Kläger, zu welchem wiederum das vom Landkreis beauftragte Entsorgungsunternehmen Stellung nahm, erließ das Landratsamt am 30. Juni 2017 folgenden Bescheid:
„1. Die Grundstückseigentümer des Anwesens A.-straße 35 d, … L. werden verpflichtet, ihre Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) wie bisher an der durchgehend befahrbaren A.-straße im Bereich der Abzweigung zur Stichstraße zu ihrem Anwesen (Sammelplatz wie bisher) am jeweiligen Abfuhrtag zur Abholung bereitzustellen.
2. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,- Euro festgesetzt.“
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 7. Februar 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2017 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) unmittelbar am Grundstück der Kläger abhole. Die zulässige Anfechtungsklage bzw. allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 25.8.1999 – 7 C 27.98 – juris). Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des Bescheides sei § 18 Abs. 3 Nr. 2 der aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2, Art. 3 Abs. 1 BayAbfG erlassenen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises (AWS). Danach hätten die Anschlusspflichtigen auf Grundstücken, die wegen ihrer Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten entsorgt werden könnten, ihre Abfallbehältnisse zur nächst gelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen; Ziffer 1 gelte entsprechend. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Eine solche Bestimmung gehöre zu den in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen, in denen die Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG insbesondere bestimmen könnten, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen seien. Auch stehe die Möglichkeit anzuordnen, den Abfall zu einem grundstücksfernen Stellplatz zu verbringen, nicht in Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG – zuvor §§ 13, 15 KrW-/AbfG – geregelten Pflichtenteilung, nämlich der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und der Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Zwar treffe den Abfallerzeuger grundsätzlich nur eine Überlassungspflicht. Ihm dürften normalerweise keine Tätigkeiten abverlangt werden, die ihrem Wesen nach zu den Entsorgungshandlungen zu rechnen seien. Einsammeln und Befördern seien grundsätzlich Teil der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgers. Dabei sei eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Andererseits bestünden unter Geltung des Verursacherprinzips auch Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers. Entscheidend sei stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so dass bei speziellen örtlichen Verhältnissen auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht sein könne (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.3.2011 – 7 B 4.11 – juris; U.v. 25.8.1999 – 7 C 27.98 – juris). Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einem grundstücksfernen Ort erforderlich machen könnten, gehörten nicht nur Schwierigkeiten tatsächlicher, sondern auch rechtlicher Art, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris; U.v. 11.3.2005 – 20 B 04.2741 – juris). Vor diesem Hintergrund sei die in § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, rechtlich unbedenklich. Mit dieser Regelung werde gerade nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Vorliegend seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS gegeben. Dies stehe angesichts der von den Beteiligten vorgetragenen örtlichen Verhältnisse sowie der vorliegenden Lichtbilder, Skizzen, Pläne wie auch unter Heranziehung eines Ausdruckes von Google Maps zu diesem Bereich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig fest. Eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme der Straße, des Einmündungsbereiches der Straße oder des Straßenverlaufes habe es daher nicht bedurft. Das Grundstück der Kläger könne zumindest aus rechtlichen Gründen wegen seiner Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden. Es sei anerkannt, dass neben straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, relevant seien. Zwar gälten Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich nicht gegenüber Kläger oder Beklagten. Dennoch könne der Landkreis keine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom beauftragten Unternehmen verlangen, denn es sei danach weder dem Unternehmen noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- und Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris; B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris). Laut Branchenregel „Abfallsammlung“, die vom Grundsatzausschuss Prävention der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am 24. Oktober 2016 beschlossen worden sei (DGUV Regel 114-601), seien die Touren bei der Abfallabholung von den Entsorgungsunternehmen grundsätzlich so zu planen, dass das unfallträchtige Rückwärtsfahren möglichst vermieden werde, Ziffer 3.1, 3.8 der DGUV-Regel 114-601 unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage in den §§ 10 bis 13, 16 DGUV-Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27). Gemäß § 16 der DGUV-Vorschrift 43 dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Dies gelte nicht, wenn nur ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang nötig sei, z.B. bei Absetzkippern. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringe, sei offenkundig. Es handle sich nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmens, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris). Das klägerische Grundstück könne von Sammelfahrzeugen nur erreicht werden, wenn diese rückwärtsfahren, weil mangels Wendehammer oder ähnlichem keine Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug am Ende der Straße zu wenden. Die rückwärts zu fahrende Strecke sei ca. 50 m lang. Damit liege keinesfalls ein kurzes Zurückstoßen im Sinne von § 16 der DGUV-Vorschrift 43 vor. Die Bestimmung stehe daher einer direkten Abholung der Mülltonnen am Grundstück der Kläger entgegen. Die Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 7 der DGUV-Vorschrift 43, wonach das Rückwärtsfahren mit Einweisung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerregel der DGUV-Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“, nämlich der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift – Müllbeseitigung (BGV C 27) entschieden habe. § 7 BGV C 27 betreffe den gesamten Vorgang der Müllsammelfahrt im Sinne des § 2 der Vorschrift. Hier möge es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z.B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen, rückwärtsfahren müsse, so dass Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot gegeben sein müssten (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris). Die hier maßgebliche Regelung des § 16 der DGUV-Vorschrift 43 (bisher BGV C 27) sei dagegen speziell auf die Frage der Müllbehälterstandplätze zugeschnitten, wie bereits die Überschrift verrate. Weiter dürften Fahrzeuge nur auf Fahrwegen betrieben werden, die sicheres Fahren ermöglichten (§ 45 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge 70). Auch die weiteren Ausführungen des klägerseitigen Sachverständigen, dessen Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag zu werten sei, seien unbehelflich. Sofern sich der Sachverständige auf die Regel: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall, und auf den darin enthaltenen Passus unter 3.2.5.2.1 „Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen“, berufe, verkenne er, dass gemäß 3.2.5.1. der Regel Sammelfahrten so zu planen seien, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Die vom Sachverständigen zitierte Regel 3.2.5.2.1 beziehe sich dagegen auf unvermeidliches Rückwärtsfahren. Offenbar schließe der Gutachter aus der Tatsache, dass die Straße keine Wendemöglichkeit habe, auf die Unvermeidlichkeit des Rückwärtsfahrens, was jedoch zu verneinen sei. Somit sei es unerheblich, ob die in 3.2.5.2.3 der in der genannten Regel enthaltenen Kriterien eingehalten seien (wie es der private Sachverständige bejahe). Ergänzend sei noch auszuführen, dass mit dem Gutachten nicht belegt worden sei, dass die Kurve mit ausreichendem Sicherheitsabstand befahren werden könne, denn das Abstellen auf die Konstruktion einer Feuerwehrzufahrt aus Vereinfachungsgründen vermöge den Nachweis nicht zu erbringen. Damit werde verkannt, dass für Feuerwehr und Rettungsdienste Sonderregeln gelten (mit Verweis auf § 35 Abs. 1 StVO). Auch der Grundsatz, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden dürften, die ein sicheres Fahren ermöglichten und ausreichend tragfähig seien, gelte gerade nicht für Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz, § 45 Abs. 5 der DGUV-Vorschrift 70 Fahrzeuge. Für die Müllabfuhr gälten jedoch die allgemeinen Regeln mit Ausnahme der in § 53 Abs. 6 StVO normierten Situation. Daneben stünden der direkten Anfahrt des klägerischen Grundstücks auch rechtliche Hindernisse aufgrund des allgemeinen Straßenverkehrsrechts entgegen. Denn, wie der Beklagte in seiner Bescheidsbegründung zutreffend ausführe, sei im vorliegenden Fall eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der rückwärtigen Anfahrt des klägerischen Grundstücks aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werde, gelte auch für Müllsammelfahrzeuge. Dabei gelte das Gefährdungsverbot absolut und setze eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, wobei zu beachten sei, dass die Führung von Müllwagen mit erheblichen Gefahren verbunden sei. § 9 Abs. 5 StVO regle, dass sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Auch der Einsatz eines gemäß § 9 Abs. 5 StVO „erforderlichenfalls“ nötigen Einweisers schließe nicht aus, dass der mit dem Müllfahrzeug rückwärtsfahrende Müllwerker nicht die erforderliche „äußerste Sorgfalt“ zu erbringen vermöge, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dem entgegenstünden. Diese strengen Anforderungen folgten aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen müsste und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und von nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liege eine konkrete Gefährdung bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden wahrscheinlichen Gefahr eines Schadenseintritts (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.3.2005 – 20 B 04.2741). Es gebe kein Sonderrecht der Müllabfuhr diesbezüglich (vgl. § 35 Abs. 6 StVO). Lege man dies den örtlichen Verhältnissen im besagten Sackgassenabschnitt A.-straße zugrunde, verstoße ein (sich stets wiederholendes) rückwärtiges Einfahren in die Sackgasse mit einem Müllfahrzeug gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Selbst bei Einsatz eines Einweisers könne es zu Gefahren durch z.B. aus Grundstücken plötzlich heraustretende Personen kommen. Es sei dabei unerheblich, ob die zum klägerischen Anwesen führende Sackgasse an ihrer engsten Stelle 3,93 m oder gar 4,07 m (so die Kläger) oder nur geringfügig über 3,00 m breit sei (Schreiben des Beklagten vom 16.1.2017) bzw. eine durchschnittliche Breite von 3,60 m habe (Schreiben des Entsorgungsunternehmens vom 6.2.2017). Denn maßgeblich seien zur Überzeugung des Gerichts die erschwerenden Faktoren Kurve, Steigung, beidseitige Seitenbegrenzung durch Mauer/Zaun und die tatsächlichen Gegebenheiten im Umgriff der Kurve im Bereich des Grundstücks A.-straße 37, die das Rangieren erschwerten und die Sicht nach Hinten beeinträchtigten. Der relativ breite Zufahrtsbereich von der A.-straße in die zum Anwesen der Kläger führende Stichstraße gehe sofort in eine Kurve über, die in südwestlicher Richtung ende und in südlicher Richtung abfalle. Ebenso nehme der Kurvenradius im Verlauf der Kurve stark ab. Das Gefälle der Straße (lt. Gutachter „deutliche abfallende Steigung“) trage zusätzlich zur Kurve zur Sichterschwernis und erschwerter Rückwärtsfahrt bei. Sichterschwerend komme weiter hinzu, dass der Sichtbereich nicht etwa durch Gehwege oder ähnliches aufgeweitet werde, sondern im Gegenteil die Straße beidseitig durch bauliche Maßnahmen seitlich begrenzt sei, was die Sicht zusätzlich behindere und auch das Rangieren erschwere. Insbesondere das Sichtfeld im Umgriff der Kurve sei aufgrund der vorhandenen Bebauung, Bepflanzung und Nutzung (Parkplatz auf sich erhöhendem Grund) des Grundstücks A.-straße 37 nicht den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen genügend. Bei Einstellen der Gefährdungslage beim Rückwärtsfahren und der Tatsache, dass diese Gefährdungslage durch die Mitwirkungspflicht der Kläger gar nicht auftreten würde, sei es zumutbar, die Abfallfraktionen – wie bisher schon – an einer Sammelstelle zur Abholung bereitzustellen, wie es auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführe. Zwar bestünden Grenzen der Zumutbarkeit, dennoch sei es im Regelfall zumutbar, einen Transport des Abfalls bis zu 100 m zu fordern (mit Verweis auf OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 – 9 ME 1/04 – juris). Ebenso sei ein sich verschlechternder Gesundheitszustand der Kläger in diesem Zusammenhang irrelevant, wie auch der Beklagte im Bescheid richtigerweise ausführe. Die Zumutbarkeit der Verbringung richte sich nach den allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im privaten Bereich der Kläger lägen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.7.2006 – 23 ZB 06.1310 – juris; VG Frankfurt/Oder, B.v. 1.4.2010 – 5 L 315/09 – juris; VG München, U.v. 21.10.2010 – M 10 K 09.2244 – juris). Nötigenfalls könnten und müssten sich die Kläger – wie z.B. beim Schneeräumen im Winter auch – um die Maßnahmendurchführung durch von ihnen vertraglich beauftragte gewerbliche Dritte bemühen. Ohne Erfolg machten die Kläger geltend, dass auch andere Straßen ihres Heimatortes rückwärts angefahren würden. Hinsichtlich der zum Anwesen der Kläger führenden Stichstraße bestünden nach dem oben Gesagten rechtliche Gründe, die einem Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs entgegenstünden. Es sei daher unerheblich, ob andere Sackgassen im Heimatort von den Müllfahrzeugen rückwärts angefahren würden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Missachtung von Rechtsvorschriften bestehe nicht. Unerheblich sei auch, ob die Stichstraße tatsächlich rückwärts mit einem Müllfahrzeug befahren werden könne, wie es die Klägerseite wiederholt ausführe. Wie bereits dargelegt stünden einer Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs bereits mehrere Rechtsgründe entgegen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass es ebenso keine Verpflichtung des Beklagten gebe, kleinere Müllfahrzeuge zu verwenden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 14.10.2003 – 20 B 03.637 – juris; B.v. 23.3.2015 – 20 B 15.391 – juris). Schließlich sei auch der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides festgelegte Sammelplatz nicht zu beanstanden. Seine Festlegung sei insbesondere ermessensgerecht. Der Abstellplatz sei geeignet; die Entfernung zum klägerischen Anwesen gehe nicht über das zumutbare Maß hinaus und sie sei angesichts einer Entfernung von ca. 50 m auch angemessen. Die Klägervertreterin führte aus, dass die Mülltonnen die Bushaltestelle verstellten und dies zu einer Gefährdung der Wartenden an der Bushaltestelle führen würde. Der entsprechende Passus im Bescheidstenor bedeute nicht, dass die Mülltonnen direkt an der Bushaltestelle abzustellen seien. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, die Müllfraktionen so abzustellen, dass es keine Behinderungen diesbezüglich gebe und dennoch dem Wortlaut der Festlegung Rechnung getragen werde. Die allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die auf ihrem Grundstück anfallenden Müllfraktionen unmittelbar am klägerischen Grundstück abhole. Vielmehr habe der Beklagte die Kläger zu Recht verpflichtet, die Müllfraktionen zur angegebenen Sammelstelle zu bringen.
Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 4. April 2018 zugestellte Urteil beantragten die Kläger am 17. April 2018 die Zulassung der Berufung, wobei sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.
1. Die geltend gemachten und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier.
a) Die Kläger tragen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Verpflichtung aus Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, ihre Müllfraktionen an die durchgehend befahrbare A.-straße im Bereich der Abzweigung zur Stichstraße ihres Grundstücks zu bringen, offensichtlich rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Diese hätten einen Anspruch auf grundstücksnahe Versorgung aus § 20 KrWG i.V.m. § 14 Abs. 1 der vom Beklagten erlassenen Abfallwirtschaftssatzung; die Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung stehe dem nicht entgegen. Die Abholungspflicht obliege dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, weil sie von dessen Verwertungs- und Beseitigungspflicht umfasst sei. Privaten Abfallerzeugern dürften Tätigkeiten nicht abverlangt werden, die Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht seien; insbesondere bestehe keine generelle Bringpflicht der Abfallerzeuger (m.V. auf BVerwG, Urteil v. 25.8.1999, Az. 7 C 27.98). Im vorliegenden Falle sei auch keine Ausnahmesituation gegeben, die eine Bringpflicht der Kläger rechtfertigen könnte.
Aus diesem Vortrag der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die den Klägern in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) erlassenen Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen im Landkreis F. (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) des Beklagten vom 17. Dezember 2007 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 3. Juli 2012. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS sind die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet verpflichtet, ihre Grundstücke ausreichend an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Die Anschlusspflichtigen und sonstigen zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten haben gemäß § 6 Abs. 2 AWS nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Abfälle den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 18 AWS der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte im Rahmen des Bringsystems (§ 10 Nr. 1a AWS) oder im Rahmen des Holsystems (§ 10 Nr. 1b AWS). Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 15 AWS grundsätzlich am angeschlossenen Anfallgrundstück abgeholt (§ 14 Abs. 1 AWS). In § 14 Abs. 2 AWS sind die dem Holsystem unterliegenden Abfallfraktionen aufgelistet. Hierzu bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 AWS, dass die dort aufgeführten Wertstoffe getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AWS zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen sind. Hinsichtlich des Bereitstellens zur Abfuhr regelt § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS, dass Anschlusspflichtige auf Grundstücken, die wegen ihrer Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten entsorgt werden können, ihre Abfallbehältnisse zur nächst gelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bringen müssen. Gemäß § 24 Abs. 1 AWS kann der Landkreis zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Diese Satzungsregelungen sind von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG gedeckt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG regeln die entsorgungspflichtigen Körperschaften durch Satzung den Anschlusszwang gemäß Art. 18 der Landkreisordnung bzw. Art. 24 der Gemeindeordnung und die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG. Sie können dabei nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welchem Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. In den Fällen der getrennten Überlassung nach Satz 3 der Vorschrift kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG). Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 – 20 B 04.2741 – juris Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, Urteil v. 25.8.1999 – 7 C 27.98 – juris Rn. 8; Beschluss v. 17.3.2011 – 7 B 4.11 – juris Rn. 8). Zwar dürfen privaten Abfallerzeugern keine Tätigkeiten abverlangt werden, die Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht sind. Nicht jeder Transport von Abfällen außerhalb des Grundstücks stellt allerdings bereits ein „Befördern“ dar, welches dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegt. Vielmehr bestehen Mitwirkungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer, welche auch Bringpflichten einschließen. Dies gilt erst recht seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), welches die Verantwortlichkeit der Abfallerzeuger und -besitzer noch stärker in den Vordergrund stellte, und damit auch nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), welches insoweit keinen Paradigmenwechsel vollzogen hat. Die Voraussetzungen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht sind unter anderem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks durch Abholfahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragten, wobei zu den rechtlichen Hindernissen auch straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gehören (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 9). Eine generalisierende Bestimmung der Reichweite dieser Mitwirkungspflicht ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen dem Grundstück und dem Aufstellungsort noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 8).
b) Die Kläger tragen vor, dass eine Bringpflicht ihrerseits nicht bestehe, weil ihr Grundstück aufgrund seiner Lage und der Verkehrsverhältnisse ohne Schwierigkeiten zu entsorgen sei. Ihr Grundstück sei mit Sammelfahrzeugen ohne Schwierigkeiten anzufahren. Das Gutachten des Sachverständigen J. habe ergeben, dass ein Rückwärtsfahren in der Stichstraße aufgrund deren Breite technisch ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die Vorschrift in Ziffer 3.2.5.1 der DGUV-Regel 114-601 gebe lediglich vor, dass ein Rückwärtsfahren „möglichst“ zu vermeiden sei. Damit sei Rückwärtsfahren durchaus zulässig. Im Übrigen komme der DGUV-Regel keine gesetzliche Bindungswirkung zu, es handele sich gemäß deren Einleitung um eine „Branchenregel“. Die DGUV-Vorschrift 43 enthalte nur Empfehlungen. Des Weiteren treffe es nicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, dass das von dem Sachverständigen J. aus Vereinfachungsgründen praktizierte Abstellen auf die Konstruktion einer Feuerwehrzufahrt zur Beurteilung der Schleppkurve in der Stichstraße wegen der Sonderrechte von Feuerwehrfahrzeugen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 35 StVO sei für eine Beurteilung der rein technischen, nicht rechtlichen Voraussetzungen zum Befahren von Schleppkurven unbeachtlich. Der Sachverständige J. habe festgestellt, dass das Müllfahrzeug die Sackgasse ohne Weiteres befahren könne. Rechtliche Vorschriften stünden dem Rückwärtsfahren nicht entgegen, vielmehr sei dieses mit Einweisungspersonal zulässig. Da ein Einweiser ohnehin zwingend auf dem Müllfahrzeug mitfahre, seien die Unfallverhütungsvorschriften im Übrigen beachtet. Es bestehe somit keine gesteigerte Gefährdung für die Müllwerker, welche eine Mitwirkungspflicht der Kläger begründen könnten.
Auch dieser Vortrag führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Entsorgungsfahrzeugen, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer führen können, können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris; BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 – 7 B 4.11 – juris). In rechtlicher Hinsicht sind dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 8). Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift in Ziffer 3.2.5.1 der DGUV-Regel 114-601, nach der Rückwärtsfahren „möglichst“ zu vermeiden war und auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Sachverständige J. jeweils mit unterschiedlichen Schlüssen abstellen, inzwischen von der DGUV zurückgezogen wurde (https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/doku-ment/0:4989078,1.html; abgerufen am 29. Oktober 2018). Aus dieser ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift können daher für das vorliegende Verfahren, in welchem es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ankommt, keine Schlüsse mehr gezogen werden. Das Verwaltungsgericht stützt die rechtliche Nichterreichbarkeit des klägerischen Grundstücks jedoch auch maßgeblich auf das Verbot des Rückwärtsfahrens in §§ 7 Abs. 1 und 16 Nr. 1 der Vorschrift Nr. 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 1. Oktober 1979 i.d.F. vom 1. Januar 1997 (früher: BGV C 27). Nach § 7 Abs. 1 DGUV-Vorschrift Nr. 43 darf mit Müllfahrzeugen nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Gemäß § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift Nr. 43 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern. Dabei stellt sich § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift Nr. 43 als die speziellere Norm für das Anfahren der Müllbehälterstandplätze dar, während § 7 derselben Vorschrift sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht. Auf das Vorhandensein eines Einweisers stellt die letztgenannte Vorschrift beim Anfahren der Müllbehälterstandplätze nicht ab. Eine solche Argumentation würde auch dem Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften widersprechen, die gerade die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker schützen sollen, wie aus den Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 und 13 DGUV-Vorschrift Nr. 43 hervorgeht. Gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ist daher nichts zu erinnern.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann die Stichstraße nur rückwärts befahren werden, weil ein Wenden nicht möglich ist, was im Übrigen auch die Kläger und der von ihnen beauftragte Sachverständige einräumen. Somit hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine besondere örtliche Situation festgestellt, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger führt. Es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bei einer Länge der Stichstraße von 40 bis 50 m auch nicht um ein kurzes Zurückstoßen im Sinne der in § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift Nr. 43 geregelten Ausnahme. Damit steht entgegen der Auffassung der Kläger fest, dass die Stichstraße aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht rückwärts befahren werden darf.
Auf die Frage, inwieweit der Ansatz des Sachverständigen J. zutrifft, hinsichtlich der Beurteilung der Schleppkurve auf ein Feuerwehrfahrzeug abzustellen, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 35 StVO zwar u.a. Feuerwehrfahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr einräumt, diese aber nicht für Müllfahrzeuge gelten. Ob es damit auch ausgeschlossen ist, hinsichtlich der tatsächlichen Beurteilung der Schleppkurve auf ein solches Fahrzeug abzustellen, bedarf keiner Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren, weil diese Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass das zur Abholung der Abfälle am Grundstück der Kläger unabdingbare Rückwärtsfahren gegen die genannten Unfallverhütungsvorschriften verstößt.
c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Es bestehe auch bei Tätigwerden eines Einweisers die Gefahr, dass Personen plötzlich aus Grundstücken herausträten. Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen, obwohl es sich um eine eigenständige zweite Stütze der Entscheidungsgründe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 10).
d) Ohne Erfolg greifen die Kläger des Weiteren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, es sei ihnen bei Einstellen der Gefährdungslage beim Rückwärtsfahren und der Tatsache, dass diese Gefährdungslage durch die Mitwirkungspflicht der Kläger gar nicht auftreten würde zumutbar, die Abfallfraktionen wie bisher schon an einer Sammelstelle zur Abholung bereit zu stellen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die von den Klägern vorgetragene private Situation, insbesondere die (von den Klägern im Übrigen nicht näher spezifizierten) gesundheitlichen Beschwerden in seiner Abwägung zurücktreten lassen. Es hat ausgeführt, dass private Schwierigkeiten, der Obliegenheit nachzukommen, keine Rolle spielten und von den Klägern selbst überwunden werden müssten, jedoch nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden könnten. Es sei vielmehr den Klägern zumutbar, private Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006 – 23 ZB 06.1310 – juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 1.4.2010 – 5 L 315/09 – juris; VG München, Urteil v. 21.10.2010 – M 10 K 09.2244 – juris). In der Rechtsprechung werden im Übrigen auch beispielsweise Entfernungen von 100 m zwischen Grundstück und Müllbehälterstellplatz noch als zumutbar erachtet (OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 – 9 ME 1/04, NVwZ-RR 2004, 561). Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht folgerichtig zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger in der Form der angeordneten Bringpflicht gekommen.
e) Soweit die Kläger schließlich vortragen, der Beklagte verstoße mit der Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gegen den Gleichheitssatz, weil er gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandle, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger führen zwar aus, dass das Entsorgungsunternehmen des Beklagten entsorgungspflichtige Grundstücke in anderen Sackgassen mit zum Teil geringerer Straßenbreite anfahre und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung gegenüber den Klägern nicht gegeben sei. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit verpflichtet gewesen wären, substantiiert vorzutragen, inwieweit die genannten Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind, insbesondere dass es sich in den genannten Straßen aufgrund der konkreten örtlichen Situation nicht nur um ein kurzes Zurückstoßen im Einklang mit § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift Nr. 43 handelt, könnten die Kläger nicht beanspruchen, dass der Beklagte von seinem Drittbeauftragten verlangt, ihr Grundstück unter Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften anzufahren.
f) Schließlich machen die Kläger mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es eine gebotene Beweisaufnahme durch Augenschein unterlassen habe, einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung, nicht jedoch in der dem materiellen Recht zuzuordnenden Beweiswürdigung geltend. Mängel in der Sachverhaltsermittlung können insoweit jedoch nur als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden.
2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
a) Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die gebotene Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten unterlassen. Ein Beweisantrag sei nicht zu stellen gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht die örtlichen Gegebenheiten der Entscheidung maßgeblich zugrunde legen würde. Bei Feststellen der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Augenscheins wäre bestätigt worden, dass das Abholen am Grundstück tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sei. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen die Pflicht des Gerichtes zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt jedoch nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO können die Kläger im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens nur mit Erfolg rügen, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren auf die unterlassene Beweisaufnahme des Gerichtes hingewirkt, insbesondere einen Beweisantrag gestellt haben, der vom Gericht abgelehnt wurde. Die Aufklärungsrüge stellt jedoch kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, auszugleichen. Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, genügen diesen Anforderungen nicht (BVerwG, B.v. 19.1.2010 – 4 B 2.10 – juris; B.v. 22.1.1999 – 6 B 128.98 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 – 6 ZB 07.101 – juris Rn. 9). Von diesen Pflichten ist der Rechtsmittelführer nur dann befreit, wenn er darlegt, dass die Beweisaufnahme sich der Vorinstanz auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 19.1.2010 – 4 B 2.10 – juris; B.v. 22.1.1999 – 6 B 128.98 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 – 6 ZB 07.101 – juris Rn. 9).
b) Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Ein Beweisantrag wurde ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 (Bl. 42 ff. der VG-Akte) nicht gestellt. Der Vortrag, dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht auf die örtlichen Gegebenheiten abstellen würde, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung war die örtliche Lage des klägerischen Grundstücks Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Eine Beweisaufnahme durch Augenschein hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Zwar waren die örtlichen Verhältnisse nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich. Eine Beurteilung derselben war aber anhand des in der Akte befindlichen Materials (Lichtbilder, Lagepläne) auch ohne einen Augenschein möglich.
3. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung somit abzulehnen war, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).