Baurecht

Architektenhaftung: Planung unzureichenden Sonnenschutzes eines Gebäudes; Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

Aktenzeichen  6 O 4952/08

Datum:
19.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158587
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HOAI § 77
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 280 Abs. 1 Abs. 3, § 281 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Umfasst die Planung des mit der Vollarchitektur für ein Bürogebäude mit großer Glasfront beauftragten Architekten keine hinreichenden Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes (hier: mangelhafte Sonnenschutzfunktion von horizontal auskragenden Gitterrosten), so ist das Architektenwerk wegen eines Pkanungsfehlers mangelhaft. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Klärt der Architekt den Besteller nicht darüber auf, dass die Sonnenschutzkonstruktion aus Gitterrosten wegen zu großen Lamellenabstands nicht dazu geeignet ist, eine Beschattung der Gebäudefassade dauerhaft zu ermöglichen, so liegt ein Beratungsfehler vor. (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt, kann nicht dadurch widerlegt werden, dass der Architekt vorträgt, die Bauausführung weise trotz deren Mangelhaftigkeit (nicht hinreichende Sonnenschutzfunktion der Gitterroste), auch Vorteile(architektonisches Gepräge, erleichterte Reinigung der Glasfassade und Nutzung der Gitterroste als zusätzlicher Fluchtweg) auf. (Rn. 57 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Besteller muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die Herstellung einer Monorailanlage für die Fassadenreinigung von seinem Schadensersatzanspruch in Abzug bringen lassen, wenn durch die als Sonnenschutz horizontal angebrachten Gitterroste die Reinigung der Fassade erleichtert wird und insoweit eine Reinigungsvorrichtung entbehrlich ist. Ein Abzug für künftig ersparte Reinigungskosten ist hingegen nicht vorzunehmen, da die technischen Möglichkeiten voranschreiten und nicht feststeht, welche Ersparnis künftig eintreten wird. (Rn. 70 – 73 und 80) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht, wenn andernfalls am Ende eines langen Verfahrens dem Besteller nur noch ein so geringer Anspruch zustünde, dass er den Großteil der Mängelbeseitigung aus eigenen Mitteln finanzieren müsste. (Rn. 117 – 118) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Widerbeklagte zu 1 sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 104.616,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.12.2006 zu bezahlen.
Die Widerbeklagte zu 1 und die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin weitere 8.311,87 € zu bezahlen.
2. Die Widerbeklagte zu 1 und die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin weitere 93.285,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2012 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte zu 1 und die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Widerklägerin über den in Ziffer 2 zugesprochenen Betrag hinaus 75 % von sämtlichen weiteren Schäden zu ersetzen, die der Widerklägerin aufgrund der Mängel Blasen- oder Geweihbildung, Verfarbungen oder Ablösungserscheinungen (Delamination) an den Scheiben der Glastec-Lamellen an der Fassade des Bauteils A des Hauptverwaltungsgebäudes der Beklagten … entstanden sind und künftig entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten tragen die Widerklägerin 1/3 und die Widerbeklagte zu 1 sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/3 und die Widerbeklagte zu 1 darüberhinaus 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 1 trägt diese 2/3 selbst, 1/3 trägt die Widerklägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 tragen diese jeweils zur Hälfte selbst und zur anderen Hälfte die Widerklägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin trägt diese 1/3 selbst und die Widerbeklagte zu 1 sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 1/3 und die Widerbeklagte zu 1 darüberhinaus 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Widerbeklagten trägt dieser selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.
Die Widerklägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 1, 635 BGB in der hier anwendbaren Fassung gültig bis 31.12.2001 gegen die Widerbeklagte zu 1 in Höhe von 104.616,28 € betreffend die Gitterroste, nach Abzug des aufgerechneten Vergleichsbetrages, und 93.285,76 € betreffend die Glastec-Fassade.
Darüber hinaus hat die Widerklägerin einen Anspruch auf Ersatz des vorgerichtlichen Zinsschaden in Höhe von 8.311,87 €.
Die Widerbeklagte zu 1 war Vertragspartnerin geworden aufgrund des Architektenvertrages vom 19.03.1998. Die Widerklägerin hatte diese stufenweise beauftragt mit der Vollarchitektur mit Leistungsphasen 1 bis 9 betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben.
Als Gesellschafter der Widerbeklagten zu 1 haften die Drittwiderbeklagten zu 2 und zu 3 akzessorisch, entsprechend § 128 HGB, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 421 BGB als Gesamtschuldner
A. Gitterroste
Durch mangelbedingt überflüssige Aufwendungen und Mehrkosten für die waagrecht auskragenden Gitterroste sowie Kosten für ein Privatgutachten abzüglich ersparter Kosten für die Fassadenreinigung ist der Widerklägerin nach Aufrechnung mit dem Gegenanspruch aus dem mit Beschluss vom 14.02.2013 festgestellten Vergleich zwischen der Widerklägerin und der Widerbeklagten zu 1 ein Schaden in Höhe von 104.616,28 € entstanden.
I. Mangelhafte Sonnenschutzfunktion der Gitterroste
1. Die Widerbeklagte zu 1 hat diese Gitterroste ausdrücklich als Sonnenschutz geplant, obwohl diesen keine nennenswerte Sonnenschutzfunktion zukommt, was einen Planungsmangel darstellt.
Ihrer Behauptung, der sommerliche Wärmeschutz sei ihr nicht beauftragt worden, kann nicht gefolgt werden, da sie tatsächlich den Sonnenschutz im Rahmen der ihr beauftragten Vollarchitektur geplant hat und so gerade die vertragliche Verantwortung für den Sonnenschutz übernommen hat, vgl. BGH NJW 1996, 1278.
So wurde seitens der Widerbeklagten zu 1 mit Baubeschreibung vom 31.03.1998 gegenüber der Widerklägerin ausgeführt, dass in Richtung Suden an dem Gebäude mit einem „feststehenden horizontal auskragenden Sonnenschutz“ gearbeitet würde. Dieser würde soweit nötig durch einen beweglichen Sonnenschutz ergänzt (vgl. Anlage K 11 Seite 5).
Auch aus der Anlage B 31 zur Erläuterung der Kostenberechnung vom 24.04.1998 ergibt sich schon, dass die verglasten Flächen nach Süden einen feststehenden horizontalen „Sonnenschutz“ erhalten.
2. Die waagrecht auskragenden Gitterroste waren als Sonnenschutz jedoch ungeeignet, da die vertraglich geschuldete Sonnenschutzfunktion dadurch nicht erreicht wurde.
a) Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 10.08.2009 (dort Seite 25) steht für die Kammer fest, dass im Hinblick auf den zu erzielenden sommerlichen Wärmeschutz diese Vorrichtung überflüssig ist. Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar und überzeugend damit, dass der ca. 2 m auskragende starre Gitterrost auf der Südseite keinen ausreichenden Sonnenschutz für die streitgegenständlichen Gebäudebereiche darstellt. Der starre Sonnenschutz über dem obersten Geschoss der Kammgebäude ist aus technischer Sicht unwirksam (vgl. Seite 19). Dies ergibt sich bereits aus der Grenzwinkelkonstellation (vgl. Seite 10). Hinsichtlich der an den Geschossdecken über dem EG, 1. OG und 2. OG auskragenden Gitterrostkonstruktionen konnte der Sachverständige zwar eine Beschattungswirkung feststellen; da jedoch die Kraglänge lediglich 2 m beträgt, kann dadurch nicht die erforderliche Beschattung der gesamten Fassadenhöhe erreicht werden (vgl. Seite 11 des Gutachtens). Mit dieser Auslegung der Konstruktion werden die Werte der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht eingehalten (vgl. Seite 12 des Gutachtens). Die Wirkung als Blendschutz ist bei flach stehender Sonne sehr eingeschränkt und der Beschattungsgrad in aller Regel ungünstig. Bei feststehenden Sonnenschutzanlagen mit waagrecht auskragenden Anlagen wird der Sonnenschutz noch schlechter (vgl. Seite 17 des Gutachtens). Mit dem hier vorliegenden starren Sonnenschutz werden die technischen Grenzwerte der DIN 4108 Teil 2 1982 auch unter Annahme günstigster eigentlich nicht zutreffender Berechnungsannahmen hinsichtlich der Mindestanforderungen der DIN 4108 Teil 2 nicht erfüllt (vgl. Seite 19 des Gutachtens). Die waagrechten Gitterroste erfüllen nur bei steilem Sonneneinfall, d.h. zu bestimmten Tageszeiten im Jahresverlauf eine Funktion als Sonnenschutz (vgl. Seite 24), so dass auf den nachgerüsteten beweglichen Sonnenschutz zu bestimmten Tageszeiten im Jahresverlauf verzichtet werden kann. Dies stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen den einzigen zusätzlichen Nutzen des montierten feststehenden Sonnenschutzes gegenüber den inzwischen nachgerüsteten beweglichen innenliegenden Jalousien dar Den Sonnenschutz über den obersten Geschoßen der Kammgebäude bezeichnet der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar sogar als technisch unwirksam, vgl. Gutachten vom 10.08.2009, S. 19, 20.
b) Soweit die Widerbeklagten vorbringen, bei Durchführung einer Nachtlüftung wären die Gitterroste ausreichend, weshalb ein Planungsmangel nicht vorliege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Schon angesichts der minimalen Verschattungswirkung, wie sie vom Sachverständigen festgestellt wurde, müsste eine Abkühlung der Räume dann fast ausschließlich durch das nächtliche Lüften erzielt werden. Die Widerklägerin bringt vor, eine nächtliche Lüftung sei diskutiert, aber nicht tatsächlich vorgesehen gewesen. Vielmehr sollte der Sonnenschutz gerade durch Verschattung bewirkt werden. Dem haben die Widerbeklagten außer ihrem Schreiben vom 31.03.1998 (Anlage K 11 S. 9) kein Beweisangebot entgegengesetzt. In diesem Schreiben aus der Anfangszeit der Planung wird ohne besondere Konkretisierung lediglich nächtliches Lüften als ein Aspekt genannt, warum auf technische Kühlung verzichtet wird. Dass die Gitteroste ohne dieses Lüften keine ausreichende Wirkung entfalten würden, geht daraus nicht hervor Vielmehr heißt es dort: „Außenliegender Sonnenschutz verhindert eine zu starke Aufheizung“.
Überdies ergibt sich schon aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.08.2009 (dort S. 12 und 18), dass die sog. Nachtlüftung bereits in der Planung nicht umgesetzt wurde, da lediglich eine Öffnung der Fenster von Hand und gerade keine automatische Steuerung, insbesondere auch kein Schließmechanismus bei Unwetter, vorgesehen wurde, was insbesondere angesichts der Größe des Gebäudes aber unbedingt erforderlich gewesen wäre.
c) Auch die von den Widerbeklagten vorgeschlagene Kombination mit einer Blendschutzfolie stellt keine gleichwertige Alternative zum nachgerüsteten beweglichen Sonnenschutz mit Jalousien dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 20.07.2017 hätte eine nennenswerte Sonnenschutzfunktion nur durch eine solche Folie erreicht werden können, die zu einer starken Verdunkelung der Innenräume führt. Aus seiner Sicht wäre die lediglich als Provisorium anzusehen, der bewegliche Sonnenschutz mit einer Raffstoreanlage sei das Mittel der Wahl
II. Pflichtverletzung
Die Widerbeklagte zu 1 hat als Planerin ihrer Beratungspflicht nicht genügt, da sie die Widerklägerin über diese nur minimale Sonnenschutzfunktion falsch beraten hatte.
1. So wurde bei der Baubeschreibung am 31.03.1998 (Anlage K 11 Seite 5) noch ausgeführt, dass der Sonnenschutz nach Süden durch diese horizontal auskragenden Gitter erfolgt. Auch wenn in diesem Schreiben hinzugefügt wird, dass wenn nötig dieser Sonnenschutz durch einen beweglichen ergänzt wird, war für die Widerklägerin keinesfalls erkennbar, dass diese auskragenden Gitterroste einen so minimalen Sonnenschutz bieten, sondern sie wurde bei Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes zu der Annahme verleitet, dass die Sonnenschutzfunktion der Gitterroste sogar ausreichend sein könnte
2. Darüber hinaus hatte die Widerbeklagte zu 1 nicht einmal die Bedenkenanmeldung der ausführenden Firma als Anlass genommen, die Sonnenschutzfunktion der Gitterroste zu hinterfragen. Bereits im November 1999 wies die ausführende Firma … darauf hin, dass die Sonnenschutzkonstruktion durch zu großen Lamellenabstand nicht geeignet ist, die Beschattung der Fassade dauerhaft zu ermöglichen, was im Hinblick auf den Lichteinfall auf die Fassade bei der späteren Nutzung zu deutlichen Nachteilen führe (Anlage B 42). Daraufhin erklärte die Widerbeklagte zu 1 gegenüber der Widerklägerin, dass bei dem vorliegenden Lamellenabstand eine komplette Verschattungswirkung bis auf eine rechnerisch kurze Zeitperiode mittags an den Tagen um die Sommersonnenwende dennoch gegeben ist und wiesen die Bedenken der Firma … zurück. Sie sprachen sich dafür aus, das Nachtragsangebot der Firma … (Anlage B 42) nicht zu beauftragen. So beraten folgte die Widerklägerin diesem Vorschlag (Anlage B 43).
Die Beratung der Widerbeklagten zu 1 hinsichtlich der Gitterroste gemäß Anlage B 43 stellt zur Überzeugung des Gerichts angesichts der fundierten Feststellungen des Sachverständigen eine Falschberatung dar. Demnach sind die Drittwiderbeklagten zu Unrecht davon ausgegangen, die Sonnenschutzfunktion sei nur bei starker Sonneneinstrahlung nicht und ansonsten gut gegeben. Jedoch ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen …, dass der gegenteilige Sachverhalt richtig ist: Nur bei direkter hoher Sonneneinstrahlung haben die Gitterroste überhaupt eine Funktion. Nicht die Lücken, der Sonnenschutzfunktion sind von untergeordneter Bedeutung, so behauptet von der Widerbeklagten zu 1, vgl. Anlage B 43, sondern die Schutzfunktion als solche, vgl. Gutachten … vom 10.08.2009, Seite 17.
3. Überdies wurde von der Widerbeklagten zu 1 nicht die aus technischer Sicht notwendige Planung des sommerlichen Wärmeschutzes erbracht.
Diese hätte die Widerbeklagte zu 1 im Rahmen der von ihr übernommenen Vollarchitektur aber erbringen müssen oder sie hätte, für den Fall, dass sie schon in der Planungsphase tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass ihr Auftrag dies nicht umfasste, darauf hinweisen müssen, dass diese Planung aus technischer Sicht bei der Planung des Gebäudes hätte zwingend erfolgen müssen, vgl. Gutachten vom 10.08.2009, S. 18. Es handelt sich um ein Bürogebäude mit großen Glasfronten, in dem ganzjährig viele Menschen arbeiten. Es liegt auf der Hand, dass diese dort auch im Sommer unter erträglichen Temperaturen und Lichtverhältnissen arbeiten können sollen. Um dies zu gewährleisten, muss ein Architekt entsprechende Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes planen.
Dies ist hier unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr bringt die Widerbeklagte zu 1 vor, der sommerliche Wärmeschutz sei von ihrer Planung ausgenommen worden. Der Nachweis dafür lässt sich jedoch der von der Widerbeklagten zu 1 ins Feld geführten Anlage K 10 nicht entnehmen, sondern lediglich, dass sie selbst ihrerseits diese Leistungen nicht ihrem Subunternehmer für thermische Bauphysik … beauftragt hat. Daraus ist jedenfalls nicht zu schließen, dass ihr selbst dies nicht beauftragt worden wäre.
Ebensowenig folgt dies auch im Umkehrschluss aus dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages (Anlage K 1 Seite 5) unter 3.1.5, wo es heißt: „Der AN erbringt durch Einschalten Dritter folgende weitere Leistungen…“ und dort in der Aufzählung bei Erwähnung des § 77 HOAI nicht der Abschnitt Nr. 4 zum sommerlichen Wärmeschutz genannt wird. Vielmehr hat die Widerbeklagte zu 1 tatsächlich Planungen zum Sonnenschutz getätigt (s.o. I. 1.), dass diese keine ausreichende Planung des sommerlichen Wärmeschutzes darstellen, war für die Widerklägerin nicht erkennbar, vgl. hier oben 1. und 2.
III. Kausalität
Dieser Planungsmangel ist auch ursächlich geworden für die nutzlosen Aufwendungen zur Anschaffung der Gitterroste. Die Widerklägerin trägt vor, bei Aufklärung über die minimale Sonnenschutzfunktion der Gitterroste hätte sie diese keinesfalls in Auftrag gegeben.
Der Widerbeklagten zu 1 ist es nicht gelungen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt, vgl. BGH NJW 2012, 2427, zu widerlegen.
1. Das gilt insbesondere soweit sie vortragt, die Widerklägerin hätte sich trotz der kaum vorhandenen Sonnenschutzfunktion aufgrund der weiteren Zusatzfunktionen dieser Konstruktion für die Gitterroste entschieden. Die Kriterien wie architektonische Gepräge, die Erleichterung der Reinigung der Glasfassade durch die Begehbarkeit der Gitterroste und die Nutzung dieser Gitterroste als zusätzlicher Fluchtweg im Brandfall, die der Sachverständige in seinem Gutachten als „weiche Kriterien“ bezeichnet hat, vgl. Gutachten vom 10.08.2009, S. 25, vermögen jedoch die fehlende Sonnenschutzfunktion nicht zu kompensieren.
Das Gebäude der Widerklägerin verfugt bereits anderweitig über Fluchtwege. So ist es nicht nachvollziehbar, warum diese über 500.000,00 DM für zusätzliche, nicht erforderliche Fluchtwege ausgeben sollte. Auch im Hinblick auf das architektonische Gepräge ist nicht ersichtlich, warum die Widerklägerin aus optischen Gründen diese Gitter gewünscht haben sollte, auch wenn sie weitgehend ohne Sonnenschutzfunktion sind. Vielmehr ist für das Gericht aufgrund der Lichtbilder insbesondere bei den Gitterrosten, die über dem Erdgeschoss, 1. OG und 2. OG auskragen, keine besonders prägende Wirkung erkennbar.
2. Die Behauptung der Widerbeklagten, aufgrund von Vergabegewinnen habe die Widerklägerin mehr ausgegeben für Gestaltung und Ausstattung und hätte sich aufgrund ihrer Multifunktionalität auch für die Gitterroste entschieden, ist durch nichts belegt. Auch daraus, dass die Widerklägerin, wie behauptet, ansonsten nicht gespart und kostspieligere Ausführungen gewählt habe, ist nicht auf ihr Verhalten im Hinblick auf die Gitterroste zu schließen, da die angeführten Beispiele, z.B. die Wahl eines höherwertigen Teppichbodens im Innenbereich mit der Entscheidung hinsichtlich der Gitterroste nicht vergleichbar sind. Jedenfalls ist diese Argumentation nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu erschüttern.
Auch wenn sich die Widerklägerin im Laufe der Planungsphase ausweislich der Gesprächsnotiz am 13.01.1999 (Anlage B 30 = Anlage B 41) überlegt hat, die bereits als Sonnenschutz geplanten Gitterroste begehbar herzustellen, um eine günstigere Reinigung der Fassade zu ermöglichen, hat sie sich ausweislich B 30 gerade von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Insbesondere ist darin fixiert, dass die günstigere Variante zur Ausführung kommen soll. Daraus ist auch nicht zu schließen, dass die Widerklägerin in jedem Fall die Gitterroste hätte bauen lassen, auch wenn sie gewusst hätte, dass diese nicht die vereinbarte Sonnenschutzfunktion haben. Vielmehr wird die Sonnenschutzfunktion auch ausweislich B 30 = B 41 vorausgesetzt, da dort nur das Begehbarmachen des ohnehin vorgesehenen Sonnenschutzes thematisiert wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 03.02.1999 (Anlage K 18), auch wenn hier die weiteren Argumente für die „Balkone“ als Vorteile bei Wartung, Reinigung und Brandschutz aufgeführt sind. Auch dies ist nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Widerklägerin zu widerlegen.
IV. Entstandener Schaden
1. Die Schadenshöhe setzt sich – jeweils netto – zusammen aus den unbestritten aufgewandten Herstellungskosten für die wirkungslosen Gitterroste von 519.799,60 DM, dem unbestrittenen Mehraufwand der Leitungsverlegung von 35.517,05 DM sowie zusätzlichen Gerüstkosten von 49.252,08 DM für die nachträgliche Nachrüstung von beweglichem Sonnenschutz.
Den Widerbeklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich bei den Gerüstkosten um Sowiesokosten handelt. Ihre Behauptung, auch bei Herstellung eines beweglichen Sonnenschutzes wäre von vorneherein ein zweites Gerüst zu stellen gewesen, wurde vom Sachverständigen in der Anhörung im Termin vom 20.07.2017 gerade nicht bestätigt.
Der Sachverständige führte diesbezüglich überzeugend aus, dass ein zweites Gerüst nur beim Bau der Gitterroste erforderlich war. Ohne die Gitterroste hätte ein Gerüst ausgereicht.
Auch der Höhe nach durfte die Widerklägerin diese Gerüstkosten für erforderlich halten.
Zwar hatte der Sachverständige im schriftlichen Gutachten vom 10.08.2009 (S. 27) zunächst nur Gerüstkosten in Höhe von 38.020,50 DM für erforderlich gehalten, da er die erfolgte Gerüststellung für aufwändig und nicht zwingend erforderlich hielt, und dabei die vom Gerüstbauer in Rechnung gestellte Absturzsicherung in Abzug brachte. Denn seiner damaligen Meinung nach hätte das vorhandene Latchwaysystem mit Seilsicherung anstelle der Absturzsicherung genutzt werden können. Allerdings hat der Sachverständige im Termin vom 20.07.2017 nachvollziehbar klargestellt, dass ein üblicher Sonnenschutzbauer eher nicht das Latchwaysystem nutzen würde (vgl. auch Anlage B 19) und daher die Gerüststellung – wie tatsächlich ausgeführt – auch erforderlich war. Diesen Betrag errechnete er aus den vorgelegten Gerüstrechnungen mit 49.252,08 DM (S. 25 unten im Gutachten vom 10.08.2009). Jedenfalls durfte die Widerklägerin diese Gerüstkosten für erforderlich halten, vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2111.
Überdies erfolgte hier gerade durch die widerbeklagte Partei zu 1 als Planerin die Ausschreibung, Vergabe und auch Rechnungsprüfung hinsichtlich der Gerüstkosten. Nachdem diese selbst die Kosten geprüft und freigegeben hat, könnte unter Zugrundelegung ihrer jetzigen Behauptung, dass diese Kosten nicht erforderlich gewesen wären, die Bezahlung der Kosten auf einen Fehler der Widerbeklagten zu 1 bei der Rechnungsprüfung zurückgehen.
2. Eine weitere Schadensposition ergibt sich aus den Kosten für das von der Widerklägerin eingeholte Privatgutachten … in Höhe von 2.758,48 €, vgl. Rechnung vom 28.04.2006, Anlage B 18.
V. Vorteilsausgleich
Im Wege des Vorteilsausgleiches mindern die Schadenshöhe im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Herstellungskosten einer Monorailanlage in Höhe von 162.485,13 DM und ersparte Reinigungskosten von 19.302,18 €.
1. Die Widerklägerin lässt sich die Anrechnung von Herstellungskosten einer Monorailanlage für die Reinigung der Fassade entgegenhalten, da durch die waagrechten Gitter die Reinigung der Fassade erleichtert wird und insoweit keine Reinigungsvorrichtung erforderlich ist.
Das Gericht ist überzeugt, dass die Widerklägerin seinerzeit für die Monorailanlage die vom Sachverständigen ermittelten 162.485,13 DM netto aufgewendet hätte, da diese Befahranlage als sinnvolle Gesamtmaßnahme über die gesamte Gebäudeseite eingerichtet worden wäre.
Die Widerklägerin bringt selbst vor, man hätte seiner Zeit eine Monorailanlage zur Reinigung installiert, hätte man nicht die Gitter begehen können.
Der Widerklägerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass für eine solche Monorailanlage nicht mehr als 93.225,48 DM erforderlich gewesen wären Die Differenz zum Sachverständigengutachten ergebe sich daraus, dass an den Gebäudeecken bzw. an den Gebäudeenden die Monorailschienen nicht bis zur Kante geführt würden und die Reinigung in diesem Bereich entweder noch von der Gondel der Monorailanlage mittels Hinauslehnen der Reinigungkraft erfolgen könnte oder durch Hubsteigerreinigung, die ohnehin an den übrigen Gebäudeseiten erfolgen müsste. Für die dann durchzuführende Hubsteigerreinigung ließe sich die Widerklägerin einen ersparten Reinigungsaufwand von zusätzlich 16.338,91 DM als Vorteil abziehen.
Darauf kommt es jedoch nicht an, da das Gericht davon ausgeht, dass seiner Zeit die Monorailanlage im vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.08.2009 sowie seinem Ergänzungsgutachten vom 17.02.2010 angenommenen Umfang ausgeführt worden wäre und daher dieser Aufwand für die Hubsteigerreinigung im Bereich der Gitterroste gar nicht angefallen wäre.
Aus technischer Sicht führt der Sachverständige aus, dass eine Monorailanlage, sofern sie tatsächlich real beabsichtigt worden wäre, als sinnvolle Gesamtmaßnahme ausgeführt worden wäre (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom 17.02.2010). Eine Teilausführung wäre hingegen nicht zielgerichtet gewesen. Überdies sei zur Zeit der Planung des Gebäudes eine Hubsteigerreinigung noch sehr teuer gewesen und daher eher exotisch, vgl. Protokoll vom 20.07.2017, S. 6. Auch wenn auf den kurzen Gebäudeseiten ohne Gitterroste, wie die Widerklagerin behauptet, tatsächlich eine Hubsteigerreinigung erfolgt, hätte man seiner Zeit diese eher exotische Reinigungsart nur dort gewählt, wo es unbedingt erforderlich war. Im Gegensatz dazu wären auf den Gebäudeseiten, wo dann bereits eine Monorailanlage zur Verfügung gewesen wäre, die Schienen der Monorailanlage nicht so kurz gewählt worden, um dort eben nicht auf die Hubsteigerreinigung angewiesen zu sein. Aus damaliger Sicht war nicht vorherzusehen, dass Jahre später in der heutigen Zeit eine Hubsteigerreinigung inzwischen nicht mehr teuer und exotisch ist.
Im Termin vom 20.07.2017 stellte der Sachverständige klar, dass er bei seiner Berechnung der Monorailanlage von ihrer Verwendung im Bereich der Gitterroste ausgegangen ist. Ausgangspunkt für seine Betrachtung war das bestehende Gebäude. Angesichts von Pendelbewegungen der Gondel beim Hinauslehnen komme eine Verkürzung der Schienen in den Gebäudeecken nicht in Betracht. Dem schließt sich das Gericht an, da diese Ausführungen sowohl nachvollziehbar als auch überzeugend sind. Das Gericht konnte schon beim Anblick der Lichtbilder Anlagen B 33 ff erkennen, dass beim Vorschlag der Widerklägerin zur Schienenführung die Distanz vom Ende der Gondelschienen bis zur jeweiligen Gebäudekante so beträchtlich wäre, dass einer Reinigungskraft ein seitliches Hinauslehnen kaum möglich, jedenfalls nicht zumutbar wäre.
2. Ersparte Kosten bei der Reinigung des Gebäudes durch Verwendung der Gitterroste sind mit der von der Widerklägerin in Höhe von 19.302,18 € zugestandene Ersparnis ausreichend berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Abzug für ersparte Reinigungskosten für die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes ist nicht vorzunehmen.
Die Widerbeklagte zu 1 bringt vor, dass die Reinigung von den Gitterrosten aus gegenüber der Reinigung über eine Monorailanlage zu Einsparungen bei Reinigungskosten führt. Hier ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass diese Einsparung mehr als von der Widerbeklagten zugestandenen beträgt, da im Hinblick auf die Berechnung der Widerbeklagten zu 1 von Einsparungen in Höhe von 1.691,98 € pro Jahr auf eine Nutzungsdauer des Gebäudes von 60 Jahren bezogen die Zeiten in der Zukunft nicht zu berücksichtigen sind.
Ein Abzug von 101.500,80 €, wie von den Widerbeklagten berechnet, kommt nicht in Betracht, da eine Anrechnung von Vorteilen, die sich erst in der Zukunft ergeben können, die aber auf heutigen Annahmen beruhen, zumindest aber eine Berücksichtigung über die zugestandene Ersparnis hinaus, nicht zumutbar erscheint. Die Widerklägerin musste sich bis zur Nachrüstung mit unzureichendem Sonnenschutz begnügen. Nicht hinnehmen muss sie eine Hochrechnung für die gesamte Nutzungsdauer, die sich überwiegend auf die Zukunft bezieht, und deren Berechnungsgrundlagen sich aufgrund des Zeitablaufes ständig überholen, da die technischen Möglichkeiten voranschreiten. Es steht schon nicht fest, welche Ersparnis für die Widerklägerin eintreten wird. Darüber hinaus entwickelt sich auch der Reinigungssektor ständig weiter. Beispielsweise haben sich die Kosten für eine Hubsteigerreinigung seit dem Bau des Gebäudes beträchtlich reduziert. Ungewiss ist aus heutiger Sicht wie sich die Reinigungskosten weiter entwickeln. Eine Anrechnung von Vorteilen kommt nur in Betracht, soweit ihr Eintritt feststeht, vgl. BGH NZBau 2007, 578 und 580. Das ist hier nicht der Fall.
3. Weitere Abzüge für einen merkantilen Mehrwert wegen einer zusätzlichen Fluchtmöglichkeit oder des „originellen“ Gepräges der Architektur durch die Gitterroste sind nicht veranlasst (s. o. III)
Auch wenn der Sachverständige trotz der von ihm festgestellten weitgehenden Unwirksamkeit als Sonnenschutz den Gitterrosten eine Multifunktionalität (Reinigungsbalkon, Fluchtweg, Architektur) zuschreibt, sind die Aufwendungen für diese Gitterroste als Sonnenschutz nutzlos getätigt worden.
Für die Möglichkeit der Nutzung als Reinigungsbalkon wird ein Vorteilsausgleich vorgenommen für die ersparten Kosten einer Reinigungsanlage (sog. Monorailanlage)
Ein geldwerter Vorteil lässt sich jedoch für einen zusätzlichen Fluchtweg nicht erkennen, da am Gebäude der Widerklägerin unbestritten bereits zwei sonstige Fluchtwege vorgesehen waren. Ein dritter führt demgegenüber nicht zu einem zusätzlichen Mehrwert.
Genausowenig bringt die architektonische Besonderheit der Gitterroste einen geldwerten Vorteil für die Widerklägerin. Den horizontal verlaufenden Gitterrosten kommt kein zusätzlicher gestalterischer Mehrwert zu, da die Gebäudeseiten bereits horizontal untergliedert sind durch waagrecht über die gesamte Breite verlaufende Gesimse bzw. Stangen im Bereich der Fenster, wie es sich den Lichtbildern im Gutachten sowie in den Anlagen B 33 ff entnehmen lässt.
Das Fehlen der Gitterroste würde dagegen auch nicht zu einem Minderwert des Gebäudes führen.
4. Der Schaden wird wie folgt berechnet:
519.799,60
DM
unbestrittene Kosten der Gitterroste
+ 35.517,05
DM
unbestrittener Mehraufwand
+ 49.252,08
DM
Gerüstkosten (oben IV. 1)
-162.485,13
DM
Monorailanlage (oben V. 1.)
=
442.083,60
DM
Zwischensumme netto
+70.733,38
DM
16 % USt
=
512.816,98
DM
Zwischensumme brutto
262.199,15

Umrechnung €
– 19.302,18

zugestandene Ersparnis (oben V. 2.)
+ 2.758,48

Privatgutachten (oben IV. 2.)
=
245.655,45

Gesamtschaden Komplex Gitterroste
Es sind der Widerklägerin die Bruttokosten zu erstatten, da die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.
VI. Aufrechnung hinsichtlich Vergleich
Gegen den so errechneten Schaden in Höhe von 245.655,45 € ist gemäß der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 2 des Teilvergleichs, festgestellt mit Beschluss vom 14.02.2013, mit dem im Vergleich festgestellten Honoraranspruch von 141.039,17 € aufgerechnet worden.
VII. Weiterer Schaden: Zinsschaden in Höhe von 8.311,87 €
Der Widerklägerin ist durch die nutzlos aufgewandten Kosten bzw. Mehrkosten ein unbestrittener Anlagegewinn von 8.311,87 € entgangen.
Der aufgerechnete Honoraranspruch ist bereits vor Zinsbeginn fällig geworden, da die vertraglich vorgesehenen Teilabnahmen der entsprechenden Architektenleistungen (vgl. Anlage K 2, Anlage AVB § 7) bereits am 10.04.2002 bzw. 28.10.2002 (Anlagen K 5, K 6) erfolgt waren.
Der Betrag von 101.857,80 € (ergibt sich aus Ziffer IV. bis VI. ohne Kosten des Privatgutachtens) ist für die Zeit vom 17.01.2003 bis 30.06.2003 mit 2,5 %, vom 01.07.2003 bis 31.03.2006 mit 2 % und vom 01.04.2006 bis 04.12.2006 mit 2,25 % zu verzinsen. Es handelt sich um einen weiteren Schaden aufgrund des Planungsfehlers, da die Widerklägerin diesen nutzlos aufgewandten Betrag nicht zinsbringend anlegen konnte. Die geltend gemachten Zinslaufzeiten sowie die Höhe der Anlagezinsen wurden nicht bestritten.
B. Glastec-Lamellen
Der Widerklägerin steht ein Anspruch in Höhe von 93.285,76 € wegen Mängeln an der Glastec-Fassade zu.
I. Mangelhafte Glastec-Fassade
1. Die Glastec-Fassade am Bauteil A des Gebäudes bestehend aus Glastec-Lamellen aus VSG Glas ist mangelhaft, da sie eine Vielzahl von Scheiben mit Einschlüssen in Form von Blasen und Geweihbildung aufweist. Darüber hinaus löst sich bei einer Vielzahl von Gläsern die Folie, die im Glas eingeschlossen ist ab, sog. Delamination. Diese Mängel hat der Sachverständige in seinen Gutachten vom 05.10.2009 sowie vom 19.04.2011 festgestellt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht dies auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurück. Dies stellt einen optischen Mangel dar und birgt weitere Gefahren im Falle des Glasbruches, da dann mit dem Herabfallen von Scheibenteilen zu rechnen ist.
Der Sachverständige ordnete die unterschiedlichen Erscheinungen in seinem Gutachten vom 05.10.2009 (Seite 15f) vier Schadensbildern zu: Blasenbildung (Schadensbild 1), radial verlaufende Blasengänge (sog. Geweihbildung, Schadensbild 2), Geweihbildung mit Verfärbung durch Wasseraufnahme (Schadensbild 3) und Ablösung entlang der Scheibenränder (Schadensbild 4). Alle Erscheinungen sind für einen Betrachter deutlich wahrnehmbar und werden als störend empfunden.
2. Es sind 291 Einzelscheiben auszutauschen. Das Gericht hat die angebotenen Beweise ausgeschöpft und geht auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse von 291 Scheiben aus. Die Anzahl der mangelhaften Scheiben ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Hochrechnung des Sachverständigen … in seinen Gutachten vom 05.09.2009 und 18.10.2013 bzw. in seiner Anhörung vom 05.06.2014. Aus technischer Sicht ist auf die damalige Hochrechnung abzustellen, da diese die genauest mögliche Annäherung an den tatsächlichen Wert bietet, die die tatsächlichen Verhältnisse zur Überzeugung des Gerichts in empirisch bestmöglich ermittelter Weise abbildet.
Seitens der Widerklägerin war vorgebracht worden, es seien 334 Scheiben auszutauschen, was insgesamt zu einem höheren Schaden geführt hätte. Sie war nicht einverstanden mit der Verwendung der vom Sachverständigen durch Hochrechnung ermittelten Anzahl und hat auf die Auszählung der Scheiben bestanden. Das Gericht ist diesem Beweisangebot nachgekommen und der Sachverständige hat die einzelnen Scheiben gezählt Dennoch war ihm insbesondere durch den Zeitablauf dadurch keine genauere Feststellung möglich. Nach seiner Aussage im Termin vom 20.07.2017 ist auch durch die erfolgte Einzelauszählung das Ergebnis nicht genauer zu ermitteln.
Die Kammer folgt dem Sachverständigen, der dies überzeugend damit begründet, dass allein durch den Standpunkt des Betrachters oder die jeweiligen Lichtverhältnisse dieselbe Scheibe einmal mangelhaft erscheinen kann, bei günstigerem Standpunkt des Betrachters oder bei günstigeren Lichtverhältnissen aber als mangelfrei. Der Sachverständige war im Termin so zu verstehen, dass auch die von ihm bei der Einzelauszählung als mangelhaft angenommenem Scheiben an einem anderen Tag von einem anderen Standpunkt aus von ihm als mangelfrei bzw. von ihm in der Einzelauflistung als mangelfrei bewertete Scheiben an einem anderen Tag von ihm als mangelhaft bewertet worden wären. Der Sachverständige selbst sieht seine durch Hochrechnung vorgenommene Schätzung als die genauest mögliche an.
3. Nach Überzeugung der Kammer sind Fehler im Herstellungsprozess der Gläser Ursache der Mangel. Dies hat der Sachverständige ermittelt, Gutachten 05.09.2009, S. 18, 20. Dabei konnte er eine fehlerhafte Reinigung, die von der Widerbeklagten zu 1 angeführt wurde, vgl. Anlage K 20, als Ursache der Erscheinungen an den Scheiben ausschließen und ebenso Spannungen, da die Halterungen darauf keinen Einfluss haben, vgl. Protokoll vom 20.07.2017.
Feuchtigkeit als solche oder die Verwendung von Reinigungsmitteln sind als Schadensursache auszuschließen, da die Gläser auch gleichzeitig Verwerfungen durch Verzerrungen aufweisen, die im Schrägdurchblick durch die Gläser sichtbar sind, wie der Sachverständige in seiner Einvernahme am 20.07.2017 ausgeführt hat. Soweit die Erscheinungen durch Reinigungsmittel oder Feuchtigkeit verursacht worden wären, hätten auch Scheiben die Erscheinungen aufgewiesen, die tatsächlich keine Verzerrungen aufweisen. Der Sachverständige zieht anhand der Lage der betroffenen Scheiben jeweils übereinander den überzeugenden Rückschluss, dass diese Scheiben sich chargenweise zuordnen lassen.
Auch liegen die als mangelhaft eingestuften Scheiben alle im Bereich des Bauteils A, an den Scheiben am Bauteil B wurden keine Mängel festgestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gebäudeteile unterschiedlich oder unter Verwendung unterschiedlicher Reinigungsmittel gesäubert werden. Demnach wäre an allen Bauteilen mit ähnlichen Erscheinungen zu rechnen gewesen.
II. Pflichtverletzung
Die Widerbeklagte zu 1 hat ihre Pflicht aus dem Architektenvertrag hinsichtlich ihrer Aufgaben in Leistungsphase 9 verletzt, da sie im Rahmen der Objektbetreuung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des entsprechenden Gewerks am 17.05.2006 eine Begehung durchgeführt hatte, bei der sie die Erscheinungen hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Soweit das Büro … und … als Subplaner für die Fassaden von der Widerbeklagten zu 1 beauftragt war und diese Begehung durchführte, ist dessen Versäumnis der Widerbeklagten zu 1 gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Widerbeklagte zu 1 auch die Objektbetreuung insoweit übernommen hatte. Zwar hatte die Widerbeklagte zu 1 bestritten, mit der Leistungsphase 9 beauftragt worden zu sein. Jedoch wurde von beiden Seiten übereinstimmend vorgetragen, dass die Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistung des Fassadengewerks vom Subunternehmer der Widerbeklagten zu 1 durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Objektbetreuung. Wenn die Widerbeklagte zu 1 diese durch ihren Subunternehmer aber wie hier tatsächlich ausführen lässt, hat sie auch die Pflicht, dies ordnungsgemäß zu tun.
Die Kontrolle bei der Fassadenbegehung hätte sorgfältiger durchgeführt werden müssen, dann hatte die Widerbeklagte zu 1 erkannt, dass Mängel vorliegen. Damit hätte sie der Widerklägerin ermöglicht, rechtzeitig ihre Rechte gegenüber der ausführenden Firma geltend zu machen.
Es handelt sich nicht um ein ungewöhnliches oder überraschendes Schadensbild, sondern um ein solches, das immer wieder auftreten kann und „speziell bei der Begehung einer Glasfassade berücksichtigt, insbesondere kontrolliert werden muss“, vgl. Gutachten vom 18.10.2013 Seite 9.
Der Sachverständige hat mit überzeugender Begründung anhand eines Lichtbildvergleiches zwischen Lichtbildern vom 15.11.2006 sowie seinen eigenen Bildern vom 18.11.2008 bzw. 29.05.2009 Rückschlüsse gezogen, in welchem Zustand die Scheiben bei der Begehung am 17.05.2006 waren. An diesem Tag fand die Begehung des Gewerks des Fassadenbauers kurz vor Ablauf dessen Gewährleistungsfrist statt. Dabei hätte die Widerbeklagte zu 1 bzw. deren Subplaner bereits die Schadhaftigkeit erkennen können. Der Sachverständige hat sich mit den Einwendungen der Widerbeklagten auseinandergesetzt, insbesondere hat der Sachverständige festgestellt, dass die am 15.11.2006 abgelichteten Erscheinungen sich zum Teil sogar in Augenhöhe befanden und schon so großflächig und auffällig waren, dass sie ein sorgfältiger Objektbetreuer bei der Begehung der Fassaden auch erkannt hätte. Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Erkennbarkeit aus verschiedenen Blickwinkeln möglich ist und sehr auffällige Bereiche vorliegen, die ohne weiteres erkennbar sind, insbesondere wenn sie auf Augenhöhe liegen.
Einzelne Scheiben hätten stichprobenartig genau kontrolliert werden müssen. Sobald schadhafte Scheiben entdeckt worden wären, hätten alle Scheiben genau angesehen werden müssen.
Der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt, dass die Widerbeklagte zu 1 ausführte, die Lichtbilder vom 15.11.2006 ließen keine Rückschlüsse auf den Zustand der Gläser am 17.05.2006 zu, da die Delamination bzw. sonstige Ablösungserscheinungen sehr schnell und plötzlich auftreten.
In seinem Gutachten vom 18.10.2013 hat der Sachverständige festgestellt, dass die Delamination zwar schnell beginnt, dann aber ein langsam fortschreitender Prozess in Gang kommt, bei dem sich eine Weiterentwicklung feststellen lässt (Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 Seite 5).
Die Kammer ist überzeugt, dass die auf den Lichtbildern vom 15.11.2006 (vgl. Gutachten vom 18.10.2013, S 16-18) zu sehenden Ablösungserscheinungen schon am 17.05.2006 bei der Fassadenbegehung zu erkennen waren und vom Objektbetreuer hätten erkannt werden müssen.
Schon mehr als ein halbes Jahr vor der Aufnahme der Lichtbilder vom 15.11.2006 war die darauf zu erkennende Ablösung erfolgt, da im abgelösten Bereich jeweils bereits eine deutliche Verschmutzung zu sehen ist. Der Sachverständige konnte aufgrund dieser Schmutzeinschlüsse, die auf den Lichtbildern vom 15.11.2006 zu erkennen sind, nachvollziehbar und überzeugend angeben, dass diese Stellen schon vor diesem Zeitpunkt einer gewissen Bewitterung ausgesetzt waren, die länger als ein halbes Jahr andauerte, vgl. mündliche Einvernahme am 05.06.2014. Dabei setzte er sich mit der privatgutachtlichen Stellungnahme vom 17.12.2013 (Anlage K 13) auseinander. Auch ist nachvollziehbar, dass der exakte Tag, an dem die Erscheinung erstmals zu sehen ist, nicht genau bestimmt werden kann. Jedoch hat das Gericht keinen Zweifel, dass aufgrund der Lichtbilder vom 15.11.2006 bereits über ein halbes Jahr zuvor, also schon bei der Begehung am 17.05.2006, die Erscheinungen bei einer Fassadenbegehung erkennbar waren. Bei einer stichprobenartigen Betrachtung der Scheiben hätten dem Betrachter Scheiben mit größeren Schadensbildern ins Auge springen müssen. Aufgrund dessen hätten die anderen Scheiben noch genauer angesehen werden müssen. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass bei der Anzahl der hier schadhaften Scheiben zumindest einige schon zum damaligen Zeitpunkt hätten auffallen müssen, insbesondere die, die sich auf Augenhöhe befinden, schon größere Ablösungen aufweisen. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation des Sachverständigen in seiner Anhörung am 05.06.2014 an.
An diesen hielt der Sachverständige auch in seinem Gutachten vom 16.09.2015 fest, in dem er sich mit dem erneuten Vortrag der Widerbeklagten und ihres Beraters (vgl. Anlage K 19) auseinandersetzte. Hier liegen so tiefe Spalten und deutliche Verwerfungen an den Scheiben vor, die keine wesentlichen Veränderungen mehr erfahren.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge … bei seiner Einvernahme angab, bei der Begehung am 17.05.2006 keine Ablösungserscheinungen festgestellt zu haben. Nach der Überzeugung des Gerichts hätten jedoch solche Schäden bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkannt werden müssen. Dies umso mehr, als der Zeuge … angab, dass zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die ausführende Firma … bereits „in großem Umfang“ mangelhaft gearbeitet hat, oder – wie auch der Zeuge … aussagte -, die Fassade der Fa. … hätte „jede Menge Mängel“ aufgewiesen, auch wenn diese Mängel nicht die Scheiben als solche oder den anderen Bauteil betrafen. Diese Kenntnis verpflichtet den Objektbetreuer dazu, das gesamte Gewerk des mangelhaft arbeitenden Betriebes besonders genau unter die Lupe zu nehmen. Dem kam die Widerbeklagte zu 1 gerade nicht nach.
III. Schadenshöhe
Die Höhe des Schadens wird gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der vom Sachverständigen ermittelten Kosten zur Mangelbeseitigung geschätzt, wobei dem vom Sachverständigen schon in seinem Gutachten vom 05.09.2009 unter Zugrundelegung der Verhältnisse 2009 betragsmäßig ermittelten Nettobetrag von 108.157,40 € ein Zuschlag von 15 % hinzugerechnet wurde.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 18.10.2013 (dort S. 12) durch Zeitablauf von vier Jahren von 2009 bis 2013 von einem Preisanstieg von 5-10 % aus, wobei durch den Ablauf von weiteren vier Jahren von 2013 bis 2017, auch angesichts der in letzter Zeit bekanntermaßen erheblich ansteigenden Preise in der Baubranche mit Sicherheit weitere 5-10 % an Preisanstieg zu verzeichnen sind. Hier wurde für den Zeitablauf von zweimal vier Jahren jeweils 7,5 % als Mittelwert der vom Sachverständigen festgestellten Preisspanne, also insgesamt 15 %, zu Grunde gelegt.
Unter Abzug von 25 % „neu für alt“, den die Widerklagerin zugestanden hat, ergibt sich ein Schaden von 93.285,76 €.
Ein weiterer Abzug „neu für alt“ kommt nicht in Betracht, da die Widerklägerin seit 2006 lange Zeit die mangelhaften Gläser hinnehmen musste und dies bei einem ansonsten repräsentativen Neubau, an dem optische Unzulänglichkeiten besonders störend auffallen.
Es mag sein, dass die Fassade einen beträchtlichen Teil ihrer üblichen Nutzungsdauer bereits hinter sich hat und es daher für die Widerklägerin einen Vorteil darstellt, diese erneuert zu bekommen, wodurch sich die übliche Nutzungsdauer verlängert. Ein weiterer Vorteilausgleich ist jedoch der Widerklägerin nicht zumutbar, da er zu einem unbilligen Ergebnis führen würde: Am Ende eines langen Verfahrens bliebe der Widerklägerin nur noch ein so geringer Anspruch, dass sie den Großteil der Mängelbeseitigung aus eigenen Mitteln finanzieren müsste. Es würde für sie umso nachteiliger, je länger die – längst bezahlte – mangelfreie Leistung, auf die sie ja schon seit Jahren einen Anspruch hat, auf sich warten lässt. Die Widerbeklagten könnten sich umgekehrt durch eine lange Verfahrensdauer ihrer eigentlichen Verpflichtung annähernd ganz entziehen, so auch BGHZ 91, 206.
C. Feststellungsklage
Es war festzustellen, dass die Widerbeklagten auch verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden aufgrund des Mangels der Blasen- und Geweihbildung sowie der Verfärbungen oder Ablösungserscheinungen (Delamination) an der Glastec-Fassade der Widerklägerin zu ersetzen, wie beantragt abzüglich eines von ihr zugestandenen Abzugs von 25 % „Neu für Alt“.
Ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Widerklägerin besteht aufgrund der nicht abgeschlossener Schadensentwicklung, insbesondere hinsichtlich einer im Fall der Durchführung der Mängelbeseitigung anfallenden Umsatzsteuer.
D. Zinsanspruch
I. Hinsichtlich Gitterroste
Ein Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 BGB, da die Widerbeklagte zu 1 sich mit der Zahlung seit 06.12.2006 in Verzug befindet. Von ihr wurde am 05.12.2006 unbestritten die ihr gegenüber erhobenen Ansprüche ernsthaft und endgültig zurückgewiesen, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
II. Hinsichtlich Glastec
Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit.
E. Nebenentscheidungen
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 269 Abs. 3, 100 Abs. 2, 101 Abs. 1 letzter HS ZPO, auch unter Einbeziehung des Teilvergleichs vom 14.02.2013.
1. Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1 einerseits und der Widerbeklagten zu 2 und zu 3 andererseits wurden die unterschiedlichen Beteiligungen am Rechtsstreit berücksichtigt, vgl. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Widerbeklagten zu 2 und zu 3 sind am Rechtsverhältnis der zunächst erhobenen Honorarklage der Widerbeklagten zu 1 gegen die Widerklägerin nicht beteiligt.
2. Die Widerbeklagte zu 1 hat gem. Schriftsatz vom 25.03.2009 ihre Honorarklage durch betragsmäßige Anpassungen zum Teil zurückgenommen, § 269 Abs. 3 ZPO.
3. Der Nebenintervenient der Widerbeklagten ist vom Rechtsstreit nur hinsichtlich der Thematik Glastec-Fassade betroffen. Hier kommt der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 101 ZPO zur Anwendung, da diesen Streitgegenstand betreffend die Widerklägerin bis auf einen minimalen Teil von weniger als 5 % des eingeklagten Betrages fast voll obsiegt, sowohl bezüglich der Leistungs- als auch der Feststellungsklage, vgl. oben B.
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 25.09.2017 lag dem Gericht vor. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht nicht, § 156 ZPO, da nur bereits vorgebrachte Behauptungen zur Multifunktionalität der Gitterroste und den Gerüstkosten im Komplex Gitterroste wiederholt wurden bzw. im Komplex Glastec-Fassade erneutes Vorbringen zur Rechtsfrage des Abzuges „Neu für Alt“ erfolgte. Damit hat sich das Gericht bereits vollumfänglich auseinandergesetzt, vgl. oben A. III.-V. sowie B. III.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen