Aktenzeichen 2 N 14.1497
Leitsatz
Wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“ festgesetzt, wonach zulässig sind “ein Schulgebäude, eine Turnhalle, untergeordnete Nebenanlagen und die erforderlichen Stellplätze”, dient ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die Turnhalle primär der schulischen Nutzung und wurde bereits die vorhandene Einfachturnhalle für den Breitensport genutzt, ist die außerschulische – lediglich untergeordnete – Breitensportnutzung von dem festgesetzten Gebietstypus eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO gedeckt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.
1. Die angegriffene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.
a) Die am 10. Juli 2013 bekannt gemachte Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 litt an Verfahrensfehlern. So fehlten u.a. die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderliche Umweltprüfung und der Umweltbericht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führte der Antragsgegner vorliegend ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern durch. Eine komplette Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 war hingegen vom Antragsgegner nicht geplant. Dass ein solches ergänzendes Verfahren beabsichtigt war, ergibt sich bereits aus dem das Verfahren einleitenden Beschluss vom 17. November 2015. Im Titel des Beschlussbuchauszugs heißt es schon „Fortführung des Planungsverfahrens zur Nachbesserung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 4 BauGB)“. Im Text wird ebenfalls auf die Norm des § 214 Abs. 4 BauGB Bezug genommen, was u.a. im Satz „Auf anwaltlichen Rat schlägt daher die Verwaltung die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB vor“ zum Ausdruck kommt. Auch der Beschluss selbst spricht von der „Fortführung des Planungsverfahrens“. In der Bekanntmachung vom 30. November 2015 zur erneuten 20 öffentlichen Auslegung wird ebenfalls im Text darauf hingewiesen, dass „zur Heilung möglicher Fehler… eine Fortführung des Planungsverfahrens / Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) beschlossen“ wurde. Weiter erfolgt im Text der Bekanntmachung ein Hinweis auf die vorgenommenen Änderungen.
Zwar findet sich im Titel des Beschlussbuchauszugs zum Satzungsbeschluss vom 23. Februar 2016 die Formulierung „2. Änderung Bebauungsplan Nr. 42 „W* …strasse“ (Neuaufstellung)”. Auch im Text wird der Begriff „Neuaufstellung“ verwendet, was vermuten lassen könnte, dass hier eine vollständige Neuaufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt gewesen sei. Ebenso findet sich dieser Begriff auf der Planurkunde. Jedoch bezieht sich der Begriff „Neuaufstellung“ darauf, dass es sich bei der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 insgesamt um eine Neuaufstellung im Verhältnis zur 1. Änderung handelt. Wäre aber eine Neuaufstellung im Verhältnis zur Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 gemeint gewesen, hätte auch der Titel in „3. Änderung“ umbenannt werden müssen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine missverständliche Begrifflichkeit. Die Angaben bei der Einleitung des ergänzenden Verfahrens sind insoweit jedoch eindeutig und unmissverständlich.
b) Die Antragsteller rügen verschiedene Fehler im Umweltbericht. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin sich bei ihren Einwendungen gegen den Umweltbericht immer noch auf die der Auslegung zugrunde liegende Fassung vom 11. November 2015 bezieht. Dem Satzungsbeschluss vom 23. Februar 2016 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans lag jedoch eine auch aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin hin überarbeitete Version des Umweltberichts vom 16. Februar 2016 zugrunde. Hinsichtlich der Rüge, dass die Auswirkungen der Rodung der Gehölzgruppen an der Westseite nicht berücksichtigt worden seien, wurde der Umweltbericht ergänzt. Hiergegen wurden keine inhaltlichen Einwände mehr vorgetragen. Ergänzt wurde insbesondere auch der Hinweis, dass Baumfäll-und Rodungsarbeiten nach Art. 39 BayNatSchG nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln stattfinden dürfen.
2. Es sind auch keine materiellen Fehler erkennbar, welche zur Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 führen könnten.
a) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 – 1 N 07.1552 -BayVBl 2010, 247; U.v. 3.3.2010 – 2 N 09.3058 – juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin stellt selbst außer Frage, dass die Errichtung einer Turnhalle für den Schulsport am Standort der Schule erforderlich ist. Auch die Erforderlichkeit hinsichtlich Größe der Halle als solcher wird nicht in Frage gestellt. Lediglich, dass die Turnhalle außerhalb der Schulsportzeiten noch für den Breitensport mit Turnierbetrieb genutzt werden soll, soll nach Auffassung der Antragstellerin nicht mehr erforderlich sein. Dass die Kombination beider Nutzungsarten Platz und Kosten spare, führe nicht zu einer bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit. Hier stünden allein die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde im Vordergrund. Die Mehrfachnutzung der geplanten Turnhalle lässt jedoch nicht den Hauptgrund für die Erforderlichkeit, nämlich den dringenden Bedarf nach einer Turnhalle für den Schulsport entfallen (vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2006 – 1 NE 05.2570 – juris). Die Nebennutzung für den Breitensport ist bei Turnhallen für den Schulsport üblich und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der gemeindlichen Haushaltsführung auch geboten. Eine Erforderlichkeit der Planung für die Turnhalle als solcher kann durch die bloße Mitnutzung für den Breitensport nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Sie könnte allenfalls entfallen, wenn diese Nutzung für den Breitensport gänzlich überflüssig wäre, da ausreichend andere Hallen zur Verfügung stehen. Dies ist hier jedoch gerade nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
b) Die außerschulische Breitensportnutzung ist von dem festgesetzten Gebietstypus eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO gedeckt. Festgesetzt wurde ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“. Zulässig sind laut Ziffer I 1.1 „ein Schulgebäude, eine Turnhalle, untergeordnete Nebenanlagen und die erforderlichen Stellplätze“. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dient die Turnhalle primär der schulischen Nutzung. Bereits die seit dem Jahr 1977 vorhandene Einfachturnhalle ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan außerhalb der 24 Schulzeiten und insbesondere in den Abendstunden für den Breitensport genutzt worden. Auch die neue Turnhalle soll in erste Linie dem Schulsport dienen und nur eine untergeordnete Nutzung für den Breitensport ermöglichen.
Die Antragstellerin ist insoweit der Auffassung, dass die hier beabsichtigte Nutzung durch den Breitensport nicht mehr vom festgesetzten Gebietstypus erfasst sei. In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 führt die Antragstellerin Rechtsprechung an, die ihre Auffassung bestätigen soll. Die Nutzung für den Breitensport stelle ein Aliud gegenüber der Nutzung für den Schulsport da.
Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2006 (- 1 NE 05.2570 – juris) will die Antragstellerin ableiten, dass eine außerschulische Nutzung für den Breitensport außerhalb der Nutzungsbreite einer Turnhalle für eine Schulnutzung liege. Im genannten Beschluss hatte sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit der Frage zu befassen, ob mit einer durch die Bezeichnung „Turnhalle Mehrzweckhalle“ in der Planzeichnung bzw. „Turnhalle“ in der Satzung benannten Fläche nicht eine von der für das gesamte Plangebiet maßgeblichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung zugelassen werde. Das Plangebiet selbst war in diesem Fall als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Strittig war insbesondere die Verwendung des Begriffs „Mehrzweckhalle“ für eine rein schulische Nutzung. Eine außerschulische Nutzung durch den Breitensport war in diesem Fall aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1999 (- 2 Bs 407/99 – juris) stützt die Auffassung der Antragstellerin nicht. In diesem Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit eines Fachklassengebäudes sowie einer Turnhalle für eine Gesamtschule in einem festgesetzten Mischgebiet. Hier lies das Oberverwaltungsgericht Hamburg offen, ob die Turnhalle als unselbständiger Teil der Schule und damit als kulturelle Anlage anzusehen ist oder ob es sich um eine selbständige Anlage für sportliche Zwecke handelt, weil außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit die Halle Sportvereinen in einem insoweit üblichen Umfang zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt wird. In beiden Fällen war die Turnhalle im Mischgebiet zulässig. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einordnung der Turnhalle als Anlage für kulturelle oder sportliche Zwecke. Vielmehr geht es um die Frage, ob der festgesetzte Gebietstypus eines Sondergebiets in der konkreten Ausprägung noch die hier geplante außerschulische Breitensportnutzung miterfasst. Im Fall des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 17.12.2009 – AN 9 K 09.00737, AN 9 K 09.00738 – juris) handelte es sich um ein „Sondergebiet für den 30 Gemeinbedarf § 11 BauNVO Schulen“. Dazu stellte das Verwaltungsgericht Ansbach fest, dass die in diesem Sondergebiet mögliche Bebauung allein durch Schulen geprägt wird. In diesem Fall war Verfahrensgegenstand eine Baugenehmigung für ein DFB-Fußball-Minispielfeld, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ein Teilaspekt des Betriebs der Schule war, sondern keine der Schule angegliederte sportliche Einrichtung. Lediglich im geringen Umfang wurde in diesem Fall das Spielfeld auch von den Schulen genutzt. Die weitaus überwiegende Zielsetzung und tatsächliche Ausnutzung geschah vielmehr durch schulunabhängige Nutzung und war daher nicht mehr von der Festsetzung eines Sondergebiets Schulen erfasst.
Im vorliegenden Fall dient die geplante Turnhalle primär dem schulischen Betrieb und ersetzt die nicht ausreichende Einfachturnhalle auf dem Schulgelände. Es ist unbestritten, dass die Schüler derzeit auch auf andere Standorte für den Schulsport ausweichen müssen, was mit entsprechenden Fahrzeiten verbunden ist. Innerhalb der Schulzeiten (Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 8 Uhr bis 11:30 Uhr) dient die geplante Halle ausschließlich dem Schulsport. Erst nach 15:30 Uhr (Freitag nach 15 Uhr) findet eine Nutzung durch den Breitensport statt (vgl. Turnhalle Neuhaus neue Belegung, Hallenbelegungsplan Stand: 16.11.15 – in den Planaufstellungsakten unter „Sonstiges“). Die Turnhalle dient daher primär der schulischen Nutzung und sekundär der außerschulischen Breitensportnutzung. Anders als im Fall des Verwaltungsgerichts Ansbach handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, die ausschließlich einer außerschulischen Nutzung zugeführt werden soll. Zwar mag hier ausgehend von den Nutzungszeiten eine fast gleichwertige Nutzung vorliegen. Auch dies ist jedoch ausdrücklich von der hier festgesetzten Zweckbestimmung erfasst. Die Begründung des Bebauungsplans nennt neben der schulischen Nutzung auch die außerschulische Breitensportnutzung. Dabei erfolgt zudem der Hinweis, dass bereits die bestehende Einfachturnhalle seit 1977 für den Breitensport außerhalb der Schulzeiten genutzt worden ist. Unstreitig ist, dass durch die Größe der Halle die Breitensportnutzung gegenüber der bisherigen Einfachturnhalle intensiviert wird. Jedoch ist ebenfalls unbestritten, dass die Halle für die Nutzung durch den Schulsport nicht überdimensioniert ist. Die Antragstellerin verkennt, dass der Antragsgegner die Zweckbestimmung des Sondergebiets sowohl durch die textlichen und planerischen Festsetzungen als auch die Begründung des Bebauungsplans bestimmt. Hier ist als ausdrücklich die dem Schulbetrieb untergeordnete Nutzung durch den Breitensport genannt. Eine nur für den Breitensport geplante Turnhalle wäre als reine Anlage für sportliche Zwecke nicht mehr von der vorliegen den Sondergebietsfestsetzung umfasst. Solange jedoch der schulische Nutzungszweck im Vordergrund steht, kann eine Sondergebietsausweisung wie im vorliegenden Fall auch eine untergeordnete Breitensportnutzung umfassen.
Die Antragstellerin will weiterhin aus der Tatsache, dass in der Halle auch Punkt- und Turnierspiele stattfinden sollen und diese eine ca. 100 Zuschauer fassende Zuschauertribüne erhalten soll, eine über den Schulsport hinausgehende Überdimensionierung ableiten. Der Antragsgegner hat insoweit erläutert, dass für größere Punkt-und Turnierspiele eine weitere Halle im Landkreis zur Verfügung stehe, die dafür bereits jetzt genutzt werde. Die Zuschauertribüne diene den Eltern und Begleitpersonen der überwiegend minderjährigen Sportler. Der Senat vermag auch insoweit keine Überdimensionierung festzustellen. Bislang verfügt die Schule lediglich über eine Einfachturnhalle und der Schulsport muss teilweise in eine weiter entfernte Halle verlagert werden. Geplant ist nun eine Zweifachturnhalle, welche nicht über den derzeitigen Schulbedarf hinausgeht.
Insgesamt geht daher der Senat davon aus, dass vorliegend noch die schulische Nutzung gegenüber dem Breitensport überwiegt. Zudem ist hier für die Zweckbestimmung entscheidend, dass die Planabsicht des Antragsgegners, hier auch eine Breitensportnutzung zuzulassen, sich aus der Begründung des Bebauungsplans zweifelsfrei entnehmen lässt. Ein deutliches Überwiegen der Breitensportnutzung, so dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliegen würde, lässt sich hingegen nicht erkennen. Die Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“ ist insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Turnhalle“ nicht auf reinen Schulsport beschränkt. Die Zweckbestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans auszulegen. Solange die schulische Nutzung den primären Zweck bildet, ist auch eine außerschulische Breitensportnutzung von einem Sondergebiet „Schule und Turnhalle“ umfasst.
Der Flächennutzungsplan (§§ 5, 8 Abs. 2 BauGB) stellt die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf dar. Dem widerspricht die nunmehrige Festsetzung eines Sondergebiets „Schule und Turnhalle“ nicht, da wie dargestellt, die außerschulische Nutzung durch den Breitensport hier nicht im Vordergrund steht sondern primärer Zweck die Nutzung für den Schulsport ist.
c) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 erweist sich zudem nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Die Vorschrift verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie die nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange eingestellt werden, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig gewichtet wird und dass der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309). Diesen Anforderungen wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 gerecht.
aa) Insbesondere hat der Antragsgegner die Fragen des schalltechnischen Immissionsschutzes hinreichend abgewogen.
Es kann dahinstehen, wie das angrenzende Wohngebiet genau räumlich abzugrenzen ist und ob es bauplanungsrechtlich als allgemeines oder als reines Wohngebiet einzustufen ist. Der Antragsgegner hat eine schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) erstellen lassen. Während die erste schalltechnische Untersuchung aus dem Jahr 2012 lediglich die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde legte, untersucht die neue schalltechnische Untersuchung die Realisierbarkeit des Bebauungsplans sowohl im Hinblick auf ein allgemeines als auch ein reines Wohngebiet. Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer Einstufung der Umgebungsbebauung als reines Wohngebiet innerhalb der Ruhezeit von 20 bis 22 Uhr zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts von bis zu 4 dB(A) kommt. Der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet ist auch während der Ruhezeit eingehalten. Maßgeblich für die Überschreitungen ist die Geräuschabstrahlung durch die Pkw-An- und Abfahrten. Um den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet einhalten zu können, müssten nach der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2015, S. 25) die Pkw-Bewegungen auf den Stellplätzen innerhalb der Ruhezeiten um 50%, d.h. eine Bewegung pro Stellplatz, reduziert werden. Diese Anforderung kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass das Training um 20 Uhr beginnt und um 21:30 Uhr endet. Dadurch ist die Anfahrt der Sportler vor 20 Uhr und die Abfahrt zwischen 20 und 22 Uhr sichergestellt. Zwar geht der Antragsgegner weiter davon aus, dass es sich bei der umgebenden Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Jedoch lässt sich die Lärmproblematik auch bei Annahme eines reinen Wohn 33 gebiets ohne weiteres durch entsprechende Auflagen in einer Baugenehmigung lösen. Ob die bereits erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2016 dem gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Die Verlagerung dieses Konflikts in das Baugenehmigungsverfahren ist aber grundsätzlich möglich, insbesondere weil hier nicht bereits erkennbar ausgeschlossen ist, dass der Konflikt gelöst werden kann. Dies genügt den Regeln einer gerechten Abwägung.
Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) berücksichtigt insbesondere auch die geänderte Stellplatzsituation. Unstreitig ist, dass durch die Verlagerung von sieben Stellplätzen auf die Westseite des Baugrundstücks an die W* …straße dieser Bereich erstmals durch Parkverkehr belastet wird. Andererseits entfällt der vormals östlich der Turnhalle vorgesehene Parkplatz mit 26 Stellplätzen. Die Lärmbeeinträchtigung durch den Parkverkehr wird auf das gesamte Plangrundstück verteilt. Insgesamt kommt es, wie dargestellt, bei Zugrundelegung des Immissionsrichtwerts eines reinen Wohngebiets zu einer Überschreitung desselben in der Ruhezeit. Dies kann jedoch durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung gelöst werden.
Hinsichtlich der aus Sicht der Antragstellerin fehlerhaften Verkehrsuntersuchung, welche auch als Grundlage für die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) dient, ist festzustellen, dass die Zählungen jeweils im Juli und damit außerhalb der Sommerferien stattfanden. Die erste Zählung fand am Samstag, den 21. Juli 2012, und die zweite am Dienstag, den 24. Juli 2012, statt. Im Übrigen ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2015, S. 26), dass der Immissionsgrenzwert für Wohngebiete nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) durch die reinen Verkehrsgeräusche in der R* …straße und in der W* …straße bis zu einer Verkehrsmenge im Tagzeitraum von etwa 2.800 Kfz (Lkw-Anteil von 3%) eingehalten wird. Dies entspräche einem stündlichen Verkehrsaufkommen von 175 Kfz/h (im Jahresdurchschnitt). Eine solche Verkehrsmenge ist auch bei Vollauslastung der Sporthalle laut der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2016, S. 26) nicht zu erwarten. Damit sind die Erhöhungen der Verkehrslärmpegel auf öffentlichen Verkehrsflächen durch den Betrieb der Sporthalle nicht als relevant anzusehen.
Bezüglich der Zahl der erforderlichen Stellplätze hat der Antragsgegner auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendi 40 gen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV, GVBl 1993, 910) vom 30. November 1993 zurückgegriffen. Nach § 20 GaStellV i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage sind für Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen ein Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche sowie zusätzlich ein Stellplatz je 15 Besucherplätze erforderlich. Damit verlangt die Halle bei 968 rrP Hallenfläche 19 Stellplätze sowie bei 100 Besucherplätzen 7 Stellplätze für Besucher. Insgesamt sind daher 26 Stellplätze erforderlich. Eine Doppelnutzung der bereits vorhandenen Stellplätze für den Schulbetrieb ist grundsätzlich möglich, da die Nutzung für den Breitensport außerhalb der Schulzeiten stattfindet. Zu dieser Zeit werden die Stellplätze für den Schulbetrieb nicht mehr benötigt. Die Stellplatzzahl ist im Bebauungsplan nachgewiesen und wurde bei der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt.
Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015, S. 17f.) berücksichtigt zudem auch die Kommunikationsgeräusche und die Geräusche aus dem Innern der Sporthalle.
Die Antragstellerin macht ferner geltend, dass die 18. BImSchV nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei, weil die Gemeinde fehlerhaft davon ausgehe, dass die angegebenen Werte voll ausgeschöpft werden könnten und geringfügige Überschreitungen zulässig seien. Dabei beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 (- 22 B 96.951 – juris). Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen hatte das Gericht bei einer Mehrzweckhalle für Sport und kulturelle Veranstaltungen die 18. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen. Überschreitungen der dort genannten Immissionsrichtwerte durch sogenannte seltene Ereignisse, die dahingehend definiert werden, dass sie an höchstens 5% der Tage und Nächte eines Jahres (= 18 Tage und Nächte) auftreten, seien insoweit begrenzt, als dem Betreiber einer Anlage nicht ohne weiteres gestattet werden könne, bis an diese Grenze zu gehen, die nach den genannten Regelwerken nur eine Höchstgrenze darstelle. Ob eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch seltene Störereignisse der Nachbarschaft zumutbar sei, hänge zusätzlich von wertenden Kriterien, etwa der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz ab. Nachträgliche Veränderungen der bestehenden Grundstücksund Immissionssituation begründeten eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Im genannten Fall wurden die für seltene Störereignisse geltenden Richtwerte zur Nachtzeit teilweise überschritten, was den Verwaltungsgerichtshof zu einer Begrenzung der Zahl der Ereignisse veranlasste. Im vorliegenden Fall findet jedoch eine Nutzung der Turnhalle zur Nachtzeit (also nach 22 Uhr) nicht statt. Zudem können hier für den Fall der seltenen Ereignisse die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sowohl für allgemeine als auch reine Wohngebiete eingehalten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung Stand: November 2015, S. 21), so dass für eine Begrenzung der Zahl der seltenen Störereignisse im vorliegenden Fall im Rahmen der Bauleitplanung kein Anlass bestand. Im Übrigen können auch hier nähere Regelungen in der Baugenehmigung getroffen werden, sollten diese erforderlich sein.
bb) Abwägungsmängel bestehen zudem nicht im Hinblick auf den Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Insoweit steht die Frage der von der Antragstellerin gerügten unzutreffenden Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild noch im Raum. Die Rodung des vorhandenen Gehölzbestands ist nach Auffassung der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt worden. Zudem trete die geplante Halle deutlich hervor. Dazu ist auszuführen, dass der Bebauungsplan eine Eingrünung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze vorsieht. Nach den Erkenntnissen beim Augenscheinstermin handelt es sich hierbei entlang der W* …straße jedoch lediglich um einen lockeren, einreihigen Baumbestand, der bereits jetzt keine größeren Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Schule hat. Die geplante Turnhalle fügt sich in das hängige Gelände ein und tritt nach außen überwiegend nur eingeschossig in Erscheinung. Die nähere Umgebung ist bereits bebaut. Eine weitreichendere optische Wirkung als auf die in unmittelbarer Sichtbeziehung stehenden Nachbargebäude ist daher ausgeschlossen. Die Wertung im Umweltbericht, dass für das Schutzgut Landschaftsbild geringe Auswirkungen zu erwarten sind, ist damit nachvollziehbar.
cc) Die Antragstellerin rügt ferner, dass die Abstandsflächen zu ihren Grundstücken durch den Neubau der Turnhalle nicht eingehalten werden könnten. Insoweit ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan keine Abweichungen von der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelung in Art. 6 BayBO zulässt. Es sind somit die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten. Die festgesetzten zulässigen Wandhöhen von bis zu 9,15 m erwecken zwar den Eindruck, dass dies nicht möglich sei. Enthielt die ursprüngliche Fassung der 2. Änderung noch unter Ziffer I 2.2 den Klammerzusatz „(EG Bestand = EG Erweiterungsbau = EG Turnhalle)”, fehlt dieser in der nunmehrigen Fassung als Festlegung der Höhenbezugspunkte. In der jetzigen Ziffer I 2.2 heißt es aber im ersten Satz „Die Höhenmessung der 45 Wandhöhen erfolgt von der Oberkante Erdgeschossfußboden bis Oberkante Dachhaut.“ Die Planung ging immer von einer in das hängige Gelände eingefügten Halle aus, so dass insoweit der Bebauungsplan noch auslegungsfähig ist. Jedenfalls war nicht das natürliche Gelände als Bezugspunkt für die Wandhöhe gedacht. Dies würde auch angesichts des hängigen Geländes keinen Sinn ergeben. Der vom Antragsgegner vorgelegte und genehmigte Abstandsflächenplan zeigt zudem, dass bei der konkreten Bauplanung, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach überschlägiger Prüfung durch den Senat eingehalten werden können. Im Süden besteht nach unbestrittener Aussage des Antragsgegners eine Abstandsflächenübernahme durch den betroffenen Nachbarn.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.