Aktenzeichen M 8 SN 18.5523
Leitsatz
Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen auf benachbarten Grundstücken liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18. September 2018 (M 8 K 18.4654) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2018 für den Neubau von 4 Stadthäusern mit Duplexgarage – hier: Haus 3.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.
Mit Bescheiden vom 24. April 2018 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen den Neubau von vier Stadthäusern auf den Fl.Nr. … und … Die hiergegen erhobenen Klagen des Antragstellers (M 8 K 18.2401, M 8 K 18.3901, M 8 K 18.3908 und M 8 K 18.3909) sind noch nicht entschieden. Die diesbezüglichen Anträge des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 VwGO (M 8 SN 18.2521, M 8 SN 18.3539, M 8 SN 18.3911 und M 8 SN 18.3912) wurden mit Beschlüssen vom 27. August 2018 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 20. November 2018 zurückgewiesen (u.a. 2 CS 18.1970).
Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.
Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
(nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Am 11. Mai 2018 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau von 4 Stadthäusern mit Duplexgarage – Haus 3 – auf streitgegenständlichen Grundstücken …-Str. 9 und 11, Fl.Nr. … und …, Gem. …, wo sich derzeit die Bestandsbebauung befindet.
Es wurden Befreiungen von der Einhaltung der straßenseitigen Baugrenze für die Mülltonnenanlage, das Vordach und das Eingangspodest und zwei Lichtschächte beantragt und begründet.
Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser 1, 2 und 4). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus 1 bildet das westlichste, Haus 4 das östlichste Gebäude.
Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 18,3 m auf 12,00 m auf; die Längsseite verläuft parallel zu den nördlichen Grundstücksgrenzen. Haus 3 weist eine Grundfläche von 3,98 m auf 12,00 m auf. Die Firsthöhe der Häuser beträgt 9,15 m. Im 1. Obergeschoss verfügen die Häuser an ihrer Südseite über Balkone. Diese weisen eine Tiefe von 1,50 m und sind 4,08 m (Haus 1), 3,28 m (Häuser 2 und 3) und 4,29 m (Haus 4) breit; die Geländeroberkante liegt bei 3,85 m. Die Häuser 1 und 4 verfügen im Dachgeschoss über je eine Dachgaube an der Nord- und Südseite mit einer Breite von 1,60 m und einer Höhe von 1,95 m, sowie zwei Dachgauben (jeweils 2,00 m breit und 1,95 m hoch) und ein Dachfenster (0,94 m breit) an der West- (Haus 1) bzw. Ostseite (Haus 4). Die Häuser 2 und 3 verfügen im Dachgeschoss an der Nordseite über je eine Dachgaube mit einer Breite von 2,05 m und einer Höhe von 1,955 m (Haus 3) bzw. 1,95 m (Haus 2). An der Südseite jener Häuser befindet sich im Dachgeschoss je ein 2,96 m breiter, mit 2,03 m hohen Fenstern versehener Dacheinschnitt, wodurch eine 0,705 m tiefe Loggia entsteht.
Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m, errichtet werden.
Im Osten schließt sich an Haus 4 eine Garage für die Häuser 3 und 4 mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser 1 und 2 südlich der Häuser 1 und 2 in einem Abstand von 5,35 m von jenen Gebäuden errichtet werden.
Alle angegebenen Maßen sind in den Bauvorlagen vermasst.
Mit Bescheid vom 21. August 2018 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 11. Mai 2018 nach Plan-Nr. … und nach Baumbestandsplan Plan-Nr. … mit handschriftlichen Ergänzungen bzw. Änderungen vom 13. Juli 2018 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die beantragten Befreiungen wurden erteilt.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 bezüglich Haus 3 erheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.4654 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin für Haus 3, Az: …, vom 21. August 2018 anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags führten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen drittschützenden Rechten verletze.
Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.
Das Vorhaben weise umfangreiche und massive Gauben auf, wodurch der Eindruck einer Bebauung mit EG + 2 vermittelt werde. Die Massivität des Vorhabens werde dadurch verdeutlicht, dass die von den Bauwerken in Anspruch genommenen Flächen mit ca. 252 m² ca. 49,50% des Gesamtgrundstücks (ohne Zufahrtsgrundstück) in Anspruch nehmen werde. Weder die Fragen des Naturschutzes noch der Feuersicherheit seien geprüft worden; die Feuersicherheit sei jedoch fraglich.
Bei den vier genehmigten Stadthäusern handele es sich um Reihenhäuser und nach Auffassung des Antragstellers um ein Gesamtbauvorhaben, auch wenn dieses in vier Baugenehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Betreff zum Bauantrag.
Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Bebauungstiefen würden nicht eingehalten; es entstünden so städtebauliche Spannungen. Ein Bauvorhaben mit derartig massiven Ausmaßen existiere zudem in der näheren Umgebung nicht. Die Kubatur wirke extrem massiv und die Höhenentwicklung entspreche nicht der näheren Umgebung. Die Umgebung des Baugrundstücks weise auch einen geringen Verdichtungsgrad auf. Dies gelte erst recht, wenn man die vier Bauvorhaben einzeln betrachten würde. Es liege ein erheblicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor.
Die streitgegenständlichen Bauvorhaben in den Verfahren M 8 K 18.2402, M 8 K 18.3908, M 8 K 18.3909 und M 8 K 18.3910 trugen ihr Übriges dazu bei, dass die Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber den Nachbargrundstücken, so auch gegenüber dem Grundstück des Klägers mit Fl.Nr. …, erdrückend, abriegelnd und unzumutbar wirkten.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
(Mit Beschluss vom 8. November 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.)
Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führten sie aus, dass die Abstandsflächen (noch) nicht zum Prüfprogramm gehörten, im Übrigen aber eingehalten seien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der … Architekten, welches im Verfahren M 8 K 18.2401 vorgelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2018 für Haus 3 verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung – BayBO).
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2018 für Haus 3 verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).
2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.
2.1.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.
2.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 – M 8 K 13.682 – juris Rn. 29).
2.1.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
2.1.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).
2.1.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.
Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben – sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit – nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus 3 weist eine Firsthöhe von 9,15 m auf. Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei 6,405 m liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 3,805 m bzw. 3,55 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.
Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind über 11 m von dem Grundstück des Antragstellers entfernt. Dabei werden die Grundstücke sogar durch das Grundstück Fl.Nr. … getrennt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers über 20 m (abgegriffen) von Haus 1 entfernt ist. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.
Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos. Dies gilt insbesondere selbst bei Berücksichtigung der genehmigten Bebauung auf den Fl.Nr. … und …, obwohl vorliegend nur das Bauvorhaben bezüglich Haus 3 streitgegenständlich ist. Die dort geplante Bebauung ist nicht rücksichtslos (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 2 CS 18.1970; VG München, B.v. 27.8.2018 – M 8 SN 18.2521). Die Bauvorhaben der insgesamt acht Stadthäuser sind auch bei gemeinsamer Betrachtung nicht rücksichtslos; eine Riegelwirkung entsteht durch sie nicht.
2.2 Unabhängig von der Frage, ob Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehört, ist jedenfalls eine diesbezügliche Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten ausgeschlossen. Wegen der Situierung des geplanten Baukörpers zum Grundstück des Antragstellers ist es unmöglich, dass Abstandsflächen durch das Vorhaben auf dem Grundstück des Antragstellers zum Liegen kommen.
2.3 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.
Der Vortrag bezüglich naturschutzrechtlicher Belange ist unsubstantiiert. Eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist nicht ersichtlich.
In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.