Aktenzeichen M 9 K 18.5471
Leitsatz
Die Aufhebung einer Baueinstellung kommt bei einem Schwarzbau erst dann in Betracht, wenn eine Prüfung des neuen Bauantrags im Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige Baubehörde erfolgt ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2019, Az. M 9 K 18.5471. Ergänzend dazu sind folgende Ausführungen veranlasst:
Entgegen der in seinem bedingt gestellten Beweisantrag geäußerten Auffassung des Klägers bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zu der Frage, ob es sich um einen Quergiebel handelt. Zugunsten des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers betrachtet das Gericht den bereits fehlerhaften Beweisantrag als Beweisanregung. Der Beweisantrag benennt keine Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll. Unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands einer Baueinstellung und des umfangreichen Vortrags des Klägers zum Quergiebel und die von ihm vorgelegten Schreiben zur Natur eines Quergiebels geht das Gericht davon aus, dass er einen Sachverständigenbeweis über die Tatsache eines Quergiebels begehrt. Unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands einer Baueinstellung wegen fehlender Baugenehmigung war dieser Beweisanregung nicht nachzukommen. Der Kläger hat selbst auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er keine Baugenehmigung für den Gebäudeteil habe. Damit kommt es für eine Baueinstellung nicht mehr auf die Bezeichnung des Bauteils an, zumal die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung dafür bereits mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen wurde (M 9 K 18.1003). Auf die umfangreiche Begründung zur Baueinstellung bereits in den Eilverfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (M 9 E 18.5234), bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 13. Februar 2019 (2 CS 18.2677), wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe am Tag vor der mündlichen Verhandlung über seinen Architekten Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Aufhebung der Baueinstellung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Prüfung des neuen Bauantrags im Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige Baubehörde erfolgt ist.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keine Anträge gestellt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 176 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.