Aktenzeichen M 2 K 18.500
WHG § 62 Abs. 1, Abs. 4
AwSV § 48 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts … … … vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die streitbefangene wasserrechtliche Anordnung, die festgestellten Mängel bis spätestens 16. März 2018 von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV beheben zu lassen und die erforderliche Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV durchführen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen bzw. die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen und so errichtet sein, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).
Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften war bei dem vom Landratsamt beanstandeten Heizöllagertank nicht gewährleistet. Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten erheblichen Mängel der Heizöltankanlage war im Hochwasserfall eine Gewässerverunreinigung zu besorgen. Der letzte Prüfbericht des Sachverständigen (TÜV Süd … … GmbH) vom 31. Mai 2017 kam zum Ergebnis, dass (1) sich die Beschichtung des Auffangraumes ablöste und erheblich beschädigt sei, (2) eine Absperrarmatur in der Vorlaufleitung fehle und (3) die Steckverbindungen an der nachträglich eingebauten HT-Rohr-Kellerentlüftung im Bereich der HQ100-Wasserlinie ordnungsgemäß und kraftschlüssig zu verbinden sei.
Nach § 62 Abs. 4 WHG i.V.m. § 23 Abs. 1 WHG und § 48 AwSV müssen die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV beseitigt und dies von einem Sachverständigen nach § 53 AwSV durch einen Prüfbericht bestätigt werden.
Die Klägerin hat die festgestellten Mängel nicht infrage gestellt. Für die von ihr begehrte „Fristverlängerung“ zur Beseitigung der Mängel besteht keine Rechtsgrundlage. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AwSV sind erhebliche Mängel unverzüglich zu beseitigen. Selbst wenn es sich nur um geringfügige Mängel handeln würde – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde eine Frist von sechs Monaten ab der Feststellung der Mängel durch den Sachverständigen gelten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AwSV). Auch diese Frist wäre bereits abgelaufen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.