Aktenzeichen AN 9 S 18.00271
Leitsatz
Die nachteilige Veränderung einer früheren landschaftlich besonders reizvolle Lage an der Gewässerlandschaft verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes besteht (vgl. BVerwG BeckRS 1976, 31266650). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung des Antragsgegners über den Gewässerausbau des … in …nebst Uferanlagen. Sie ist Grundstücksnachbarin. Diese Maßnahme ist Teil der Maßnahmen für die kleine Landesgartenschau 2019 in …, die von der Beigeladenen organisiert bzw. ausgerichtet wird.
Im Jahr 2019 soll die kleine Landesgartenschau in …stattfinden. Als Teil des Konzepts für die Landesgartenschau soll der sogenannten … zwischen Altstadt und … entstehen, der auch das streitgegenständliche Vorhaben erfasst. Hierfür liegt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vor, der am 24. Juli 2017 vom Stadtrat beschlossen und am 26. Juni 2018 bekanntgemacht wurde. Gegen den Bebauungsplan ist am 23. Juli 2018 Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Ein weiterer Teil des Vorhabens „Landesgartenschau“ ist eine Hochwasserschutzmaßnahme, die Gegenstand einer bestandskräftigen Planfeststellung vom 24. Februar 2017 ist und bereits umgesetzt wurde. Im Zug dieser Maßnahme wurde die … nach Westen hin von der Stadt wegverlegt und zwischen Fluss und Stadt ein Hochwasserdeich errichtet, auf welchem ein Spazierweg entsteht. Diese Maßnahme führt dazu, dass der streitgegenständliche … nicht mehr von der … durchflossen wird und ohne Verlegung eines neuen Zu- und Ablaufs von der Wasserversorgung abgeschnitten wäre.
Mit Antrag vom 4. Mai 2017 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die wasserrechtliche Genehmigung für den Umbau des …, die Neugestaltung des Geländers der … sowie die Neugestaltung des Festplatzes in … Die Neuerrichtung des Festplatzes wurde insofern außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens wasserrechtlich genehmigt. Der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Plan sieht einen verrohrten Zufluss zum … im Nordwesten durch den Deich der Hochwasserschutzmaßnahme vor. Es folgt ein knapp 40 m langer verjüngter Wasserlauf zwischen der ehemaligen Stadtmühle (FlNr. …*) und dem ehemaligen Sägewerk (FlNr. …*), bis der … erreicht wird. Im Südosten ist die Wasserfläche nach dem vorgelegten Plan auf einer Länge von etwa 18 m wieder verjüngt und führt dann zum ebenfalls verrohrten Abfluss durch den Deich hin. Dieser verjüngte Bereich grenzt in nordöstlicher Richtung hin an das mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück mit der FlNr. …, das Anwesen … an und nimmt etwa die Hälfte der Länge dieses Grundstücks ein. Der verjüngte Bereich grenzt nach Norden hin an das Grundstück FlNr. …, das Anwesen … an. Nach etwa neun Metern nimmt der verjüngte Bereich, soweit er an das Grundstück FlNr. … angrenzt, sein Ende und dieses Grundstück grenzt dann mit seiner gesamten übrigen Länge unmittelbar an den … an. Der vorgelegte Plan sieht die Errichtung von Sitzstufen, welche über Wasserniveau liegen, auf dem Grundstück FlNr. … vor, welches unmittelbar nördlich des Grundstücks FlNr. … liegt. Am Wegufer des … gegenüber dem Grundstück FlNr. …, sind im vorgelegten Plan ebenso Sitzstufen über dem Wasserniveau vorgesehen. Auf dem vorgelegten Plan ist zudem ein gepflasterter Weg entlang des Südufers des … mit einer Breite von etwa 2,50 m vorgesehen. Dieser Weg führt am südöstlichen Ende des Grundstücks FlNr. … in einer Entfernung von einem halben Meter an diesem vorbei, auf der Höhe des südwestlichen Endes des Grundstücks FlNr. … führt der Weg etwa in sieben Meter Entfernung am Grundstück FlNr. … vorbei. Entlang dieses Grundstücks liegt der Weg ziemlich genau auf dem Höhenniveau des Grundstücks FlNr. … Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, das mit einem von ihr selbst bewohnten Wohnhaus sowie einem weiteren Gebäude, das als Doppelgarage und „Jagdzimmer“ genutzt wird, bebaut ist. Das Wohnhaus wurde auf Grund Baugenehmigung vom 27. Juli 1972 unmittelbar angrenzend an die westliche Grundstücksgrenze, also dem …, errichtet, der Balkon erstreckt sich über der Wasserfläche vollständig auf das Nachbargrundstück. Zum Weiher hin ist es mit einer ca. 2 bis 3 m hohen Stützmauer versehen, die sich am Ende des Weihers als ca. 1 m hohe Grenzmauer fortsetzt. Auch das weitere Gebäude steht unmittelbar an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze. Sie ist auch Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. …, das mit einem derzeit leerstehenden Wohngebäude bebaut ist, welches früher von den Eltern der Klägerin bewohnt wurde und für eine weitere Wohnnutzung umgebaut wird. Zum Baugrundstück wird dieses Grundstück mit einer ca. 0,5 m bis 1 m hohen Mauer abgegrenzt.
Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2017 Einwendungen gegen das Vorhaben, dieses verstoße gegen das wasser- und baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben führe zu Einsichtsmöglichkeiten in die Grundstücke der Antragstellerin, insbesondere im Bereich des geplanten Ablaufes bzw. der Verjüngung, die zum Ablauf hinführt. Weiterhin könne der verrohrte Abfluss in der Nähe des Grundstücks FlNr. … zu Aufstauungen und daher zu Gefährdungen führen. Durch das geplante Wehr im Abflussbereich könne es zu nicht hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen. Die durch das Vorhaben geschaffenen Aufenthaltsmöglichkeiten könnten auch zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
Mit Gutachten vom 29. September 2017 befürwortete das Wasserwirtschaftsamt … den Gewässerausbau des … gemäß dem vorgelegten Plan, auch den geplanten Aufstau des …, die maximale Aufstauhöhe sei jedoch auf 419,85 m ü NN zu beschränken. Vor Einstau sei eine Beweissicherung an den unmittelbar angrenzenden Gebäuden zum … durchzuführen und es müsse dafür Sorge getragen werden, dass die Stadt …für die Bewirtschaftung des … zuständig sei. Im Gutachten wurde insoweit ausgeführt, dass nur bei einer Beschränkung auf diese Aufstauhöhe (eine Aufstauung um 55 cm) ausgeschlossen werden kann, dass es zu negativen Auswirkungen für die oberflächennahe Grundwassersituation und den angrenzenden Gebäuden komme. Höhere Aufstauungen, wie ursprünglich beabsichtigt, seien daher nicht zu befürworten. Das Wasserwirtschaftsamt stützte sich insofern auf das mit dem Antrag vorgelegte hydrologische Gutachten vom März 2016 der …GmbH, wonach nur bei dieser maximalen Aufstauhöhe sichergestellt sei, dass das oberflächennahe Grundwasserniveau die Gebäudeunterkante auf den Grundstücken FlNrn. … und … nicht erreiche. Zu den Einwendungen der Antragstellerin wurde vom Wasserwirtschaftsamt … ausgeführt, dass durch die Vorsehung einer maximalen Aufstauhöhe und der vorzusehenden Beweissicherung sichergestellt sei, dass es zu keinen negativen Auswirkungen für die Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin kommt. Durch das geplante Wehr im Abflussbereich würden keine zusätzlichen Lärmbelästigungen im Vergleich zum Betrieb der Stadtmühle geschaffen, man gehe daher nicht von unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Die übrigen Einwendungen beträfen nicht wasserwirtschaftliche Belange.
Mit Bescheid vom 22. November 2017 erteilte der Antragsgegner die Plangenehmigung für den Gewässerausbau des … mit einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 m ü NN. Die vorgelegten Pläne und Gutachten sind Bestandteil der Plangenehmigung. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die Empfehlung bzw. Befürwortung durch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes … vom 29. September 2017. Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass möglicherweise geschaffene Einsichtsmöglichkeiten durch den Gewässerausbau keine Rechtsverletzung darstellten. Gefährdungen für das Grundeigentum der Antragstellerin durch die Aufstauung seien bei Vorsehung einer maximalen Aufstauhöhe von 419,85 m ü NN nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt ausgeführt habe. Hinsichtlich möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch die Anlage eines Wehres schloss man sich dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes an und wies die Einwendungen zurück. Wegen der befürchteten Lärmimmissionen wegen der durch die Maßnahme geschaffenen Flanier- und Aufenthaltsbereiche, etwa durch Feierlichkeiten von Jugendlichen, wurde ausgeführt, dass es sich insoweit um eine bloße Vermutung handele und insoweit Maßnahmen durch Ordnungsbehörden zu treffen seien. Das Vorhaben sei insgesamt nicht rücksichtslos, da es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragstellerin führe. Der Sofortvollzug wurde damit begründet, dass der Gewässerausbau Bestandteil des sogenannten … sei, eines der zentralen Bereiche der geplanten Landesgartenschau. Der Sofortvollzug diene dazu, die Fertigstellung der Maßnahme bis Mai 2019 auch bei Erhebung von Klagen zu gewährleisten. Denn sollte sich die Fertigstellung bei einer Klageerhebung verzögern, würde ein elementarer Abschnitt der Landesgartenschau nicht rechtzeitig fertiggestellt und der Beigeladenen sowie der Stadt …würde ein erheblicher nicht korrigierbarer Schaden in finanzieller Hinsicht entstehen, da bereits erhebliche Geldmittel in das Projekt „Landesgartenschau“ investiert worden seien.
Gegen die Plangenehmigung erhob die Antragstellerin am 15. Dezember 2017 Klage (AN 9 K 17.00265).
Am 13. Februar 2018 ließ die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erheben mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Plangenehmigung wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zur Vermeidung von Einsichtsmöglichkeiten und möglichen Aufstauungen seien die Planungen umzugestalten. Weiterhin wurde ausgeführt, dass das Wasserwirtschaftsamt Lärmbeeinträchtigungen nicht beurteilen könne, da es hierfür nicht sachverständig sei. Man dürfe Lärmimmissionen durch den Aufenthalt von Personen nicht durch die geplante Verjüngung des … am Grundstück der Antragstellerin fördern und man dürfe insoweit nicht ordnungsbehördliche Maßnahmen abwarten. Für den Vorhabenträger streite kein Dringlichkeitsinteresse. Dieser müsse selbst dafür Sorge tragen, dass er so vorausschauend plane, dass Raum für Rechtsschutzmöglichkeiten bliebe. Die pekuniären Interessen des Vorhabenträgers müssten hinter dem Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin zurücktreten. Die Sofortvollzugsanordnung sei zudem auch nicht ausreichend begründet worden.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 12. März 2018 ebenfalls den Antrag abzulehnen.
Der Beigeladenenvertreter führte zur Begründung aus, während der Landesgartenschau sei der Zutritt auf das streitgegenständliche Gelände außerhalb der Öffnungszeiten nicht gestattet, danach sei eine Grünflächensatzung zur Regelung der ordnungsrechtlichen Fragen geplant. Außerdem sei eine Veränderung des Ablaufs des … geplant.
Die Baumaßnahmen für das genehmigte Vorhaben begannen im März 2018. In der Folge fanden zwischen den Beteiligten Einigungsgespräche statt und die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bat das Gericht, eine Entscheidung über den Eilantrag deswegen zunächst zurückzustellen.
Mit Antrag vom 11. April 2018 beantragte die Beigeladene eine Tekturgenehmigung. Laut dem insofern vorgelegten Plan soll der Ablauf des … nunmehr etwa 15 m westlich des Grundstücks FlNr. … entstehen. Der verrohrte Abfluss soll unmittelbar, ohne Verjüngung, am … entstehen. Damit grenzt nur noch das Grundstück mit der FlNr. … an die Wasserfläche an, nicht mehr das Grundstück FlNr. … Die Beigeladene will damit den Einwendungen der Antragstellerin entgegenkommen und den Auslauf an den ebenfalls verschobenen Schacht im Deich anschließen. Die Antragstellerin erhielt mit Schreiben vom 23. April 2018 gegenüber dem Antragsgegner die bisherigen Einwendungen aufrecht, wenngleich eine geringfügige Verbesserung durch die Verlegung des Ablaufs zugestanden wurde.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 wurde für den Tekturantrag sofort vollziehbar die Plangenehmigung erteilt.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 27. Juni 2018 Klage erhoben (AN 9 K 18.01230).
Im Verlauf der weiteren Einigungsgespräche hat die Beigeladene eine Bepflanzung der Fläche zwischen dem geplanten Weg und den Grundstücken der Antragstellerin zugesagt, außerdem soll die Nutzung der Grünflächen mit Grünflächensatzung geregelt werden. Damit soll ein Gehen zu den Grundstücken der Antragstellerin erschwert werden. Eine Einigung scheiterte schließlich daran, dass die Antragstellerin auf einer geänderten Wegführung bestand.
Am 1. August 2018 fand ein Ortstermin mit Augenschein und Erörterung statt. Der plangenehmigte Gewässerausbau war bereits weitgehend verwirklicht, auch der geplante Weg war bereits weitgehend erkennbar. Die Beigeladene führte noch aus, dass der Weg straßenrechtlich als Fußweg gewidmet werden soll. Ab September 2018 sei die Nutzung des gesamten Geländes nur eingeschränkt möglich, da der Bereich im Vorgriff auf die Landesgartenschau ebenso wie während der Landesgartenschau abgesperrt sei und damit nur zu den Öffnungszeiten zugänglich sei. Eine Regelung für die Zeit nach der Landesgartenschau solle noch im Jahr 2018 erfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen, hinsichtlich des Augenscheins und des Erörterungstermins wird auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Gegenstand des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist der Plangenehmigungsbescheid vom 22. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. April 2018, also mit dem nach Westen verlegten Auslauf des … Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat den Eilantrag insoweit geändert. Die Beigeladene beabsichtigt nicht, das Vorhaben nach der ursprünglichen Planung auszuführen, dies ist auch nicht zu erwarten, nachdem die geänderte Planung derzeit bereits verwirklicht ist.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.1 Die Begründung des Sofortvollzugs wahrt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Maßnahmen am … wesentlicher Bestandteil des Konzepts der Landesgartenschau 2019 seien und dass ohne Sofortvollzug bei Klageerhebung das Vorhaben nicht rechtzeitig fertiggestellt werden könnte und die Landesgartenschau daher wahrscheinlich nachteilig beeinträchtigt würde, was auch angesichts der für das Projekt geflossenen Mitteln nachteilig sei. Diese Begründung geht, wie es § 80 Abs. 3 VwGO erfordert, ersichtlich auf den Einzelfall ein und erschöpft sich nicht lediglich in formelhaften Begründungen, weil die Bedeutung des Vorhabens und das Dringlichkeitsinteresse plausibel dargestellt werden.
2.2 Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie dem öffentlichen Interesse abwägt. Wesentliches Kriterium bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, die summarisch zu prüfen sind. Bleibt nach dieser summarischen Prüfung die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so überwiegt im Regelfall das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen. Ist die Hauptsache dagegen nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich, so überwiegt im Regelfall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei offenen Erfolgsaussichten oder bei schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen, die erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden können, verbleibt es dagegen bei der Interessenabwägung. Zudem ist es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass der Aspekt, dass etwaig noch bestehende Mängel der behördlichen Entscheidung im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens beseitigt werden können, ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt ist. Das heißt, wenn Mängel noch durch nachträgliche Auflagen der Behörde beseitigt werden können, die im Verlauf des Hauptsacheverfahrens ergehen, muss deshalb die Aussetzung der Vollziehung nicht angeordnet werden. Dies wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Überschreitung von Lärmrichtwerten bzw. der noch nicht erfolgten Prüfung von Lärmschutzvorschriften, im Hinblick auf die Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme entschieden (BayVGH, B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637; B.v. 9.9.2009 – 2 CS 09.1977). Dieser Gedanke lässt sich auch auf wasserrechtliche Streitigkeiten übertragen.
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung bleibt die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, jedenfalls sind bei der überprüften Plangenehmigung keine im Hinblick auf den Drittschutz beachtlichen rechtlichen Mängel ersichtlich, denen nicht noch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens abgeholfen werden könnte.
2.2.1 Nach summarischer Prüfung ist die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Die in der Sache erhobene Anfechtungsklage kann als Rechtsbehelf einer Drittbetroffenen, wie hier der Antragstellerin, nur dann Erfolg haben, wenn die angefochtene Plangenehmigung drittschützende Rechtspositionen verletzt, da § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage eine eigene Rechtsverletzung voraussetzt. Weiter ist erforderlich, dass die Rechtsposition, auf die sich die Klägerin bzw. die Antragstellerin beruft, auch zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehört, da andernfalls denklogisch eine Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ausscheidet.
Als derartige Rechtsposition kommt hier das Eigentum der Antragstellerin hinsichtlich der beiden bezeichneten Grundstücke, die am Vorhaben bzw. am … anliegen, in Betracht. Nach § 68 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 und i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG darf die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn durch den Gewässerausbau nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten nicht zu erwarten sind. Derartige Beeinträchtigungen sind jedoch vorliegend nicht zu erwarten, insbesondere nicht im Sinne einer zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Sieder/Zeit-ler, § 14 WHG Rn. 86).
Eine Verletzung des Eigentums – Substanzverletzungen bzw. relevante Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude – kommt hier nicht wegen der Erhöhung der Stauhöhe in Betracht, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Grundstücke der Antragstellerin bzw. die darauf errichteten Gebäude durch den Gewässerausbau, insbesondere die Aufstauung, zu Schaden kommen. Das verfahrensgegenständliche hydrologische Gutachten der …GmbH vom März 2016 legt dar, dass bei einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 m ü NN keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin durch oberflächennahes Grundwasser drohen. Auch das Wasserwirtschaftsamt verneint derartige Beeinträchtigungen durch den Aufstau bei dieser maximalen Aufstauhöhe auf Grundlage dieses Gutachtens. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen fachkundigen Aussagen zu zweifeln, nachdem die Aussagen nachvollziehbar im hydrologischen Gutachten dargelegt sind und letztlich auch von der Antragstellerinseite nicht substantiiert bezweifelt werden. Die Antragstellerin hat beim Ortstermin dargelegt, dass selbst bei einem höheren Wasserstand, wie er bei früheren Hochwassern vorhanden gewesen sei, als die Gebäude teilweise im Wasser standen, kein Wasser in diese Gebäude eingedrungen sei, wegen der Hochwasserschutzmaßnahmen an den Gebäuden. Zudem hat die Beigeladene nachvollziehbar versichert, dass der Wasserstand über den Zu- und Abfluss des … verlässlich reguliert werden kann. Nachdem die maximale Aufstauhöhe im Bescheid festgelegt ist und die Stadt …für die Einhaltung verantwortlich ist, ist somit davon auszugehen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes und den des Eigentumsschutzes der Anlieger Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, dass mit der Gesamtmaßnahme, also auch mit der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme durch den Deich, der Hochwasserschutz für die Anwesen der Antragstellerin deutlich verbessert wird.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin sonstige nachteilige Wirkungen durch die Anhebung des Wasserstandes, die gemäß § 68 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 WHG zu berücksichtigen sind, zu erwarten hat.
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, welches in § 13 Abs. 1 WHG verankert ist (hierzu Sieder/Zeitler, § 13 WHG Rn. 49) ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit sind nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht insoweit kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes (BVerwG, B.v. 16.3.1976 – 4 B 18675). Dass durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau eine frühere landschaftlich besonders reizvolle Lage an der Gewässerlandschaft … und durchfließender … nachteilig verändert wird, ist daher gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil sie insoweit rechtlich nicht geschützt ist. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist auch nicht im Hinblick auf sich möglicherweise bildenden Unrat auf der Wasserfläche in der Nähe des Grundstücks bzw. der Grundstücke der Antragstellerin verletzt. Das Gericht hat nach dem Ortstermin Zweifel, ob dieser Einwand sachlich zutrifft. Der Einwand kann auch deshalb schwer nachvollzogen werden, da der Abfluss des … von der Stelle, an der sich nun Unrat bilden soll, auf Vorschlag der Antragstellerin wegverlegt wurde. Eine Beeinträchtigung wäre außerdem nicht erheblich, zumal die Stadt …als Zustandsverantwortliche für den … bei erheblichen Verschmutzungen, die zu relevanten Belästigungen führen könnten, dafür Sorge zu tragen hat, diese zu beseitigen.
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist auch im Hinblick auf den durch den Gewässerausbau bzw. das Gewässer verursachten Lärm, insbesondere möglichen Lärm am Abfluss des …, nicht verletzt. Das Gericht geht nach dem Ortstermin nicht von einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch Wassergeräusche insbesondere am Abfluss des … aus. Am sich in Betrieb befindlichen Ablauf war keine Lärmbelästigung wahrzunehmen. Der Abfluss wurde zudem einige Meter vom Anwesen der Antragstellerin wegverlegt, um ihren Interessen Rechnung zu tragen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind auch keine rechtlichen Mängel bei der planerischen Abwägung gemäß § 68 Abs. 3 WHG ersichtlich, auf die sich die Antragstellerin berufen könnte.
Verletzungen von sonstigen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Hier kommen solche Vorschriften in Betracht, die in anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wären, da Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG bei der Plangenehmigung eine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen vorsieht.
Eine derartige Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist insbesondere hinsichtlich des genehmigten Weges südlich des … nicht ersichtlich. Das Bauordnungsrecht ist für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Dies gilt auch dann, wenn die Anlage des öffentlichen Verkehrs – hier ein öffentlicher Fußweg (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) – noch nicht nach dem Straßenrecht gewidmet ist, da diese Widmung vorgesehen ist und in absehbarer Zeit bevorsteht (BayVGH, B.v. 11.6.2013 – 18 B 12.725). Mangels Baugenehmigungspflicht sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts für den Weg auch Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB nicht zu prüfen. Ohnehin ist eine Verletzung der ansonsten einzigen einschlägigen baurechtlichen Rechtsposition, des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich des Weges im Verhältnis zur Antragstellerin nicht ersichtlich. Bei einem derart dimensionierten, untergeordneten Fußweg ist die Verletzung von Lärmschutzvorschriften durch den Fußgängerverkehr fernliegend. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, es würden durch den Weg unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Es gibt kein geschütztes bzw. von der Rechtsprechung anerkanntes Recht auf Schutz vor Einsicht, zumal von Verkehrswegen aus. Es ist Sache des Betroffenen, sich durch entsprechende Vorkehrungen Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten zu schaffen, wenn erwünscht. Dies ist auch im vorliegenden Fall möglich, da der Weg etwa auf gleichem Niveau wie die Grundstücke der Antragstellerin verläuft. Außerdem ist die Beigeladene der Antragstellerin entgegengekommen, da sie eine Bepflanzung des Zwischenstücks zwischen Weg und den Grundstücken der Antragstellerin zugesagt hat, um zu verhindern, dass von dem Weg näher an die Grundstücke der Antragstellerin herangetreten wird.
Auch hinsichtlich der geplanten und genehmigten Uferstufen ist keine Verletzung anderer drittschützender öffentlicher Vorschriften, insbesondere baurechtlicher Vorschriften ersichtlich. Bei den Stufen handelt es sich um bauliche Anlagen nach Art. 1 Abs. 1 BayBO für deren Errichtung gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO eine Baugenehmigung erforderlich ist, welche durch die wasserrechtliche Plangenehmigung bzw. auch durch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung ersetzt wird (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als drittschützender Rechtsposition ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Aspekt der Einsicht. Von den genehmigten Stufen auf dem Grundstück FlNr. … ist nach deren räumlicher Situierung keine Einsichtnahme auf die Grundstücke der Antragstellerin möglich. Von den Sitzstufen auf der gegenüberliegenden Seite des … bestehen auf Grund der räumlichen Entfernung keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Die Antragstellerin kann sich zudem durch Schutzmaßnahmen gegen Einsicht schützen, zumal die Stufen nicht höher liegen als die Grundstücke der Antragstellerin. Auch hinsichtlich der behaupteten Lärmbelästigungen ist das Vorhaben insoweit nicht rücksichtslos. Maßgeblich ist die genehmigte Anlage bzw. die genehmigte Nutzung. Nach den vorgelegten Planunterlagen sind die Stufen nur zum Sitzen und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere Vergnügungszwecken, vorgesehen. Es sind auch keine dementsprechenden Einrichtungen vorgesehen. Veranstaltungen sollen nach der Planung gerade auf dem Festplatz bzw. während der Landesgartenschau auf dem Gelände des zu Gastronomiezwecken genutzten ehemaligen Sägewerksgrundstücks stattfinden. Hierfür soll eine Baugenehmigung erteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass allein das Sitzen und Verweilen auf den Stufen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt. Sollte es vorkommen, dass die Sitzflächen auf den Stufen zweckwidrig für Festveranstaltungen bzw. Gastronomie genutzt werden bzw. dass sich Personen dort versammeln und dann die Vorschriften gegen Ruhestörung verletzen, wäre dies städtebaulich nicht beachtliches Nutzerverhalten, denn atypisches Fehlverhalten der Nutzer von baulichen Anlagen kann nicht mit den Mitteln des Baurechts unterbunden werden (Beck’scher Online-Komm., BauNVO, § 15 Rn. 56 m.w.N.). Derartigem Verhalten wäre mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen. Der streitgegenständlichen Genehmigung gelangt auch nicht zum Vorwurf, dass sie deswegen rücksichtslos sei, weil sie derartigen Auswüchsen nicht regelnd etwa durch Benutzungsordnungen begegne. Denn während der Dauer der Landesgartenschau ist das Gelände abgesperrt und daher nur für zahlende Gäste zu betreten und wird zur Nachtzeit gesperrt. Für die Zeit nach der Landesgartenschau hat die Stadt …eine Benutzungsregelung hinsichtlich der Grünanlagen, zu der auch die Fläche mit den Stufen zu zählen sein wird, angekündigt.
Nach alledem ist die streitgegenständliche Genehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Rechtspositionen nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die Interessenabwägung fällt aus diesem Grund zu Lasten der Antragstellerin aus.
2.2.2 Selbst wenn man davon ausginge, die streitgegenständliche Plangenehmigung leide im Ergebnis unter rechtlichen Mängeln, die sich auf den Nachbarschutz auswirken, etwa hinsichtlich von Lärm durch den genehmigten Weg oder die Stufen oder etwa im Hinblick darauf, dass die Genehmigung bis dato Bepflanzungen zum Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten oder Benutzungsregelungen für die Grünanlagen inklusive Sitzstufen noch nicht regelt, fiele die Interessenabwägung dennoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Maßnahmen und Regeln können und sollen noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen werden. Ihr bisheriges Unterbleiben bietet keinen Grund dafür, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen und den Vollzug der Genehmigung zu verhindern.
2.2.3 Auch im Übrigen fällt die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin aus. Wie bereits ausgeführt, ist insbesondere eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Weitere berücksichtigungsfähige Interessen sind nicht ersichtlich. Demgegenüber überwiegt das Interesse an der rechtzeitigen Vollendung des genehmigten Gewässerausbaus, damit dieser Baustein der Landesgartenschau termingerecht fertiggestellt wird. Dies steht auch im öffentlichen Interesse, da auch erhebliche öffentliche Mittel dafür bereitgestellt werden.
Nach alledem ist der Antrag unbegründet.
3. Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die Verpflichtung zur Kostentragung auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstrecken, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
4. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.