Aktenzeichen W 4 S 16.1144
Leitsatz
In Dorfgebieten ist der Schutz des Wohnens wegen der den landwirtschaftlichen Betrieben nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO zukommenden Vorrangstellung eingeschränkt. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm etc.) sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung anzusehen (vgl. BayVGH BeckRS 2004, 30211). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Maschinenhalle.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *93/4 der Gemarkung B* …, B* … 26b, 63* … K* …
Unter dem 29. März 2016 beantragte der Beigeladene den Neubau einer Maschinenhalle als Ersatz für das im Juli 2015 abgebrannte Gebäude auf dem Anwesen B* … 26, Fl.Nr. *93/6, Gemarkung B* …
Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 genehmigte das Landratsamt Miltenberg dem Beigeladenen den Neubau einer Maschinenhalle unter Auflagen.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (W 4 K 16.833), über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2016 ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 11. August 2016 (Az. W 4 K 16.833) gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Juli 2016 zur Errichtung des Neubaus einer Maschinenhalle anzuordnen.
Zur Begründung wurde erklärt, dass der Antragsteller in unzumutbarer Weise in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt sei. Der Antragsgegner habe bei der Erteilung der Baugenehmigung, insbesondere was die Genehmigung des Standorts angehe, eine fehlerhafte Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen. Die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, wodurch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt worden sei. Selbst bei summarischer Prüfung sei offenkundig, dass durch den Betrieb einer größeren Maschinenhalle, welche wesentlich näher am Wohngebäude des Antragstellers liege als die abgebrannte, der Antragsteller in seinen Wohnräumen und auf seinem Wohngrundstück größerem Lärm ausgesetzt sei als bei der früheren baulichen Situation. Es seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen am Vollzug der Baugenehmigung ersichtlich. Der Antragsteller müsse befürchten, dass bei Fortführung und Fertigstellung der Bauarbeiten die Beseitigung eines Betriebsgebäudes eines landwirtschaftlichen Betriebs nur unter äußerst schwierigen Umständen, wenn überhaupt, durchsetzbar sein würde.
Mit Schreiben vom 8. November 2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Ein entsprechendes überwiegendes Interesse des Antragstellers sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer im Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Überprüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung rechtmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Interessenabwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH v. 26.7.2011, a.a.O.).
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2016 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde sich aus Art. 59 BayBO ergibt.
Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg nur zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BayVGH v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Vorliegend ist die erteilte Baugenehmigung nach summarischer Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften gegenüber dem Antragsteller nicht zu beanstanden.
Der Neubau der Maschinenhalle des Beigeladenen fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung.
Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich etwa nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der nicht überplanten näheren Umgebung ein. Zwar hat die Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung (grundlegend BVerwG v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309 ff.). Die Eigentümer von Grundstücken haben das Recht, sich im Rahmen ihres Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters (Gebietserhaltungsanspruch) gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151 ff.).
Vorliegend gehen sowohl der Antragsgegner, wie auch der Antragsteller übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung der geplanten Maschinenhalle einem Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB) entspricht. Planungsrechtlich ist damit von einem sogenannten „faktischen“ Dorfgebiet auszugehen. In einem solchen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die geplante Maschinenhalle als landwirtschaftliches Betriebsgebäude ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“) allgemein zulässig und fügt sich damit von der Art der baulichen Nutzung her in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung liegt keine Verletzung drittschützender Normen vor. Dem Gebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, kommt im Grundsatz keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weis, BayBO, Art. 66 Rn. 437). Im Übrigen gibt es vorliegend aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die geplante Maschinenhalle nach ihren Ausmaßen nicht in die nähere Umgebung einfügen würde.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht schließlich auch nicht dem in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, soweit es dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO) oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wären (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO). Erforderlich ist insoweit eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen, sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Insoweit ermöglicht und gebietet das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eine Feinabstimmung mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (vgl. BVerwG v. 23.9.1999, BVerwGE 109 S. 314 ff.). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 23.9.1999 a.a.O.). Voraussetzung für einen auf dem Gebot der Rücksichtnahme beruhenden Drittschutz ist darüber hinaus, dass es ein Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, indem es in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise nicht auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht nimmt (BVerwG v. 23.9.1999, a.a.O.). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei kann bei einem Vorhaben, das sich innerhalb des durch die nähere Umgebung definierten Rahmens hält und in dieses einfügt, nur ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot verletzt sein (vgl. BVerwG v. 28.10.1994, NVwZ 1994, 868).
Die demnach auch im vorliegenden Fall erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Beigeladenen an der Errichtung und Nutzung der geplanten Maschinenhalle das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des Status Quo überwiegen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht – wie erwähnt sind sich die Parteien darin einig – hier einem Dorfgebiet i.S.d. § 5 Abs. 1 BauNVO. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Gemessen hieran verstößt das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Wohngrundstück des Antragstellers. Das Grundstück des Antragstellers ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, wie der Antragstellervertreter meint, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens wegen der den landwirtschaftlichen Betrieben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zukommenden Vorrangstellung eingeschränkt ist. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm etc.) sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung anzusehen (vgl. BayVGH v. 12.7.2004, Az. 25 B 98.3351 – juris). Vorliegend gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, sie werden vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass von der geplanten Maschinenhalle des Beigeladenen Lärmemissionen ausgehen könnten, die das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken übliche Maß übersteigen und damit für das Grundstück des Antragstellers unzumutbar sind. Bei den zu erwartenden Ein- und Ausfahrten in die Maschinenhalle sowie bei den Ein- und Auslagerungsvorgängen handelt es sich um typischerweise von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehende Emissionen, die im Dorfgebiet hinzunehmen sind.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt auch nicht – trotz Einhaltung des bestehenden planungsrechtlichen Rahmens – ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere kann die Kammer keine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf dem Grundstück des Antragstellers erkennen. Nach der Rechtsprechung kann von einer erdrückenden Wirkung eines Bauwerks nur dann die Rede sein, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. BVerwG v. 11.12.2006, NVwZ 2007 S. 336 f.). Abzustellen ist insoweit auf die konkrete städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend, wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, mithin dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft. Derart schwerwiegende Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers hat die geplante Maschinenhalle zweifellos nicht. Insofern ist schon zu berücksichtigen, dass die geplante Halle nur die nordöstliche Seite des Grundstücks des Antragstellers betrifft. Zudem hat der Antragsteller selbst Bilder vorgelegt, die zeigen, dass die nordwestliche Grenze des Grundstücks des Antragstellers mit zahlreichen hohen, überwiegend immergrünen Büschen und Bäumen bewachsen ist, die den Eindruck der Hallenrückwand auf dem Grundstück des Antragstellers zweifellos optisch abschwächen. Schließlich hält das geplante Gebäude unstreitig auch die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Bei Einhaltung der landesgesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen, die vor allem den Zielen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der benachbarten Grundstücke dienen, kann von einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen die Rede sein. Um einen solchen außergewöhnlichen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht. Insgesamt ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass für die geplante Halle auch Standorte denkbar sein mögen, die seinen Interessen weiter entgegenkommen würden. Rücksichtslos im planungsrechtlichen Sinn ist das Bauvorhaben des Beigeladenen deswegen allerdings nicht.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kosten des Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da er mangels Antragstellung kein Risiko einer Kostentragungspflicht übernommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.