Baurecht

Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelanlage

Aktenzeichen  W 4 S 18.719

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26956
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 74, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BayBO Art. 66 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

1. Der Begriff des Nachbarn iSv Art. 66 Abs. 1 S. 3 BayBO erfasst alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Ausschlaggebend ist stets und allein die konkrete Situation und damit die vor deren Hintergrund zu beantwortende Frage nach der potentiellen Rechtsbetroffenheit des Dritten durch das konkrete Bauvorhaben. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Voraussetzung von Art. 66 Abs. 2 BayBO ist nicht, dass der „Nachbar“ seine Unterschrift verweigert haben muss. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelanlage.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. … (* … *) der Gemarkung V* … Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 genehmigte das Landratsamt K … der Beigeladenen den Neubau einer Hotelanlage mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K … vom 27. Dezember 2017 in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung veröffentlicht.
Am 25. Mai 2018 ließ der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid erheben, über die bisher noch nicht entschieden ist (Az. W 4 K 18.718).
Weiterhin ließ er im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Mai 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts K … vom 21. Dezember 2017 anzuordnen.
Im Rahmen der ausführlichen Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Antrag zulässig sei, insbesondere müsse dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zugebilligt werden. Der Antragsteller baue in der Nähe des geplanten Hotels Wein an. Durch den genehmigten Bau könnten Kaltluftströme aufgrund der topographischen Lage nicht mehr abfließen. Der Antragsteller sei auch eingeschränkt beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Darüber hinaus seien erhebliche Lärmbelästigungen zu erwarten, denn durch den Hotelbetrieb komme es zu einer erheblichen Verkehrszunahme am Winzerhof des Antragstellers. Schließlich stellten der genehmigte Hotel- und Restaurantbetrieb und der dadurch verursachte Verkehr eine erhebliche Behinderung für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Antragstellers und damit für dessen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Dem Antrag fehle auch nicht deshalb die Zulässigkeit, weil die Klage verfristet sei. Das Landratsamt habe zur Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids die öffentliche Bekanntmachung gewählt. Vorliegend sei eine solche öffentliche Bekanntmachung allerdings nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht vorlägen. Schließlich handele es sich entgegen der Baugenehmigung um kein privilegiertes Vorhaben. Der Genehmigungsbescheid verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Erhebliche negative Folgen auf den Winzerhof des Antragstellers ergäben sich auch durch das Entwässerungssystem, das in der Baugenehmigung des Landratsamts geregelt worden sei.
Das Landratsamt K … beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2018, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Klage verfristet sei. Darüber hinaus sei er auch unbegründet, da der Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Der Beigeladenenvertreter beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2018, den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die an die Beigeladene ergangene Baugenehmigung des Landratsamts K … vom 21. Dezember 2017 anzuordnen, kann schon wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da bei der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung durch das Gericht eine Rechtsverletzung für den Antragsteller nicht erkennbar ist.
1. Ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 130). Einem Antrag, die aufschiebende Wirkung einer nicht mehr fristgerechten Klage gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt anzuordnen, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis.
Die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 ist aufgrund der fehlerfreien, die Zustellung ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO auch dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden (vgl. nachfolgend a)). Dem Antragsteller ist mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen nach § 60 Abs. 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. nachfolgend b)).
a) Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis K … vom 27. Dezember 2017 wurde die Zustellung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4, 6 BayBO ordnungsgemäß bewirkt.
Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherren oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt, so ist ihm gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Diese Zustellung kann nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten i.S.v. Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO, d.h. wenn mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden. Gegen die dem Planfeststellungsrecht nachgebildete Regelung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nämlich die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung nicht absolut, sondern ist im Konfliktfall mit widerstreitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Prinzip der Verwaltungseffiziens (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 83 ff. GG) in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983 – 4 C 40.44, 45/81 – NJW 1984, S. 188 ff.). Die Vorschrift sollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei einer Vielzahl von Nachbarn in einem gewissen Umfang Verfahrenserleichterungen und -beschleunigungen erwirken und zur Vereinfachung und zur Kostenminderung bei der nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO ansonsten erforderlichen Einzelzustellung an die Nachbarn beitragen (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 63).
Für die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO ist unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, dass mehr als 20 Nachbarn existieren, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148; B.v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – jeweils juris). Der Begriff des Nachbarn i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO erfasst dabei alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Das bedeutet, dass ein Grundstück dann benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist, wenn das Bauvorhaben so zu diesem Grundstück liegt, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 a.a.O.).
Mit anderen Worten: Nachbar i.S.d. Art. 66 BayBO ist also derjenige, der gegen die Genehmigung des jeweiligen Bauvorhabens zulässigerweise Klage erheben kann. Daraus folgt zunächst, dass Nachbar nicht nur der unmittelbare Grenznachbar ist. Ausschlaggebend ist somit stets und allein die konkrete Situation und damit die vor deren Hintergrund zu beantwortende Frage nach der potentiellen Rechtsbetroffenheit des Dritten durch das konkrete Bauvorhaben (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weis, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2017, Art. 66 Rn. 22).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO für den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 erfüllt. Die erforderliche Anzahl von über 20 im gleichen Interessen beteiligten, unmittelbar an das Vorhabensgrundstück angrenzenden Nachbarn ist vorliegend erreicht. Landratsamt und Beigeladenenvertreter legen den Nachbarbegriff zu Recht so weit aus, wie im Übersichtsplan, den der Beigeladenenvertreter als Anlage BG 1 seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2018 beigefügt hat, eingezeichnet. Unbestritten führt nämlich ein Hotel dieser Größenordnung mit 214 Betten und 360 m² Nutzfläche für Gastronomie durch seinen Betrieb und seine verkehrlichen Auswirkungen mit Anliefer- und Besucherverkehr zu Immissionsbelastungen für die in der Umgebung liegenden Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut. Im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben sind die umliegenden Grundstückseigentümer somit, so wie sie im vorgelegten Übersichtsplan eingezeichnet worden sind, im gleichartigen Interesse geeint, von unzumutbaren Immissionen durch das genehmigte Vorhaben verschont zu bleiben und so in der weiteren Ausnutzung ihres jeweiligen Grundstücks nicht nachteilig tangiert zu werden. Alle umliegenden Grundstückseigentümer können mit dem hiesigen Antragsteller potentiell von den vom Betrieb des genehmigten Hotels ausgehenden Emissionen nachteilig betroffen sein, wie der Beigeladenenvertreter in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2018 zutreffend ausführt. Sie haben im Wesentlichen das gleiche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung der in Frage stehenden Baugenehmigung. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass alle Beteiligten im selben Umfang interessiert sind. Im gleichen Interesse sind beteiligte Nachbarn auch dann, wenn ihre Grundstücke durch das Vorhaben in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.1997, Az. 2 CS 96.3563, BayVBl 1998, 151).
Nimmt man zusätzlich die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Kaltluftabflüsse auf, die vom Antragsgegner ausdrücklich auch zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemacht wurden, erweitert sich der Kreis der Beteiligten über die Anlieger des Weinbergwegs hinaus nochmal, da sämtliche weinbaulich genutzten Grundstücke dieser Hanglange ebenfalls als betroffen bewertet werden müssen.
Zu Recht hat das Landratsamt daher im vorliegenden Fall von der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO eröffneten Möglichkeit der Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht. Einen Ermessensfehlgebrauch kann die Kammer nicht erkennen, weil der mit der durch die BayBO 1994 in das Gesetz eingefügten gesetzlichen Regelung bezweckte Entlastungseffekt regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante ausreicht. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Frage, ob das Landratsamt im vorliegenden Fall zu Recht die erteilte Baugenehmigung öffentlich bekanntgemacht hat, ist im Übrigen auch keine ex post-Betrachtung anzustellen, wie dies der Antragstellervertreter offensichtlich tut. Maßgeblich ist allein die Sicht des Landratsamtes zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung und die zu diesem Zeitpunkt im Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme potentiell verletzten Nachbarn. Hierbei stellt sich für das Landratsamt allein die Frage, wer Nachbar ist, d.h. wer durch das Vorhaben in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein könnte und nicht, wer tatsächlich berührt wird. Dass im vorliegenden Fall durch das Landratsamt allein auf die mögliche Betroffenheit abgestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden, ergibt sich dies doch bereits aus der Überlegung, dass bei einer tatsächlichen Betroffenheit i.S. einer Verletzung etwa des Gebots der Rücksichtnahme das Landratsamt das streitgegenständliche Vorhaben dann nicht genehmigt hätte. Nachdem die Bayer. Bauordnung 1994 die Möglichkeit eröffnet hat, in Abweichung zu der an sich vorgesehenen Einzelzustellung einer erteilten Baugenehmigung diese öffentlich bekanntzumachen und diese gesetzliche Regelung der Entlastung der Verwaltung dienen soll, kann es im vorliegenden Fall dem Landratsamt nicht vorgeworfen werden, wenn es den Kreis der potentiell betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben soweit zieht, dass über 20 Grundstückseigentümer im gleichen Interesse beteiligt sind.
Es ist vorliegend seitens des Gerichts auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde keine Gruppen unterschiedlicher Betroffenheit gebildet hat, um zwischen individueller Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung zu differenzieren (vgl. VG Ansbach, B.v. 17.1.2011 – AN 18 S 10.02407 – juris). Eine Verpflichtung der Behörde, neben der öffentlichen Bekanntmachung in weitergehendem Umfang nach dem Maß der – schwerlich einzuschätzenden – individuellen Betroffenheit einzelne Nachbarn gesondert zu unterrichten bzw. eine Zustellung der Baugenehmigung zu bewirken, wäre mit der mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO verbundenen, gesetzgeberischen Intention der Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung nicht vereinbar.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellervertreters, selbst wenn 20 Personen im nachbarrechtlichen Sinne vorgelegen hätten, wären diese jedenfalls keine „Beteiligten“ i.S.v. Art. 66 BayBO. Voraussetzung für die Beteiligteneigenschaft sei nämlich, dass die Behörde diese Nachbarn tatsächlich am Verfahren beteiligt habe und diese ihre Unterschrift zu dem Bauvorhaben verweigert hätten. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang die von ihm zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.1997, NvWZ-RR 1998 487; BayVGH, B.v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris Rn. 31). Denn aus keiner der vom Antragsteller zitierten Entscheidung ergibt sich, dass Voraussetzung von Art. 66 Abs. 2 BayBO ist, dass der „Nachbar“ seine Unterschrift verweigert haben muss. Zu Recht weist der Beigeladenenvertreter in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass sich aus den zitierten Beschlüssen nur entnehmen lässt, dass alle Nachbarn bei der Ermittlung der „Massenschwelle“ nicht mitzuzählen sind, die die Bauvorlage unterschrieben und dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Das Erfordernis einer Unterschriftsverweigerung jedenfalls kann dem nicht entnommen werden. Es wäre auch mit der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention nicht vereinbar.
Die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landkreises K … enthält auch die von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO geforderten Voraussetzungen, nämlich den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Für den Inhalt der Bekanntmachung genügt eine sogenannte „Anstoßwirkung“ gegenüber den Betroffenen, da der volle Inhalt bei der Baugenehmigungsbehörde eingesehen werden kann. Es genügt daher eine Bekanntmachung, die eine inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens und der dazu getroffenen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983, – 4 C 40.44, 45/81 -, NJW 1984, 188). Der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung, es handele sich vorliegend um eine Hotelanlage mit 214 Betten und 360 m² Nutzfläche für Gastronomie, welche sich am nordwestlichen Ende der Straße „E* …“ befinde, wird dieser geforderten Anstoßwirkung, so das Ergebnis der summarischen Überprüfung, hinreichend gerecht.
Mit der aller Voraussicht nach nicht zu beanstandenden öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung ist die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. Mai 2018 nicht mehr als fristgerecht anzusehen, so dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 bestandskräftig geworden ist.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser nicht mehr fristgerechten Klage anzuordnen, war daher nicht statthaft und mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Antragstellers mangels unverschuldeter Verhinderung zur Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Unkenntnis vom Fristbeginn im Falle einer öffentlichen Zustellung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern der Betroffene durch außergewöhnliche Umstände schuldlos an der Kenntnisnahme gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis bei öffentlichen Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ließe sich indes nicht mit dem von der Regelung verfolgten Interesse an Rechtssicherheit vereinbaren. Zudem hätte der Antragsteller, worauf der Beigeladenenvertreter zutreffend hingewiesen hat, spätestens mit dem Baubeginn erkennen können, dass für das benachbarte Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt wurde. Denn Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glaube von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander einfordert. Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert daher die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.2148 – juris). Der Antragsteller wäre daher mit Beginn der Baumaßnahme und Erkennbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus verpflichtet gewesen, die Wahrung seiner Interessen zu verfolgen und Einwendungen gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ohne schuldhaftes Versäumen unverzüglich geltend zu machen. Bei einem Abwarten trotz Bautätigkeit, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist, kann zweifellos nicht von schuldloser Verhinderung der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden.
Der Antrag war nach alldem bereits aus diesem Grund abzulehnen.
2. Doch selbst für den Fall, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die an die Beigeladene ergangene Baugenehmigung des Landratsamts K … vom 21. Dezember 2017 anzuordnen, zulässig wäre, wäre dieser jedenfalls unbegründet.
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse übersteigt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Wirksamkeit der Baugenehmigung überwiegt oder nicht.
Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger bzw. Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Vorliegend spricht bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung viel dafür, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht ersichtlich.
Im Wesentlichen macht der Antragsteller geltend, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, da das Landratsamt K … im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid von einer falschen bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage ausgegangen sei. Des Weiteren würde mit der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Antragsteller sei erheblichen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt durch den zunehmenden Verkehr. Im Übrigen würde sich durch die besondere topographische Situation die klimatische Situation der Rebhänge des Antragstellers verschlechtern. Weiterhin werde in der Genehmigung der Stellplatzbedarf falsch berechnet. Das geplante Bauvorhaben selbst sei schließlich erheblichen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt. Letztendlich sei aber auch die Erschließung nicht gesichert und der Brandschutz nicht gewährleistet. Erhebliche negative Folgen für den Winzerhof des Antragstellers seien zudem von dem geplanten Entwässerungssystem zu erwarten.
Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit all diesen Einwendungen im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen vermag, da die Kammer nicht erkennen kann, dass drittschützende Rechte, die gerade auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung des Landratsamts K … verletzt werden.
a) So hat der Antragsteller zunächst nicht substantiiert dargelegt, dass er aufgrund Missachtung von Brandschutzvorschriften, die im Übrigen nur ausnahmsweise nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt wird. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Hotel eine akute Brandgefahr ausgeht, die die Gefahr des Übergreifens eines Brandes auf das Grundstück des Antragstellers beinhalten wird. Hiergegen spricht schon der Abstand von nahezu 100 m.
b) Der weitere Einwand, dass für das streitgegenständliche Hotel nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stünden, führt ebenso nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal Stellplatzvorschriften grundsätzlich nicht nachbarschützend sind.
c) Soweit der Antragsteller erhebliche negative Folgen für seinen Winzerhof befürchtet, aufgrund eines fehlerhaften Entwässerungssystems, wird dies von seiner Seite nicht substantiiert dargelegt. Der Antragstellervertreter hat zwar in diesem Zusammenhang als Anlage „B 25“ eine „fachliche Stellungnahme“ zum Entwässerungs- und Versickerungssystem, Untersuchung, Analyse, Kommentar von D* … * …, … …, … … …, vorgelegt. Für das Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie ein Ingenieurbüro mit den Schwerpunktgebieten „Großbäderbau, technischer Brandschutz, Großküchentechnik, Cook-Chill-Systeme“ ein Gutachten zu derart komplexen wassertechnischen Fragen erstellen kann. Im Übrigen ist es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, die unter TO 205 und 566 normierten Nebenbestimmungen durchzusetzen.
d) Entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters vermag auch eine eventuell nicht gesicherte Erschließung nachbarschützende Rechte nicht zu verletzen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 20.3.2018 – 3 A 2514/1607 – juris).
e) Ob der Antragsgegner vorliegend von einer falschen bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage ausgegangen ist, wie vom Antragstellervertreter behauptet, bedarf ebenso keiner Entscheidung, denn, wie bereits ausgeführt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen in seiner Nachbarschaft. Die Frage, ob ein Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden darf, weil es privilegiert ist, zielt auf Normen, die als solche nicht drittschützend sind. Ob der Außenbereich, der von der gesetzlichen Grundidee her von Bebauung freigehalten werden soll, im Ausnahmefall bebaut werden darf, ist eine Frage von allgemeinem städtebaulichen Interesse. Nachbarschutz vermittelt diese Frage zweifellos nicht.
f) Allerdings, dies jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt oder nicht, vermitteln § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte Vorhaben und § 35 Abs. 2 BauGB für nicht privilegierte Vorhaben über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Belangs, der nicht beeinträchtigt sein darf, Drittschutz. In Verbindung mit § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nämlich insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkung hervorrufen kann oder solchen ausgesetzt wird. Für alle Arten von Außenbereichsvorhaben hat das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Hieraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen vorrangig an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter sowohl Lärmwie auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3/16 – juris).
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Weiter für die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten, nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 -, juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente, wie allgemeine Akzeptanz und Sozialadäquanz. Diese Umstände müssen i.S. einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013, a.a.O.). Im Übrigen kann ein Grundstück insbesondere im Außenbereich schon allein wegen der Lage nicht den vollen, ansonsten geltenden Schutz beanspruchen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – juris). Entscheidend ist letztlich also, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Mai 2016, Rn. 21 ff. 28 zu § 15).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht vorliegend viel dafür, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Dies schon deshalb nicht, da der Abstand des Anwesens des Antragstellers zum geplanten Bauvorhaben so groß ist, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung nahezu ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen darf im Rahmen der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich beide Vorhaben im Außenbereich befinden und der Antragsteller Weinbau betreibt. Ein solcher Betrieb, der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, ist gekennzeichnet durch Kundenverkehr, Lieferverkehr, lärmintensive landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere besondere Lärmquellen, wie Abfüllanlagen, Pressen usw., was häufig im Freien geschieht und häufig auch bis spät in die Nacht hinein. Diese Vorbelastungen, die im Übrigen verstärkt werden durch die weiteren in diesem Bereich vorhandenen Weinbaubetriebe, sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen für den Antragsteller zweifellos schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind nämlich Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1990 – 4 C 6/87 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261).
Unter Berücksichtigung dessen spricht vorliegend daher viel dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller ist, sondern vielmehr gewissermaßen im Windschatten der Vorbelastung mit segelt.
g) Bezüglich des Vortrags zur Situation von Kaltluftströmen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Einschätzung der … Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behinderung des Kaltluftabstroms nicht gegeben ist. Die Ausführungen des Beigeladenenvertreters widerlegen schließlich die Behauptung des Antragstellers, das Vorhaben hindere den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch den Antragsteller und es bestehe die Gefahr, dass Hotelgäste entsprechenden Immissionen ausgesetzt seien.
Es spricht daher viel dafür, dass die Klage in der Hauptsache mangels Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.
Der Antrag war deshalb auch als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, auch deren außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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