Baurecht

Antragsbefugnis in Normenkontrollsache gegen Bebauungsplan wegen planbedingter Verkehrszunahme

Aktenzeichen  1 NE 18.721

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10008
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7

 

Leitsatz

Eine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation ist als privater Belang der Straßenanlieger abwägungserheblich, wenn das Vertrauen des Grundstückseigentümers auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage als schutzwürdig anzusehen ist. Abwägungserhebliche Interessen können berührt sein, wenn eine bisher nur oder vorwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienende Straße den An- und Abfahrtsverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen soll (hier verneint mangels Bezugs des Grundstücks des Antragstellers zur planbedingten Verkehrszunahme). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan “I. …“, den die Antragsgegnerin am 27. Juli 2017 beschlossen und am 20. Oktober 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Planung steht im Zusammenhang mit zwei weiteren Bebauungsplänen – der 2. Änderung des Bebauungsplans „Entlastungs Straße T. …“, die nördlich des angegriffenen Bebauungsplans einen neu zu schaffenden Kreisverkehr auf der „Entlastungs Straße T.“ vorsieht sowie dem Bebauungsplan der (benachbarten) Gemeinde P. Gegenstand der angefochtenen sowie der südlich daran anschließenden Planung der Gemeinde P. ist die Schaffung von Gewerbegebieten, mit denen insbesondere der starken Nachfrage an gewerblichen Bauflächen für ortsansässige Betriebe bei der Antragsgegnerin und der Gemeinde P. Rechnung getragen werden soll. Beide Gemeinden haben dazu zuvor Standortgutachten zu Gewerbebauflächen eingeholt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils der Gemarkung W., die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ in ca. 500 m Entfernung nordwestlich vom angefochtenen Bebauungsplangebiet liegen.
Am 29. März 2018 beantragte die Antragstellerin,
den Bebauungsplan der Stadt W. „I. …“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen sowie
– im Wege einer Zwischenentscheidung –
den Bebauungsplan der Stadt W. „I. …“ außer Vollzug zu setzen, bis über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden ist.
Im Falle des Vollzugs des Bebauungsplans käme für die neu zugelassenen Vorhaben als Erschließung nur die Entlastungs Straße T. in Betracht, über die bereits das Gewerbegebiet T., in dem sich auch ihre Grundstücke befänden, erschlossen werde. Dabei komme es zu einer erheblichen Überlastung dieser Straßenverbindung sowohl bei der Zufahrt auf die in nord-südlicher Richtung verlaufende Staats Straße als auch im weiteren Verlauf der Entlastungs Straße in Richtung Osten zum Kreisverkehr an der E. Straße. Sie sei antragsbefugt, weil sie in abwägungserheblichen Rechten, insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Verkehrszunahme auf der Erschließungs Straße, verletzt werde. Die Anbindung an die Entlastungs Straße T. werde zwar nicht im angefochtenen Bebauungsplan selbst, sondern mit dem Bebauungsplan „Entlastungs Straße T., 2. Änderung“, festgesetzt, sie liege dem Bebauungsplan jedoch konzeptionell zugrunde und sei als Folge des Bebauungsplans gewollt. Die Antragsgegnerin habe den abwägungsrelevanten Belang des motorisierten Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Insbesondere die in den vorliegenden Unterlagen vorhandenen zwei Präsentationen zu Anbindungsvarianten des Gewerbegebiets an das öffentliche Straßennetz enthielten für die Erschließung über den T. keine ausreichende Informationsgrundlage. Darüber hinaus erleide sie planbedingte Nachteile im Hinblick auf die Lage ihrer Grundstücke und den Verlauf der einzigen, ihre Grundstücke erschließenden öffentlichen Straße im gleichen, vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Ammer, das auch durch den angefochtenen Bebauungsplan tangiert sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch den baubedingt verursachten Rückstau des Hochwassers höhere Hochwasserstände an ihren Grundstücken sowie an der T-straße zu verzeichnen seien. Der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig, da die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen bei der Abgrenzung von GE1 zu GE7 und von GE2 zu GE3 unbestimmt seien, die vorgenommene Gliederung des Gewerbegebiets anhand von Emissionskontingenten gegen die Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verstoße und der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern leide. Der Antrag auf Zwischenregelung sei erforderlich, weil sonst zu befürchten sei, dass eine nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin sowie der Werthaltigkeit ihres Eigentums eintrete. Mit der Erteilung von Baugenehmigungen auf Basis des angefochtenen Bebauungsplans und mit der Errichtung von Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren sei jederzeit zu rechnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie sieht die Antragstellerin nicht als antragsbefugt an, weil sie eine mögliche Rechtsbetroffenheit nicht ausreichend dargelegt habe. Entgegen der behaupteten pauschalen Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch eine angeblich erhebliche Verkehrszunahme auf der Erschließungs Straße bzw. eine daraus resultierende Überlastung derselben sei die verkehrliche Situation umfassend und in Abstimmung mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange ermittelt und gewürdigt worden. Nach der Begründung des Bebauungsplans und dem Ergebnis der durchgeführten Verkehrserhebung könne die vorliegend favorisierte Verkehrsanbindung sowohl den bestehenden Verkehr des Gewerbegebiets T. als auch den zu erwartenden künftigen Verkehr aus dem neuen Gewerbegebiet A. völlig unproblematisch (Qualitätsstufe A) zu allen Tageszeiten aufnehmen. Eine mögliche Verletzung schützenswerter Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf Auswirkungen auf Umweltbestandteile, beispielsweise Luft, sei angesichts einer Entfernung ihrer Grundstücke von ca. 500 m zum Plangebiet nicht ersichtlich. Auch könne sie keine Antragsbefugnis daraus ableiten, dass durch einen baubedingt verursachten Rückstau des Hochwassers höhere Hochwasserstände auf ihren Grundstücken zu verzeichnen seien. Insoweit sei schon nicht ausreichend dargelegt, woraus sich Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage im Plangebiet ergäben. Eine Auseinandersetzung mit den von dem eingeholten hydraulischen Gutachten gefundenen Erkenntnissen, wonach die geringen hydraulischen Auswirkungen sich in erster Linie auf das Plangebiet selbst bezögen und dort ausgeglichen würden, sei nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf die wegemäßige Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin seien keine Auswirkungen erkennbar, weil die Erschließungs Straße zum Gewerbegebiet T. bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmittelbar südlich der Grundstücke der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet liege. Die Gefahr einer frühzeitigeren Überschwemmung im Falle eines Hochwassers lasse sich aus der durchgeführten Berechnung nicht ableiten. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Ferner fehle es auch an der Darlegung der drohenden schweren Nachteile. Der Antrag auf gerichtliche Zwischenentscheidung sei ebenfalls unzulässig und unbegründet. Die Antragstellerin habe erst nach mehr als 5 Monaten nach Bekanntgabe des Bebauungsplans einstweiligen Rechtsschutz beantragt und damit dazu beigetragen, dass ein Zeitdruck überhaupt erst entstehen konnte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht hinreichend geltend gemacht.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ihre Rechte verletzt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 – 4 BN 13.13 – juris Rn. 4; U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (stRspr BVerwG, vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – BauR 2015, 967). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargelegt.
Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis ganz wesentlich auf ihr Interesse, als Eigentümerin von Grundstücken im nordwestlich des Planungsgebiets befindlichen Gewerbegebiet T. von der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und der befürchteten Belastung für den Verkehrsfluss verschont zu bleiben. Eine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation ist als privater Belang der Straßenanlieger abwägungserheblich, wenn das Vertrauen des Grundstückseigentümers auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage nach den Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2000 – 4 BN 59.00 – BayVBl 2001, 59; B.v. 28.11.1995 – 4 NB 38.94 – BayVBl 1996, 711). Abwägungserhebliche Interessen können berührt sein, wenn eine bisher nur oder vorwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienende Straße den An- und Abfahrtsverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen soll. In solchen Fällen kann das Interesse der Anlieger der Erschließungs Straße an der Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse auch dann schutzwürdig und damit abwägungserheblich sein, wenn nur geringfügige Änderungen im Raum stehen (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1994 – 4 NB 24.93 – NVwZ 1994, 263 zur Erschließung einer 2,6 ha großen, als reines Wohngebiet mit etwa 70 bis 80 Wohneinheiten festgesetzten Fläche). Ob ein Belang wegen fehlender Schutzwürdigkeit von vornherein aus dem Abwägungsmaterial auszusondern ist und einem mit seinen Interessen nicht berücksichtigten Antragsteller deshalb mangels Nachteils die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt, betrifft in erster Linie den Bereich von Interessen, denen eine rechtliche Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil sie unter Missachtung der Rechtsordnung nur faktisch entstanden sind. Es muss sich hierbei um Interessen handeln, welche die Rechtsordnung an sich missbilligt und denen bei der planerischen Abwägung keine Erheblichkeit beigemessen werden, weil ihre Unerheblichkeit aus Rechtsgründen gegeben ist. Daneben kann es auch Interessen geben, denen gegenüber sich die Rechtsordnung bewusst neutral verhalten will (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1994 a.a.O.).
Vorliegend handelt es sich zwar dem Grunde nach nicht um solche in der Rechtsordnung missbilligte oder städtebaurechtsneutrale Interessen. Die Belange des Verkehrs sowie des Verkehrslärmschutzes und ihre Relevanz für die Bauleitplanung verhalten sich vielmehr keineswegs „neutral“. Dabei kann dahinstehen, dass die Antragstellerin sich nicht explizit auf eine Zunahme des Verkehrslärms im Bereich ihrer Grundstücke beruft und eine solche angesichts der gewerblichen Nutzung ihrer eigenen Grundstücke für den Senat auch nicht erkennbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrs zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil darstellt, nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels zu beantworten ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.1995 a.a.O.) Nach den vorliegenden Unterlagen wird das Gewerbegebiet T., in dem die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken ist, zwar durch den sog. T. erschlossen, der auch das künftige Plangebiet erschließen soll. Angesichts der Lage des geplanten Industrieanbinders und der Zufahrt zum Plangebiet in unmittelbarer Nähe zur Staats Straße erschließt sich in der konkreten Situation dem Senat jedoch nicht, dass es auf der T-straße über den kurzen Bereich zwischen Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet und der Staats Straße hinaus zu einer nennenswerten Verkehrszunahme im Bereich der davon ca. 500 m entfernten Grundstücke der Antragstellerin kommen könnte, zumal der T. bereits jetzt den Verkehr bewältigen muss, der in das Gewerbegebiet T. ein- und ausfährt. An dieser Situation ändert der angefochtene Bebauungsplan nichts. Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin befürchtete Überlastung der Entlastungs Straße in Richtung Osten zum Kreisverkehr an der . Straße. Konkrete Anhaltspunkte, dass es im Bereich ihrer Grundstücke zu einem möglichen Rückstaupotential mit einer möglichen Gefahrenlage kommen könnte, nennt die Antragstellerin nicht. Soweit die Antragstellerin die Verkehrsbeurteilung des Gewerbegebiets A* … und die fehlende Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die Staats Straße rügt, fehlt der Bezug zu den Grundstücken der Antragstellerin. Eine Beeinträchtigung der Verkehrsbelange liegt nicht – wie die Antragstellerin meint – auf der Hand. Darüber hinaus spricht angesichts der zwischen den Bebauungsplangebieten verlaufenden Bahnstrecke auch wenig dafür, dass die Bewohner der weiter nördlich des Plangebiets anschließenden Wohnbebauung das neue Plangebiet nicht über die Staats Straße, sondern über die T-traße anfahren könnten.
Auch soweit die Antragstellerin eine mögliche Verletzung in ihren Rechten als Plannachbarin daraus ableitet, dass der Bebauungsplan Teile des gleichen Überschwemmungsgebiets der Ammer überbaut, in dem auch ihre Grundstücke und die Entlastungs Straße T. liegen, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Die Antragstellerin beruft sich insoweit insbesondere darauf, dass höhere Hochwasserstände durch einen baubedingten Rückstau im Planungsgebiet für ihre Grundstücke und die Erschließungs Straße T. sowie ein Verlust der Hochwasserrückhaltefläche zu befürchten seien. Denn insoweit ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Antragstellerin, deren Grundstücke sich ebenso wie die T-straße bereits jetzt im Überschwemmungsgebiet der Ammer befinden, gegenüber dem neuen Gewerbegebiet, das zudem durch die Bahnlinie getrennt wird, einen Schutzanspruch im Hinblick auf die gewerblichen Nutzungen des Plangebiets geltend machen kann. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sollen im Gebiet der Antragsgegnerin Maßnahmen getroffen werden, welche einen Erhalt der Retentionsbereiche sicherstellen und den Hochwasserschutz – bis zur Realisierung der geplanten Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Ammer und der Hochwasserfreistellung des Plangebiets – weiterhin gewährleisten (vgl. Begründung des Bebauungsplan vom 27. Juli 2016, S. 5). Damit und mit den in der Begründung aufgeführten Ergebnissen der eingeholten hydraulischen Untersuchung in Bezug auf die Anforderungen an den Hochwasserschutz setzt die Antragstellerin sich nicht ansatzweise auseinander.
Nach allem kommt es im vorliegenden Normenkontrolleilverfahren weder auf die weiteren Einwände der Antragstellerin an, noch auf die Frage, ob beim Vollzug des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragstellerin zu erwarten sind, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihr beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern.
Bei dieser Sachlage kommt auch die beantragte Zwischenentscheidung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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