Aktenzeichen M 11 K 15.386
Leitsatz
Beantragt der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Heizungsraums an ein Wohngebäude im Außenbereich und nutzt er bereits einen Hobby- und Abstellraum sowie eine Lagerhalle für einen nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Gewerbebetrieb, ist ihm zuzumuten, diese Räumlichkeiten zu nutzen, um zB im Abstellraum die neue Heizung einzubauen und im vorhandenen Gebäude und der Lagerhalle die Unterstellmöglichkeiten zu nutzen. Dadurch wird der Außenbereich geschont. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des streitgegenständlichen Gebäudes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), da dem Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (Art. 59 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO -). Die Erweiterung des Wohngebäudes ist insbesondere bauplanungsrechtlich als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gebäude nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 a BauGB zulässigerweise errichtet wurde und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b BauGB, da nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB Vorhaben nach den Abs. 1-4 auf das notwendige Maß zu begrenzen sind und in einer den Außenbereich schonenden Weise auszuführen sind.
Der Kläger nutzt den in den genehmigten Bauplänen vom 08. November 1994 bezeichneten Hobby- und Abstellraum für einen nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Gewerbebetrieb. Auch die nördlich des Vorhabens gelegene Lagerhalle wird im Wesentlichen für sein baurechtlich unzulässiges Gewerbe genutzt. Es ist ihm zuzumuten, diese Räumlichkeiten, die genug Platz bieten, um zu nutzen, um z. B. im Abstellraum die neue Heizung einzubauen und im vorhandenen Gebäude und der Lagerhalle die Unterstellmöglichkeiten zu nutzen. Dadurch wird der Außenbereich geschont (§ 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt die streitgegenständliche Erweiterung des Gebäudes öffentliche Belange. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.