Baurecht

Antrag auf Baugenehmigung

Aktenzeichen  RN 6 K 16.1914

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 48683
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSchG Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 2
BauGB § 34
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird. Sie hat weder im Haupt- noch im Nebenantrag einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Das Bauvorhaben verstößt gegen den Denkmalschutz, da es sich negativ auf das Erscheinungsbild vorhandener Denkmäler auswirkt, Art. 6 Abs. 2 2 DSchG (Denkmalschutzgesetz v. 25.6.1973, zul. geändert d. G. v. 22.3.2018).
a. Gegen das zusätzliche Geschoss auf der bereits genehmigten Bebauung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG.
Das Baugrundstück gehört zum Gebiet der Altstadt, das eine große Zahl denkmalschutzrechtlich geschützter baulicher Anlagen umfasst und als Ensemble insgesamt ein Baudenkmal darstellt, Art. 1 Abs. 3 DSchG. Damit ist das Baugrundstück zwar selbst nicht Baudenkmal, da es keine bauliche Anlage darstellt. Die Ausnahmeregelung für Gartenanlagen, Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, die ohne Bebauung ein Denkmal darstellen können, ist für den früheren Hang an der Stadtmauer nicht entsprechend anzuwenden.
Hingewiesen werden muss darauf, dass die beabsichtigte Bebauung des innerhalb des Ensemblebereichs liegenden Grundstücks Teil des Ensembles und damit selbst Denkmal nach Art. 1 Abs. 3 DSchG wird. Bereits hierdurch tritt eine Veränderung des Ensembles Altstadt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ein.
Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Anforderungen des Denkmalschutzes zu prüfen, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, da die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis durch die Baugenehmigung ersetzt wird, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG.
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. vorliegend die Baugenehmigung darf versagt werden, da nach den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 7.7.2017 und 9.9.2011 bereits das Bauvorhaben in der genehmigten Fassung mit vier Geschossen wegen des tiefen Einschnitts in den Hang unterhalb des Baudenkmals D …ium, der Tangierung der historischen Stadtmauer und durch die bauliche Verdichtung zu einer gravierenden Beeinträchtigung des historischen Ensembles Altstadt, der Burg B … und des D …iums führt, die durch das weitere Geschoss verstärkt wird.
Nachvollziehbar weist das Landesamt für Denkmalpflege darauf hin, dass sich die Bebauung auch hinsichtlich ihrer Architektursprache, ihrer Proportionen und ihrer Baumassenverteilung nicht in das historische Umfeld einfügt. Bezogen auf die Fernwirkung werde die historische Stadtansicht massiv beeinträchtigt. Diese werde geprägt durch die vom 4 … Tor ansteigende Stadtmauer und den seitlich angrenzenden unbebauten Hügel, über dem das D …ium als dominanter Repräsentativbau throne. Der Hang vertrage keine zusätzliche Bebauung.
Wesentlich sei die Inszenierungsabsicht der repräsentativen Architektur aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die ihre städtebauliche Wirkung erst durch ihre isolierte Lage auf dem unbebauten „Hügel“ erhalte.
Gestört werde auch die Sichtbeziehung zur Burg B …, da der Neubau im direkten Blickzusammenhang mit der Burganlage stehe. Historische An- und Aussichten würden durch die Abtreppung der Flachdächer nachhaltig gestört.
Insgesamt kommt das Landesamt für Denkmalpflege zu dem Ergebnis, dass die gewählte Bauform ortsfremd und das Maß der baulichen Verdichtung völlig überzogen seien. Die Maßstäblichkeit in Bezug auf die historischen Vorgaben (Pracht- und Repräsentationsbauten versus einfachen, meist giebelständigen Bürgerhäusern mit Lochfassaden und steilen Satteldächern) werde nicht gewahrt. Diese Missachtung der städtebaulichen und landschaftlichen Gegebenheiten könne aus denkmalpflegerischer Sicht keinesfalls hingenommen werden und werde mit Entschiedenheit abgelehnt.
Auf diese Beurteilung des dennoch genehmigten viergeschossigen Bauvorhabens wurde in Bezug auf die streitgegenständliche Hinzufügung eines weiteren Geschosses mit Stellungnahme vom 7.7.2017 verwiesen und darauf hingewiesen, dass sich die Situation weiter verschärfe.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht nach dem Vorbringen der Klägerseite, dass das D …ium bewusst als Kontrapunkt zur Burg B … errichtet worden sei, da dies den Wert des D …iums nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der zahlreichen weiteren Baudenkmäler in der näheren Umgebung.
Nicht entgegensteht auch die Darstellung der Klägerseite, das gegenüber der genehmigten Planung zusätzliche Geschoss führe nur zu einer nicht erheblichen Änderung. Zutreffend ist zwar, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes durch Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes noch nicht vorliegen, wenn nur aus ganz begrenzten Blickwinkeln heraus Bauvorhaben und Denkmal gemeinsam erfasst werden können. Dies ist aber hinsichtlich des zusätzlichen Obergeschosses nicht der Fall. Zwar gibt es, wie die Klägerseite durch ein Modell in der mündlichen Verhandlung demonstrieren wollte, durchaus Stellen, von denen aus das Obergeschoss durch die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 525 oder Teile des genehmigten Gebäudes teilweise verdeckt wird. Über einen großen Bereich ist von der 4 … Straße aus aber auch das zusätzliche Obergeschoss zu sehen, wie es in Verdeckung der Stadtmauer errichtet werden soll.
Der zusätzliche Ausgang der weiteren Wohnung durch die Stadtmauer bedingt einen zusätzlichen Durchbruch.
Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege an, dass insbesondere das Erscheinungsbild des Ensembles Altstadt und der Einzeldenkmäler Burg B … und D …ium beeinträchtigt wird und damit wichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die Bebauung mit einem weiteren Geschoss sprechen, Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 DSchG. Es sind weder bei den denkmalschutzfachlichen Feststellungen, noch bei der Beurteilung, dass bereits die genehmigte Bebauung (Stellungnahme vom 9.9.2011) eine gravierende Beeinträchtigung darstellt, Fehler ersichtlich. Gleiches gilt für die Erklärung, die Situation verschärfe sich durch die streitgegenständlichen Tekturpläne (Stellungnahme vom 7.7.2017). Mangels Vorliegen von Beurteilungsfehlern kommt der fachlichen Beurteilung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege besondere Bedeutung zu. Nicht maßgebend ist die Meinung eines gebildeten Durchschnittmenschen, sondern die fachkundige Beurteilung, da diese ein Vertrautsein mit den zu schützenden Baudenkmälern und ihrer Epoche voraussetzt (Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 6, Rdnr. 42).
b. Die Beklagte hat aufgrund dieser gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes rechtmäßig die Erteilung der Baugenehmigung für die Pläne vom 16.8.2016 mit Bescheid vom 5.12.2016 abgelehnt. Ersichtlich hat sie bei dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie für die Versagung eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Aus der Schwere der beeinträchtigten Gründe des Denkmalschutzes war mangels ersichtlicher entgegenstehender überwiegender Gründe die Ermessensentscheidung zulasten der Klägerin intendiert.
Nicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen war der Vorbescheid für das Haus 3 …straße 149. Die dort geplante Ersetzung der Dachkonstruktion durch einen zweigeschossigen Aufbau mit Flachdach dürfte sich negativ auf das Erscheinungsbild in der Blickbeziehung zur Burg B … auswirken. Die Erteilung des Vorbescheids stand im Zusammenhang mit den Baugenehmigungen vom 15.11.2012 und 19.9.2013 an die Klägerin. Im Verhältnis zu den damaligen Baugenehmigungen war das Bauvorhaben 3 …straße 149 aufgrund seiner konkreten Lage einschließlich des ansteigenden natürlichen Geländes, des noch vorhandenen Satteldaches und der geringeren Baumasse mit einem geringeren Eingriff im Bereich des Denkmalschutzes verbunden. Nach der vorangegangenen Ablehnung des Bauvorbescheids war dessen Erteilung im damaligen Klageverfahren RN 6 K 14.352 ersichtlich eine Einzelfallentscheidung, aus der keine Ansprüche der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein weiteres Geschoss hergeleitet werden können.
Entsprechendes gilt für weitere Baugenehmigungen innerhalb oder in der Nähe des Ensembles Altstadt, etwa für das Gebäude im L …graben, auf das von der Klägerseite nur durch ein Luftbild hingewiesen wurde. Durch die besondere Größe des Ensembles Altstadt mit seiner Vielzahl von Einzeldenkmälern, einschließlich besonderer Einzeldenkmäler wie vor allem der Burg B … und …, sowie unterschiedlichen Geländeformationen können unter Wahrung der berechtigten Interessen von Bauherren keine allgemeingültigen Regelungen für Neubauten oder erhebliche bauliche Umgestaltungen aufgestellt werden. Es liegt nahe, dass es bei der großen Zahl von Bauvorhaben zahlreiche Grenzfälle hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit gibt. Da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte grundsätzlich bestimmte Bauvorhaben zulässt (z.B. bis zu einer bestimmten Bauhöhe) kann die Klägerin hieraus und aus einzelnen Baugenehmigungen bzw. Bauvorbescheiden keine Ansprüche auf Erteilung einer Baugenehmigung herleiten.
Keine Ansprüche ergeben sich auch aus den hohen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterfangung der Stadtmauer, da es der Klägerin zumutbar ist, ihr Bauvorhaben unabhängig von der Stadtmauer zu planen. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, Unterhaltungslasten an der Stadtmauer dadurch zu umgehen, dass sie ein Bauvorhaben in nächster Nähe zur Stadtmauer errichtet.
Die Nichterteilung der Baugenehmigung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend ist zwar, dass durch die Entsorgungsanlage bzw. die vorhandene Funkantenne eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals D …ium vorhanden ist. Dies führt aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zur weiteren Beeinträchtigung des Denkmals durch das Bauvorhaben.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die wegen des Bauvorhabens kritisierten Störungen der Blickbeziehungen erst dadurch verbessert worden seien, weil sie östlich der Stadtmauer vorhandene Bäume beseitigt habe, wird verkannt, dass es im Denkmalschutz nicht nur auf die gegenwärtige Situation ankommt. Sind Beeinträchtigungen, wie fehlende Restaurierungen oder auch Einschränkungen durch in der Nähe befindlichen Bewuchs, nur vorübergehender Natur, schränkt dies weder die Denkmalqualität noch die Notwendigkeit des Denkmalschutzes ein.
Nach allem war die Klage aus Gründen des Denkmalschutzes im Hauptantrag abzulehnen.
c. Die Tekturplanung nach den Bauplänen vom 4.4.2017, die durch ihre noch geringere Entfernung von der Stadtmauer denkmalschutzfachlich noch problematischer ist als die Baupläne vom 16.8.2016, durfte wegen der im Übrigen gleichen Gründe mit Bescheid vom 5.5.2017 abgelehnt werden, sodass die Klage auch im Hilfsantrag aus Gründen des Denkmalschutzes abzulehnen war.
2. Hingewiesen wird aber darauf, dass dem Bauvorhaben in Haupt- und Hilfsantrag nicht entgegengehalten werden kann, dass es sich in die nähere Umgebung nicht einpassen würde, § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Bauvorhaben liegt in einem unbeplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteil, § 34 BauGB, und ist als Wohnbebauung seiner Art nach zulässig.
Das Bauvorhaben fügt sich auch nach den Baumaßen in die nähere Umgebung ein.
Entgegen der Darstellung der Beklagten umfasst die nähere Umgebung des Bauvorhabens auch die ehemalige U …anstalt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Gebäude bei einem Abstand von nur etwa 40 m nicht zur näheren Umgebung gehören soll. Eine von der Beklagten geltend gemachte Orientierung des Bauvorhabens auch in Richtung P …platz, soweit man hiervon überhaupt ausgehen kann, steht der Zugehörigkeit eines so nahe gelegenen Gebäudes wie der ehemaligen U …anstalt zur näheren Umgebung des Bauvorhabens nicht entgegen. Die 4 … Straße hat für diese größeren Gebäude in Bezug auf die zu berücksichtigende Umgebung auch keine trennende Wirkung. Davon geht auch die Beklagte aus, die immer wieder auf das ebenfalls auf der anderen Straßenseite liegende ehemalige G … verweist.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es für das Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung allein nicht ausreicht, dass die Zahl der Vollgeschosse über die der umgebenden Gebäude hinausgeht. Vorrangig ist die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Baukörpers. Dabei kann die Höhe des Gebäudes nicht nur vom Straßenniveau aus beurteilt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Gelände im straßenabgewandten Grundstücksteil nach Nordosten steil ansteigt. Bei einer isolierten Bebauung in diesem Grundstücksteil ist die Gebäudehöhe von der dortigen natürlichen Geländehöhe aus zu berechnen. Die natürliche Geländehöhe kann auch durch die Fotos des unbebauten früheren Zustands im Verhältnis zum bestehenden Geländeverlauf östlich der Stadtmauer hinreichend ermittelt werden.
Der Gesamteindruck des Gebäudes mag durch die Terrassenbauweise massiver wirken, als die unterschiedlichen Höhen der einzelnen Gebäudeteile. Bei der Beurteilung, ob sich ein Gebäude in die nähere Umgebung einfügt, kann im Vergleich mit vorhandenen Gebäuden wie dem ehemaligen G … nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgesehenen Gebäudehöhen oberhalb der natürlichen Geländehöhe beim Bauvorhaben geringer sind (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2017, § 34, Rdnrn. 40 bis 45).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Zulässigkeit der Höhe des Bauvorhabens nicht aus dem Bauvorbescheid für das Bauvorhaben 3 …straße 149 ( … ). Das Bauvorhaben der Klägerin nach der genehmigten viergeschossigen Fassung wirkt sowohl durch die höhere Baumasse als auch durch die Lage an der 4 … Straße wesentlich massiver als das Bauvorhaben 3 …straße 149. Wie zur Auswirkung des Bauvorhabens 3 …straße 149 in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht ausgeführt (s.o. 1 b), beinhaltet der dortige Vorbescheid zu viele individuelle Besonderheiten, als dass die Klägerin hieraus Ansprüche geltend machen könnte.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass durch den großen Baukörper eine neue städtebauliche Dominante entstehen würde. Ohne Berücksichtigung des Denkmalschutzes stellt dies aber noch keinen hinreichenden Grund dar, die Baugenehmigung zu versagen. Während an der 3 …straße zwar überwiegend kleinere Bebauung gegeben ist, die zum Teil aber auch schon eine erhebliche Größe hat (z.B. auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 525), bestehen weitere städtebauliche Dominanten bereits durch die ehemalige U …anstalt und das ehemalige G … Hinzu kommt das D …ium. Aufgrund dieser vergleichbar großen, zum Teil auch größeren Gebäude kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin wegen seiner Größe nicht in das Maß der baulichen Umgebung einfügen würde.
Die ehemalige U …anstalt und das D …ium überschreiten das Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbauten Fläche. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt das Bauvorhaben damit nicht gegen das Einfügungsgebot nach § 34 Abs. 1 BauGB, auch wenn die Fläche, die durch das Bauvorhaben überbaut werden soll, in den meisten Fällen über das überbaute Maß in der näheren Umgebung hinausgeht (Ernst-ZinkahnBielenberg-Krautzberger, BauGB, § 34, Rdnr. 40).
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben, da dem Bauvorhaben gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte erneute Entscheidung durch die Beklagte.
Die Klage war damit mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 1 VwGO) abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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