Baurecht

Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

Aktenzeichen  15 B 17.1169

Datum:
27.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 954
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

1. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem „Verbrauch“ von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte. (Rn. 28 – 31)
2. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet – unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist – im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung. (Rn. 39)

Verfahrensgang

RN 6 K 14.1422 2016-06-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 (in beiden Rechtszügen) sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in erster Instanz. In zweiter Instanz trägt die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zwar zulässig, doch hätte das Verwaltungsgericht sie in der Sache abweisen müssen, weil der Bauantrag des Klägers nicht genehmigungsfähig ist.
1. Die zulässige Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsantrags vom 14. September 2006 zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten, mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu Recht verneint, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auch nicht über eine „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB oder über einen sog. aktiven, erweiterten Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG überwunden werden kann.
a) Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 – 6, § 35 Abs. 6 BauGB liegende Baugrundstück des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) richtig ausgeführt hat, handelt es sich – auch wenn zwischenzeitlich auf Basis einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 auf der heutigen FlNr. … ein weiteres Wohnhaus hinzugekommen ist – um eine regellose Ansammlung einiger weniger Gebäude. Der Weiler „B. …“ ist weiterhin nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es handelt sich um eine bandartige Bebauung beidseits der Erschließungsstraße (FlNr. …) auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m mit einzelnen Gebäuden und regellosen unbebauten Bereichen dazwischen und deswegen nach wie vor um eine Gebäudeansammlung, die nicht als Innenbereichsbebauung (§ 34 BauGB) angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – ZfBR 2018, 273 = juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 13).
b) Das streitgegenständliche Neubauvorhaben erfüllt keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könnte es daher nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Falle seiner Umsetzung führte das streitgegenständliche Vorhaben zu einer städtebaulich zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
Die Siedlung „B. …“ stellt als Streubebauung im Außenbereich, die gerade nicht die Qualität eines Ortsteils i.S. von § 34 BauGB aufweist (s.o.), eine Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 19; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6). Eine solche ist allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist vielmehr, die (weitere) Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung – im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung – sowie ihre Verfestigung – im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs – sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 19).
Bei der Rechtsanwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann nicht in Erwägung gezogen werden, dass eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Altgebäudes gegeben war und nunmehr lediglich ein nicht stärker beeinträchtigendes Ersatzgebäude verfolgt werde. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – BVerwGE 120, 130 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 – OVG 2 S 14.11 – juris Rn. 2).
Für die Annahme einer E r w e i t e r u n g der Splittersiedlung durch das geplante Vorhaben könnten die Größe des Baugrundstücks sowie der Umstand sprechen, dass – bei gebotenem Hinwegdenken des gegenwärtigen Altbestands auf dem Baugrundstück (s.o.) – zwischen dem sog. „Tanzsaal“ auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 (FlNr. …, südlich des streitgegenständlichen Vorhabens) und dem Wohnhaus auf FlNr. … nördlich des Baugrundstücks ein unbebauter, weitgehend durchgrünter und unbefestigter Bereich auf einer Länge von mehr als 100 m besteht, der der Annahme einer bloßen Auffüllung einer Baulücke innerhalb eines Siedlungssplitters womöglich entgegensteht. Dagegen könnte eingewendet werden, dass aufgrund der im Augenschein festgestellten Topografie des Baugrundstücks (abfallendes Gelände von Osten nach Westen) der Nahbereich unmittelbar entlang der Erschließungsstraße in gewisser Weise optisch von steileren Hanglagen nach Osten hin abgetrennt ist. Der Senat lässt diese Frage dahinstehen. Denn jedenfalls lässt das Vorhaben im Fall der Umsetzung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung eine V e r f e s t i g u n g der Splittersiedlung befürchten und führt deswegen zu einer Beeinträchtigung von Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
Wegen ihrer tendenziell geringeren Außenbereichsunverträglichkeit ist die Verfestigung einer Splittersiedlung grundsätzlich eher hinzunehmen als die Erweiterung oder gar die Entstehung einer Splittersiedlung. Die Annahme eines Vorgangs der Zersiedelung bedarf daher insbesondere in den Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8). Als Grund für eine Missbilligung in diesem Sinne kommt insbesondere in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.). Anderes gilt dann, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann (BVerwG, B.v. 10.11.2010 – 4 B 45.10 – ZfBR 2011, 163 = juris Rn. 4), etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (OVG NRW, U. v. 27.2.1996 – 11 A 1897/94 – ZfBR 1996, 286 = juris Rn. 26 sowie Leitsatz).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist bei gebotener Außerachtlassung des zu ersetzenden Altbestandes auf dem Baugrundstück ein „Befürchten“ der Verfestigung des Außenbereichssplitters „B.“ als Folge der Umsetzung des vom Kläger geplanten Wohnbauvorhabens zu bejahen. Der Grund für die städtebauliche Missbilligung bei Annahme einer bloßen Verfestigung der Splittersiedlung liegt vorliegend in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die dem Bauvorhaben im Falle seiner Umsetzung auf weitere unbebaute Flächen in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Weilers „B. …“ zukäme (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 28). Dies gilt zunächst für den auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße gelegenen noch unbebauten, mehr als 100 m langen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 von der Südwestgrenze des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … bis zu dem am südlichen Ende des Weilers gelegenen Einmündungsbereich des Wegs, der zur weiter westlich gelegenen Reithalle führt. Zwar ist durch das auf Basis einer „Landratsgenehmigung“ aus dem Jahr 2005 errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … bereits eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung zur weiteren Bebauung innerhalb des Siedlungssplitters begründet worden. Dies führt aber am Maßstab verständiger Plausibilität (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79 = juris Rn. 5) entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dem streitgegenständlichen Vorhaben jede weitere oder verstärkende Vorbildwirkung für eine weitere Zersiedlung abzusprechen. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem „Verbrauch“ von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte. In Orientierung an der vorhandenen Wohnbebauung auf FlNrn. …, …, … und … wäre im angesprochenen Bereich auf der westlichen Seite der Erschließungsstraße Raum für noch etwa vier weitere vergleichbare Wohnhäuser. Des Weiteren würden sich die verbleibenden unbebauten Bereiche östlich der Erschließungsstraße auf dem Baugrundstück selbst – neben dem streitgegenständlichen Vorhaben – für eine weitere Bebauung mit mehreren Wohnhäusern in ähnlicher Größenordnung anbieten: Hier könnten nördlich des beantragten Bauvorhabens entlang der Erschließungsstraße (also im in Richtung des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. …) noch zumindest zwei Gebäude und südlich hiervon (in Richtung des ehemaligen Gaststättengebäudes des Beigeladenen zu 2) jedenfalls ein weiteres Wohnhaus platziert werden. Auf Flächen diesseits und jenseits der Erschließungsstraße wäre mithin das Bauvorhaben geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal des Befürchtens nicht, dass in Folge der Zulassung des zur Beurteilung stehenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – ZfBR 2000, 278 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 4 B 5.14 – ZfBR 2014, 494 = juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12). Kämen aber zu den vorhandenen vier Wohngebäuden im nördlichen Bereich des Siedlungssplitters und den mit gewissem Abstand weiter südlich gelegenen Bestandsgebäuden des Beigeladenen zu 2 (ehemaliges „B.“, ehemalige Gaststätte mit Nebengebäuden) neben dem hier streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers noch mögliche weitere Wohngebäude hinzu, fehlte es an der „deutlichen Unterordnung“ der geplanten und der potenziell weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen ließe. Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben und den möglicherweise weiter hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude die bestehende Splittersiedlung erheblich verstärken und eine nicht unerhebliche Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18).
c) Die Befürchtung einer Verfestigung der Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sog. „Teilprivilegierungstatbestand“ gem. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach sonstigen, im Übrigen außenbereichsverträglichen Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, ist nicht einschlägig.
aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 35 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 oder 6 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger weder eine Nutzungsänderung noch eine Erweiterung, sondern den Abriss und die Neuerrichtung eines Gebäudes verfolgt.
bb) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheitert jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung gem. Buchst. c, weil das seit Jahrzehnten leerstehende Gebäude niemals vom Kläger nach dem käuflichen Erwerb im Jahr 1990 selbst wohnlich genutzt wurde. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 – mithin schon vor dem Erwerb durch den Kläger – wurde ausgeführt, dass das „Bauernhaus“ schon im damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar war. Zudem gab der Kläger in einer von ihm unter dem 18. September 2006 unterschriebenen „Anlage zum Antrag auf Errichtung eines Ersatzwohnhauses“ zur Frage, seit wann das bestehende Wohnhaus von ihm bewohnt werde, als Antwort: „unbewohnt“. Ferner thematisierte der Kläger in einem in den Akten befindlichen Brief an den Landrat vom 14. April 2014, die Landesanwaltschaft habe im gerichtlichen Verfahren, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 geführt habe, vertreten, dass der Altbau auf dem Baugrundstück zunächst nach Renovierung bewohnt werden könne und dass nach einigen Jahren dann nach § 35 Abs. 4 BauGB auch Erweiterungs- und Änderungsbauten zulässig seien. Diese Aussicht sei auch ein Beweggrund für den damaligen Kauf des Grundstücks gewesen. Der heutige bauliche Zustand lasse eine Sanierung, wie sie vom Oberlandesanwalt im Jahr 1990 vorgeschlagen worden sei, nicht mehr zu. Auch dieser Brief bestätigt, dass der Kläger – was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – das Altgebäude niemals selbst bewohnt hat. Zudem ergibt sich aus einem im erstinstanzlichen Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Schriftstück, dass sich der Kläger im Februar 1988 ein Baugrundstück in der Gemeinde Eching gekauft und im Folgejahr dort mit dem Hausbau begonnen hat; das Baugrundstück, auf dem er das streitgegenständliche Vorhaben verwirklichen will, wird hiernach von seiner Familie als Gartengrundstück und zur Erholung sowie zur Unterstellung von verschiedenen Gerätschaften genutzt.
cc) § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist nicht einschlägig, weil das zu ersetzende Gebäude nicht durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden ist.
dd) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB stützen. Hiernach gilt – bei im Übrigen entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g – in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Bei dem Altgebäude auf dem Baugrundstück handelt es sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme um ein eher herkömmliches Gebäude ohne besondere bauliche Ausgestaltung. Unabhängig davon, dass es sich wohl schon seit Jahrzehnten in einem ruinenähnlichen Zustand befindet, ist aus Sicht des Senats eher zweifelhaft, ob es aufgrund besonderer architektonischer und / oder kulturhistorischer Wirkungen geeignet ist, auf die umgebende Kulturlandschaft einen relevanten positiven Einfluss zu nehmen (vgl. VG Göttingen, U.v. 10.8.2017 – 2 A 204/15 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163 b; vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 173 i.V. mit Rn. 152). Der Senat kann es letztlich dahinstehen lassen, ob das bestehende Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist und ob zur Erfüllung dieser Voraussetzung das existente Gebäude in erster Linie im Hinblick auf seine Bausubstanz erhaltenswert sein muss bzw. ob marode Gebäude von der Vorschrift von vornherein nicht erfasst werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163b). Hierauf kommt es nicht an, weil jedenfalls weitere Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB, auf die § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB verweist, nicht erfüllt sind bzw. nicht erwiesen vorliegen:
Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 6.78 – ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 – 4 C 16.79 – BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 – 4 B 192.93 – NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 – 10 K 459/14 – juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136). Auch wenn zugunsten des Klägers – trotz nicht vorgelegter Baugenehmigung speziell für das Altwohnhaus – aufgrund der vorgelegten sonstigen Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert unterstellt wird, dass dieses Gebäude vormals legal errichtet wurde, kann es der Senat nicht als erwiesen ansehen, dass das Wohnhaus jemals als Betriebsleiterhaus eines landwirtschaftlichen Anwesens mit den Privilegierungsvoraussetzungen des (heutigen) § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB fungierte. Die vorgelegten Kopien von Plänen aus dem Staatsarchiv aus dem 19. Jahrhundert sprechen allenfalls dafür, dass es früher – jedenfalls in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – eine landwirtschaftliche Nutzung im weitesten Sinne gegeben hat, ohne dass gesichert daraus geschlossen werden kann, dass diese die Schwelle einer Privilegierung nach Maßgabe der heute maßgeblichen Vorgaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erreicht hatte. Für die Anerkennung als gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb ist aber – neben der Frage, ob er im Falle einer Tierhaltung überwiegend auf selbst erwirtschafteter Futtergrundlage basiert, vgl. § 201 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 29.3.2017 – 1 LB 2/15 – juris Rn. 67 m.w.N.) – ausschlaggebend, ob dieser durch eine spezifisch betriebliche Organisation sowie eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung gekennzeichnet war. Es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auf Dauer lebensfähiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen gehandelt haben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.12.2010 – 8 S 2517/09 – DVBl. 2011, 294 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vormals erfüllt waren oder ob – wie der Beklagte entgegenhält – die vormaligen Stallungen lediglich der Selbstversorgung dienten, konnte vom Kläger nicht belegt werden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Frage heute noch aufgeklärt werden könnte. Schon in den Bauvorlagen zu den vom Voreigentümer im Jahr 1987 gestellten Vorbescheidanträgen, die Streitgegenstände der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Jahr 1990 waren, ist (außer einem Kleingebäude unmittelbar nordöstlich des Altbestands) von größeren landwirtschaftlichen Nutzgebäuden auf Lageplänen nichts mehr zu sehen. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen eines (früheren) landwirtschaftlichen (maßgeblich auf Gewinnerzielung ausgerichteten) Betriebs geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für die ihm günstige Tatbestandsvoraussetzung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5).
Zudem scheitert eine Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB daran, dass das Altgebäude bei unterstellter früherer landwirtschaftlichen Nutzung bereits vor Jahrzehnten – und damit zeitlich vor dem gestellten Bauantrag für das nunmehr verfolgte Vorhaben – einer wesentlichen Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung zugeführt wurde. In der dem Verwaltungsgericht beim Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Übersicht (s.o.) wird ausgeführt, dass das Haus in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts von der in den USA lebenden Familie W. wiederholt – und jeweils bis zu einem dreiviertel Jahr – als Wohnung genutzt worden sei, wenn sich diese in Bayern aufgehalten habe. Auf Basis der eigenen Darstellungen des Klägers ist mithin eine von ihm vorgetragene ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung bereits vor Jahrzehnten unzweifelhaft aufgegeben worden (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – NVwZ 2001, 557 = juris Rn. 10) und ist stattdessen das Gebäude zwischenzeitlich rein wohnlich bzw. als Ferienwohnhaus umgenutzt worden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu erleichterten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist aber verbraucht, wenn ein vormaliger landwirtschaftlicher Betrieb endgültig aufgegeben wurde und bereits eine Anschlussnutzung außerhalb des Privilegierungstatbestandes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgte. Aus dem Gesetzeszweck – Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft – ergibt sich, dass nur die e r s t m a l i g e Änderung der Nutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt wird, nicht aber eine weitere Nutzungsänderung nach einer an die landwirtschaftliche Nutzung anschließenden „Zwischennutzung“ (BVerwG, B.v. 1.2.1995 – 4 B 14.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307 = juris Rn. 3; OVG NRW, U.v. 30.7.2003 – 22 A 1004/01 – BauR 2004, 47 = juris Rn. 15 ff.; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 138; Spieß in Jäde/ Dirnberger u.a., BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 104). Für einen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (teil-) privilegierten unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen Wohnnutzung ist kein Raum mehr, wenn die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer – wenn auch später ersatzlos wieder aufgegebenen – nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung gewichen ist; das gilt auch für eine ungenehmigte Zwischennutzung. Auch der auf dieser Regelung aufbauende § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet – unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist (Art. 82 Abs. 6 BayBO i.V. mit § 245b Abs. 2 BauGB) – im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung (OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 18; Söfker a.a.O. § 35 Rn. 163a).
Ferner wird weder die äußere Gestalt der Bebauung auf dem Baugrundstück bei der Ersetzung des Altgebäudes durch den beabsichtigten Neubau im Wesentlichen gewahrt (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b BauGB) noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ersatzbau um eine nur geringfügige Erweiterung im Vergleich zum Altbestand i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der bisherige Altbau weist einen rein rechteckigen Grundriss mit den Maßen 6 m x 16 m = 96 m² auf. Das neue Bauvorhaben soll nach den eingereichten Bauvorlagen hinsichtlich des reinen Wohntraktes mit einer überbauten Fläche von ca. 145 m² [(12,49 m x 8,49 m) + (6 m x 6,49 m) ] eine L-Form erhalten und unterscheidet sich daher schon in der äußerlichen Gestaltung nicht unerheblich vom bisherigen Bestand. Allein schon bei einer Betrachtung des Größenzuwachses des Wohntrakts in der überbauten Fläche von 96 m² auf 145 m² um ca. 51% ist zweifelhaft, ob noch von einer geringfügigen Erweiterung gesprochen werden kann. Eine geringfügige Erweiterung ist jedenfalls zu verneinen, wenn – wie geboten – die nordöstlich an das Wohnhaus anzubauende Garage mit einer zu überbauenden Fläche von ca. 43,5 m² (6,20 x 7 m) in die Betrachtung einbezogen wird. Das neue Gebäude erhält dann inklusive Garage eine T-Form, die mit der ursprünglichen Form des Altgebäudes nichts mehr gemein hat. Der Zuwachs der überbauten Fläche von 96 m² (Altbestand) auf ca. 188,5 m² (neues Wohngebäude mit angebauter Garage) beträgt dann nahezu das Doppelte (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.5.1980 – IV C 84.77 – BauR 1980, 552 = juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 164). Bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 3 BauGB ist im Übrigen ausschließlich der Vergleich zwischen dem zu ersetzenden Gebäude einerseits und dem neuen Gebäude andererseits maßgeblich. Die vom Kläger in die Vergleichsberechnung einbezogenen (früheren) landwirtschaftlichen Nutzgebäude bestehen so aber seit Jahrzehnten nicht mehr.
2. Ein übergesetzlicher – unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter – aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 – 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 – 4 B 231/96 – NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat für den aktiven Bestandsschutz im Außenbereich mit § 35 Abs. 4 BauGB eine abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen.
3. Der Senat verkennt nicht, dass die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Verneinung der Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB zu einer auf der Hand liegenden „faktischen“ Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Eigentümern der nördlich gelegenen Grundstücke führt, denen der Beklagte bis zuletzt im Jahr 2005 trotz Außenbereichslage Wohngebäude genehmigte. Diese genehmigten Bauten stellen eine Fehlentwicklung dar, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit objektivem Recht (§ 35 BauGB) ebenso unvereinbar waren wie heute das – vom Beklagten abgelehnte – klägerische Vorhaben. Insbesondere die Erteilung der vom Landrat persönlich unterzeichneten Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 für das auf der FlNr. … errichtete Wohnhaus, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrags des Klägers für das streitgegenständliche Vorhaben steht, ist mit Blick auf die Gesetzbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 BauGB) und die bereits am 30. Januar 1990 zum betroffenen Siedlungssplitter ergangene eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (RN 6 K 88.1057) nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf diese Bezugsfälle berufen, denn selbst bei anderweit rechtswidrig erteilten Genehmigungen besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 – IV C 29.75 – DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 – 1 ZB 15.154 – juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 26; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – NuR 2018, 62 = juris Rn. 56).
4. Die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfene Fragen,
– ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Regelungen des Regionalplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 BauGB),
– ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB),
– ob im Falle einer Genehmigungserteilung mit Blick auf anfallendes Oberflächen- und Niederschlagswasser zu Lasten des Beigeladenen zu 2 das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wäre sowie
– ob die Erschließung insbesondere hinsichtlich der Abwasserentsorgung gesichert ist,
sind nicht mehr entscheidungserheblich und müssen daher nicht näher erörtert werden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die in beiden gerichtlichen Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt und damit in beiden gerichtlichen Instanzen ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hat nur in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt; es entspricht mithin der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 nur insoweit für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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