Aktenzeichen M 19 K 17.3993
Leitsatz
1. Eine geringfügige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) kann nur bei Vorhaben angenommen werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Dimension sowie ihrer Nutzungsintensität einen atypischen Fall darstellen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigungsfähig sind nur Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, über deren Erfolg oder Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Bloße Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind keine Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. „Freie Natur“ iSv Art. 16 BayNatSchG meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Anordnung zur Beseitigung der beiden Terrassen und zur Aufbereitung des verdichteten Untergrunds auf dem Grundstück FlNr. 767/0 Gem. … (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegen vor; die auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützte Anordnung ist auch erforderlich und im Übrigen ermessensfehlerfrei.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dürfen im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet werden. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
a) § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist anwendbar, da keiner der Ausnahmetatbestände nach § 61 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Der …see ist ein Gewässer erster Ordnung (vgl. Nr. 71 des Verzeichnisses der Gewässer erster Ordnung). Die Terrassen bilden bauliche Anlagen, die unstreitig nur wenige Meter von der Uferlinie des Sees im Außenbereich – das Grundstück befindet sich weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB – liegen. Auf eine baurechtliche Verfahrensfreiheit kommt es nicht an.
b) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 61 Abs. 3 BNatSchG sind bereits tatbestandlich nicht gegeben, so dass es nicht darauf ankommt, ob das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
aa) § 61 Abs. 3 Nr. 1 Variante 1 BNatSchG setzt für eine Ausnahme voraus, dass die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind.
Bis zu welchem Grad eine Beeinträchtigung als geringfügig angesehen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Geringfügig wird eine Beeinträchtigung jedenfalls unter Rückgriff auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung dann sein, wenn insbesondere kein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt und die darin angelegte Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird (vgl. Heß in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 61 BNatSchG Rn. 19 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Zweck der Vorschrift Ufergebiete grundsätzlich von jeder Bebauung frei gehalten werden sollen. Die Norm bezweckt einen wirksamen Schutz der Uferzonen als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten und als wesentlicher Bestandteil des Biotopverbunds; zum anderen sollen Uferzonen als Freiraum für die Erholung des Menschen in der freien Landschaft gesichert werden (vgl. Heß in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 61 BNatSchG Rn. 2). Das bedeutet, dass von vornherein eine geringfügige Beeinträchtigung nur bei Vorhaben angenommen werden kann, die hinsichtlich ihrer baulichen Dimension sowie ihrer Nutzungsintensität einen atypischen Fall darstellen. Gerade bei einer Terrassennutzung kann dies nicht bejaht werden, und zwar auch dann nicht, wenn nur eine bodengleiche Terrasse (und nicht etwa eine Hochterrasse oder eine Terrasse mit Brüstung) errichtet wurde. Eine bodengleiche Terrasse mag zwar nicht vom Ufer erkennbar sein und insoweit möglicherweise im Einzelfall keine gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen (vgl. hierzu VG Cottbus, U.v. 23.11.2017 – 3 K 1130/14 – juris Rn. 41). Jedoch ist im Allgemeinen und auch hier von einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Naturhaushalts schon deshalb auszugehen, weil andernfalls eine typische Anlage zur Freizeitnutzung regelhaft vom Freihaltungsgebot des § 61 BNatSchG nicht erfasst würde, mithin diese Vorschrift ihres Telos insoweit beraubt würde. Die streitgegenständlichen Terrassen beeinträchtigen überdies den Naturhaushalt (und auch das Landschaftsbild) schon deshalb mehr als nur geringfügig, weil zu ihrer Errichtung und Nutzung Ufervegetation umfangreich entfernt, Rasen eingesät und Boden verdichtet wurde. Außerdem ist durch die Terrassenplatten – mögen sie auch wasserdurchlässig sein – eine nicht unbedeutende Gesamtfläche von rund 32 m2 versiegelt worden.
bb) § 61 Abs. 3 Nr. 1 Variante 2 BNatSchG setzt für eine Ausnahme voraus, dass die an sich fehlende Geringfügigkeit durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann; die Norm lässt also bei der Bewertung der Erheblichkeit die Berücksichtigung von Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen zu. Der Wortlaut der Regelung deutet allerdings darauf hin, dass die eventuell in Betracht zu ziehenden Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Beeinträchtigungen mit Sicherheit ausschließen müssen, da gerade dadurch sichergestellt werden muss, dass keine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes hervorgerufen werden. Demnach sind nur Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig, über deren Erfolg oder Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Bloße Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind hingegen keine Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen (Heß in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 61 BNatSchG Rn. 20; ähnlich wohl Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BNatSchG, 3. Aufl. 2013, § 61 Rn. 21). Vorliegend sind solche Vermeidungsmaßnahmen nicht ersichtlich. Die Anpflanzung von Ufergehölz an einer anderen Stelle ist schon als Ersatzmaßnahme nicht berücksichtigungsfähig, abgesehen davon, dass ein Ort für eine Ersatzpflanzung nicht erkennbar ist.
cc) Der Ausnahmetatbestand des § 61 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG liegt ersichtlich ebenfalls nicht vor. An den Terrassen besteht kein öffentliches Interesse.
c) Gründe für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegen auch nicht vor.
d) Ein Ermessensfehler besteht nicht. Die Ausübung des Ermessens ist unter Berücksichtigung aller gegenläufigen Interessen erfolgt und auch nicht unverhältnismäßig belastend für den Kläger. Im Ergebnis fehlt es auch an einer Beeinträchtigung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG. Es trifft zwar zu, dass auch im Naturschutzrecht im Rahmen der Ermessensausübung die handelnden Behörden den Gleichheitssatz zu beachten haben. Daher bedarf es auch im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnungen eines behördlichen Beseitigungskonzepts, sofern mehrere Sachverhalte gegeben sind, deren Gleichbehandlung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 14 CS 12.1950 – juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 5.6.2012 – 8 A 10593/12 – juris Rn. 16 ff.).
Vorliegend hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass in der näheren Umgebung etliche, grundsätzlich vergleichbare bauliche Anlagen bestehen, deren Rechtmäßigkeit jedenfalls prima facie zweifelhaft erscheint und die es gebieten, auch hiergegen vorzugehen, möchte der Beklagte sich keinem Vorwurf der Willkür aussetzen. Das hierfür notwendige Beseitigungskonzept liegt allerdings vor. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle des Beklagten lässt erkennen, dass dieser systematisch naturschutzrechtswidrige Zustände in der 50 m-Uferlinie am Kochel* … bereits erfasst hat und auch zu deren künftiger Beseitigung entschlossen ist. Das in der mündlichen Verhandlung beschriebene, bereits im Verwaltungsverfahren als Reaktion auf den klägerischen Vortrag in der Anhörung entwickelte Konzept ist in sich schlüssig und auch bereits gegenüber zwei Vorhaben verwirklicht. Vor dem in Aussicht gestellten zeitlichen Umsetzungshintergrund von etwa einem Jahr kann insgesamt von einer ernsthaften Strategie zur Verwirklichung des Normzwecks des § 61 BNatSchG ausgegangen und eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG damit vermieden werden.
2. Die Wiederherstellungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG liegen vor; die auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützte Anordnung zur Wiederherstellung ist auch erforderlich und im Übrigen ermessensfehlerfrei.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es verboten, in der freien Natur Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, auf den Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG verweist, soll die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen.
a) Die Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, der mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG anwendbar ist, sind vorliegend erfüllt.
Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde Ufergehölz entfernt, eine verbotswidrige Handlung daher vorgenommen. Die Handlungen wurden auch vom Kläger im Kern nicht substantiiert bestritten. Die entfernten Pflanzen bildeten Ufergehölz oder -gebüsch. Hierunter sind Gehölze und Gebüsche zu verstehen, die im Uferbereich wachsen (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand: 32. AL Oktober 2011, Art. 16 Rn. 7). Damit ist kein topografisch exakt bestimmter Bereich beschrieben – insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Pflanzen unmittelbar auf einem Grundstück wachsen, das an den See angrenzt -, sondern es bedarf der Beurteilung im Einzelfall, ob der gewässernahe Standort von Pflanzen noch zu deren Qualifizierung als „Uferpflanze“ führt. Vorliegend ist das angesichts der engen räumlichen Beziehung am seenahen Ende des klägerischen Grundstücks und in Verbund mit dem vorhandenen Pflanzenbewuchs auf den umliegenden Grundstücken zu bejahen. Die Maßnahmen des Klägers sind auch weder genehmigt noch genehmigungsfähig.
Das Grundstück liegt in der freien Natur. „Freie Natur“ meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand: 39. AL April 2016, Art. 16 Rn. 6, Art. 26 Rn. 7), wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt. Entsprechend zählen Gärten auch dann nicht zur freien Natur, wenn sie im Außenbereich liegen, sofern sie in einem funktionalen Zusammenhang zum besiedelten Bereich stehen (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 40 Rn. 10; das Verständnis ist aus § 40 BNatSchG auf Art. 16 BayNatSchG übertragbar). Einen solchen „Hausgarten“ (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand: 39. AL April 2016, Art. 26 Rn. 7) bildet aber das streitgegenständliche Grundstück nicht. Das Grundstück selbst ist unbebaut und steht auch nicht in räumlich oder funktional unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch eine schmale Straße getrennten, ca. 130 Meter landeinwärts liegenden Hausgrundstück des Klägers. Es handelt sich um ein Ufergrundstück, bei dem eine Zuordnung als Wohnbereich nicht erkennbar ist. Die für die Freizeitnutzung gedachten Terrassen können eine Zuordnung zum Wohngrundstück nicht begründen, da deren Errichtung in freier Natur gerade in Rede steht, das Grundstück also ohne diese Anlagen zu qualifizieren ist.
b) Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände in Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG, auf den Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG verweist, liegen ebenfalls nicht vor. An den Maßnahmen besteht kein öffentliches Interesse. Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ufergehölze können naturgemäß nur am Ufer anwachsen; es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierfür eine Fläche zur Verfügung stünde. Jedenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf eine solche Ausnahmeerteilung zu; die Ablehnung durch den Beklagten lässt keine Ermessensfehler erkennen.
c) Auch das Ermessen im Rahmen der Befugnis ist fehlerfrei ausgeübt worden. Möglichkeiten der Naturalkompensation im Sinne des von § 17 Abs. 8 BNatSchG in Bezug genommenen § 15 BNatSchG bestehen, wie vorstehend dargelegt, nicht. Der Behörde steht daher nur die Wiederherstellungsanordnung zur Verfügung. Diese „soll“ nach dem Wortlaut angeordnet werden. Der Beklagte darf daher nur in atypischen Fällen von einer entsprechenden Anordnung absehen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Wiederherstellungsanordnung gerade in diesem Fall unterbleiben müsste oder auch nur könnte. Verstöße gegen Art. 3 GG liegen angesichts des bereits erörterten Beseitigungskonzepts nicht vor.
4. Gegen die weiteren Anordnungen zur Präzisierung und Konkretisierung der auferlegten Verpflichtungen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
5. Die unter Nr. 4 des Bescheids erfolgte Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung der unter Nrn. 1 und 2 des Bescheids genannten Verpflichtungen beruht auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 i.V.m. Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insofern folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
II.
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).