Baurecht

Aufhebung der Anordung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung bei veränderter Sachlage

Aktenzeichen  AN 9 S 17.00269

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB BauGB § 212a Abs. 1
BayBO BayBO § 68

 

Leitsatz

Hat das Gericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle erteilte Baugenehmigung wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit festgesetzten Lärmgrenzwerte angeordnet, werden diese Zweifel aber durch im Hauptsacheverfahren vorgelegt Bauakten beseitigt, kann gemäß 80 Abs. 7 S. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen aufheben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 S 16.00804 2016-07-11 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2016 – AN 9 S 16.00804 – wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 – AN 9 S. 16.00804 hat das Gericht auf den Antrag des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. März 2016 gegen die von der Stadt … für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 2016 angeordnet. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte es die Stadt … trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht unterlassen, die Bauakten vorzulegen. Dem Gericht war es daher nicht möglich, die Frage des Lärmschutzes und damit einhergehend die Frage, ob sich das genehmigte Bauvorhaben dem klägerischen Grundstück gegenüber rücksichtslos verhalte, abschließend zu klären. Das Gericht stützte seinen Beschluss vor allem auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmgrenzwerte.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2016 hat der Beklagtenvertreter eine Berechnung der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit Lärmimmissionen vorgelegt. Mit Urteil vom selben Tag – AN 9 K 16.00405 – hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Den Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Februar 2017 die Einleitung des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bekanntgegeben und Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Abänderung des Beschlusses vom 11. Juli 2016 Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag im Eilverfahren ist nunmehr unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Juli 2016 abzulehnen.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen abändern oder aufheben. Gestützt werden kann die Abänderung insbesondere auf geänderte – zum Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung noch nicht bekannte – Umstände. Dies ist hier gegeben.
Auf Grundlage der zwischenzeitlich vorgelegten Bauakten und insbesondere der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit Lärmimmissionen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Nicht zu beanstanden sind insbesondere die dort festgesetzten und einzuhaltenden Lärmgrenzwerte. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. Februar 2016 – AN 9 K 16.00405 – wird vollumfänglich Bezug genommen.
Dementsprechend fällt die im Eilverfahren vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu Lasten des Antragstellers aus. Da die Baugenehmigung rechtmäßig ist, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, entsprechend dem gesetzlichen Regelfall sofort von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen und nicht mehr die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache bzw. den Zeitpunkt nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO abwarten zu müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde entsprechend gängiger Praxis für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Betrags festgesetzt, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstands für den Antragsteller entspricht.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen