Aktenzeichen B 4 S 17.689
EWS § 4, § 5, § 22 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
Leitsatz
Es ist ausreichend, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Sofortvollzugs darauf hingewiesen hat, die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers sowie mögliche Nachahmereffekte verlangten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sofort durchgesetzt werde (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.01.2014 – 4 CS 13.2360, BeckRS 2014, 47173 Rn. 4) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den ihm gegenüber für das Grundstück Fl. Nr. aaa/1, Gemarkung S … angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang an die Schmutzwasserkanalisation der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin stellte für den Ortsteil F … in den Jahren 2015 bis 2017 eine zentrale Entwässerungseinrichtung im Trennsystem her und schloss diese an die vorhandene Entwässerungseinrichtung in H … an. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind zur Hälfte Miteigentümer des o.g., nördlich an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße … gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten und 2.209 m² großen Grundstücks, welches noch wie bisher über eine Hauskläranlage entwässert wird. Im nördlichen und östlichen Teil des Grundstücks befindet sich ein Bürgermeisterkanal, der wahrscheinlich im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen vor Jahrzehnten eingebaut wurde und an dem der Überlauf der Hauskläranlage des Antragstellers angeschlossen ist. Eine dingliche Sicherung dieses Bürgermeisterkanals besteht nicht. Die Bürgermeisterkanäle enden in F … in einem Teich, dessen Überlauf versickert. Das Grundstück des Antragstellers grenzt unmittelbar an eine östlich vorbeiführende Ortsstraße (Grundstück Fl. Nr. bbb) an, in der der neue Schmutzwasserkanal verlegt wurde. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde auch ein Grundstücksanschluss für das streitgegenständliche Grundstück hergestellt und die Hausanschlussleitung in das Grundstück hinein verlegt.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 bat der ehemalige Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin um Auskunft, was nach Herstellung der zentralen Entwässerungseinrichtung mit dem alten, dann nicht mehr benötigten Bürgermeisterkanal geschehe. Nach einem Ortstermin am 21.09.2015, an dem der Antragsteller und Mitarbeiter der Antragsgegnerin teilnahmen, wurde vereinbart, nach Abschluss der Neubaumaßnahme den alten Bürgermeisterkanal aus dem Grundstück des Antragstellers zu entfernen. Dies wurde von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 05.11.2015 auch noch einmal bestätigt. Nach den dem Gericht vorgelegten Behördenakten hat der Antragsteller bei einem persönlichen Gespräch mit der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 31.03.2016 auf die Entfernung des Bürgermeisterkanals verzichtet und stattdessen eine Verfüllung des Kanals gewünscht. Ähnliches ergibt sich aus einem Baustellentagebuch vom 01.04.2016, aus dem auch hervorgeht, dass mit dem Antragsteller eine Verfüllung der alten Rohrleitung vereinbart worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Verfüllung des vorhandenen Kanals mit Schreiben vom 18.04.2016 bestätigt. Mit E-Mail vom 21.04.2016 widersprach der Antragsteller einer Verfüllung der bestehenden Rohrleitung und wies darauf hin, dass eine einvernehmliche Änderung der am 05.11.2015 erfolgten Zusage, den Kanal zu entfernen, nicht erfolgt sei. Auch der ehemalige Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.04.2016 aufgefordert, sich an die ursprüngliche Verabredung zu halten und den Bürgermeisterkanal zu entfernen. Trotz weiteren Schriftverkehrs zwischen den Parteien gelang in Bezug auf die Entfernung des alten Abwasserkanals keine Einigung. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verlangte zuletzt mit Schriftsatz vom 28.08.2017 die Entfernung des Bürgermeisterkanals bis zum 15.09.2017, welche von der Antragsgegnerin nach wie vor abgelehnt wird. Die alte Entwässerungsleitung befindet sich nach wie vor im Grundstück des Antragstellers.
Mit Rundschreiben vom Februar 2017 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Anschlusspflicht seines Grundstücks an die neu geschaffene Entwässerungseinrichtung hingewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 14.05.2017 und machte geltend, es sei ihm nicht möglich, den Revisionsschacht zu setzen und die Verrohrung zu verbinden, da sich der Bürgermeisterkanal genau in der Rohrtrasse befinde. Ein Anschluss seines Grundstücks an die städtische Entwässerungseinrichtung sei daher erst nach dem Ausbau des alten Kanals möglich. Am 17.05.2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass keine Behinderung vorliege. Aus bautechnischer Sicht sei es problemlos möglich, das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage anzuschließen. Dem Antragsteller wurde bei weiterer Untätigkeit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs mittels förmlichen und kostenpflichtigen Bescheids angedroht. Der Antragsteller wandte sich schriftlich am 07.08.2017 erneut an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass es technisch nicht möglich sei, ohne den Ausbau der alten Betonrohre des Bürgermeisterkanals an die in sein Grundstück verlegten Hausanschlussrohre zu gelangen und an den Schmutzwasserkanal anzuschließen.
Mit Bescheid vom 25.08.2017, der von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unterzeichnet und dem Antragsteller am 26.08.2017 mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde, verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, das Wohnhaus F … auf der Fl. Nr. aaa/1 bis spätestens 22.09.2017 an die neu gebaute Schmutzwasserkanalisation anzuschließen und dazu die entsprechende Hausanschlussleitung einschließlich Kontrollschacht auf dem o.g. Grundstück entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Ehefrau des Antragstellers verpflichtet, die Erstellung des Grundstückshausanschlusses wie unter Ziffer 1 des Bescheids beschrieben ab sofort zu dulden (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziffer 1 festgelegte Verpflichtung bzw. die Ehefrau des Antragstellers die unter Ziffer 2. festgelegte Duldungspflicht nicht erfülle, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000 EUR gegenüber dem Antragsteller (Ziffer 3) bzw. dessen Ehefrau (Ziffer 4) an. In Ziffer 5 des Bescheids ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids an. In Ziffern 6 und 7 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Bescheidsgebühr von 180 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herstellung des Hausanschlusses auf dem Grundstück des Antragstellers bis zu dem vom Hauptkanal zur Grundstücksgrenze verlegten Abzweig aus baufachlicher Sicht problemlos möglich sei. Der Anschluss- und Benutzungszwang ergebe sich aus der Entwässerungssatzung (EWS) der Antragsgegnerin. Gründe für eine Befreiung von demselben seien nicht vorgebracht worden oder sonst ersichtlich. Die jetzige Grundstücksentwässerung des Anwesens des Antragstellers sei aus Gründen des Gewässerschutzes nicht weiter vertretbar. Derzeit würden die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer nur über eine 3-Kammer-Ausfallgrube vorgeklärt und versickerten in letzter Konsequenz im Untergrund. Dies stelle keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dar. Das Belassen der derzeitigen Entwässerungssituation wäre auch eine Ungleichbehandlung gegenüber allen übrigen Grundstückseigentümern, die sich ausnahmslos um eine Herstellung ihrer Grundstücksanschlüsse gekümmert hätten. Die Maßnahme sei auch erforderlich und angemessen, da seitens des Antragstellers nach mittlerweile rund sechs Monaten keine Bereitschaft erkennbar sei, sich um den Hausanschluss selbst zu bemühen. Da neben dem Antragsteller auch seine Ehefrau als Eigentümerin des Anwesens eingetragen sei, habe es den Erlass einer Duldungsanordnung ihr gegenüber bedurft. Erst durch diese Duldungsanordnung erhalte der Antragsteller die bürgerlich-rechtliche Befugnis zur Erstellung des Schmutzwasserhausanschlusses auf dem gemeinsamen Grundstück. Der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang gelte nur für das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Schmutzwasser, nicht aber für das Niederschlagswasser, da dieses auch auf dem Grundstück selbst versickern oder anderweitig ordnungsgemäß beseitigt werden könne. Die für die Erstellung des Grundstücksanschlusses gesetzte Frist sei im Hinblick auf den Umfang der dafür notwendigen Arbeiten und die Jahreszeit sowie angesichts der Säumigkeit des Antragstellers angemessen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Das weitere Versickern von vorgeklärtem häuslichem Schmutzwasser in den Untergrund führe zu einer unnötigen Belastung des Grundwassers mit Schadstoffen. Die Erstellung von rechtmäßigen Zuständen bzw. das kurzfristige Abstellen der momentanen Einleitungssituation liege somit im besonderen öffentlichen Interesse. Das Verhalten des Antragstellers, nämlich die dauerhafte Weigerung, an die kommunale Entwässerungseinrichtung anzuschließen, könne Nachahmer motivieren, einen Anschluss ebenso zu verweigern. Dadurch werde die Effektivität der Verwaltungstätigkeit ernstlich gefährdet. Es bestehe in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der satzungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Gegen den Bescheid vom 25.08.2017 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers und seiner Ehefrau mit Schriftsatz vom 01.09.2017, der am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage erhoben und beantragt, den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2017 aufzuheben. Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen B 4 K 17.688 und B 4 K 17.690 geführt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2017 haben sie beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2017 wieder herzustellen,
hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Das Verfahren der Ehefrau nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird unter dem Aktenzeichen B 4 S 17.687 geführt.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller und seine Ehefrau hätten Anspruch auf Entfernung der in ihrem Grundstück vorhandenen alten Entwässerungsleitung gegenüber der Antragsgegnerin. Diesen Anspruch habe diese anerkannt und schriftlich zugesichert, dass die Entwässerungsleitung im Zuge der Kanalbauarbeiten entfernt werde. Außerdem ergebe sich dieser Anspruch aus § 19 Abs. 3 EWS. Die Regelungen der EWS seien anwendbar, da der Bürgermeisterkanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sei. Dies ergebe sich zum einen aus einer gemeindlichen Stellungnahme zum Entwässerungsantrag des Antragstellers aus dem Jahre 2001. Außerdem habe die Antragsgegnerin für die bisherige Kanalbenutzung Abwassergebühren erhoben. Obwohl die Bauarbeiten bereits beendet seien, habe die Antragsgegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Antragsteller und entgegen ihrer Zusicherung den alten Bürgermeisterkanal nicht beseitigt. Dem Antragsteller entstünden durch das Entfernen der alten Rohrleitung erhebliche Mehrkosten in Höhe von ca. 40.000 EUR, wenn dies die Antragsgegnerin – entgegen ihrer Zusicherung – nicht übernehme. Mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs solle offensichtlich versucht werden, den Antragsteller mit diesen Mehrkosten zu belasten und damit in Vorleistung über behördliches Handeln zu zwingen. Dieses Verhalten sei insoweit treuwidrig und widersprüchlich. Entgegen der Darstellungen der Antragsgegnerin sei der Antragsteller von seinem Beseitigungsanspruch niemals abgerückt. Er habe zwar am 01.04.2016 bei einem Gespräch auf der Baustelle unverbindlich angefragt, ob es technisch möglich sei, den bestehenden Kanal auch zu verfüllen statt zu entfernen. Überlegung dieser unverbindlichen Anfrage sei gewesen, die bei der Antragsgegnerin dadurch ersparten Kosten dem Antragsteller in Form eines Zuschusses zu einem von ihm geplanten Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Da die Antragsgegnerin einige Tage später diesen „Deal“ aber abgelehnt habe, sei eine diesbezügliche Einigung niemals zustande gekommen. Solange sich der Bürgermeisterkanal im Grundstück des Antragstellers befinde, sei es bautechnisch – zumindest nicht ohne Mehrkosten – unmöglich, an den Schmutzwasseranschluss anzuschließen.
Der Heranziehungsbescheid sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil er den falschen Adressaten mit der Zwangsgeldandrohung in die Pflicht nehme. Überdies sei in rechtswidriger Weise auch die Ziffer 2 des Bescheids gegenüber dem Antragsteller für sofort vollziehbar erklärt worden. Der Antragsteller sei zudem vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung nicht angehört worden. Auch habe die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die diesbezügliche Begründung sei floskelhaft und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Sie berücksichtige insbesondere nicht, dass sich der Antragsteller aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, den alten Entwässerungskanal zu entfernen, nicht rechtskonform verhalten könne. Außerdem nehme der Bescheid den Antragsteller in Ziffer 4 für den Fall, dass seine Ehefrau der in Ziffer 2 festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandle, in Anspruch, was ebenfalls rechtswidrig sei.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig erlassen worden. Formelle Mängel seien nicht erkennbar, insbesondere habe vor Erlass des Bescheids eine wiederholte Anhörung des Antragstellers stattgefunden. Materiell sei sein Grundstück durch die erstmals hergestellte öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin erschlossen. Es sei ein Kanalsammler entlang des Grundstücks verlegt worden, von welchem aus im öffentlichen Grund Anschlussstutzen bis ins Grundstück des Antragstellers hinein hergestellt worden seien. Aus § 4 und § 5 EWS ergebe sich die Verpflichtung des Antragstellers, im Hinblick auf das Schmutzwasser an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Da die Ehefrau des Antragstellers zur Hälfte Miteigentümerin des besagten Grundstück sei, habe die Antragsgegnerin ihr gegenüber eine Duldungsverpflichtung für die Herstellung des Kanalanschlusses aussprechen können. Andernfalls hätte die Ehefrau des Antragstellers die zivilrechtliche Möglichkeit gehabt, ihrem Ehemann die Herstellung zu untersagen oder zu verwehren. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ebenfalls berechtigt, da das weitere Versickern von vorgeklärtem häuslichem Schmutzwasser in den Untergrund zu einer unnötigen Belastung des Grundwassers mit Schadstoffen führe und deshalb aus Gründen der Volksgesundheit die Herstellung rechtmäßiger Zustände mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten sei. Die früheren Bürgermeisterkanäle ermöglichten keine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung, auch wenn dort nur vorgeklärte Überlaufabwässer aus vorhandenen Gruben eingeleitet würden. In F … gebe es keinen dauerhaft wasserführenden Vorfluter, der die Abwässer aufnehmen könne. Deshalb müssten solche Abwässer versickern, was mit den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des bayerischen Wassergesetzes nicht in Einklang zu bringen sei. Auch ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Handeln der Antragsgegnerin liege nicht vor. Ein „Zurückbehaltungsrecht“ wegen der Entfernung des alten Bürgermeisterkanals im Hinblick auf die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung bestehe nicht, da es zu einer geordneten Abwasserbeseitigung gehöre, Schmutzwässer in eine vorhandene öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte sei nicht erkennbar. Der bisher im Grundstück des Antragstellers verlaufende Bürgermeisterkanal stelle überdies keinen Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung dar, da eine solche erstmals in den Jahren 2015 bis 2017 im Stadtteil F … geschaffen worden sei. Damit seien auch die Regelungen der EWS auf diese alten Rohrleitungen nicht anzuwenden. Auch wenn zunächst beabsichtigt gewesen sei, die alten Leitungen aus dem Grundstück des Antragstellers zu entfernen, sei er von dieser Vereinbarung nachträglich einvernehmlich abgerückt.
Das Gericht bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2017 um Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen sich die genaue Lage und Tiefe des neu errichteten Kanals und der alten Entwässerungsleitung ergibt. Außerdem wurde die Antragsgegnerin aufgefordert darzustellen, ob der Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung auch ohne Entfernung des alten Bürgermeisterkanals erfolgen könne. Die Antragsgegnerin legte daraufhin eine E-Mail der bauausführenden Firma vor, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss des Anwesens des Antragstellers an den neuen Schmutzwasserkanal ohne Probleme möglich sei. Der neu verlegte Kanalhausanschluss liege tiefer als der bestehende Anschluss an den Bürgermeisterkanal. Auch ein eventuell notwendiger Ausbau eines kurzen Rohrstücks des vorhandenen alten Abwasserkanals zur Herstellung des neuen Hausanschlusses sei technisch kein Problem, da oberhalb des Anwesens des Antragstellers kein Wasser in den Bürgermeisterkanal mehr zulaufe. Nach dem Anschluss des Grundstücks werde die alte Rohrleitung nicht mehr benötigt und sei demzufolge hinfällig. Die Antragsgegnerin legte weiter eine Erläuterung zum Bauentwurf der Entwässerungseinrichtung durch das planende Ingenieurbüro aus dem Jahre 2008 vor. Daraus ergibt sich, dass in F … bei der Untersuchung der alten Abwasserleitungen Betonkanäle DN 300 vorgefunden wurden. Dabei waren im Großteil der vorhandenen Kanalisation bauliche Mängel mit durchgehenden Längsrissen und Scherbenbildungen vorzufinden. Das Ingenieurbüro kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der Schadensart darauf geschlossen werden könne, dass die Lebensdauer der Kanäle beschränkt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Zum anderen sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
Hiernach ist der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 01.09.2017 erhobenen Klage abzulehnen. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolgte formell ordnungsgemäß (1.). Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen (2.). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus (3).
1. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Behörde, die den Sofortvollzug eines von ihr erlassenen Verwaltungsakts anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen hat. Dazu hat sie die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die sie bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 14.05.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers sowie mögliche Nachahmereffekte verlangten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sofort durchgesetzt werde (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang BayVGH, B.v. 21.01.2014 – 4 CS 13.2360 – juris Rn. 4). Auch eine explizite Anhörung vor Erlass des Sofortvollzugs war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht notwendig, da es sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt und damit auch die Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG entfällt (Gersdorf, in: Posser/ Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, Stand: 07/2016, § 80 Rn. f. m.w.N.). Der Einwand, Ziffer 2 des Bescheids sei auch gegenüber dem Antragsteller in rechtswidriger Weise für sofort vollziehbar erklärt worden, verfängt ebenfalls nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des Bescheids enthält keine Adressatenangabe. Eine solche wäre auch nicht erforderlich.
2. Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren lassen sich nicht abschätzen.
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2017 formell rechtmäßig. Sein Einwand, er sei vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden, greift nicht durch. Ausweislich der Behördenakten wurde ihm mit Schreiben vom 17.05.2017 – den gesetzlichen Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG entsprechend – die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Gelegenheit hat er auch durch seine Mitteilungen vom 14.05.2017 und vom 07.08.2017 genutzt.
b) Ob der Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden.
aa) Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) kann eine Gemeinde durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die Abwasserbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch den Erlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt H … (Entwässerungssatzung – EWS) vom 25.02.2013 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin beruft sich gerade auf Gründe des öffentlichen Wohls, wenn sie ausführt, der Anschluss an die zentrale Entwässerungsanlage werde angeordnet, um dadurch das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Denn Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse der Allgemeinheit, namentlich der Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß der Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzguts (BVerwG, B.v. 19.12.1997 – 8 B 234/97 – juris Rn. 3). Die Gründe des öffentlichen Wohls müssen dabei nicht zwingend oder dringend sein, es muss also nicht etwa ein gesundheitsgefährdender Zustand bereits vorliegen oder unmittelbar drohen, und sie müssen auch nicht bei jedem einzelnen Pflichtigen den Anschluss- und Benutzungszwang zwingend verlangen. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr auf das Versorgungsgebiet insgesamt abstellen, so dass es für die Wirksamkeit der Satzung auch völlig unerheblich ist, ob eine (noch) rechtskonforme Abwasserableitung vom Grundstück des Antragstellers durch den bestehenden Bürgermeisterkanal gewährleistet werden kann (VG Bayreuth, B.v. 24.10.2013 – B 4 S 13.702).
bb) Rechtsgrundlage für die Anordnung des Anschlusszwangs (Ziffer 1 des Bescheids) ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EWS. Danach kann durch Anordnung für den Einzelfall ein zum Anschluss Berechtigter (§ 4 EWS) verpflichtet werden, sein bebautes Grundstück an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Ein Anschlusszwang besteht jedoch nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Antragsteller ist als ein zum Anschluss Berechtigter gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS verpflichtet, sein bebautes Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Zum Anschluss berechtigt ist er, weil sein Grundstück durch den neu verlegten Schmutzwasserkanal (§ 3 Nr. 3 EWS) erschlossen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Entwässerungsanlage in der Regel dann, wenn die öffentliche Einrichtung rechtlich und tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Das ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanalstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist und jedenfalls bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, U.v. 26.09.2007- 4 B 03.1319 – juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück des Antragstellers durch die Entwässerungsanlage erschlossen. Denn es grenzt unmittelbar an die Orts straße (Grundstück Fl. Nr. bbb) an, in der der Schmutzwasserkanal verlegt ist. Darüber hinaus verdeutlicht der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.11.2017 vorgelegte Lageplan, dass der Hausanschluss hergestellt und ca. 1 m in das Grundstück hinein verlegt wurde. Der Anschluss ist auch tatsächlich und rechtlich möglich. Wie aus der Stellungnahme der beauftragten Baufirma vom 20.11.2017 hervorgeht, ist es bautechnisch möglich, den Kanalhausanschluss herzustellen, auch wenn dafür das Entfernen eines kurzen Teilstücks des im Grundstück des Antragstellers verlegten Bürgermeisterkanals notwendig sein sollte und dies mit Mehrkosten verbunden wäre. Diese zusätzliche Belastung wäre im Vergleich zum Grundstückswert nicht unzumutbar und hätte keine erdrosselnde Wirkung (BayVGH, B.v. 21.01.2014 – 4 CS 13.2360 – juris Rn. 8). Das Entfernen eines kurzen Teilstücks des bestehenden Kanals wäre auch unbedenklich, da in diese alte Rohrleitung nur noch Abwässer des Antragstellers eingeleitet werden, mithin also keine anderen Einleiter vorhanden sind.
cc) Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Benutzungszwangs ergibt sich aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 EWS. Zwar hat die Antragsgegnerin in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausschließlich einen Anschlusszwang verfügt. Aus der Begründung des Bescheids (dort II.) lässt sich jedoch entnehmen, dass auch die Anordnung eines Benutzungszwangs gewollt war. Die Verpflichtung zur Einleitung sämtlichen Schmutzwassers in den Schmutzwasserkanal ergibt sich für alle angeschlossenen Grundstücke und damit auch für das Grundstück des Antragstellers.
dd) Die dem Antragsteller auferlegten Verpflichtungen stehen schließlich auch mit seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG, Art. 103 BV) in Einklang. Denn der mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EWS begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und anfallendes Abwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung abzuleiten, ist eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die durch die Sozialbindung gerechtfertigt wird, soweit besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine besondere Härte bedeuten würde, durch eine Befreiungsregelung, wie sie auch in § 6 Abs. 1 Satz 1 EWS vorgesehen ist, Rechnung getragen wird (BVerwG, B.v. 19.12.1997 – 8 B 234/97 – juris Rn. 2). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe, bevor die neue Entwässerungsanlage geschaffen wurde, über Jahrzehnte sein Grundstück über eine Grube beanstandungsfrei entwässert. Denn das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine einwandfrei funktionierende Anlage betreibt, wird von vornherein darin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen (BVerwG, a.a.O). Überdies hat der Antragsteller eine Befreiung von Anschluss und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 EWS nicht beantragt.
ee) Die Kammer kann im hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings nicht abschließend beurteilen, ob dem Antragsteller aufgrund der E-Mail der Antragsgegnerin vom 05.11.2015, aufgrund der Regelung von § 19 Abs. 3 EWS oder aufgrund des öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Entfernung der alten Abwasserleitung aus seinem Grundstück zusteht und ob – sofern ein solcher Anspruch bestünde – dies auch zur Rechtswidrigkeit des hier inmitten stehenden Anschluss- und Benutzungszwangs führen würde.
3. Auch wenn dies alles zu bejahen wäre und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen sind, ergibt die in einem solchen Fall durchzuführende Folgenabwägung, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt. Maßgeblich für den Sofortvollzug streitet nach Auffassung der Kammer die derzeit durch den Antragsteller bestehende, grundwassergefährdende Abwasserbeseitigung. Wie sich für das Gericht aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Erläuterungen zum Bauentwurf einer Abwasseranlage für die Ortsteile S …, P … und F … aus dem Jahre 2008 (dort S. 4) nachvollziehbar ergibt, wiesen die in F … untersuchten alten Betonkanäle durchgehend – und nicht nur wie der Antragsteller meint vereinzelt – Längsrisse und Scherbenbildungen auf. Es ist davon auszugehen, dass sich diese baulichen Mängel seit der Untersuchung im Jahre 2008 – auch aufgrund der Tatsache, dass die Lebensdauer dieser Kanäle beschränkt ist – weiterentwickelt und vergrößert haben. Daher ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer ordnungsgemäßen Schmutzwasserbeseitigung seines Grundstücks auszugehen. Demgegenüber ist für die Kammer ein erheblicher Nachteil für den Antragsteller im Falle des Sofortvollzuges nicht erkennbar. Er und seine Ehefrau wären sowieso verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 9 EWS) und den Anschluss an den sich bereits in seinem Grundstück befindlichen Grundstücksanschluss (§ 8 EWS) auf eigene Kosten herzustellen. Dazu wäre notwendigerweise eine Baugrube auszuheben, um an den Grundstücksanschluss zu gelangen. Der einzige Mehraufwand, der nun entsteht, stellen die im Rahmen des Baugrubenaushubs zusätzlich entstehenden Kosten für den notwendigen Ausbau eines kurzen Teilstücks des bestehenden Bürgermeisterkanals dar. Diese finanzielle Mehrbelastung ist überschaubar und stellt keine wesentliche, nicht hinnehmbare Rechtsbeeinträchtigung dar, selbst wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass ein sehr hoch zu wertendes Gemeinschaftsgut, nämlich die Qualitätserhaltung des Grundwassers, im Raume steht, welches höher zu gewichten ist als mögliche überschaubare finanzielle Interessen des Antragstellers.
4. Die Androhung eines Zwangsgelds gegenüber dem Antragsteller in Ziffer 3 des Bescheids stützt sich auf Art. 18, 19, 29, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Anders als der Antragsteller meint, nimmt die Ziffer 4 des Bescheids nicht dem Antragsteller, sondern seine Ehefrau in die Pflicht, weshalb bei der Zwangsgeldandrohung keine rechtswidrige Adressatenauswahl vorliegt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass die Erfüllungsfrist gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (hier: 22.09.2017) im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO bereits verstrichen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, die Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung in diesen Fällen als gegenstandslos zu behandeln. Denn die Rechte des Betroffenen können bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten „Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15).
5. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 22.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (halber Auffangstreitwert). Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stehen die exakten Anschlusskosten noch nicht fest.