Baurecht

Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebshalle – Nachbarschutz

Aktenzeichen  W 5 K 17.632

Datum:
18.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28887
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 1, Art. 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Art. 59 S. 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauGB § 30 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 45, § 71
BauNVO § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Da die im Umlegungsverfahren (§§ 45 – 79 BauGB) zu treffenden Entscheidungen nicht durch ein Baugenehmigungsverfahren entfallen, werden diese hierdurch nicht ersetzt; insofern liegt hier kein Fall von Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO vor. (Rn. 21) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für das Genehmigungserfordernis des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, wonach genehmigungspflichtige bauliche Anlagen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle errichtet werden dürfen. (Rn. 22) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der BauNVO – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. (Rn. 42) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 2. Juni 2017 den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – alle juris). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es nicht an. Vielmehr muss die Genehmigung den Dritten auch und gerade in nachbarschützenden materiellen Rechten, also nicht lediglich in ideellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Interessen, verletzen (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Eine derartige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich.
1. Soweit die Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, die während des laufenden Umlegungsverfahrens erteilte Baugenehmigung sei ohne Abstimmung mit der Umlegungsstelle ergangen und führe insbesondere mangels Genehmigung der Umlegungsstelle gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer Rechtsbeeinträchtigung des am Umlegungsverfahren beteiligten Klägers, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.
Die im Umlegungsverfahren (§§ 45 bis 79 BauGB) zu klärenden Fragen sind einer Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren entzogen. Der Prüfungsumfang der vorliegend im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist in Art. 59 BayBO festgelegt und nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie auf andere materiell-rechtliche Anforderungen an ein Bauvorhaben begrenzt. In Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO wird bestimmt, dass andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nur geprüft werden, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen entfallen jedoch nicht durch das vorliegend durchgeführte Baugenehmigungsverfahren und werden hierdurch auch nicht ersetzt oder eingeschlossen. Vielmehr spielen die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen in Bezug auf das Umlegungsverfahren im Hinblick auf das eingeschränkte Prüfprogramm des hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens keine Rolle und können dem entsprechend vom Kläger auch nicht mit Erfolg angegriffen werden. Umgekehrt wird mit der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung für den Adressaten kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Durchführung des Bauvorhabens keinerlei öffentlich-rechtliche Hindernisse – hier möglicherweise aus dem Umlegungsverfahren heraus resultierend – entgegenstehen (zur Feststellungswirkung Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 68 Rn. 37).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht für das hier inmitten stehende Genehmigungserfordernis des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach genehmigungspflichtige bauliche Anlagen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle errichtet werden dürfen. Denn diese Genehmigungspflicht steht selbständig neben allen anderen Genehmigungserfordernissen, insbesondere der Baugenehmigungspflicht (Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Dirnberger, 9. Aufl. 2018, § 51 BauGB Rn. 7). Auch im Verfahrensablauf ist die Genehmigung nach § 51 BauGB rechtlich selbständig und darf nicht als nur behördeninterne Zustimmung oder Einwilligung zu einer anderen behördlichen Genehmigung verstanden werden (Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 51 Rn. 23). Entsprechend muss mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht zugewartet werden, bis die Genehmigung nach § 51 BauGB erteilt worden ist (Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Dirnberger, 9. Aufl. 2018, § 51 BauGB, Rn. 8). Eine Zusammenfassung beider Genehmigungen würde im Übrigen zu einer unzuträglichen Rechtswegspaltung führen. Versagt im Umlegungsverfahren die Umlegungsstelle die Genehmigung eines Rechtsvorgangs oder eines Vorhabens, entscheiden im Streitfall nämlich die Gerichte für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BauGB), während bei Versagung einer Baugenehmigung die Verwaltungsgerichte hierüber zu befinden haben (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 51 Rn. 38). Aus all dem ergibt sich, dass das Genehmigungserfordernis nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB im vorliegenden Fall vom Landratsamt W. als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht zu beachten war. Damit bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den Fragen, ob vorliegend überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die das Genehmigungserfordernis des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB anknüpft, erfüllt sind, und ob im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen Zustimmung der Umlegungsstelle von der zusätzlich erforderlichen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers auszugehen wäre.
2. Ebenso wenig greift das Vorbringen der Klägerseite durch, wonach die Erschließungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und das Erschließungserfordernis im Hinblick auf die Gefahr einer Überschwemmung oder Vernässung des Grundstücks des Klägers ausnahmsweise drittschützend sei.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 30 Abs. 1 BauGB, wonach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (hier: „W. II“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2006) die Erschließung des Bauvorhabens gesichert sein muss. Auch im Fall der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W. II“ muss die Erschließung des dann im Außenbereich gelegenen Bauvorhabens ausreichend gesichert sein (§ 35 Abs. 1 BauGB). Nach allgemeiner Auffassung gehören zur Erschließung neben der verkehrsmäßigen Anbindung des Baugrundstücks auch die Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und Abwasser. Aus bundesrechtlicher Sicht ist ausreichend, dass diese Erschließungsanlagen ordnungsgemäß benutzbar sind. In Bezug auf die Abwasserbeseitigungsanlagen ist auch von Bedeutung, ob deren Kapazität ausreichend ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 30 Rn. 49).
Vorliegend ist bereits bei Betrachtung der objektiven Gegebenheiten davon auszugehen, dass einer ordnungsgemäßen Erschließung des Bauvorhabens die zu erwartende Entwässerungssituation nicht entgegengehalten werden kann. Die vom Kläger geäußerten Bedenken, wonach vom Baugrundstück aus Niederschlagswasser auf sein Grundstück abfließen könnte, werden seitens der Kammer nicht geteilt. Die Bedenken wurden nach dem Vorbringen der Klägerseite im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Forderung der Gemeinde nach einem Rückhaltebecken mit einem Fassungsvolumen von 320 m² (vgl. Auszug aus dem Protokollbuch der Sitzung des Gemeinderats am 15.9.2016, Bl. 52 der Behördenakte) nicht erfüllt und dies vom Landratsamt nicht geprüft worden sei. Der Beigeladene ist dieser Anforderung jedoch durch die Änderung der Planunterlagen am 16. September 2016 nachgekommen. Aus der vom Landratsamt W. genehmigten Planzeichnung ergibt sich in Bezug auf das Regenrückhaltebecken, dass anstelle des bis dahin vorgesehenen Fassungsvolumens von 160 m³ nunmehr ein Fassungsvermögen von 320 m³ vorgesehen ist. Entsprechend ist auch die Gemeinde K. in ihrem (offenbar fälschlich datierten) Schreiben vom 27. Mai 2016, eingegangen beim Landratsamt W. am 16. November 2016, davon ausgegangen, dass die an die Erschließung zu stellenden Anforderungen erfüllt seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Ingenieurbüros K. vom 15. September 2015 und dessen E-Mail vom 7. März 2016. Aus den darin enthaltenen fachlichen Einschätzungen lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass das Volumen des Regenrückhaltebeckens für eine gesicherte Erschließung nicht ausreichend sein könnte. Auch der im Schreiben vom 15. September 2015 enthaltenen Vorgabe, max. 10 l/s in das gemeindliche Netz einzuleiten, ist seitens des Beigeladenen Rechnung getragen worden, indem ausweislich der Planzeichnungen ein Ventil vorgesehen ist, welches den Durchfluss auf 5 bis 10 l/s reduziert. Ebenso wenig ist von der Klägerseite in nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich, dass die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zuläufe zum Regenrückhaltebecken aus dem östlichen Bereich des Baugrundstücks unter Berücksichtigung ihrer Kapazität und des vorhandenen Gefälles nicht ausreichend sein könnten.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass – insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegebenen Entwässerungssituation – die Gefahr besteht, dass – auch aufgrund der geplanten Versiegelung des Baugrundstücks – Wasser vom Baugrundstück auf das unmittelbar hangabwärts liegende Grundstück des Klägers (Fl.Nr. …7 der Gemarkung K.*) abläuft und dieses überschwemmt bzw. vernässt bzw. zumindest anderweitig beeinträchtigt. Diesen Beweisantrag hat die Kammer abgelehnt, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Es sind – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass nach der vorgelegten Planung die unter Beweis gestellte Gefahr besteht. Dem Vorbringen der Klägerseite ist nicht die mindeste Grundlage für die Vermutung der beschriebenen Gefahr zu entnehmen. Letztlich hat der Kläger dies auch selbst eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, dass es ihm bei dem vorliegenden Streitverfahren lediglich um Zeitgewinnung geht.
Damit kann offenbleiben, ob das Erfordernis der Erschließung im vorliegenden Fall überhaupt (ausnahmsweise) eine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers entfalten kann.
3. Auch im Übrigen ist nach Überzeugung der Kammer ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme berufen.
Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorbem. zu §§ 29 – 38 Rn. 49).
Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt nach diesen Maßstäben das Rücksichtnahmegebot nicht. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Im Einzelnen:
3.1. Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts annehmen. Das Vorhaben des Beigeladenen hält unstreitig die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, die vor allem den Zielen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der benachbarten Grundstücke dienen, indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879; U.v. 7.12.2000 – 4 C 3/00 – NVwZ 2001, 58; BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 17/90 – NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 – 15 ZB 06.2304 – juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 – 26 ZB 06.1926 – juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dez. 2017, Art. 59 Rn. 44). Von derart offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall allerdings keinesfalls die Rede sein. Es ist vielmehr nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass hier die Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht eingehalten wären. Denn zum Grundstück des Klägers beträgt der in den Planzeichnungen angegebene Grenzabstand der Betriebshalle 7,00 m, während sich die Wandhöhe im Nordwesten der Betriebshalle auf lediglich 6,05 m und im Nordosten auf lediglich 5,52 m beläuft. Damit sind die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts eingehalten, gleich ob sich diese unter Zugrundelegung eines Gewerbegebiets nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO (1/4 H, mindestens 3 m) oder – im Fall der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans – nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (1 H, mindestens 3 m) richten.
3.2. Es bestehen auch keine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Umsetzung der Planung Oberflächenwasser vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers ablaufen und es hierdurch zu einer unzumutbaren Vernässung des Grundstücks des Klägers kommen könnte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Erschließung (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe) in vollem Umfang verwiesen.
3.3. Schließlich ist nicht zu erwarten, dass der Kläger durch die nach dem Bescheid zulässigen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Das Landratsamt W. hat im Anhang zum Baugenehmigungsbescheid vom 2. Juni 2017, der gemäß Ziffer 2 des Bescheids zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen erlassen („670: Auflagen Immissionsschutz“). Unter Ziffer 4 dieser Nebenbestimmungen wird u.a. bestimmt, dass die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche (einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten) am nächstmöglichen schutzwürdigen Raum nach DIN 4109 bzw. am nächstgelegenen Grundstück, wo nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen erstellt werden dürfen, innerhalb des westlich angrenzenden Gewerbe-Gebietes (Flurstück …7 der Gemarkung K.*) Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tagsüber und 44 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen. Diese Maßgaben sind ausreichend, um den schutzwürdigen Interessen des Klägers hinsichtlich der von dem Bauvorhaben und Anlagenbetrieb ausgehenden Lärmemissionen Rechnung zu tragen:
Der für die Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) festgelegte Grenzwert von 65 dB(A) entspricht den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im Gewerbegebiet (vgl. Nr. 6.1 Buchst. b) und 6.4 der TA Lärm).
Soweit die Klägerseite argumentiert, vom festgelegten Immissionswert von 65 db(A) hätte im Hinblick auf eine (möglicherweise) bestehende Vorbelastung ein Abzug erfolgen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2017 wird gerade in Bezug auf den hier maßgeblichen Immissionsort im westlich (an das Baugrundstück) angrenzenden Gewerbegebiet / Ostseite zur Tagzeit ausdrücklich ausgeführt, dass keine zu berücksichtigende Lärmvorbelastung erwartet wird. Damit geht der Fachbereich Immissionsschutz davon aus, dass sich die lärmschutzrechtliche Situation auf dem Grundstück des Klägers von der lärmschutzrechtlichen Situation an den südlich und östlich des Baugrundstücks gelegenen Immissionsorten sowie im weiter westlich gelegenen Teil des Gewerbegebiets (z.B. Fl.Nr. …6 der Gemarkung K.*), wo eine relevante Lärmvorbelastung nicht auszuschließen sei, unterscheidet. Substantielle Einwendungen gegen die Einschätzung des Fachbereichs Immissionsschutz, wonach auf dem Grundstück des Klägers von einer fehlenden Vorbelastung auszugehen ist, sind von der Klägerseite nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, zumal die weiter westlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. …5 und …6 der Gemarkung K. – soweit ersichtlich – vollkommen unbebaut sind.
Zwar wird der somit anzusetzende Tages-Immissionsrichtwert von 65 dB(A) durch den genehmigten Anlagenbetrieb ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz vom 1. Juni 2017 auf dem klägerischen Grundstück überschritten. In der bezeichneten Stellungnahme wird nämlich verdeutlicht, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Ingenieurbüro W. und unter Berücksichtigung von dessen Schallschutzprognose vom 3. Mai 2017 (vgl. Anhang B 22) davon auszugehen sei, dass der Tages-Immissionsrichtwert nicht schon auf dem Baugrundstück, sondern erst auf dem Grundstück des Klägers – und zwar in einem Abstand von ca. 2,5 m zur Grundstücksgrenze auf der Höhe des Waschplatzes – nicht mehr überschritten wird. Entsprechend hat die Kammer den Antrag der Klägerbevollmächtigten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück durch das streitgegenständliche Vorhaben überschritten werden, abgelehnt, weil diese unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden konnte.
Allerdings ist in dieser Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 db(A) im Bereich von ca. 2,5 m auf dem Grundstück des Klägers keine unzumutbare Lärmbelästigung des Klägers zu erkennen. Denn nach Nr. 2.3. der TA Lärm i.V.m. A.1.3. Buchst. b) des Anhangs zur TA Lärm (Ermittlung der Geräuschimmissionen) liegt der maßgebliche Immissionsort im Fall einer hier gegebenen unbebauten Fläche nicht schon innerhalb der angesprochenen 2,5-m-Zone auf dem Grundstück des Klägers, sondern erst an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Eine Erstellung schutzbedürftiger Räume auf dem Grundstück des Klägers ist jedoch allenfalls unter Wahrung einer Abstandsflächentiefe von mindestens 3 m möglich (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO), so dass auf Grundlage der schallschutztechnischen Untersuchungen am maßgeblichen Immissionsort eine Grenzwertüberschreitung nicht angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach eine Abstandsfläche vor der an der Grundstücksgrenze errichteten Außenwand nicht erforderlich wäre, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers an der Grenze zum Baugrundstück steht vorliegend die für den maßgeblichen Bereich im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise entgegen, aufgrund derer ein Gebäude nur mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden darf (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Welche Grundstücksgrenze die seitliche, rückwärtige oder vordere ist, bestimmt sich von der Verkehrsfläche aus (Dhom/Franz/Rausch in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 6 Rn. 37). Das Grundstück des Klägers wird – anders als die im Bebauungsplan offenbar im Hinblick auf das Umlegungsverfahren eingezeichneten Planquadrate bzw. Planstücke, welche über die orange gekennzeichneten Staßenverkehrsflächen erschlossen werden – über die südlich verlaufende Wegstrecke (Fl.Nr. 934 der Gemarkung Kleinrinderfeld) angebunden. Entsprechend ist der bauplanungsrechtlich vorgegebene seitliche Grenzabstand u.a. nach Osten, d.h. zum Baugrundstück hin einzuhalten. Die Tiefe des einzuhaltenden Grenzabstands bemisst sich nach der in der Landesbauordnung vorgesehenen Abstandsflächentiefe (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 22 BauNVO Rn. 23), die – wie vorerwähnt – im vorliegenden Fall mindestens 3 m beträgt. Somit wahrt der vom Anlagenbetrieb des Beigeladenen zur Tagzeit ausgehende Lärm noch die Grenzen der Zumutbarkeit.
Soweit die Klägerbevollmächtigte schließlich reklamiert, dass der Anlagenbetrieb ausweislich der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. Mai 2017 während der Nachtzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) den in den Nebenbestimmungen festgelegten Grenzwert von 44 dB(A) überschreitet, vermag dies ebenfalls keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form unzumutbarer Lärmauswirkungen zu begründen. Denn eine Überschreitung der nächtlichen Grenzwerte scheidet vorliegend aus, da mit der angegriffenen Baugenehmigung ein Anlagenbetrieb zur Nachtzeit überhaupt nicht genehmigt worden ist. Vielmehr sind die Betriebszeiten der genehmigten Anlage des Beigeladenen unter Ziffer 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ausdrücklich auf 6:00 bis 18:00 Uhr (werktags) begrenzt worden. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Anlagenbetrieb, insbesondere auch die An- und Abfahrt von Lastkraftwagen, nicht – auch nicht ausnahmsweise – gestattet und darf vom Beigeladenen dementsprechend auch nicht vorgenommen werden. Auf diese Weise wurde bei Erlass der Baugenehmigung der in der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. Mai 2017 berechneten Überschreitung des zulässigen Nachtgrenzwerts von 44 dB(A) auf dem Grundstück des Klägers (vgl. Anhang B 23) Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Bauvorhaben des Beigeladenen auch außerhalb des regulären Betriebs zur Nachtzeit bedeutsame Lärmemissionen ausgehen könnten, liegen nicht vor.
3.4. Selbst wenn man mit dem Vorbringen der Klägerseite – woran seitens der Kammer erhebliche Zweifel bestehen – eine Funktionslosigkeit und infolge dessen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Am W. II“ annehmen würde, steht dem Kläger im Rahmen des dann einschlägigen § 35 BauGB nicht mehr als die Einhaltung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu, das durch das Bauvorhaben des Beigeladenen vorliegend nicht verletzt wird.
Zwar wäre keine Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich und es stünden durch das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtigte öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB im Raum, doch kann sich der Kläger weder auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 – ohne Nr. 3 – BauGB berufen, da diese keinen Nachbarschutz vermitteln, noch hat er einen sog. Gebietserhaltungsanspruch.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Anlagen gibt es nicht, auch keinen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität eines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – NVwZ 2000, 552; BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 9 CS 11.529 – juris; s. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.1.2012 – 3 S 20/11 – juris). Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der BauNVO – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der BauNVO ist. Zum Schutz eines im Außenbereich privilegierten Betriebs ist deshalb das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – NVwZ 2000, 552; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 10.5.2012 – W 5 K 11.231 – juris).
Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot im Fall einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Am W. II“ ist nicht ersichtlich. Vorliegend ist bereits fraglich, ob dem Kläger der Status eines privilegierten Betriebsinhabers im Außenbereich zusteht. Jedenfalls ist das konkret betroffene Grundstück Fl.Nr. …7 der Gemarkung Kleinrinderfeld nicht bebaut und es ist nicht erkennbar, welchen unzumutbaren Belastungen dieses dann ebenfalls im Außenbereich gelegene Grundstück ausgesetzt sein sollte. Der Kläger hätte nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Baugenehmigung gegen das in § 35 BauGB, speziell in dessen Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Wenn von einem Vorhaben Immissionen ausgehen, die sich in den Grenzen des in der Nachbarschaft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, ruft dieses keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor und verletzt somit nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (VG Würzburg, U.v. 10.5.2012 – W 5 K 11.231 – juris).
Eine nähere Betrachtung erübrigt sich vorliegend jedoch insofern, als das Grundstück des Klägers unbebaut ist und grundsätzlich auch nicht von Bebaubarkeit ausgegangen werden kann, wenn es sich wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Außenbereich befände. Das gegenwärtig brachliegende Grundstück, für das auch eine privilegierte Nutzung nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich ist, ist unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht schutzwürdig. Insbesondere erschließt sich der Kammer – was bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Mai 2012 (W 5 K 11.231) zum Ausdruck gebracht wurde – nicht, warum das klägerische Grundstück, sollte es im Außenbereich liegen, schützenswerter sein sollte als innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, der eine gewerbliche Nutzung vorsieht. Unter diesen Umständen vermag das Gericht eine unzumutbare Lärmbelästigung für das klägerische Grundstück, verursacht durch das Vorhaben des Beigeladenen, nicht zu erkennen.
4. Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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