Aktenzeichen W 5 K 16.855
Leitsatz
1 Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, beurteilt sich nicht danach, ob ein innerhalb der prägenden Umgebungsbebauung vorhandener Durchschnittswert überschritten wird, sondern danach, ob sich das Vorhaben innerhalb des durch die tatsächliche Bebauung der näheren Umgebung geschaffenen Rahmens hält. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB lässt sich nicht mit einer gegenüber dem Bauherren verbindlichen Außenwirkung bestimmen, welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ein Vorhaben zu erfüllen hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2016 verpflichtet, den vom Kläger mit Bauvoranfrage vom 21. April 2016 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der Aufstockung des Wohnhauses des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. …0/4 der Gemarkung W. positiv zu beantworten.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des von ihm mit Bauvoranfrage vom 21. April 2016 beantragten Vorbescheids. Der Ablehnungsbescheid vom 26. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Nach Art. 59 BayBO ist der Prüfungsrahmen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der BayBO wird grundsätzlich nicht geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde hat aber gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu prüfen. Im Vorbescheidsverfahren richtet sich der anzulegende Prüfungsumfang außerdem nach dem Inhalt der Bauvoranfrage. Dementsprechend ist der Prüfungsrahmen – wie sich aus der Formulierung der Voranfrage vom 21. April 2016 eindeutig ergibt – allein auf die Frage beschränkt, ob das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung zulässig ist.
Die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig ist, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist vorliegend der Fall, was sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen ergibt:
1.1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2).
Vorliegend hat sich während des gerichtlichen Augenscheins am 13. April 2016 im Verfahren W 5 K 15.707 gezeigt, dass die tatsächliche städtebauliche Situation im Umgriff des Baugrundstücks von einer heterogenen und gut einsehbaren Wohnbebauung in Hanglage nördlich der Straße … geprägt ist, welche für das Maß der baulichen Nutzung bestimmend ist. Das Bauvorhaben des Klägers wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nur durch die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft oder im direkten Umfeld des Baugrundstücks geprägt. Die nähere Umgebung umfasst vielmehr einen längeren Abschnitt des in seiner optischen Außenwirkung zusammengehörigen Straßenzugs. Nach Osten hin endet die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung prägende Wirkung in der Biegung der Straße … auf der Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 175/1 (…8). Denn weiter östlich schließt sich ein separater, auch über die …-Str. erschlossener Bebauungszusammenhang an, der über eine abweichende Baustruktur verfügt, die für das Vorhaben des Klägers nicht mehr maßstabsbildend sein kann. Nach Westen hin endet der Umgriff der näheren Umgebung mit dem Wohnanwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. …2/2 (… 9). Auf dem daran westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …9/2 (… 0) befindet sich das ehemalige Gasthaus „…“ mit Biergartenfreifläche und damit eine gegenüber der bis dahin vorherrschenden Wohnbebauung abweichende Nutzungsstruktur, die für das Maß der baulichen Nutzung des Bauvorhabens ebenfalls keine prägende Wirkung hervorzurufen vermag.
1.2. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (st. Rspr.; BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 17 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze fügt sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in den maßgeblichen Umgebungsbereich ein. Im Einzelnen:
Das Vorhaben des Klägers erzeugt – was das Maß der baulichen Nutzung angeht – seine nach außen hin wahrnehmbare optische Wirkung vor allem durch die Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes um ein zweites Obergeschoss, mit dem sich die Gesamtzahl der Geschosse von zwei auf drei erhöht. Die Anwesen in der Straße … 9, 0/0a, 5a, 3a und 3b verfügen – wie das klägerische Vorbringen einschließlich der angefertigten Lichtbildaufnahmen (vgl. Bl. 26 ff. der Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 15.707) sowie der am 13. April 2016 im Verfahren W 5 K 15.707 durchgeführte Augenscheinstermin verdeutlicht haben – ebenfalls über mehr als zwei Geschosse. Es steht nicht zu befürchten, dass von dem geplanten zweiten Obergeschoss des Klägers, welches zudem als Staffelgeschoss auf den rückwärtigen Gebäudeteil rückversetzt ist, eine stärkere optische Wirkung ausgeht als dies bei den bezeichneten Anwesen der Fall ist.
Die geplante Höhe des Vorhabens von 8,85 m fügt sich ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. So weist das unmittelbar benachbarte Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 (… 5a), welches ebenfalls über ein Flachdach verfügt, eine Höhe von 13,07 m auf (vgl. Bl. 1 der Behördenakte). Das Vorhaben des Klägers bleibt in seiner Höhe auch hinter dem rahmenprägenden Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 (…7) zurück, welches eine Firsthöhe von 9,32 m aufweist (vgl. Blatt 41 der Behördenakte).
Weiterhin fügt sich das Vorhaben des Klägers in Anbetracht der Erhöhung der Geschossfläche von 346 m² auf 427 m² in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn es existieren in der näheren Umgebung mehrere Grundstücke, auf denen sich Vorhaben mit – teils deutlich – höheren Geschossflächen befinden (Fl.Nr. …8: 1.822 m², Fl.Nr. …1: 739 m², Fl.Nr. …3: 448 m² und Fl.Nr* …7/1: 443 m²). Soweit die Beklagte hervorgehoben hat, dass jedenfalls die durchschnittliche Geschossfläche der Anwesen in der näheren Umgebung überschritten werde, greift diese Argumentation nicht durch. Abgesehen davon, dass der von der Beklagten angegebene Durchschnittswert von 394 m² seitens der Kammer anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, handelt es sich bei der durchschnittlichen Geschossfläche in der näheren Umgebung um kein Kriterium, das für die Frage des Einfügens in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung maßstabsbildend sein kann. Ob sich das Vorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, beurteilt sich nicht danach, ob ein innerhalb der prägenden Umgebungsbebauung vorhandener Durchschnittswert überschritten wird, sondern vielmehr – wie bereits ausgeführt – danach, ob es sich innerhalb des durch die tatsächliche Bebauung der näheren Umgebung geschaffenen Rahmens bewegt.
Die Grundfläche des klägerischen Anwesens bleibt bei Verwirklichung des Vorhabens unverändert und fällt im Übrigen – stellt man es in Relation zu den Anwesen auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. …1 und …8 – ebenfalls nicht aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung.
Schließlich führt die mit dem Vorhaben des Klägers einhergehende Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,36 auf 0,44 nicht zu der Annahme, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt. Zum einen ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar, dass die hieraus resultierenden optischen Auswirkungen für sich genommen von ausreichendem Gewicht sind, um eine Verletzung des Einfügungsgebots erzeugen zu können. Zum anderen ist festzustellen, dass der Wert von 0,44 deutlich hinter der Grundflächenzahl von 0,7 auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 (… 40 und 40a) zurückbleibt, weshalb auf diesem Grundstück eine in ihrer Dimension ungleich stärkere Ausnutzung der Grundstücksfläche stattfindet als es beim Anwesen des Klägers der Fall ist (vgl. Bl. 39 der Behördenakte).
Da weder unter Berücksichtigung der vorstehenden Einzelkriterien noch in der Gesamtschau eine Überschreitung des durch die tatsächliche Bebauung vorgegebenen Rahmens erkennbar ist und keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bestehen, fügt sich das Vorhaben des Klägers im Ergebnis nach dem Maß seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
1.3. Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Vorhaben des Klägers nicht der von der Beklagten auf Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Klarstellungssatzung mit den daran angefügten „Richtlinien“ entspricht, soweit darin für die hier maßgebliche Zone 3 Vorgaben zur Geschossflächenzahl (max. 0,3) und zur Geschossigkeit (II+D; S + II, S+I+D) getroffen wurden. Die Konformität mit der erlassenen Klarstellungssatzung und deren beigefügten Richtlinien ist für die hier relevante Frage des Einfügens ohne Belang. Denn maßstabsbildend ist – wie vorstehend ausgeführt – allein der durch die tatsächlich vorhandene Bebauung vorgegebene Rahmen. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde lediglich die Befugnis, im Wege einer Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile – d.h. die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich – mit deklaratorischer Wirkung festzulegen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 39 m.w.N.). Mit der Satzung lässt sich demgegenüber nicht mit einer gegenüber dem Bauherren verbindlichen Außenwirkung bestimmen, welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ein Vorhaben zu erfüllen hat, geschweige denn, unter welchen Voraussetzungen sich ein Vorhaben – abweichend von der rahmenbildenden Bebauung – in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
2. Soweit die Beklagte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 26. September 2016 auf Grundlage von Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses infolge eines Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht versagt hat, hält dies der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn die Genehmigung für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die jenseits des – auf die Erteilung der Baugenehmigung beschränkten – Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist (BVerwG, B.v. 12.8.1993 – 7 B 123/93 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 25.11.2014 – 9 B 13.1401 – juris Rn. 25 m.w.N.). Voraussetzung für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses ist dabei, dass sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt, wie dies etwa bei offensichtlichem Fehlen zur Ausführung des Vorhabens unerlässlicher zivilrechtlicher Befugnisse oder bei unanfechtbarer Versagung neben der beantragten (Bau-)Genehmigung erforderlicher weiterer öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse angenommen wird (BayVGH U.v. 19.1.2009 – 2 BV 08.2567 – juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 71 Rn. 61 f.).
In der vorliegenden Fallkonstellation ist ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung des vom Kläger beantragten Vorbescheids nicht zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass die unter Berücksichtigung des Abstandsflächenprivilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zu bemessenden Abstandsflächen in der Tiefe von ½ H (= 4,25 m) auf Grundlage der bisherigen Planung entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nach Westen hin nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen können. Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich das Bauvorhaben zwangsläufig nicht mehr verwirklichen lässt. Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Abstandsflächen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das westlich angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. 1739 und auf das daran angrenzende, bebaute Grundstück Fl.Nr. …0/3 erstrecken dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass die Abstandsflächen nicht überbaut werden, oder dass der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zustimmt. Im Übrigen ist es ohne weiteres vorstellbar, dass sich ein eventueller Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht bis zur Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben durch eine Abänderung der Planung ausräumen lässt. Ob die eingereichten Bauzeichnungen den Vorgaben von § 8 Bauvorlagenverordnung entsprechen, ist insoweit ohne Belang. Nach alldem kann jedenfalls von einem schlechthin nicht ausräumbaren Hindernis nicht gesprochen werden.
Somit durfte die Beklagte den vom Kläger beantragten Vorbescheid nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.