Aktenzeichen M 10 E 16.2205
BayGO BayGO Art. 24
Leitsatz
Die Wasserabgabesatzung einer Gemeinde findet nur auf Einrichtungen und Anlagen, die Teil der öffentlichen Einrichtung sind, Anwendung. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Gemeinde kann eine Leitung, über die sie keine Verfügungsbefugnis besitzt, nicht als öffentliche Einrichtung widmen. Für die Widmung als öffentliche Einrichtung ist neben der Sachherrschaft bzw. Verfügungsbefugnis auch gerade der erkennbare Wille des Trägers einer öffentlichen Einrichtung erforderlich, die Einrichtung bzw. Teile hiervon der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung zustellen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Anschluss eines Betriebsgebäudes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, die von der Antragsgegnerin betrieben wird.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung … Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Oktober 2015 wurde ihm hierfür eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes an einen bestehenden Feldstadel, welches als Brennerei genutzt werden soll, erteilt.
Entlang der Westgrenze des Grundstücks verläuft eine öffentliche Straße, in welcher eine Wasserleitung verlegt ist. Die Leitung führt vom Ortsteil … nach Süden bis zu einem landwirtschaftlichen Anwesen der Familie … auf dem Grundstück Fl. Nr. … (Aussiedlerhof). Im Bereich zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Aussiedlerhof, aber auf der westlichen Seite der … Straße, liegt ein weiteres Anwesen der Familie …, welches ebenfalls an die Wasserleitung angeschlossen ist. Die Leitung ist in einer Online-Karte der Antragsgegnerin (www.a.-…de/…/…html) als Trinkwasserversorgungsleitung bis zum Anwesen … eingetragen.
Der Antragsteller hatte mit Formblatt am 10. Juni 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Neuanschluss eines gewerblichen Anwesens an die Wasserversorgung gestellt. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mit, das Grundstück des Antragstellers sei nicht durch eine öffentliche Wasserleitung erschlossen. Ein Anschluss sei nur über die in der … Straße verlegte private Leitung DN 80 PVC möglich. Die Anschlussnahme sei mit den Eigentümern und den anderen Nutzern der Leitung zu klären.
In einer Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Baugenehmigungsantrag des Antragstellers ist vermerkt, dass eine Wasserversorgung nicht gesichert sei. Im Bereich dieses Grundstücks gebe es weder einen Schmutzwasserkanal noch eine Trinkwasserversorgungsleitung der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut mit, dass dessen Grundstück Fl. Nr. … nicht durch eine öffentliche Wasserleitung erschlossen sei. Ein Anschluss sei nur über die in der … Straße verlegte private Leitung möglich. Über die genaue Lage der Leitung könnte die Antragsgegnerin keinerlei Aussagen treffen. Die Darstellung im Spartenplan sei gemäß alten Aufzeichnungen der Gemeinde … erfolgt. Die Darstellung erfolge ohne Gewähr; die genaue Lage sei per Suchschlitz vor Ort festzustellen. Die Anschlussnahme an diese Leitung sowie die Abstimmung der Druckverhältnisse sei mit den Eigentümern und den anderen Nutzern der Leitung zu klären.
Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht München beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Anwesen auf dem im Eigentum des Antragstellers befindlichen Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung …, gemäß der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen.
Nach Auffassung des Antragstellers werde die Wasserleitung von der Antragsgegnerin selbst als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung behandelt. Sowohl in der Online-Karte der Antragsgegnerin als auch im maßgeblichen Katasterplan sei die Leitung als Versorgungsleitung und damit als Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung eingezeichnet. Der Antragsteller beabsichtige, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Brennerei zu betreiben. Der Brennbetrieb sei zeitlich an die Obsternte gekoppelt. Sobald das Obst geerntet werde, müsse es zur weiteren Verarbeitung eingemaischt werden, wozu Wasser benötigt werde. Die Obsternte erfolge in den Sommermonaten, daran anschließend das Einmaischen. Wirtschaftlich sei so kalkuliert worden, dass mit dem Brennbetrieb im Herbst diesen Jahres begonnen werden könne. Sollte dies nicht möglich sein, drohe dem Antragsteller ein spürbarer wirtschaftlicher Schaden. Dem Antragsteller stehe keine weitere zumutbare alternative Bezugsmöglichkeit für Wasser zur Verfügung. Die Antragsgegnerin sei bereits mehrfach erfolglos zum Anschluss aufgefordert worden. Für den Antragsteller bestehe nach § 4 Abs. 1 WAS der Antragsgegnerin ein Anschlussrecht. Das Grundstück des Antragstellers werde durch eine Versorgungsleitung der Antragsgegnerin erschlossen. Die Wasserleitung sei zumindest durch konkludente Widmung zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewidmet. Wegen der spätestens im Herbst durchzuführenden Maische des Obstes bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller sei es unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ansonsten erhebliche wirtschaftliche Verluste des Antragstellers entstünden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnerin sei ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bestehend aus sieben Trägergemeinden. Die Antragsgegnerin sei durch Umwandlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung …-Ost zum 1. Juli 2006 gegründet worden. Damit habe die Antragsgegnerin die Aufgabe der Trinkwasserversorgung für die Gemeinde … übernommen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die an seinem Grundstück vorbeiführende Wasserleitung keine öffentliche Versorgungsleitung der Antragsgegnerin. Diese Leitung sei in den 1980er-Jahren von der Familie …, Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. …, zur Versorgung selbst und auf eigene Kosten mit Erlaubnis der Gemeinde … hergestellt worden. Von Anfang an sei klar gewesen, dass diese Leitung keine öffentliche Leitung darstelle, vielmehr eine private Hausanschlussleitung sei und auch bleiben sollte. Hierzu wurden eidesstattliche Versicherungen des früheren Wassermeisters und des früheren Wasserwartes beim damals zuständigen Wasserwerk der Gemeinde … vorgelegt. In der Folge sei diese Leitung auch weiterhin als private Hausanschlussleitung behandelt worden. Insbesondere sei die Familie … stets für den Unterhalt der Leitung selbst verantwortlich gewesen. Weder die Gemeinde noch die Antragsgegnerin hätten zu irgendeiner Zeit den Unterhalt der Leitung übernommen. Auch der spätere Anschluss des weiteren Anwesens … sei privatrechtlich erfolgt.
Demgegenüber sei unbeachtlich, dass die Leitung in der Online-Karte der Antragsgegnerin eingezeichnet sei. Diese Karte diene lediglich einem groben Überblick über das Versorgungsgebiet. Richtig sei, dass die gegenständliche Leitung in Katasterplänen eingezeichnet sei, ohne dass auf den Umstand hingewiesen werde, dass es sich um eine private Hausanschlussleitung handele. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sämtliche vorhandene Leitungen – egal ob öffentlich oder privat – seinerzeit von der Gemeinde in entsprechende Pläne eingezeichnet worden seien, um der Antragsgegnerin bei der Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung einen Überblick über vorhandene Leitungen geben zu können.
Die Antragsgegnerin habe es bisher nicht vermocht, sämtliche Karten zu aktualisieren. Dem Antragsteller sei auch mehrfach mitgeteilt worden, dass es sich nicht um eine öffentliche, vielmehr um eine private Versorgungsleitung handele und der Antragsteller sich mit dem Eigentümer der Leitung über einen Anschluss verständigen müsse.
Die Antragsgegnerin habe auch im Baugenehmigungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine öffentliche Wasserversorgung nicht gesichert sei. Warum das Landratsamt trotzdem eine Baugenehmigung erteilt habe, könne nicht nachvollzogen werden.
Ein Anschlussrecht nach § 4 WAS der Antragsgegnerin bestehe damit gerade nicht. Es fehle an einer konkludenten Widmung der Leitung. Die Leitung sei privat errichtet worden und werde seither auch privat unterhalten. Die Leitung werde auch nicht in der Bilanz oder im Anlagevermögen der Antragsgegnerin in irgendeiner Weise behandelt bzw. gebucht. Damit mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch.
Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund, da bereits fraglich sei, ob die geltend gemachte Eilbedürftigkeit überhaupt bestehe, bzw. weil diese selbst herbeigeführt worden sei.
Das Bauvorhaben des Antragstellers sei bisher noch nicht beendet; es stehe lediglich der Rohbau einer Halle. Der Antragsteller sei bis zuletzt selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Leitung um eine private Leitung handele. Der Antragsteller habe beispielsweise die Familie … dazu aufgefordert, die vorhandene Wasserleitung in einem strittigen Verlauf aus seinem Grundstück durch eine Fachfirma herauslegen zu lassen.
Auch in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 habe der Antragsteller selbst die Auffassung vertreten, dass es sich um eine private Leitung handele.
Obwohl also der Antragsteller gewusst habe, dass er auf seinem Grundstück keinen Wasseranschluss habe und auch nicht ohne weiteres bekommen könne, habe er mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen. Ihm habe bewusst sein müssen, dass er bis zur diesjährigen Obsternte wohl keinen Wasseranschluss bekommen würde. Dennoch habe er mit der Errichtung des Bauvorhabens begonnen. Damit habe der Antragsteller ohne Not die hier geltend gemachte Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers, es sei unbestritten, dass die Leitung im Versorgungsnetz der Antragsgegnerin eingezeichnet sei. Für den Betrachter sei kein Unterschied zu den sonstigen Leitungen im Versorgungsnetz der Antragsgegnerin zu erkennen.
Unglaubwürdig seien die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass bei Einsichtnahmen von Bürgern in die Bestandspläne ausdrücklich auf den privatrechtlichen Charakter der Leitung hingewiesen werde. Tatsächlich könne die Antragsgegnerin keine Unterlagen zur Reichweite, Abgrenzung und Entstehung des Leitungsnetzes im verfahrensgegenständlichen Bereich vorlegen.
Insbesondere stütze sich die Behauptung, die Leitung sei aus privaten Mitteln errichtet worden, alleine auf beigefügte eidesstattliche Versicherungen. Tatsächlich wisse die Antragstellerin überhaupt nicht, wie die Leitung damals entstanden sei, was ein Schreiben an Herrn … vom 3. Dezember 2009 zeige, in dem die Antragsgegnerin ausführe, sie wisse nach telefonischer Auskunft von Frau …, dass es sich um eine Privatleitung handele.
Dies stehe in eindeutigem Widerspruch zu den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, in denen behauptet werde, über die privatrechtliche Natur der Leitung Kenntnis zu haben. Tatsächlich basierten alle Aussagen und Behauptungen der Antragsgegnerin zur privatrechtlichen Natur der Leitung einzig und alleine auf der telefonischen Mitteilung von Frau … und nicht auf eigenem Wissen. Die eidesstattlichen Versicherungen seien damit falsch.
Gegen die privatrechtliche Natur der Leitung spreche zudem, dass an die Leitung auch ein Hydrant zur Löschwasserentnahme angeschlossen sei. Damit werde die Leitung auch zur öffentlichen Daseinsvorsorge genutzt.
Der von der Antragsgegnerin vorgetragene privatrechtliche Anschluss des Anwesens … an die Leitung (Aussiedlerhof zur Pensionspferdehaltung) sei dadurch zustande gekommen, dass sich Herr … allein aus wirtschaftlichen Gründen damals dazu genötigt sah, mit der Familie … eine Vereinbarung abzuschließen. Dies sei nicht aus der Überzeugung geschehen, dass es sich um eine privatrechtliche Leitung handele, sondern sei vielmehr dem Umstand geschuldet gewesen, dass jeder Monat ohne Wasseranschluss Umsatzeinbußen von etwa 17.000,- Euro/Monat verursacht hätte. Für ein langwieriges gerichtliches Verfahren hätte Herrn … die Zeit und das Geld gefehlt. Die Vereinbarung zwischen den Familien … und … könne damit kein Präjudiz darstellen.
Das Betriebsgebäude sei mittlerweile nahezu fertiggestellt. Es verfüge über einen Stromanschluss; die Fenster würden noch diese Woche eingesetzt. Der Außenputz werde Ende Juni/Anfang Juli aufgebracht.
Die Antragsgegnerin legte auf gerichtliche Anforderung den Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde … für das Grundstück Fl. Nr. … (…) vom 28. September 1989 sowie die Genehmigung zum Anschluss des Grundstücks Fl. Nr. … an die gemeindliche Wasserleitung der Gemeinde … vom 26. Oktober 1983 vor. Nach Nr. 6 der Genehmigung wurde für die Genehmigung ein Anschlussbeitrag in Höhe von 6.420,- DM festgesetzt, berechnet nach Grundstücks- und Geschossfläche. Vermerkt ist unter Nr. 6 d), dass die Verlängerung der Hauptleitung auf eigene Kosten durchzuführen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 23 zu § 123).
Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Eyermann, a. a. O., Rn. 66 a zu § 123). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG v. 13.8.1999, BVerwGE 109, 258).
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Rechtsgrundlage eines derartigen Anschlussanspruches gegenüber der Antragsgegnerin, die gemäß der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Gemeindebereich … – der AWA-… Wasser- und Abwasserbetriebe gKU (AWA-…) (Wasserabgabesatzung – WAS) Trägerin der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet des Gemeindebereiches … ist, wäre § 4 WAS. Danach kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird (§ 4 Abs. 1 WAS). Dabei erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden; der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften nicht ver-langen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WAS).
Das Grundstück des Antragstellers ist auf Grundlage der Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 23. Oktober 2015 mittlerweile mit einem Wirtschaftsgebäude (an einem bestehenden Feldstadel) neu bebaut, welches nach Angaben des Antragstellers als Brennerei genutzt werden soll. Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Grundstück des Antragstellers durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird.
Nach § 3 WAS sind Versorgungsleitungen die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Alleine vom Wortlaut dieser Begriffsbestimmung her wäre die vorhandene Wasserleitung entlang des Grundstücks des Antragstellers – die zum Anwesen … weiterführt – eine Versorgungsleitung, da sie insoweit im Wasserversorgungsgebiet der Antragsgegnerin liegt, und von ihr auch die Grundstücksanschlüsse für die Anwesen … und … abzweigen. Allerdings ist dieser Definition der Versorgungsleistung immanent bzw. im Kontext der Gesamtregelung der Wasserabgabensatzung hineinzulesen, dass es sich gerade um eine Versorgungsleitung der Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindebereich … handelt. Nur auf Einrichtungen und Anlagen, die Teil der öffentlichen Einrichtung sind, kann die Wasserabgabesatzung, die die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einrichtungsträger und den die Wasserversorgung nutzenden Grundstücke regelt, Anwendung finden. Denn Art. 24 GO als zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage für kommunale Satzungen (oder wie hier für Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, vgl. Art. 89 Abs. 2 Gemeindeordnung – GO) bestimmt, dass Gemeinden in Satzungen insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können.
Die Widmung und damit die Zur-Verfügung-Stellung der Einrichtung für die Öffentlichkeit setzt voraus, dass die Gemeinde oder das Kommunalunternehmen Eigentümer der Anlage oder Einrichtung ist oder zumindest ein Nutzungsrecht an der Anlage besitzt, die als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden soll. Soweit keine sachenrechtliche Verfügungsmacht vorliegt, wäre zumindest eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit einem privaten Eigentümer erforderlich, mit der der Private einer Nutzung seiner Leitung durch die Kommune zustimmt. Eine Gemeinde bzw. die Antragsgegnerin kann eine Leitung, über die sie keine Verfügungsbefugnis besitzt, nicht als öffentliche Einrichtung widmen.
Für die Widmung als öffentliche Einrichtung ist neben der Sachherrschaft bzw. Verfügungsbefugnis auch gerade der erkennbare Wille des Trägers einer öffentlichen Einrichtung erforderlich, die Einrichtung bzw. Teile der Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Wille, eine Sache der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, ergibt sich neben der tatsächlichen Zurverfügungstellung aus beispielsweise einem ausdrücklichen Gemeinderatsbeschluss, der die bestehende Einrichtung insgesamt oder neu hinzukommende Teile als öffentliche Einrichtung bezeichnet. Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes. Dass und inwieweit eine Widmung vorliegt, muss sich aus den gesamten Umständen ergeben. Als Indizien für eine – auch konkludente – Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, eine nicht unerhebliche Subventionierung der Einrichtung durch die öffentliche Hand, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung und ähnliches in Betracht (BayVGH, U. v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 39). Eine Widmung im Rechtssinn kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die Einrichtung oder ein Teil der Einrichtung in ein Anlagenbestandsverzeichnis oder in einen Bestandsplan aufgenommen wird (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 29 und 30). Denn den Bau- und Bestandsplänen für Ver- und Entsorgungsanlagen kommt eine besondere Bedeutung zu, weil der Investitionsaufwand für diese Anlagen in die Kalkulation der Gebühren und Beiträge einbezogen und den Benutzern der Anlagen auferlegt werden kann bzw. weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlage erschlossen sind, woraus sich sowohl ein Anschluss- und Benutzungsrecht als auch eine Anschluss- und Benutzungspflicht ergibt (vgl. BayVGH, U. v. 21.12.2000 – a. a. O., Rn. 40, 41).
Eine derartige konkludente Widmung durch die Aufnahme in Bestandspläne oder ähnliches kann aber nur dann angenommen werden, wenn nicht entgegenstehende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Widmung gerade nicht beabsichtigt war, dass also eine Aufnahme der (Teil-)Anlage in das Bestandsverzeichnis oder in Lagepläne über die öffentliche Einrichtung irrtümlich oder sonst fehlerhaft erfolgten.
Aus der Zusammenschau sämtlicher von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte ergibt sich vorliegend für das Gericht, dass die am Grundstück des Antragstellers vorbeiführende Wasserleitung keine öffentliche Versorgungsleitung ist, durch welche das Grundstück erschlossen würde, wodurch der Antragsteller letztlich ein Anschlussrecht geltend machen könnte.
Zunächst spricht – wie vom Antragsteller vorgetragen – für eine Widmung der Wasserleitung, dass diese in den vorgelegten bzw. über das Internet aufrufbaren Plänen über das Versorgungsgebiet der Antragsgegnerin als Teil des öffentlichen Wasserleitungsnetzes bis einschließlich zum Anwesen … eingezeichnet ist. Dies alleine betrachtet wäre von einer zumindest konkludenten Widmung der Leitung als öffentliche Versorgungsleitung auszugehen.
Dagegen sprechen jedoch gewichtige andere Tatsachen. Die Satzungsbestimmungen setzen voraus, dass die zur Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung genutzten Leitungen vom dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurden (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 27) oder dass zumindest eine bestehende Leitung vom Träger der öffentlichen Einrichtung später übernommen wurde.
Aus der vorgelegten Genehmigung der Gemeinde … vom 26. Oktober 1983 zum Anschluss des Anwesens … auf der Fl. Nr. … ergibt sich über den Zusatz in Nr. 6. d), dass die Verlängerung der Hauptleitung durch den damaligen Antragsteller … auf eigene Kosten durchzuführen sei; lediglich die Leitungsstärke und die Trassenführung seien mit der Gemeinde gesondert abzusprechen.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des damaligen Wassermeisters … und des damaligen Wasserwartes … des Wasserwerks der Gemeinde … ergeben, dass die Familie … den Wasseranschluss komplett selbst errichtet und auch sämtliche Kosten hierfür getragen habe. Nach der Versicherung von Herrn … sei lediglich beim Einbau der erforderlichen Absperrorgane am südlichen Ortsrand von … das Wasserwerk der Gemeinde … behilflich gewesen. Nach der Versicherung von Herrn … sei bereits damals angesprochen worden, dass sich bei dem späteren Anschluss weiterer Bauwerber diese an den für die Familie … entstandenen Kosten zu beteiligen hätten. Dies betreffe ausschließlich die Kosten für den in einem beigelegten Lageplan so bezeichneten „Leitungsbereich 1“; dies ist die Leitung, die am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Die Kosten im „Leitungsbereich 2“ innerhalb des Privatgrunds Fl. Nr. … der Familie … seien vollumfänglich von der Familie … zu tragen und auch nicht auf Dritte umzulegen. Das Gericht sieht keine Gründe, an diesen eidesstattlichen Versicherungen, die in der gehörigen Form erfolgten, zu zweifeln.
Weiter ergibt sich aus einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin an Herrn … vom 3. Dezember 2009, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer telefonischen Auskunft von Frau … vom 15. Oktober 2007 davon ausgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Wasserleitung um eine private Leitung handele; diese Leitung sei von der Familie … ca. 1983 selbst auf eigene Kosten verlegt worden. Frau … habe auch mitgeteilt, dass von der damals zuständigen Gemeinde … diese Leitung nicht in das gemeindliche Wasserversorgungsnetz übernommen worden sei. Allerdings sei eine schriftliche Bestätigung dieser Aussagen von Frau … bisher trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht erfolgt. Damit hat die Antragsgegnerin auch gegenüber Dritten bereits im Jahr 2009 zum Ausdruck gebracht, dass die Wasserleitung im fraglichen Bereich weiterhin als Privatleitung angesehen werde.
Eine entsprechende Auskunft erhielt auch der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 und vom 23. Februar 2016. Zudem wies die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren zum Antrag des Antragstellers auf Anbau eines Wirtschaftsgebäudes an den bestehenden Feldstadel auf Fl. Nr. … darauf hin, dass eine Wasserversorgung nicht gesichert sei. Dies alles stützt den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Darstellung der gegenständlichen Wasserleitung im Plan über das Versorgungsgebiet der Antragsgegnerin als öffentliche Versorgungsleitung bei Übernahme des Wassernetzes von der Gemeinde … ohne nähere Prüfung und damit auch fehlerhaft erfolgt sei, da es sich gerade nicht um eine öffentliche Versorgungsleitung handele.
Das Gericht geht davon aus, dass alleine die Darstellung der gegenständlichen Wasserleitung im Netzplan der Antragsgegnerin angesichts der Vielzahl entgegenstehender Gesichtspunkte nicht ausreicht, um im Eilverfahren eine öffentliche Versorgungsleitung und damit ein Anschlussrecht des Antragstellers anzunehmen.
Damit kann dahinstehen, ob für die beantragte Entscheidung ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben wäre. Insoweit liegt eine vom Antragsteller in Kenntnis der mutmaßlich fehlenden Erschließung des Grundstücks mit einer Wasserleitung eine selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit vor, weil er mit der Errichtung des Anwesens als Brennerei den vorgetragenen Anschlussbedarf selbst in Kenntnis der Zweifelhaftigkeit eines Anschlussrechts herbeigeführt hat. Auch insoweit wäre wohl die beantragte Entscheidung abzulehnen, die auch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Dem Antragsteller wäre zuzumuten, den Streit über das Bestehen eines Anschlussrechts in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Übergangsweise wäre zudem entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für den angestrebten Betrieb einer Obstbrennerei durch einen stationären Wassertank möglich, der von Tankfahrzeugen befüllt werden könnte.
Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.