Baurecht

Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die Unterhaltung einer Entwässerungsleitung

Aktenzeichen  W 2 K 15.96

Datum:
27.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 678, § 679
ZPO ZPO § 265, § 325
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 173 Abs. 1
EWS § 1 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Das Tätigwerden eines Privaten anstelle der zuständigen Behörde gegen deren Willen kann einen Aufwendungsersatz aus der Geschäftsführung ohne Auftrag begründen. Der Betroffene besorgt aber kein Geschäft der Behörde, wenn er Maßnahmen an einem Teil eines Entwässerungskanals vornimmt, der nicht im öffentlichen Straßengrund liegt und deshalb nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, sondern eine private Zuleitung. (redaktioneller Leitsatz)
Soweit eine Kanalleitung in Wegegrundstücken verlegt ist, die im Eigentum der Behörde stehen, kann sich aus den Gesamtumständen dennoch ergeben, dass die Leitung nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist. Von besonderer Bedeutung dabei ist, ob der Kanal in den Kanalbestandsplan, das sog. Abwasserkataster, aufgenommen worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage – Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 1 VwGO) – ist unbegründet.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten noch auf künftige „Schutzmaßnahmen“ im Hinblick auf die streitgegenständliche Leitung. Auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht gegeben.
1.1 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz (Klageantrag zu 1) für die Erneuerung der Kanalleitung von seinem (früheren) Grundstück bis zum gemeindlichen Abwasserkanal in der Kreisstraße aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich hierbei nicht um eine zur Entwässerungseinrichtung des Beklagten gehörende Leitung handelt.
1.1.1 Im öffentlichen Recht ist ein Anspruch gegen den Träger der Verwaltung auf Erstattung von Aufwendungen nach den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB entsprechend) für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.02.2012 – 8 ZB 11.591 – juris).
Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 6.9.1988 – 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170) hat dazu entschieden, dass im öffentlichen Recht ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die – wie er weiß – zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von „Geschäftsführer“ und „Geschäftsherrn“ ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Er handelt dann im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde (vgl. § 678 BGB). Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn etwa die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit ist. Das Bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Diese Regelung bedarf, da behördliche Aufgaben generell im öffentlichen Interesse liegen, einer genaueren Bestimmung. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde. Ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen
1.1.2 Der Kläger hat aber schon kein Geschäft des Beklagten besorgt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Beklagte nach seiner Entwässerungssatzung zur Unterhaltung der streitgegenständlichen Kanalleitung verpflichtet gewesen wäre.
Nach § 1 Abs. 2 EWS bestimmt die Beklagte den Umfang der Entwässerungsanlage. Zu dieser gehören nach § 1 Abs. 3 EWS auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.
Es ist deshalb bereits zu unterscheiden, in welchen Grundstücken diese Kanalleitung verlegt ist. Soweit diese Kanalleitung im (früheren) Grundstück des Klägers Fl.Nr. 6… liegt, ist schon deshalb ein Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen. Der Kläger hat insoweit kein Geschäft des Beklagten erledigt, sondern war selbst für die Leitung zur Herstellung und zum Unterhalt verpflichtet, da es sich nicht um einen üblichen Grundstücksanschluss i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS, sondern eine private Zuleitung zur öffentlichen Entwässerungsanlage i. S. v. § 7 EWS handelt. In diesem Sinn ist auch die Genehmigung zum Anschluss an die Entwässerungsanlage des Beklagten vom 23. Juni 1966 zu verstehen, die der Voreigentümerin erteilt wurde, ohne dass eine Übernahme der Unterhaltungslast durch den Beklagten vereinbart wurde.
Auch soweit die Leitung nicht auf dem klägerischen Grundstück neu verlegt wurde, sondern in der Wegegrundstücken Fl. Nrn. 6… und 4…, die unstreitig im Eigentum des Beklagten stehen, oder im Privatgrundstück Fl.Nr. … ist sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Dafür sprechen verschiedene Umstände:
Die streitgegenständliche Kanalleitung ist nicht im Kanalbestandsplan des Beklagten als zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörend eingezeichnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt den Kanalbestandsplänen, dem sogenannten „Abwasserkataster“ (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht Teil I, Frage 5 Nr. 4.3), einer Gemeinde besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 20 C 14.1200 – juris – unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris). Zum einen deswegen, weil der Investitionsaufwand für die Entwässerungseinrichtung in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann, zum anderen, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an diese Einrichtung anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können. Darüber hinaus sind solche Bestandspläne bei der exakten Bestimmung des Umfanges eines zur Entwässerungsanlage gehörenden Kanalnetzes hilfreich (BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu weiter ausgeführt (BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris), ob ein bestehender Kanal Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, beurteilt sich danach, ob er vom Einrichtungsbetreiber durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist und im öffentlichen Interesse unterhalten wird. Da an die Form des Widmungsaktes bei kommunalen Entwässerungsanlagen keine besonderen gesetzlichen Anforderungen gestellt sind, ergibt sich eine Widmung häufig nur aus einer Betrachtung der Gesamtumstände. Indizien für eine – konkludente – Widmung sind insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung. Bei der exakten Bestimmung des Umfangs eines zur Entwässerungsanlage gehörenden Kanalnetzes kommt den Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine erhöhte Bedeutung zu. Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können. Es kann daher angenommen werden, dass die Bestandspläne öffentlicher Entwässerungseinrichtungen in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.
Das vom Kläger sanierte Kanalstück ist nach Auskunft des Beklagten und mangels Erfassung im vorgelegten Bestandsplan niemals ein gemeindlicher Kanal gewesen, sondern ein privater Kanal, der nur aufgrund einer Sondervereinbarung aus dem Jahr 1966 an die öffentliche Entwässerungsanlage in der Kreisstraße angeschlossen werden durfte. Soweit ersichtlich hat der Beklagte auch keine Unterhaltungsarbeiten an diesem Kanal vorgenommen oder auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass er ihn als Teil seines öffentlichen Kanalnetzes betrachtet. Schon diese tatsächlichen Umstände sprechen im Übrigen dafür, dass es sich um einen Kanal i. S.v. § 7 EWS handelt.
Das folgt auch daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. 6… vor Verlegung dieser Kanalleitung in den 60er Jahren nicht von der Entwässerungsanlage erschlossen war. Es war ersichtlich als im Außenbereich liegendes Grundstück nicht im Sinne der Rechtsprechung von der öffentlichen Entwässerungsanlage des Beklagten erschlossen (vgl. BayVGH, U.v.15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris – m.w.N). Es sind nur solche Grundstücke durch die Entwässerungsanlage erschlossen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang unmittelbar bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht oder die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist. Eine solche Kanalleitung der Entwässerungsanlage des Beklagten war vor der erstmaligen Erstellung der streitgegenständlichen Leitung durch die Vorgängerin des Klägers aber unstreitig nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück vorhanden. Bei der späteren Bebauung des dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Grundstücks ist nach Aussage des 1. Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung ein direkter Anschluss des klägerischen Grundstücks ebenfalls nicht erfolgt.
Auch wurden (folgerichtig) nach dem unwidersprochenen Vortrag des 1. Bürgermeisters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weder vom Kläger noch der Voreigentümerin jemals Herstellungs- oder etwa Verbesserungsbeiträge nach Kommunalabgabenrecht erhoben. Vielmehr haben der Kläger und auch die Voreigentümerin lediglich Abwassergebühren entrichtet.
Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die streitgegenständliche Kanalleitung ganz oder wohl eher teilweise in den im Eigentum des Beklagten stehenden Wegegrundstücken verläuft. Denn es handelt sich insoweit lediglich um Scheinbestandteile dieser Grundstücke i. S.v. § 95 BGB.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass es sich aus anderen Gründen um eine zur Entwässerungsanlage gehörende Leitung handeln könnte, sich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1.2 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet.
Unabhängig davon, ob dem Kläger nach der Veräußerung des Grundstücks FlNr. 6… im Jahr 2014 überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag zusteht, da es ersichtlich um in die Zukunft gerichtete Ansprüche („geeignete Schutzmaßnahmen“) geht, kann jedenfalls eine Schädigung an seinem Eigentum aufgrund der Veräußerung in Zukunft nicht mehr eintreten. Zudem ist eine Unterhaltspflicht für die streitgegenständliche Leitung durch den Beklagten zu verneinen (siehe oben).
1.3 Der auf Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 3), für den infolge der Verweisung das erkennende Gericht zuständig ist (§ 17a Abs. 1 GVG), ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Der Antrag ist aber schon deshalb unbegründet, weil die Weigerung des Beklagten, die streitgegenständliche Kanalleitung zu sanieren, mangels einer Unterhaltspflicht des Beklagten für diese Leitung (siehe oben) nicht zu beanstanden ist. Eine entsprechende Anwendung der Pflicht zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen i. S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS durch die jeweiligen Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtigen ergibt, dass insbesondere bei Einhaltung der Überprüfungspflicht der Leitung jeweils in Abständen von zehn Jahren der Kläger schon viel früher die Schäden an seiner Kanalleitung hätte feststellen können. Er wäre danach sogar zur Behebung festgestellter Schäden aufgrund der Einleitungsmöglichkeit verpflichtet gewesen. Dadurch hätte auch die Höhe des Schadens voraussichtlich begrenzt werden können.
Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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