Baurecht

Baugenehmigung für einen Nachbar

Aktenzeichen  M 9 SN 18.1260

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56456
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2

 

Leitsatz

Die Klage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat nur dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, bebaut mit einem Einfamilienhaus sowie Miteigentümer des nördlich daran grenzenden, öffentlich gewidmeten Eigentümerwegs Fl.Nr. … (beide Gemarkung U. …). Nördlich grenzt an den Eigentümerweg (Fl.Nr. …) das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. …, für das der Beigeladene zu 1), der Bauherr, mit Bescheid vom 14. Februar 2018 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage unter Nebenbestimmungen erhalten hat. Der Neubau hat ausweislich der genehmigten Pläne die Maße EG + 2 OG + DG, Flachdach mit Dachbegrünung, 26 Wohneinheiten, Zufahrt zur Tiefgarage und Zugang von der im Norden angrenzenden R. …Straße aus.
Das Vorhabensgrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 130, R. …Straße, der am 23. November 2017 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt dort ein Reines Wohngebiet, GFZ 1,2 und GRZ 04, sowie für den hier verfahrensgegenständlichen Bauraum eine Terrassenbauweise mit einer Wandhöhe von 13 m, 4 Geschosse und südlich daran an der den klägerischen Grundstücken zugewandten Seite 3 Geschosse mit einer Wandhöhe von 10,50 m fest.
Das Wohngrundstück des Antragstellers sowie der Eigentümerweg liegen im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 19, der sich vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 130 auch auf das Grundstück des genehmigten Neubaus Fl.Nrn. … u.a. erstreckte und der ebenfalls ein Reines Wohngebiet als Gebietstypik sowie eine GFZ von 0,29 und eine GRZ von 0,16 festsetzt. Der Eigentümerweg (Fl.Nr. …*) verläuft an der südlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks und an der nördlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Wohngrundstücks (Fl.Nr. …*). Der Abstand zwischen dem an der Südwand weniger als 11 m hohen Neubau bis zur Grundstücksgrenze im Süden auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers beträgt ausweislich des Freiflächengestaltungsplans an der kürzesten Stelle (Süd-West-Ecke) 11,42 m. Nach dem vermaßten Plan beträgt die Abstandsfläche H dort 9,92 m (Plangrundrisse KG – EG).
Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 9 K 18.1659) und beantragte gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 27. März 2018, 26. April 2018 und vom 14. Mai 2018 im Wesentlichen vorgetragen:
Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, insbesondere diejenigen zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes Nrn. 4.1.3 (Einmessbescheinigung), 4.1.5 (Schutz des Baumbestandes gemäß Bestandsplan), 4.1.6 (Freihaltung des Schutzbereichs des Baumbestandes), 4.1.7 (ortsfeste Zäune zum Schutz der Bäume) und 4.1.9 (Maßnahmen zum Wurzelschutz), seien verletzt worden, wie sich das aus den Fotografien der Anwohner – insbesondere im Zusammenhang mit dem Abbruch – ergäbe. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sie auf einem rechtswidrigen und unwirksamen Bebauungsplan beruhe und drittschützende Nachbarrechte verletzt seien. Das Maß der baulichen Nutzung werde durch den neuen Bebauungsplan Nr. 130, der unwirksam sei, verletzt, da der alte Bebauungsplan weiter gültig sei und eine zweigeschossige Bebauung mit GFZ von 0,29 und GRZ von 0,16 zum Schutze der Nachbarn vorsähe. Der Bebauungsplan Nr. 130 sei nicht erforderlich. Das dadurch ermöglichte Vorhaben sei überdimensioniert. Die Annahme der Notwendigkeit einer Nachverdichtung beruhe auf unrichtigen Zahlen des prognostizierten Bevölkerungszuwachses. Die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung seien verletzt, wie sich aus den Aufstellungsverfahren anderer Bebauungspläne ergäbe. Zwingende Vorgaben für den Bebauungsplan im Hinblick auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms, der Raumordnung und des Regionalplans unter Berücksichtigung des Waldsiedlungscharakters seien verletzt. Die Entwicklung sei nicht aus dem Flächennutzungsplan erfolgt und eine ordnungsgemäße Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB fehle. Im Übrigen seien das Straßengrundstück und das Wohngrundstück des Antragstellers als Einheit zu betrachten, weshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Die Formulierungen des Bebauungsplans (verträglich, harmonisierend, im Einklang stehend) zeigten, dass der Bebauungsplan die Belange der Nachbarn schützen wolle. Das Maß der baulichen Nutzung sei deshalb hier drittschützend, da der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 19, der wegen Unwirksamkeit der Änderung gelte, den Charakter der villenartigen Bebauung erhalten sollte. Dieser Villencharakter werde durch ein 26 Parteien-Mehrfamilienhaus zerstört. Die Baumfällungen seien rechtswidrig gewesen. Eine Sichtachse sei entstanden, die in Verbindung mit der Höhenentwicklung die Wohnruhe beeinträchtige. Ein Wohnidyll läge nicht mehr vor, da sich das Wohn- und Freizeitverhalten durch 26 neue Parteien verändere (Outdoorküchen, Holzfeuer-Schalen, Grillfeuer).
Auf die Schriftsätze wird im Einzelnen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 beantragte das Landratsamt:
Antragsablehnung.
Bauplanungsrecht sei nicht verletzt. Das Vorhaben sei gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB im Planbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 130 zulässig. Der Bebauungsplan lasse keine Abwägungsfehler erkennen, wie sich aus den Protokollen der Beschlüsse des Gemeinderates vom 28. März 2017, 4. Juli 2017 und 3. November 2017 ergäbe. Der Gemeinderat habe sich mit den Einwänden des Antragstellers, die dieser im Gerichtsverfahren lediglich wiederholt habe, auseinandergesetzt. Die vorgenommenen Befreiungen und Abweichungen seien rechtmäßig und berührten keine Belange der Nachbarschaft. Die Befreiung für eine geringfügige Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen im Nord-Osten um 1 m, verbunden mit Lichtschächten, befände sich an der anderen Seite und nicht gegenüber dem Grundstück des Antragstellers und sei im Übrigen städtebaulich vertretbar. Eine Verletzung von Bauordnungsrecht durch die erteilte Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung läge ebenfalls nicht vor, da diese die Rampenneigung der privaten Tiefgarage an der vom Antragsteller abgewandten Gebäudeseite an der R. …Straße beträfe.
Die Bevollmächtigten der beigeladenen Bauherrin und der beigeladenen Gemeinde beantragten jeweils
Antragsablehnung.
Auf die Stellungnahme des Beklagten werde Bezug genommen.
Ergänzend dazu werde auf Folgendes hingewiesen:
Bezüglich der Fällgenehmigungen und des Baumschutzes seien keinerlei drittschützende Regelungen betroffen. Auch der Bebauungsplan enthalte keine nachbarschützenden Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der Bauräume. Im Übrigen lägen verschiedene Bebauungsplangebiete vor. Auch unter Geltung des früheren Bebauungsplans Nr. 19 hätten unterschiedliche Teilgebiete vorgelegen. Unter Berücksichtigung der Größe des Baugrundstücks und der Umgebungsbebauung füge sich das Vorhaben gemäß § 34 BauGB ein, sofern von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausgegangen werde.
Die beigeladene Gemeinde hat die Bebauungsplanunterlagen für den Bebauungsplan Nr. 130 „R. …Straße“ vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen und trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse des Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Maßgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens.
Im vorliegenden Fall hat die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen das Bauvorhaben nach dem umfangreichen Vortrag – insbesondere der Antragstellerseite – und den Akten keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat nur dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Deshalb findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine Prüfung statt, die sich darauf beschränkt, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sind, verletzt werden (VG München, B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380).
Im vorliegenden Fall sind Verletzungen von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts nicht erkennbar und trotz eines Hinweisschreibens des Gerichts auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
1. Soweit der Antragsteller als hälftiger Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, bebaut mit (s) einem Einfamilienhaus, Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt hat, ist er kein unmittelbar angrenzender Nachbar. Zwischen seinem Wohngrundstück und dem Vorhabensgrundstück verläuft als öffentlich gewidmeter Eigentümerweg das Grundstück Fl.Nr. … Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und damit auch des Eilantrages. Zugunsten des Antragstellers folgt das Gericht im Eilverfahren dem Vortrag des Bevollmächtigten, dass es sich bei dem Eigentümerweg (Fl.Nr. …) und dem Wohngrundstück des Antragstellers trotz zweier Flurnummern um ein einheitliches Grundstück handelt und unterstellt, dass der Antragsteller nicht nur bezüglich des Eigentümerweges Nachbar ist.
2. Eine Verletzung bauplanungsrechtlicher nachbarschützender Regelungen ist nicht erkennbar.
Unerheblich ist, ob der seit dem 23. November 2017 geltende Bebauungsplan Nr. 130 wirksam ist, ob der Bebauungsplan Nr. 19, der vorher für das Vorhabensgrundstück ebenfalls Geltung hatte, fort gilt bzw. aufgehoben wurde oder ob ein unbeplantes Innenbereichsgrundstück vorliegt. Weder der Bebauungsplan Nr. 19 noch der Bebauungsplan Nr. 130 enthalten nachbarschützende Festsetzungen. Da das Maß der baulichen Nutzung nach langjähriger ständiger Rechtsprechung nicht drittschützend ist, bedürfte es einer ausdrücklichen nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan, um anzunehmen, dass abweichend vom Regelfall das Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz entfaltet. Die vom Antragsteller als nachbarschützend angeführten Kriterien wie die Formulierungen „verträglich“, „harmonisierend“, „im Einklang stehend“, und der von ihm angenommene Charakter der villenartigen Bebauung, die erhalten werden soll, umschreiben ausschließlich städtebauliche Festsetzungen, die keinen Nachbarschutz bezwecken. Da die Bebauungspläne keine Festsetzungen zum Nachbarschutz enthalten, kommt es auf ihre Wirksamkeit auch nicht an.
Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO bzw. § 34 BauGB verbunden mit dem Merkmal des „Einfügens“, ist nicht verletzt. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Befreiungen sind – gemessen am Gesamtvorhaben – geringfügig und betreffen nicht den Kläger als Nachbar. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, gegen die der Kläger sich wendet, ist auch in Verbindung mit dem Gedanken des Villencharakters und der Wohnidylle nicht drittschützend, da im Hinblick auf die Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers und die geringe Höhe des Neubaus von diesem keine erdrückende Wirkung aufgrund der Bauweise und Länge ausgeht (BVerwG U.v. 13.3.1981 – 4 C 178 und ständige Rechtsprechung). Sowohl das Neubauvorhaben als auch das Wohnhaus des Antragstellers befinden sich in einem Wohngebiet, sodass die Art der Nutzung des Bauvorhabens zu Wohnzwecken denen des klägerischen Grundstücks entspricht. Die Erschließung erfolgt nicht über den Eigentümerweg, sondern über die R2. Straße auf der vom Antragsteller abgewandten Seite des Bauvorhabens mit der Folge, dass auch diesbezüglich keine nachbarliche Rechtsverletzung durch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar ist.
Soweit der Antragsteller auf die Wohnidylle, geändertes Freizeitverhalten, entstandene Sichtachsen, Baumschutz und den durch ein 26 Parteien-Mehrfamilienhaus gestörten Villencharakter abstellt, sind dies keine rechtlich geschützten Belange. Insbesondere ist nicht erkennbar, wieso sich der Antragsteller im Hinblick auf sein kleines Grundstück auf den Villencharakter auf dem Vorhabensgrundstück berufen will. Der Baum- und Naturschutz enthält keine Regelungen, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
3. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher nachbarschützender Regelungen ist ebenfalls nicht erkennbar.
Die volle Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück wird durch den Neubau eingehalten. Die erteilte Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung für die Tiefgaragenzufahrt betrifft die vom Antragsteller abgewandte Gebäudeseite des Neubauvorhabens an der R. …Straße und beeinträchtigt diesen nicht in eigenen Belangen.
Sonstige Beeinträchtigungen, die über die jedermann zumutbare und hinzunehmende Wohnnutzung hinausgehen, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass in seiner Nachbarschaft Reine Mehrparteienhäuser entstehen und bewohnt werden. Es gehört zum zumutbaren und normalen Wohnen, dass nicht nur die Wohnung, sondern auch Terrassen und Gärten zu Freizeitzwecken genutzt werden und dies nicht als Privilegierung den Bewohnern von Einfamilienhäusern vorbehalten ist.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Nr. 9.7.1, wobei im Hinblick auf die Größe des Vorhabens ein erhöhter Streitwert angemessen ist.

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