Baurecht

Architektenhaftung: Pflicht zur Überprüfung der Planung des ausführenden Unternehmers durch den Architekten bei Doppelauftrag

Aktenzeichen  9 U 4598/14 Bau

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132491
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 275 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Hat der Besteller den Architekten mit der Planung eines Lagerhallenbodens beauftragt und erteilt er dem ausführenden Unternehmer ebenfalls einen entsprechenden Planungsauftrag (Doppelauftrag), bleibt der Architekt als urspünglicher Aufragnehmer zumindest verpflichtet, die vom Bauunternehmer erstellte Planung zu überprüfen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Emtspricht das Werk nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, ist es auch dann mangelhaft, wenn eine Beeinträchtigung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht zu verzeichnen ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 O 17024/11 2014-10-29 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.10.2014, Az. 2 O 17024/11, wird in der Hauptsache zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird die Kostenentscheidung der ersten Instanz geändert und lautet nun:
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz – einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Az.: 2 OH 22379/08 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der dortigen Antragsgegenerin zu 1) – trägt die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Von den Kosten der Nebenintervenientinnen in der ersten Instanz trägt die Beklagte 85%. Im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre Kosten erster Instanz selbst.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervenientinnen in zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsmängel.
Im August 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte (Anlage K 1) als Generalplanerin umfassend mit allen Planungs- und Überwachungsleistungen, auch für das Tragwerk, mit den Leistungsphasen 1 – 8 zum Zweck der Errichtung einer Produktions- und Lagerhalle, in der mit Chemikalien gearbeitet werden sollte. Für Änderungen und Ergänzungen enthielt der Vertrag in § 16.1 eine „doppelte Schriftformklausel“.
Am 20.04.2005 erteilte die Baubehörde die Baugenehmigung unter der Auflage, dass der im Produktionsgebäude eingebaute Boden die Anforderungen der Löschwasser-Rückhalterichtlinie erfüllen muss (Anlage K 14).
Mit Generalunternehmervertrag vom 09.06.2005 beauftragte die Klägerin die Nebenintervenientin zu 1) mit der schlüsselfertigen Errichtung des gesamten Bauvorhabens.
Die von der Beklagten erstellte Baubeschreibung enthielt Vorgaben zum Hallenboden, unter anderem dass ein „GVGIndustriefußboden“ einzubauen sei (Anlage K 3). Die Herstellerin dieses Bodens war die Nebenintervenientin zu 2). Sie trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Nebenintervenientin zu 1) bei. Mit dem Einbau der Bodenkonstruktion beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) die Nebenintervenientin zu 2), welche die Bodenplatte am 04.11.2005 betonierte. Wegen eines Wasserschadens am folgenden Tag wurde die Betonoberfläche abgeschliffen und mit einer BasalithBeschichtung versehen. Dies geschah nach der Behauptung der Beklagten gegen ihren Rat.
In dem Hallenboden wurden später Risse sichtbar, die die Klägerin zur Durchführung des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens veranlassten (Landgericht München I, Az.: 2 OH 22379/08). Das Verfahren war zunächst gegen die Nebenintervenientin zu 1) gerichtet, nach der Antragserweiterung vom 26.03.2010 auch gegen die Beklagte.
Vorliegend begehrt die Klägerin von der beklagten Generalplanerin Schadensersatz bzw. Feststellung wegen der Sanierung der Bodenplatte. Die Sanierung wurde nach Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 im Herbst 2014 bislang nur teilweise durchgeführt. Die Sanierung führe nicht zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Qualität der Bodenplatte.
Durch Urteil vom 29.10.2014 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 196.858,60 € nebst Zinsen verurteilt und hat deren darüber hinausgehende Ersatzpflicht festgestellt, a) soweit 9 U 4598/14 Bau  der „Boden der Lagerhalle … nicht der VAwS (Anlagenverordnung)“ entspricht, b) soweit „ein flächendeckendes Craquele-Rissbild“ besteht und c) soweit die mindestens erforderliche Bewehrung der Betonbodenplatte von 8,5 cm2/m je Richtung nicht erreicht ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat damit die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen. Die Beklagte habe für die Bodenplatte umfassende Planungs- und Aufsichtspflichten übernommen. Aus dem Generalplanervertrag sei nicht später im Zusammenhang mit der Beauftragung der Nebenintervenientin zu 2) die Bodenkonstruktion wirksam herausgenommen worden. Die Bodenplatte sei mangelhaft, eine Tragwerksplanung mit Angaben zur Bewehrung und Rissbreitenbeschränkung fehle, es sei wesentlich zu wenig Stahl eingebaut, darauf gingen die bisher aufgetretenen Trennrisse zurück. Infolge des fehlerhaften Konzepts und der Verzahnung der Betonplatte mit dem Untergrund bestehe keine Möglichkeit der Berechnung der zu erwartenden Rissbreiten. Das Auftreten von Trennrissen stelle vielmehr ein unkalkulierbares Risiko dar. Die Verpressung der Risse genüge daher nicht. Zur Sanierung müsse eine Beschichtung aufgetragen werden. Ein Mitverschulden der Klägerin besehe nicht. Abzüglich Sowiesokosten seien der Zahlbetrag von 196.858,60 € nebst Zinsen und die beantragte Feststellung zuzusprechen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und deren Nebenintervenientinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Die Kostenentscheidung sei falsch, es hätte eine Quote gebildet und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zeitlich gegliedert werden müssen. Für die Schadensbemessung hätte das Landgericht nicht Bauleitungskosten von 26.637,50 € ansetzen dürfen, weil diese schon durch einen 15%-igen Preisaufschlag abgedeckt waren. Der SowiesokostenAnsatz des Landgerichts von 42.878,90 € sei zu niedrig. Bei richtiger Berechnung müsse dieser 94.367,87 € betragen oder wenigstens 68.303 €. Von den geschätzten Sanierungskosten hätte das Landgericht einen „Vergabegewinn“ von 20% i.H.v. 22.819 € abziehen müssen. Allenfalls ein Zahlbetrag von 91.280,13 € sei daher zuzusprechen gewesen. Nur der sicher anfallende Mindestschaden dürfe vor Durchführung einer Sanierung zugesprochen werden, alles weitere wäre eine Überkompensation. Darüber hinaus sei die Bodenplatte gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien überhaupt nicht mangelhaft. Das Auftreten von Rissen sei planmäßig erfolgt und durch Verpressen mit Kosten von 25.200 € zu beheben. Die Fachkunde des gerichtlichen Sachverständigen T. sei für die Sanierung von Betonbodenplatten nicht einschlägig. Der Feststellungstenor gehe über das Ziel hinaus. Ein Schaden der Klägerin bestehe nicht und auch keine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Bodenplatte.
Im Wesentlichen wiederholen die Parteien und die Nebenintervenientinnen ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 29.10.2014 und das Protokoll vom 13.10.2015 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch weitgehend unbegründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit den folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Keine Herausnahme der Bodenplatte aus dem Auftrag der Beklagten Die Beklagte greift mit der Berufung ihre vom Landgericht angenommene Verantwortung für die Bodenplatte an. Insoweit sei nicht die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin zu 2) mit der Planung beauftragt gewesen. Dabei stellt die Beklagte nicht den ihr ursprünglich erteilten Planungsauftrag in Abrede, sondern sieht in dem späteren Auftrag an die Nebenintervenientin zu 2) zugleich eine Herausnahme aus ihrem Auftragsumfang.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Denn selbst im Falle der Erteilung eines Doppelauftrags an einen weiteren Auftragnehmer bleibt die Beklagte als ursprüngliche Auftragnehmerin verpflichtet (§§ 133, 157 BGB). Aus der Erteilung eines Doppelauftrags ist nicht zwingend ein Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers in Richtung des ursprünglichen Auftragnehmers zu entnehmen (vgl. BGH NJW 2010, 2873). Die Beklagte hätte wenigstens die Planung der Nebenintervenientin zu 2) zur Kenntnis nehmen und nachprüfen müssen. Infolgedessen bewirkte der Doppelauftrag keine Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die klagende Bauherrin auf alle Fehler oder Defizite der Planung der Nebenintervenientin hinweisen müssen.
Der Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 23), die Klägerin habe der Beklagten durch den Auftrag an die Nebenintervenientin zu 1) die Planung des Hallenbodens „weggenommen“, schildert nicht ausreichend einen Sachverhalt, der rechtlich als ausdrückliche mündliche Vertragsänderung zu würdigen sein könnte. Schon deshalb war der Zeuge B. nicht zu vernehmen.
Darüber hinaus wäre eine allenfalls konkludent erfolgte Herausnahme aus dem Auftrag der Beklagten in Anbetracht der „doppelten Schriftformklausel“ formunwirksam (§ 125 Satz 2 BGB; BGHZ 66, 384). Die Beklagte hat nicht auf eine schriftliche Klarstellung mit der Klägerin hingewirkt, ob sie aus der Planungspflicht für die Bodenplatte entlassen sein sollte. Dies wäre ein Leichtes gewesen. Der Klägerin ist es daher nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Schriftformklausel zu berufen.
2. Mangelhaftigkeit der Bodenplatte – Verantwortung der Beklagten Die eingebrachte Bodenplatte ist mangelhaft und die Beklagte dafür verantwortlich, wie vom Landgericht ausgeführt (LGU Seiten 12 – 19). Entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen T. wäre eine Tragwerksplanung mit Vorgaben zur Bewehrung erforderlich gewesen, die auch eine Verkrallung der Betonbodenplatte mit dem Untergrund vermeidet und jedenfalls die zu erwartenden Rissbreiten berechenbar macht (zum Zusammenhang zwischen Statik und Oberflächenschutz vgl. OLG München, 9 U 3038/12 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat selbst keine solche Tragwerksplanung vorgenommen. Sie hat entgegen ihrer Vertragspflicht weder auf die Erstellung einer Tragwerksplanung durch die Nebenintervenientin zu 1) oder deren Nachunternehmerin, der Nebenintervenientin zu 2) hingewirkt, noch hat sie deren Planungen zur Kenntnis genommen und nachgeprüft. Folge der fehlenden Tragwerksplanung ist, dass die eingebrachte Bodenplatte keine rechnerisch definierbaren Eigenschaften aufweist.
Ohne Berechenbarkeit der Rissbreiten kann vorliegend der weitere Bodenaufbau nicht verlässlich geplant werden und ist die Verpressung von Rissen schon deshalb nicht ausreichend. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige T. möglicherweise Wissensdefizite hinsichtlich der verschiedenen Methoden der Rissverpressung hatte, spielt bei dieser Sachlage keine entscheidende Rolle. Von seiner Sachkunde hinsichtlich statischer Fragen ist der Senat überzeugt. An den grundsätzlichen Ausführungen des Sachverständigen T. zur fehlenden Tragwerksplanung können die Ausführungen des Privatsachverständigen L. keinen Zweifel wecken. Auch er bekundet nicht ein rechnerisch vorhersagbares Verhalten der eingebrachten Betonplatte. Ein weiteres Gutachten war nicht einzuholen.
Auf die Notwendigkeit einer Tragwerksplanung und die Konsequenzen ihres Fehlens hätte die Beklagte die Klägerin zumindest hinweisen müssen. Ausreichende Hinweise sind jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich. Demzufolge haftet die Beklagte für die daraus entstehenden Schäden gemäß § 634 Nr. 4 BGB.
Der von der Beklagten einzig vorgetragene Bedenkenhinweis auf die Ungeeignetheit der Sanierung des Wasserschadens durch die konkret beabsichtigte BasalithBeschichtung (Berufungsbegründung Seite 25) genügt nicht. Denn der wesentliche Mangel der Bodenplatte besteht in der nicht geplanten und rechnerisch nicht nachvollziehbaren Statik. Dieser Mangel wäre bei Befolgung des erteilten Hinweises bestehen geblieben. Selbst ein Austausch des Estrichs war von vorneherein nicht ausreichend.
Die Ansicht der Beklagten, aus der Nichtsanierung der Betonplatte durch die Klägerin folge, dass ein Mangelschaden nicht vorliege, trifft nicht zu. Vielmehr steht es im freien Belieben des Geschädigten, den Schaden vollständig oder teilweise unsaniert bestehen zu lassen und lediglich den Nettobetrag der erforderlichen Sanierungskosten ersetzt zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Für die Rechtsfrage, wann ein Mangel vorliegt, kommt es auf die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit an; dies gilt selbst dann, wenn der Mangel nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt (BGH MDR 2015, 1359) .
Deshalb kann die Klägerin vorliegend den Schaden fiktiv abrechnen, obwohl die Löschwasserresistenz infolge einer anderen Nutzung der Halle aktuell keine Rolle spielt und obwohl die Klägerin in den Randbereichen des Hallenbodens etwas tiefergehende Sanierungsmaßnahmen vorgenommen hat und in den restlichen Bereichen des Bodens nur die Oberfläche nachbehandelt hat. Denn damit ist der behauptete und bewiesene Mangel der Bodenplatte bei weitem nicht vollständig beseitigt. Welche Kosten die Klägerin für diese Maßnahmen aufgewendet hat, ist unerheblich, wenn sie – wie vorliegend – den Schaden insgesamt nur fiktiv abrechnet (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rdnr. 14). Daher kann sie derzeit als Zahlbetrag nur die sicher mindestens anfallenden Mangelbeseitigungskosten netto ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf MDR 2015, 763). Darin liegt keine Überkompensation.
Das Landgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen der Schadensbemessung ausgegangen (LGU Seiten 20 – 29).
Entgegen der Berufungsbegründung (Seite 14) ist kein Vergabegewinn von 20% bzw. 22.819 € von solchen Preisen abzuziehen, die der Sachverständige für realistisch hält. Dass ein Unternehmer möglicherweise bereit sein könnte, die Sanierung zu einem unangemessen niedrigen Preis auszuführen, kann nicht im Rahmen der Prognose der sicher mindestens anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Die Prognose ist auf verkehrsübliche Preise zu stützen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB). Regelungszweck des § 249 Abs. 2 BGB ist es gerade, dem Geschädigten die üblicherweise notwendigen Geldmittel zu verschaffen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 12).
Kalkulatorische Vertragspreise sind aus den selben Gründen entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsbegründung Seite 11) nicht maßgeblich für die Prognose der Sanierungskosten durch eine Drittfirma, so dass vorliegend nicht Sowiesokosten von 94.367,87 € zu Grunde gelegt werden können.
Das Landgericht hat für die Berechnung der Sowiesokosten einen Wert der erbrachten Bodenplatte von 89.144,10 € netto angenommen. Dass diese Kosten über dem üblichen Niveau von 63.720 € netto lagen (Berufungsbegründung Seite 9), entlastet die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht (LGU Seite 27).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige bei der Bezifferung des Sanierungsaufwands von 213.100 € einen GU-Zuschlag von 15% einkalkuliert hätte (Berufungsbegründung Seite 6). Die von der Berufung zitierte Äußerung des Sachverständigen betraf lediglich einen Betrag von 63.720 €. Demzufolge trifft das Rechenwerk des Landgerichts zu (LGU Seite 28).
4. Daher hat die Berufung in der Hauptsache keinen Erfolg.
III.
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Auf die Berufung war die Kostenentscheidung für die erste Instanz zu ändern, wie in Ziffer I.1. der Berufungsbegründung begehrt. Eine zeitliche begründete Quotelung des selbständigen Beweisverfahrens (Berufungsbegründung Seite 5) war nicht vorzunehmen. Denn die Beklagte ist vollumfänglich nach Maßgabe des § 493 ZPO an die Verfahrensergebnisse gebunden.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG
Vorsitzender Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht zugleich für die durch Krankheit an der Unterschrift gehinderte Richterin am Oberlandesgericht … Verkündet am 12.01.2016 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen