Aktenzeichen Au 5 K 16.565
Leitsatz
Bauliche Anlagen sind nach Art. 57 Abs. 3 S. 1 BayBO verfahrensfrei, wenn diese einem luftrechtlich zugelassenen Flugplatz dienen. Als Anlagen, die dem Flugplatz dienen, lassen sich, in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, alle Verkehrsanlagen sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe begreifen. (redaktioneller Leitsatz)
Einem Flugplatz dienen alle diejenigen Anlagen, die ein vernünftiger Flughafenbetreiber in einer vergleichbaren Situation für die Zwecke des Flugplatzes errichten würde. Anlagen, die auf dem Gelände eines Verkehrsunternehmens (Flugplatz) liegen, jedoch ausschließlich verkehrsfremden Zwecken dienen, zählen hierzu nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Von einer Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse für den Planvollzug so entwickelt haben, dass die planerischen Festsetzungen ganz oder teilweise ihre Funktion verlieren oder als Ergebnis einer planerischen Abwägung schlechterdings nicht mehr vertretbar wären. Überdies müsste dieser Umstand so offensichtlich sein, dass für unbeteiligte Dritte kein Vertrauen in die jeweiligen planerischen Festsetzungen fortbesteht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Genehmigung seines Baugesuchs vom 2. Februar 2015. Er wird durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das vom Kläger begehrte Bauvorhaben keinen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
Einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren der Art. 55 ff. BayBO steht nicht entgegen, dass sich das begehrte Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von … – … – vom 15. Februar 2002, geändert am 7. April 2003, befindet. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält auf den Seiten 188 ff. einen Plan der baulichen Anlagen auf dem Flughafengelände, welcher Festsetzungen mit städtebaulichem Gehalt insbesondere zur jeweils zulässigen Art deren Nutzung enthält.
Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch grundsätzlich zuständig, über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auch dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben einen Bezug zu einem Flughafen oder Landeplatz im Sinne des § 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) besitzt. Für die rechtliche Beurteilung eines Bauantrages ist zwischen der verfahrensmäßigen Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und den von ihr zu beachtenden inhaltlichen Vorgaben zu unterscheiden, soweit diese durch luftverkehrsrechtliche Entscheidungen bestimmt sind oder aus Anlass des Vorhabens getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden „unberührt“. Ungeachtet dessen, dass es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen bleibt, sämtliche bauplanungsrechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Festlegungen zu treffen, die im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Abwägung erforderlich sind, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen, ordnet § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG an, dass die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde aufrecht erhalten bleibt. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit lediglich die sich aus anderen Vorschriften ergebende verfahrensmäßige Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemeint ist, für ein beabsichtigtes Vorhaben in ein bauaufsichtliches Verfahren formell einzutreten. Derartige verfahrensmäßige Zuständigkeiten, die in der Regel auch die bauplanungsrechtliche Beurteilung mit umfassen (§§ 29 bis 38 BauGB), werden durch das formelle Bauordnungsrecht der Länder hier in den Art. 55 ff. BayBO begründet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 20.7.1990 – 4 C 30/87 – NVwZ 1991, 66 bis 69, juris Rn. 33 bis 35). Nach diesen Grundsätzen war das Landratsamt … vorliegend berufen, über den Bauantrag des Klägers vom 2. Februar 2015 sachlich zu entscheiden.
2. Die baurechtliche Behandlung des Bauvorhabens hatte am Maßstab der Bayerischen Bauordnung zu erfolgen. Da es sich bei dem begehrten Vorhaben um ein Gebäude an einem Flugplatz handelt, ist der Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung eröffnet, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO.
Das Bauvorhaben ist auch nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Nach dieser Bestimmung sind luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen verfahrensfrei, sofern es sich nicht um Gebäude handelt, die Sonderbauten sind. Art. 57 Abs. 3 BayBO schafft eine weitreichende Verfahrensfreiheit für Anlagen auf Flugplätzen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Errichtung und die Änderung, sondern auch die Nutzungsänderung, sie ist für Anlagen, die luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienen, eine Sondervorschrift, die Art. 57 Abs. 1, 2 und 4 BayBO vorgeht.
Zwar fällt vorliegend das geplante Bauvorhaben des Klägers in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung (s. o.), jedoch ist die Kammer der Auffassung, dass eine Verfahrensfreiheit ausscheidet, da die geplante Anlage dem luftrechtlich zugelassenen Verkehrslandeplatz … nicht dient. Als Anlagen, die dem Flugplatz dienen, lassen sich, in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, alle Verkehrsanlagen sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe begreifen (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: Mai 2016, Art. 57 Rn. 203). Nicht verfahrensfrei sind hingegen Anlagen, die keinen funktionalen Bezug zum Flugplatz aufweisen. Der Begriff des „Dienens“ ist entsprechend den zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 BauGB entwickelten Grundsätzen auszulegen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 57 Rn. 408).
Verkehrsanlagen sind demnach Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Güter zu Lande, zu Wasser und in der Luft dienen, und zwar jeweils einschließlich des ruhenden Verkehrs. Zu den Verkehrsanlagen zählen jedoch nicht Anlagen, die auf dem Gelände eines Verkehrsunternehmens liegen, jedoch ausschließlich verkehrsfremden Zwecken dienen (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a. a. O., Art. 1 Rn. 20, 32). Sofern man sich zur Auslegung des Art. 57 Abs. 3 BayBO am Begriff der Verkehrsanlagen des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO orientiert, liegt demnach bereits kein die Privilegierung des Art. 57 Abs. 3 BayBO in Anspruch nehmendes Vorhaben vor. Das Bauvorhaben des Klägers hat keinen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Betrieb des Verkehrslandeplatzes … Vielmehr handelt es sich um einen privaten gewerblichen Betrieb, der lediglich den Standortvorteil des Verkehrslandeplatzes mit den dort vorhandenen Flugfeldern in Anspruch nehmen möchte, um beispielsweise Probeflüge, die einem Verkaufsgeschäft vorausgehen, durchzuführen. Ein Bezug zum öffentlichen Zweck des Verkehrslandeplatzes besteht nicht. Luftverkehrsspezifische Bedürfnisse werden durch die privaten Zwecken dienende Verkaufs- und Präsentationshalle nicht befriedigt. Auch liegt keine Nebenanlage vor, da dies nur solche Anlagen sind, die zur Schaffung, zum Betrieb oder zur Unterhaltung der Verkehrsanlagen erforderlich sind (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a. a. O., Art. 1 Rn. 23).
Darüber hinaus fehlt es offensichtlich an dem in Art. 57 Abs. 3 BayBO für eine Verfahrensfreiheit vorausgesetzten Merkmal des „Dienens“. Einem Flugplatz dienen alle diejenigen Anlagen, die ein vernünftiger Flughafenbetreiber in einer vergleichbaren Situation für die Zwecke des Flugplatzes errichten würde. Einem Flugplatz dienen insoweit beispielsweise der Tower, die Hangars, Abfertigungsanlagen, den Flugplatzbenutzern vorbehaltene Kraftfahrzeugstellplätze und in einem gewissen Umfang die herkömmlicherweise zu der Flugplatzinfrastruktur gehörenden Ladengeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 1 Rn. 44).
Bei der insoweit in Art. 57 Abs. 3 BayBO gebotenen Abgrenzung ist darauf zu achten, dass die funktionale Zuordnung nicht so gelockert sein darf, dass sie letztlich nicht mehr von den verkehrlichen Zwecken des Flugplatzes getragen wird, sondern von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen, so dass die Anlagen gleichsam bloß „bei Gelegenheit“ des Flugplatzes errichtet werden, und zwar deshalb, weil für sie der Flugplatz eine gewisse besondere Standortattraktivität entfaltet (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, a. a. O., Art. 1 Rn. 45). Genauso verhält es sich hier. Das Bauvorhaben weist keinen inhaltlichen, funktionalen Bezug zu den eigentlichen Zwecken des Verkehrslandeplatzes … und dem dort stattfindenden Flugbetrieb auf. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein rein privates Projekt, welches lediglich den Vorteil der vorhandenen Flugfelder ausnutzen will, um für potenzielle Kaufinteressenten Probeflüge durchführen zu können. Abgesehen von dem vom Kläger vertriebenen Produkt „Ultraleicht – Flugzeuge“ besteht kein funktionaler Bezug zum eigentlichen Betrieb des Luftlandeplatzes … Abgesehen vom Vertriebsobjekt handelt es sich um einen bloßen Gewerbebetrieb, der beispielsweise mit einem Autohaus vergleichbar ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger als privater Dritter die Sachherrschaft über die geplante Einrichtung ausübt, kann insoweit als Indiz herangezogen werden (vgl. hierzu Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, a. a. O., Art. 1 Rn. 45 a.E.). Eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO scheidet demnach für das Bauvorhaben des Klägers aus.
3. Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig. Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung zu. Dem Bauvorhaben des Klägers stehen insoweit – wie vom Beklagten zutreffend angenommen wurde – die Festsetzungen zur baurechtlichen Art der Nutzung im rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … – … – für den Verkehrslandeplatz … vom 15. Februar 2002 mit dessen Änderungen vom 7. April 2003 entgegen.
Ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat und das nach Landesrecht eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, ist gemäß § 29 Satz 1 BauGB nach §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen. Die Anwendung des Bauplanungsrechts darf allerdings nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen sein. Nach § 38 Satz 1 BauGB bleiben unter anderem die Vorschriften der angeführten Fachplanungsgesetze von den Vorschriften des Dritten Teils des Baugesetzbuchs, das heißt §§ 29 bis 44 BauGB, unberührt. § 38 BauGB enthält damit die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des angeführten Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1984 – 7 C 15.83 – BVerwGE 70, 242 ff.; U. v. 4.5.1988 – 4 C 22.87 – BverwGE 79, 318 ff.; U. v. 20.7.1990 – 4 C 30/87 – NVwZ 1991, 66 ff., juris Rn. 26). Soweit demnach das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, bleibt demgemäß die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen. Diese Verweisung auf das Fachplanungsgesetz ist allerdings nicht absolut. Insoweit ist es – wie hier – auch denkbar, dass ein Vorhaben bereits in einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG vorgesehen ist oder in einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 LuftVG festgestellt worden ist. In einem derartigen Fall hat, wenn das Vorhaben nunmehr verwirklicht werden soll, die Bauaufsichtsbehörde insoweit lediglich formell eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, bei der sie den Inhalt der vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen als materielles Entscheidungsprogramm ihrer eigenen bauordnungsrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Für die Reichweite des Fachplanungsrechts kommt es in Fällen dieser Art angesichts der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung einer fachplanerischen Entscheidung auf den Inhalt eines vorhandenen und bestandkräftigen Planfeststellungsbeschlusses an. Für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, wonach eine vorhandene Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen ersetzt (BVerwG, U. v. 20.7.1990 – 4 C 30/87, a. a. O. – juris Rn. 27).
Diesem Verständnis steht § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden unberührt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden verfahrensrechtlich nicht bereits dadurch aufgehoben sein soll, dass in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss auch baurechtliche Entscheidungen getroffen wurden oder in anderer Weise baurechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren (BVerwG, U. v. 20.7.1990 – 4 C 30/87, a. a. O. – juris Rn. 28). § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist demnach eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die sich jeder weiteren Entscheidung darüber enthält, nach welchen materiellen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde über das beabsichtigte Vorhaben zu befinden hat.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass, wenn und solange ein Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, es bereits an der Vorschrift des § 38 Satz 1 BauGB scheitert, der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräumt. Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als dem Fachplanungsrecht unterstellt, ist dabei ein der Baugenehmigungserteilung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer solchen Fläche, die aufgrund der fachplanungsrechtlichen Zweckbestimmung baurechtlich privilegiert ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG; BayVGH, U. v.19.1.2007 – 8 BV 05.1963 – juris Rn. 51 ff.), kann ein „fachrechtsfremden“ Zwecken dienendes Gebäude regelmäßig nicht genehmigt werden. In einem solchen Fall kommt eine Genehmigung erst dann in Betracht, wenn der besondere Rechtscharakter der fachplanungsrechtlich bestimmten Fläche in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben bzw. geändert worden ist (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 38 Rn. 22).
Dies zugrunde gelegt, stehen die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz … der Regierung von … – … – vom 15. Februar 2002 und dessen Änderungen vom April 2003 der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers entgegen. Der insoweit maßgebliche Planfeststellungsbeschluss sieht in Ziffer 5.3.2.1 seiner textlichen Festsetzungen (S. 189 bis 191 des Planfeststellungsbeschlusses) eine in Anlehnung an die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB und den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) detaillierte abschließende Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung der auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ausgewiesenen Flächen für die Errichtung von Hochbauten vor. Den einzelnen überbaubaren Flächen wurden dabei gesonderte Zweckbestimmungen zugewiesen.
Für die Baufläche F2, in der das streitgegenständliche Bauvorhaben realisiert werden soll, ist im Planfeststellungsbeschluss bestimmt, dass hier nach der Art der baulichen Nutzung bauliche Anlagen und Einrichtungen für Passagierabfertigung, Dienstleistungen, Verwaltung und Technik planungsrechtlich zulässig sein sollen. Für die im Jahr 2003 aufgehobene Fläche F3 ist hingegen bestimmt, dass dort bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen sowie bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Frachtumschlag, für luftfahrtaffine Dienstleistung und Gewerbebetriebe und für Verwaltungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder Luftfahrtgewerbe dienen, planungsrechtlich zulässig sind. Für die Baufläche SF1 bestimmt der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 191 schließlich, dass dort bauliche Anlagen und Einrichtungen für Transportunternehmen, luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe, sowie Beherbergungsbetriebe und Verwaltungen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten zugelassen werden können. Der hohe Differenzierungsgrad hinsichtlich der Art der Nutzung in den jeweils festgesetzten überbaubaren Flächen lässt den planerischen Willen des Planungsgebers erkennen, die ausgewiesenen Flächen für Hochbauten hinsichtlich der jeweils zulässigen Nutzungsart zu steuern und damit auf das künftige Erscheinungsbild des Verkehrslandeplatzes … Einfluss zu nehmen. Die Bauflächen F1 und F2, die unmittelbaren Vorfeldanschluss besitzen, sollten nach dem Willen des Planungsgebers dabei aufgrund deren Lage dem unmittelbaren Luftfahrtbetrieb dienen. Die Hochbaufläche F2 sollte gemäß der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 141 und 142 in erster Linie der Errichtung eines neuen Gebäudes für Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik dienen. Die in Zone F2 genannten baulichen Anlagen und Einrichtungen für die Passagierabfertigung lassen die primäre Zielsetzung dieser Hochbaufläche deutlich werden. Aufgrund der unmittelbaren Lage an den Flugfeldern sollten hier nach dem Willen des Plangebers nur Einrichtungen baurechtlich zugelassen werden, die dem eigentlichen Luftfahrtbetrieb dienen. Weiter ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den überbaubaren Flächen bezüglich der Zweckbestimmungen deutlich zwischen dem Begriff der „Dienstleistung“ und demjenigen des „luftfahrtaffinen Gewerbebetriebes“ differenziert. Luftfahrtaffine Gewerbebetriebe waren demnach lediglich in der zwischenzeitlich aufgehobenen Zone F3 und der Zone SF1 zulässig.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, den in der Zone F2 verwendeten Begriff der Dienstleistung, unabhängig davon, ob diese luftfahrtaffin ist oder nicht, um den gesondert verwendeten Begriff der luftfahrtaffinen Gewerbebetriebe zu erweitern. Luftfahrtaffine Gewerbebetriebe sind nach der derzeitigen Fassung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses demnach lediglich in der Bauzone SF1 zulässig.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kann aus dem Umgriff der Änderungsplanung als Ausgangspunkt für den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002/2003, wie er in den Seiten 140 ff. des Planfeststellungsbeschlusses niedergelegt ist, nichts anderes entnommen werden. Auf Seite 140 des Planfeststellungsbeschlusses ist ausgeführt, dass die auffälligsten Änderungen die neu ausgewiesenen Hochbauflächen, die teilweise Vorfeldanschluss haben, betreffen. Die Hochbauflächen dienten neben der Errichtung eines vergrößerten und nach Süden verschobenen Abfertigungsgebäudes der Ansiedlung luftfahrtaffinen Gewerbes. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Hochbauflächen für die Ansiedlung luftfahrtaffiner Gewerbe geeignet sind und zur Verfügung stehen. Dies ist mit der gesonderten differenzierten Regelung der Art der Nutzung in den einzelnen gesondert ausgewiesenen Hochbauflächen, wie sie in Ziffer 5.3.2.1.1 der textlichen Festsetzungen zum Ausdruck gelangt, nicht vereinbar. In dieser Ziffer werden den einzelnen ausgewiesenen Hochbauflächen gesonderte Nutzungsarten zugewiesen unter differenzierter Verwendung der Begriffe „Dienstleistungen“/“luftfahrtaffine Gewerbebetriebe“. Die Formulierung auf Seite 140 des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer 3.1.1) betrifft hingegen eine allgemeine Umschreibung sämtlicher neu ausgewiesener Hochbauflächen, ohne im Detail hinsichtlich der konkret zugewiesenen Nutzungsarten zu differenzieren. Damit kann aber auch aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass luftfahrtaffine Gewerbebetriebe flächenungebunden in allen ausgewiesenen Hochbauflächen zulässig wären. Dies wäre mit dem hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangten Willen des Planungsgebers nicht vereinbar. Überdies sieht Ziffer 5.3.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses gerade keine Ausnahmen und Befreiungen für die einzelnen Hochbauflächen vor, so dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung an dem in Ziffer 5.3.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten Nutzungskatalog auszurichten hat. Dieser lässt in Zone F2 die Ansiedlung eines luftfahrtaffinen Gewerbebetriebes jedoch nicht zu.
Auch aus der Gesamtabwägung (Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 418 ff.), lässt sich eine generelle Zulässigkeit der Ansiedlung luftfahrtaffinen Gewerbes nicht herleiten. Zwar wird auf Seite 420 3. Spiegelstrich darauf hingewiesen, dass durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen auf dem Flugplatzgelände die Ansiedlung neuer luftfahrtaffine Gewerbe ermöglicht und damit die Chance geschaffen werde, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, jedoch bezieht sich der 3. Spiegelstrich im Gesamtkontext des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auf die ursprünglich noch vorhandene Fläche F3 und das derzeitig noch gültige Baufeld SF1. Dies entspricht auch der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf Seite 143 (Ziffer 3.1.3.2.).
4. Unter Zugrundelegung der ausdifferenzierten Nutzungsarten in den ausgewiesenen Hochbauzonen (Seite 190/191 des Planfeststellungsbeschlusses) könnte das Bauvorhaben des Klägers nur dann als planungsrechtlich zulässig beurteilt und einen Anspruch auf Baugenehmigung begründend angesehen werden, sofern es sich um eine Dienstleistung handeln würde. Dies ist Folge dessen, dass die Hochbauzone F2 keine Öffnung für (luftfahrtaffine) Gewerbebetriebe vorsieht.
Das beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers ist unter Zugrundelegung von dessen Betriebsbeschreibung jedoch keine Dienstleistung, sondern vielmehr ein (luftfahrtaffiner) Gewerbebetrieb, der nach der derzeit gültigen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses – Aufhebung der Hochbauzone F3 im April 2003 – nur mehr in Hochbauzone SF1 verwirklicht werden kann.
Eine Dienstleistung bzw. ein Service im Sinne der Volkswirtschaftslehre ist dabei ein ökonomisches Gut, bei dem im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit keinesfalls um eine Dienstleistung, sondern um ein selbstständiges Gewerbe. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es zwar zutreffen mag, dass dem beabsichtigten Verkauf von Ultraleicht-Flugzeugen regelmäßig eine gewisse Beratungsleistung und Planung vorausgeht. Selbst wenn es sich jedoch um individuell angefertigte Flugzeuge handeln sollte und nicht nur der Vertrieb vorgefertigter Fluggeräte stattfinden sollte, ändert dies nichts daran, dass es wesentliches Ziel des Klägers ist, eine Ware, mag diese auch individuell zugeschnitten sein, zu veräußern und hierdurch einen Gewinn zu erzielen. Dies ist jedoch maßgebliches Kennzeichen eines Gewerbes. Klassische Servicedienstleistungen im Bereich des Flugverkehrs sind beispielsweise die Abfertigung von Flugpassagieren, die Planung und Berechnung der Beladung eines Flugzeuges, die Betreuung und Überwachung der Abfertigungsvorgänge, die Gepäcksuche bzw. auch der Verkauf von Flugtickets und Serviceleistungen am Schalter. Mit derartigen Tätigkeiten, bei denen es nicht um die Veräußerung einer Ware geht, ist der vom Kläger beabsichtigte Flugzeugverkauf nicht zu vergleichen. Vielmehr ähnelt der beabsichtigte Betrieb dem Betrieb eines Autohauses bzw. eines Herstellers von Yachten bzw. Booten. Auch insoweit kann, ungeachtet der vor dem Verkauf erforderlichen Beratungen und der individuellen Anfertigungen nicht vom Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne einer Erbringung eines Services gesprochen werden. Ausgehend vom jeweiligen Ziel der betrieblichen Tätigkeit, steht beim Kläger eindeutig der Verkauf eines Produkts im Vordergrund. Die Dienstleistung ist hingegen im Regelfall durch deren Immaterialität gekennzeichnet.
Fehlt es aber an einer Dienstleistung im herkömmlichen Sinne, ist eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der planfeststellungsrechtlich geregelten Hochbaufläche F2 ausgeschlossen. Die Versagung im Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 erfolgte damit zu Recht.
5. Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz … vom 15. Februar 2002 in dessen aktuell rechtsgültigen Fassung nicht durch die festzustellende, zwischenzeitliche abweichende Entwicklung des Flugplatzes funktionslos geworden. Von einer Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Planvollzug in dem maßgeblichen Gebiet so entwickelt haben, dass seine Festsetzungen ganz oder teilweise ihre Funktion verlieren oder als Ergebnis einer planerischen Abwägung schlechterdings nicht mehr vertretbar wären (vgl. für Bauleitpläne Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 10 Rn. 8; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 30 Rn. 42 ff.). Überdies müsste dieser Umstand so offensichtlich sein, dass für unbeteiligte Dritte kein Vertrauen in die jeweiligen planerischen Festsetzungen fortbesteht. Bereits dies dürfte vorliegend zu verneinen sein, da insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und den Erklärungen des beigezogenen Luftamts … in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, dass in den fraglichen Hochbauzonen größere Bereiche derzeit unbebaut sind, auf denen grundsätzlich Bauvorhaben entsprechend der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Art der baulichen Nutzung verwirklicht werden können.
Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn selbst wenn man von einer Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzung insbesondere in der Hochbauzone F2 ausginge, ließe sich kein Genehmigungsanspruch für den Kläger begründen. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Hochbauzone F2 aufgrund abweichender tatsächlicher Entwicklung und dem Entfallen des Bedürfnisses für die Errichtung eines Gebäudes der Passagierabfertigung funktionslos geworden sei, wäre Folge, dass sich das Bauvorhaben des Klägers im planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB befinden und dort als sonstiges Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB). Mithin lässt sich auch insoweit ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Baugenehmigung nicht begründen.
6. Da dem Bauvorhaben des Klägers der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz … aus den Jahren 2002/2003 entgegensteht, kann auch das von der Beigeladenen verweigerte gemeindliche Einvernehmen nicht beanstandet werden. Das verweigerte Einvernehmen war demnach vom Beklagten nicht gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO zu ersetzen.
7. Da dem Bauvorhaben des Klägers die inhaltlichen Festsetzungen des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zur Art der baulichen Nutzung von Hochbauten entgegensteht, erfolgte die Ablehnung des Bauantrages durch den Beklagten im verfahrensrechtlich einschlägigen bauordnungsrechtlichen Verfahren zu Recht. Ein Genehmigungsanspruch besteht nicht. Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Erstattung der der Beigeladenen außergerichtlich entstandenen Aufwendungen scheidet aus, da sich die Beigeladene ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Beigeladene trägt demnach ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).