Aktenzeichen 15 NE 19.551
Leitsatz
1 Die Regelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO, wonach Festsetzungen über abweichende Abstandsflächentiefen grundsätzlich gegenüber den bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig sind, gilt erst seit dem 1. Juni 1994. Vorher musste für einen Vorrang des Bauplanungsrechts eine vom Abstandsflächenrecht abweichende Festsetzung der Abstandsflächen im Bebauungsplan ausdrücklich, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller beider Verfahren wenden sich als Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs gegen den am 2. Oktober 2018 bekannt gemachten (Änderungs-) Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 – G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), insbesondere soweit dieser Festsetzungen für das benachbarte, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. … der Gemarkung N* … (G* …-Str., Eckgrundstück G* …-Str. / K* …str.; im Folgenden: Baugrundstück) trifft.
Sowohl für die Grundstücke der Antragsteller beider Verfahren als auch für das Baugrundstück setzt der am 12. April 1979 bekannt gemachte Bebauungsplan „G* …-Str.“ (im Folgenden: ursprünglicher Bebauungsplan) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet („WA“) fest und reglementiert gem. dessen textlicher Festsetzung Nr. 2.1.4. – wie überwiegend im betroffenen Geviert – eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss. Gem. Nr. 0.1.6 ist offene Bauweise festgesetzt, weiter ist hier ein „Mindestabstand Hauptgebäude – seitliche Nachbargrenze“ von 4,00 m reglementiert, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt.
Mit dem streitgegenständlichen und im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 – G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan) werden für das Baugrundstück sowie für zwei weitere Grundstücke (auf der gegenüberliegenden Straßenseite – FlNr. … = G* …-Str. * – sowie weiter nördlich angrenzend FlNr. …1 = K* …straße 75) neue Regelungen getroffen. Unter Beibehaltung der Gebietsart (unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen) werden insoweit neue Baugrenzen festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist dort nunmehr eine zweigeschossige Bebauung zulässig bei einer maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage von 9,0 m (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.2). Hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) bleibt es bei 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf maximal 0,8 erhöht. Laut den auf Art. 81 BayBO i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB gestützten gestalterischen Festsetzungen finden sich ferner u.a. Regelungen zur Dachform, zur maximalen Kniestockhöhe, zum Ortgang, zur Traufe sowie zur Unzulässigkeit von Dachgaupen. Gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen zum Änderungsbebauungsplan gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans u.a. bezüglich der Bauweise (Nr. 0.1.) weiterhin. Für das Baugrundstück wurde eine westliche bzw. nordwestliche Baugrenze festgelegt, die bis etwa 4,50 m an das westlich angrenzende Wegegrundstück FlNr. …6 heranreicht. Auf der ausgefertigten Originalurkunde des Bebauungsplans, die sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen enthält, finden sich – außerhalb der textlichen Festsetzungen – diverse „Hinweise“. Hier heißt es u.a. unter „1. Verschattung“:
„Ungeachtet der zulässigen Maße der baulichen Nutzung sind bei der Konzeption die nachbarschützenden Belange, insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung, zu beachten. Durch heranrückende Bebauung dürfen die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplans nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.“
Der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 ist Eigentümer des unmittelbar an der G* …-Straße gelegenen Grundstücks …1 der Gemarkung N* … (Haus-Nr. *). Das dortige Wohnhaus weist laut den beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin über eine im Jahr 1965 genehmigte „Erweiterung und Aufstockung des Wohnhauses“ eine Firsthöhe von 7,30 m auf. Laut der Darstellung des Erdgeschosses sowie der Süd-Ost-Ansicht (insofern identisch mit den Bauvorlagen zu einem im Jahr 1967 genehmigten „Anbau eines Nebengebäudes“) befindet sich auf der linken (südlichen) Seite der knapp 8 m breiten, dem Baugrundstück der Beigeladenen zugewandten Giebelseite ein ca. 1,70 – 1,80 m breites Fenster zur Belichtung des Wohnzimmers im Erdgeschoss, dessen Unterkante nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über dem Gelände liegt. Diese Giebelseite des Wohnhauses des Antragstellers ist nach der Planzeichnung des Bebauungsplans etwa 1 m von der eigenen südöstlichen Grundstücksgrenze, etwa 4 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks der Beigeladenen sowie etwa 8,50 m – nach der unbestrittenen zeichnerischen Darstellung der Beigeladenen (vgl. die jeweilige Anlage 4 zu den Schriftsätzen vom 18. April 2019): 8,43 m bis 8,56 – von der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten nordwestlichen Baugrenze entfernt.
Die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 ist Eigentümerin des unmittelbar südwestlich an das Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 angrenzenden, über einen Privatweg erreichbaren Hinterliegergrundstücks FlNr. …3 (G* …-Str. *a). Ihr Wohnhaus ist auf der nordöstlichen Seite mit der südwestlichen Außenwand des Wohnhauses des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 baulich verbunden und weist gemäß genehmigter Baupläne aus den 1950er Jahren eine Firsthöhe von 6,66 m auf.
Die Antragsgegnerin verfolgte ursprünglich eine einheitliche Änderungsbauleitplanung für ein etwas größeres Areal. Bereits hiergegen hatte die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 mit einem Schreiben vom 9. März 2017, das auch vom Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 unterschrieben war, diverse Einwendungen erhoben. Auf Stadtratsbeschluss vom 29. Juni 2017 wurde die bisher verfolgte städtische Änderungsplanung in zwei Verfahren aufgeteilt. Die Planung für den Geltungsbereich der streitgegenständlichen Planung wurde unter der Bezeichnung „…9 – G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ abgekoppelt und eigenständig fortgeführt. Am 5. Februar 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin eine Umplanung, nach der – wie dies in der später als Satzung beschlossenen Fassung übernommen wurde – u.a. auf dem Baugrundstück der Beigeladenen auf eine zunächst vorgesehene Tiefgarage verzichtet, die westliche Baugrenze dort etwas nach Osten versetzt sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe reduziert und der Rahmen für die zulässige Dachneigung modifiziert wurde. Im Rahmen des anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB nahmen die Antragsteller beider Verfahren über ein gemeinsames Schreiben vom 30. Mai 2018 erneut Stellung. Am 9. Juli 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan als Satzung. Unter dem 10. Juli 2018 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang sowie über die örtliche Presse erfolgte am 2. bzw. 3. Oktober 2018.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 bestätigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen, dass es für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses“ auf der FlNr. … nach Maßgabe zuletzt vorgelegter Bauvorlagen keiner Baugenehmigung bedarf, weil das Vorhaben den Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. Von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens werde abgesehen. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich mit Bauarbeiten auf dem Baugrundstück begonnen.
Mit ihren am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller beider Verfahren geltend, der Änderungsbebauungsplan verstoße gegen ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Bebauungsplan sei zu unbestimmt, weil einerseits die Problematik der Verschattung der angrenzenden Grundstücke erkannt worden sei, der Bebauungsplan hierzu aber andererseits lediglich den Hinweis erteile, dass bei der konkreten Konzeption der einzelnen Bauvorhaben die nachbarschützenden Belange nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden dürften. Eine hinreichende Konfliktlösung erfolge über den Bebauungsplan insoweit nicht. Sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend bestimmt sein, wären sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten durch eine zweigeschossige Bebauung stellten sich als rücksichtslos dar. Durch den Bebauungsplan komme es zu einer engen und verdichteten Bebauung, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung führe. Der geringe Abstand des Wohngebäudes des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 zur südöstlichen Grundstücksgrenze sei vom ursprünglichen Bebauungsplan gedeckt, nach dessen textlicher Festsetzung Nr. 0.1.6 bereits vor Erlass des Bebauungsplans existierende Gebäude für die Dauer ihres unveränderten Bestands ausnahmsweise geringere Abstandsflächen einhalten dürften. Die Entfernung der Baugrenze für das neue Gebäude auf dem Baugrundstück nach Nordwesten zur Grenze des Wegegrundstücks FlNr. …6, das im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 stehe, betrage nur 4,50 m. Die Beigeladene, die das Altgebäude nach dem Erwerb vor einigen Jahren auch hätte sanieren können, verfolge eine möglichst intensive Wohnnutzung auf Kosten der Nachbarn. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans werde es für den Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 und seine Familie mehr Schatten geben. Durch einen möglichen Neubau auf der FlNr. …1 sei mit zusätzlicher Beschattung aus Westen zu rechnen. Aufgrund des Zusammenbaus der Wohngebäude sei beim Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 keine Lichtquelle an der Südseite vorhanden. Die Fenster der Ostseite (Wohn- / Essraum und Schlafzimmer) würden durch den künftigen Neubau bis Mittags und der Garten bis Nachmittags verschattet. An der Westseite sei ein Fenster im Treppenhaus vorhanden. Das Wohnhaus der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 weise im Südosten ein Fenster (Wohnzimmer), im Südwesten zwei Fenster (Wohnzimmer, Badezimmer) sowie an der Westseite ein Fenster im Treppenhaus auf. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 habe bezüglich der Bebauung der umliegenden Grundstücke dafür gesorgt, dass sich der Altbestand mit den Neubauten in ein harmonisches Gesamtbild füge und kein Gebäude das andere dominiere. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet des vorliegenden Verfahrens finde sich nur eine ein- / erdgeschossige Bebauung. Eine zweigeschossige Bebauung („E + D“), die im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans kein übliches Maß darstelle, liege erst ab der A* …-Straße bis zur E* …straße vor. Die Firsthöhen der umliegenden Häuser in der unmittelbaren Nachbarschaft seien ca. 2 m niedriger als der geplante Neubau, der das alte Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück um bis zu 3 m überrage. Der Baukörper stelle sich nicht nur in seiner Höhe, sondern auch in seiner Gesamtheit durch die Tiefe und Breite zu den vorhandenen Gebäuden als wuchtig und klotzig dar. Er füge sich nicht in die Umgebung ein, „erschlage“ die Bestandsgebäude und zerstöre die Ausgeglichenheit der Bebauung im betroffenen Karree; es komme zu einem Verlust des Einfamilienhaus-Charakters.
Mit ihren ebenso am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen begehren die Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren sei dringlich. Es sei nicht sicher voraussehbar, ob hinsichtlich eines Begehrens auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das im Freistellungsverfahren entstehende Vorhaben der Beigeladenen eine Ermessensreduzierung auf null vorliege, sodass ein hierauf gerichteter Eilantrag gem. § 123 VwGO mit Unsicherheiten versehen sei. Die bereits begonnenen Bauarbeiten könnten zum Abschluss gebracht werden, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehe. Die Antragsteller beantragen jeweils,
den (Änderungs-) Bebauungsplan „…9 – G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen,
und trägt hierzu vor, die Stellungnahmen der Antragsteller im Verfahren der Bauleitplanung seien – u.a. auch durch Umplanungen hinsichtlich der Dachneigung und der Gebäudehöhe – umfänglich in der Abwägung berücksichtigt worden. Durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht seien eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke sowie ein sozialverträgliches Wohnen gewährleistet. Soweit die Antragsteller eine Verletzung der planerischen Konfliktbewältigung rügten, vernachlässigten diese die hierzu korrespondierende Berechtigung zur planerischen Zurückhaltung. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entfiele die Genehmigungsfreistellung, sodass dann im Genehmigungsverfahren eine etwaige Konfliktbewältigung zu erfolgen habe. Eine unzumutbare Verschattung der Anwesen der Antragsteller sei nicht zu erwarten. Auch eine etwaige Einsichtsmöglichkeit durch eine zweigeschossige Bebauung übersteige nicht das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar sei.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Anträge abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass die vorherrschende Bauweise im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „E + 1“ sei und dass dies auch den Rahmen bilde für die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf dem Baugrundstück. Es handele sich hierbei um ein übliches Maß der baulichen Nutzung. Die Firsthöhe des aktuell im Freistellungsverfahren entstehenden Gebäudes betrage 8,58 m und sei im Vergleich zu einer Ursprungsplanung reduziert worden. Die Vorgaben des vierzig Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplans hätten u.a. hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit und für den wohnlichen Ausbau eines Dachgeschosses nicht mehr modernen Anforderungen entsprochen. Eine Sanierung des abgewohnten Altgebäudes wäre unwirtschaftlich gewesen. Durch die Umsetzung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück sei weder eine weitergehende Verschattung von Nachbargrundstücken noch eine Beeinträchtigung deren Belüftung und Belichtung zu befürchten. Das weiter (nord-) östlich gelegene Baugrundstück werde eher durch die Gebäude der Antragsteller verschattet. Die dichte Bebauung auf den schmalen Grundstücken der Antragsteller sei der eigentliche Grund, warum die Antragsteller sich besonders betroffen fühlten. Die bestehende Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 halte ihrerseits die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Osten zum Baugrundstück hin nicht ein. Da das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auf allen vier Bauseiten den Anforderungen des Abstandsflächenrechts entspreche, sei eine Rücksichtslosigkeit ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin planerische Zurückhaltung üben dürfen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin einen Rahmen abgesteckt, der ausreichend die nachbarlichen Belange berücksichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Bebauungsplanakten und weiteren Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen
II.
Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg.
1. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet – wie hier die Antragsteller, deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans liegen -, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7; B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – ZfBR 2019, 272= juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 15 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 15.5.2018 – 1 C 13/17 – SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 30; HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Vorliegend sind hinsichtlich der geltend gemachten Belange (insbesondere: erdrückende Wirkung, Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Betroffenheit der Privatsphäre durch künftige Einblickmöglichkeiten) nur Interessen der Antragsteller von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht berührt; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2007 – 1 N 05.3338 – juris Rn. 15):
a) Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nicht darauf berufen, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ihnen gegenüber die ihre Rechte schützenden Abstandsflächen des Art. 6 BayBO verkürzt worden seien (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl. 2006, 670 = juris Rn. 19, 31 ff.; B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 17 f.; B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris Rn. 14 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 99).
Der Senat lässt es dahinstehen, ob es überhaupt Umsetzungsvarianten geben kann, bei denen es bei Einhaltung der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans zu einer Überschreitung der Mindestabstandsflächen gem. Art. 6 BayBO zu Lasten der Antragsteller kommen könnte. Denn es ist kraft Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans davon auszugehen ist, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen (neue Regelung von Baugrenzen), zur maximalen Gebäudehöhe (9 m) sowie zur Dachgestaltung im Übrigen die Bauherrn – und damit auch die Beigeladene bei Umsetzung des Vorhabens auf dem Baugrundstück – nicht von der Einhaltung womöglich strengerer Regelungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) entbinden.
Die heute in Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO verortete Regelung, wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, nach denen bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung festgelegten Abstandsflächentiefen zulässig sind, grundsätzlich gegenüber den bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig sind, sofern die Gemeinde in der Satzung nicht ausdrücklich die Geltung der regulären Abstandsflächentiefen anordnet (hierzu im Einzelnen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – juris Rn. 33 f.; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 272 ff., 309 ff.), gilt in Bayern erst seit dem 1. Juni 1994 mit Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994. Vorher galt der Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts: Nach dem am 1. September 1982 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 wurden die Gemeinden (lediglich) ausdrücklich ermächtigt, in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften abweichend von den Abstandsflächenvorschriften der BayBO größere oder kleinere Abstandsflächen festzulegen. Wörtlich lautete die Regelung: „In Bebauungsplänen oder aufgrund von örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 können andere Abstandsflächen festgelegt werden als sich nach Art. 6 ergeben.“ Vorbehaltlich eines nachträglichen auf Art. 100 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1994 oder Art. 93 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1998 gestützten Anpassungsbeschlusses genügte es mithin für einen Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Abstandsflächenrecht kraft bauplanungsrechtlicher Festsetzung nicht (wie heute), dass in einem Bebauungsplan Außenwände mit geringerer Abstandsflächentiefe zugelassen waren, eine vom Abstandsflächenrecht abweichende Festsetzung der Abstandsflächen im Bebauungsplan musste vielmehr ausdrücklich, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Die Satzung musste erkennen lassen, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen erweitert oder verringert wurden (BayVGH, B.v. 20.11.1986 – 2 CS 86.02888 – BayVBl. 1987, 337/338; zum Ganzen Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 285 ff. 291). Dementsprechend stellten die Überleitungsvorschriften des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1994 / Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 klar, dass Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994 / Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 nur auf Bebauungspläne anzuwenden war, die nach dem 1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt worden waren (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 101). Entsprechendes gilt für Bebauungspläne, die – wie vorliegend der im Jahr 1979 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan – vor dem Inkrafttreten der BayBO 1982 (1. September 1982) erlassen wurden. Insofern bestimmte der bis 31. August 1982 geltende Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass in Bebauungsplänen nach Art. 107 Abs. 4 BayBO 1974 (= Bebauungspläne mit örtlichen Bauvorschriften) von den Regelungen über die Bemaßung der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayBO 1974 abgewichen werden konnte. Auch diese Regelung war dahingehend zu verstehen, dass Bebauungspläne, die keine ausdrücklichen abweichenden Abstandsflächenregelungen treffen / trafen, die Abstandsflächenvorschriften der BayBO unberührt lassen, sodass im jeweiligen Einzelfall die die Bebauung am meisten einschränkende Regelung (Bauplanungsrecht oder Abstandsflächenrecht) maßgebend war bzw. – nach noch heute geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen aus dieser Zeit – weiterhin ist (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 294; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.10.1989 – 2 B 87.03944 – nicht veröffentlicht; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Wald-mann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 170 ff.).
Der im April 1979 in Kraft getretene ursprüngliche Bebauungsplan thematisiert das Abstandsflächenrecht nur in seinen Festsetzungen unter „0.1.6“ zur Bauweise. Dort heißt es:
„Bauweise:
Offen Mindestabstand Hauptgebäude – seitliche Nachbargrenze 4,00 m, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt. Auf jeder Parzelle darf nur ein Hauptgebäude errichtet werden. Das Seitenverhältnis der Hauptgebäude (Länge: Breite) darf das Maß 5:4 nicht unterschreiten. Soweit auf den Parzellen Hauptgebäude in geringerer Entfernung von der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sind, werden für die Dauer des unveränderten Bestandes dieser Gebäude ausnahmsweise diese geringeren Abstandsflächen festgesetzt.“
Die diesbezüglichen Festsetzungen sind erkennbar darauf ausgerichtet, die seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen zu verschärfen, soweit hiernach auch eine Abstandsfläche von weniger als 4 m zulässig gewesen wäre. Ersichtlich sollte aber nicht geregelt werden, dass in jedem Falle die Abstandsfläche auch bei höheren Gebäuden lediglich 4 m betragen müsse, soweit sich dies im Rahmen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche hielt. Der Senat legt diese Festsetzung sowohl unter Berücksichtigung der planerischen Zielsetzung als auch nach dem damals geltenden Gebot zur ausdrücklichen Regelung von abstandsflächenabweichenden Festsetzungen dahingehend aus, dass aus gestalterischen Gründen auch bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss, vor deren Wänden gem. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO 1974 ggf. eine Mindestabstandsfläche von 3 m genügt hätte, in jedem Falle eine Abstandsfläche von mindestens 4 m bis zur seitlichen Nachbargrenze einzuhalten ist, ohne dass im Übrigen an der Geltung schärferer Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht etwas geändert werden sollte.
An diesem grundsätzlichen Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts – sofern kraft Festsetzung des Bebauungsplans bis zur Grenze ein Mindestabstand von 4 m gewahrt ist – hat der streitgegenständliche Bebauungsplan auch für das planungsbetroffene Baugrundstück der Beigeladenen nichts geändert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es bei Änderungen eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 8 BauGB auf deren Zeitpunkt ankommt, d.h. wird ein ursprünglich vor dem 1. Juni 1994 erlassener Bebauungsplan durch Festsetzungen i.S. von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (aktuelle Fassung) geändert – wie hier durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, der u.a. auf dem Baugrundstück neue Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie über die Höhe der baulichen Anlagen trifft -, gilt auch die aktuelle Fassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 298). Der Senat geht aber aufgrund Auslegung davon aus, dass der Änderungsbebauungsplan jedenfalls die fortbestehende Geltung der Abstandsflächentiefen nach der BayBO anordnet. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1979 u.a. bezüglich der „Bauweise (0.1.)“ weiterhin. Im Zusammenlesen mit den Erwägungen in der Schlussabwägung am Tag des Satzungsbeschlusses, wonach der entscheidungszuständige Ausschuss der Antragsgegnerin voraussetzte, dass die betroffenen Bauherren verpflichtet seien, das Abstandsflächenrecht gem. Art. 6 BayBO unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass es die Antragsgegnerin bei der abstandsflächenrechtlichen Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans belassen wollte, d.h. mit der Anordnung der Fortgeltung der textlichen Festsetzung Nr. 0.6.1 über den festgesetzten Mindestabstand von 4 m hinaus auch weiterhin die Geltung der Bemaßung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen gem. Art. 6 BayBO der Sache nach bestimmt hat.
Ganz in diesem Sinne auch die Beigeladene im laufenden Freistellungsverfahren einen Abstandsflächenplan vorgelegt, nach dem das Vorhaben nach Westen / Nordwesten in Richtung der FlNr. …6 (also auch in Richtung des Grundstücks des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579) bei einer dortigen Wandlänge von 12 m auf dem eigenen Grundstück unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) eine Abstandsfläche von etwa 4,5 m und damit ca. einen Meter mehr als die Hälfte des mit 6,980 m errechneten Maßes von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält. Im Übrigen hält das (rechteckige) Vorhaben nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan in Richtung Nordosten, Südosten und Südwesten die volle ermittelte Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein.
b) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 21) – scheidet von vornherein aus. Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 21; vgl. auch HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.6.2016 – 1 C 10678/15 – ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Eine abwägungserhebliche Ausnahme hiervon ist weder von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden noch ergibt sich diese nach Aktenlage.
aa) Es ist nicht ersichtlich, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans zu einer unzumutbaren erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung zu Lasten der Wohngebäude der Antragsteller kommen könnte.
Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (als Kriterium der – i.E. jeweils verneinten – Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22; HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 – 1 C 10678/15 – ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Entscheidend ist, ob nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Nachbarschaft der Grundstücke der Antragsteller – hier also auf dem Baugrundstück der Beigeladenen – die Entstehung einer baulichen Anlage möglich erscheint, die den Wohngebäuden der Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wäre, dass die Wohngebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. vgl. auch BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 10.4.2015 – 2 B 177/15.NE – juris Rn. 40; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).
Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dem Baugrundstück einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt zu Lasten der nächsten Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 haben könnte. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). So verhält es sich hier: Die Firsthöhe des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 ist mit 7,30 m lediglich 1,70 m kleiner als die maximal zulässige Gebäudehöhe auf dem benachbarten Baugrundstück. Das Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 liegt ca. 8,50 m von der für das Baugrundstück im Bebauungsplan festgesetzten westlichen bzw. nordwestlichen Baugrenze entfernt. Die Abstandsflächenanforderungen des Art. 6 BayBO werden durch den Bebauungsplan nicht modifiziert und deren Anforderungen können unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs zum Grundstück dieses Antragstellers hin auch tatsächlich sicher eingehalten werden, s.o. a). Besondere Verhältnisse, die hier trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausnahmsweise einen Rücksichtnahmeverstoß wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr für Innerortslagen typische Verhältnisse vor, sodass eine erdrückende Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 abwegig erscheint und deshalb offensichtlich ausscheidet. Bei einer Länge der festgesetzten westlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück von gerade einmal 14 m kommt auch eine abriegelnde Wirkung zu Lasten des westlich hierzu auf dem Nachbargrundstück stehenden, auf seiner östlichen Giebelseite etwa 8 m breiten Gebäudes unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Erst recht scheidet eine mögliche erdrückende oder abriegelnde Wirkung eines auf dem Baugrundstück nach den Vorgaben des Änderungsbebauungsplans umgesetzten Gebäudes zulasten des um einige Meter weiter nach Südwesten versetzten Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.358 – juris Rn. 17).
bb) Soweit die Antragsteller eine durch die im Plangebiet ermöglichte Bebauung verursachte Entziehung von Belichtung und Belüftung sowie eine Verschattung beklagen, vermittelt dies ihren Anträgen ebenso nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Auch insofern gilt, dass das Vertrauen, das eigene Grundstück werde von entsprechenden Auswirkungen verschont bleiben, die durch Vorhaben verursacht werden, die die landesrechtlichen Abstandsflächen einhalten, im Regelfall nicht schutzwürdig und daher nicht abwägungsrelevant ist, weil diese landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 u.a. – juris Rn. 43; HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7).
Auch bei konkreter Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls ergibt sich kein Sonderfall, nach dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts die Antragsbefugnis wegen beeinträchtigter Belichtung, Besonnung und Belüftung zu bejahen wäre (anders ggf. im Fall eines Geländesprungs an der Grundstücksgrenze zulasten des tiefergelegenen Nachbargrundstücks vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris; ähnlich VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 37; im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll, vgl. OVG NRW, U.v. 21.8.2015 – Az. 7 D 61/14.NE – BRS 83 Nr. 54; im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 u.a. – juris sowie U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – BayVBl. 2015, 166 ff.). Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die durch den Änderungsbebauungsplan ermöglichte Bebauung auch im Verhältnis zum Nachbarbaubestand nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation führt, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall, zumal die Anforderungen des Art. 6 BayBO einzuhalten sind und – s.o. a) – auch eingehalten werden können (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 38).
Insgesamt ist festzustellen, dass es durch das Vorhaben, das durch den Änderungsbebauungsplan auf dem Baufenster des Baugrundstücks ermöglicht wird, allenfalls zu einer zeitlich begrenzten Verschattung der Ost- bzw. Südostfassaden der Wohngebäude der Antragsteller in den Morgenstunden kommt (vgl. z.B. die Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe über https://www.sonnenverlauf.de). Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt aber eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; U.v. 18.4.2013 – 2 N 11.1758 – BayVBl. 2014, 217 = juris Rn. 31; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 – 1 B 19/15 – BauR 2015, 1802 = juris Rn. 19). Im Falle einer – insbesondere das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden (s.o.) – Bauleitplanung wird insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet. Entsprechendes gilt für Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung. Diesbezüglich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher. Genau dies sollen die bauordnungsrechtlichen Regelungen in Art. 6 BayBO – auch soweit diese gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO auf 0,5 H oder nach der Experimentierklausel in Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO sogar auf 0,4 H abgekürzt werden können – grundsätzlich gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670 = juris Rn. 38; B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2290 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2012 – 15 ZB 10.3003 – juris Rn. 5, 6; B.v. 12.9.2013 – 2 ZB 12.671 – juris Rn. 5, 6; B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 11.3.2013 – M 8 K 12.3508 – juris Rn. 53; U.v. 30.6.2014 – M 8 K 13.1102 – juris Rn. 48; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 160, 161 mit Abb.; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 166 mit Abb. 8; Dirnberger in Jäde/Dirnberger u.a., Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 128 mit Abb. 17). Dieser Lichteinfallswinkel garantiert eine ausreichende Belichtung der hinter den Gebäudeaußenwänden liegenden Räume entweder durch direkte Besonnung oder durch die diffuse Lichteinstrahlung des Firmaments bei den in Deutschland gegebenen Sonnenständen (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O.). Es ist schon aufgrund der im Verhältnis zum Baufenster auf dem Baugrundstück in Richtung Südwesten abgesetzten Lage des Wohnhauses der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 ausgeschlossen, dass die Fenster dieses Gebäudes hinsichtlich des Lichteinfallwinkels Einbußen durch die nach dem Änderungsbebauungsplan mögliche Bebauung hinnehmen müssen. Dasselbe gilt aber auch für das näher zum Baufenster auf dem Baugrundstück stehende Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579: Selbst wenn die nach dem Änderungsbebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe von 9 m vereinfacht – im Sinne einer „Worst-case-Betrachtung“ – mit der maximal zulässigen Wandhöhe des Vorhabens der Beigeladenen gleichgesetzt würde und ein Abstand zwischen dem fiktiven Beigeladenengebäude und dem bestehenden Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 von ca. 8,50 m (konkret: zwischen 8,43 m bis 8,56 m) zugrunde gelegt wird, ist auf der dem Baugrundstück zugewandten Ost- bzw. Südostfassade des Nachgebäudes des Antragstellers ab einer Höhe von etwa einem halben Meter über dem Gelände ein Lichteinfallswinkel von 45° gewährleistet. Da die Unterkante des Wohnzimmerfensters am Antragstellergebäude deutlich höher liegt (nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über der Geländeoberfläche) ist sichergestellt, dass vor diesem (einzigen) Fenster an der zum Baugrundstück gerichteten Ost- bzw. Südostseite des Wohnhauses des Antragstellers ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist.
cc) Eine die Antragsbefugnis begründende, das Rücksichtnahmegebot tangierende Betroffenheit der Privat- bzw. Intimsphäre infolge neu geschaffener Einsichtsmöglichkeiten vom künftigen Gebäude auf dem Baugrundstück auf die Grundstücke der Antragsteller ist nicht gegeben. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – noch unveröffentlicht). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – noch unveröffentlicht; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Für einen solchen Ausnahmefall – wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) – gibt weder der Vortrag der Antragsteller noch die Aktenlage etwas her. Im Übrigen ist es den Antragstellern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 – 8 B 1/17 – juris Rn. 19). Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer abwägungsrelevanten Einsichtnahmemöglichkeit genügt allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung – etwa vom oberen Stockwerk oder von Balkonen aus – der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, jedenfalls nicht.
c) Auch im Übrigen ergibt sich aus den Vorträgen der Antragsteller keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant (SächsOVG, U.v. 15.5.2018 – 1 C 13/17 – SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 32). Soweit die Antragsteller im Planungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass bei Umsetzung der Planung der Verlust des Einfamilienhaus-Charakters in der unmittelbaren Umgebung drohe, dass Stellplätze für Fahrzeuge innerhalb des Grundstücks vor dem Haus in der G* …-Straße nicht zu finden seien und dass diese mithin nicht zu dem einheitlichen, durch Vorgärten geprägten Erscheinungsbild passten, machen sie Belange der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) geltend. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten der Antragsteller folgt daraus nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren (BayVGH, U.v. 29.10.2009 – 1 N 08.1050 – juris Rn.33; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 16). Ebenso scheidet eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller aus, soweit diese eingewandt haben, die bauliche Verdichtung im betroffenen Gebiet erreiche einen zu hohen Grad, die vorgesehene Bebauung sei zu mächtig und füge sich nicht in die Umgebung ein. Ein Gebot, dass die planende Gemeinde das nachbarliche Umfeld hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen, noch ergibt es sich aus dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-) Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich (BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.11.2010 – 4 BN 40.10 – BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller aufgrund der im Planungsverfahren unkonkret erhobenen Einwände hinsichtlich einer straßenverkehrsbezogenen Gefährlichkeit von Zu- und Einfahrtsbereichen der Stellplätze auf dem Baugrundstück, hinsichtlich einer als problematisch bewerteten Flächenversiegelung und Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich einer infrage gestellten adäquaten Bepflanzungsmöglichkeit auf dem Baugrundstück selbst relevant betroffen sein könnten.
2. Die Verfahren konnten gem. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese jeweils einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V. mit Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).