Baurecht

Beabsichtigte Zurückweisung der offensichtlich erfolglosen Berufung

Aktenzeichen  24 U 4598/16

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145385
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 513, § 522 Abs. 2, § 529, § 531 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 636

 

Leitsatz

Verfahrensgang

082 O 2560/14 2016-10-26 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.10.2016, Az. 082 O 2560/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege liegen vor.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Augsburg weist weder Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Berufungsbegründung ist eine eingehende juristische Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rechtsfehler des Erstgerichts werden mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.
Zutreffend hat das Erstgericht im vorliegenden Fall eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB bejaht.
Es ist rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auf der Grundlage der Feststellungen und Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Michael N.(vgl. dessen schriftliches Sachverständigengutachten vom 09.11.2015; Blatt 72/104 d.A.) die Überzeugung davon gewonnen hat, dass die vom Beklagten im Zeitraum vom 23.02.2012 bis 04.04.2012 (vgl. Anlage K 1) durchgeführten Motorreparaturarbeiten mangelhaft ausgeführt worden sind. Das Erstgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass seitens des Klägers mehrfach mit Anwaltsschreiben (vgl. die Anlagen K 5, K 7) Fristen zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im anhängigen Rechtsstreit eine Mangelhaftigkeit der von ihr erbrachten Reparaturarbeiten hartnäckig in Abrede stellt.
Soweit das Erstgericht dem Kläger bezüglich des Klageantrags zu Ziffer I. auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen einen Betrag von 5.690,- € zugesprochen hat, wendet die Beklagte mit der Berufung im Wesentlichen ein, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich insoweit um „Sowieso-Aufwendungen“ handle.
Etwaige „Sowieso-Aufwendungen“ sind allerdings nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf einen entsprechenden substantiierten Einwand einer Partei hin zu berücksichtigen. Mit dem erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen „Sowieso-Kosten“-Einwand ist die Beklagte in II. Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Im Übrigen stützt die Beklagte diesen neu erhobenen Einwand im Wesentlichen darauf, dass die vom Sachverständigen festgestellten fehlerhaften Buchsenüberstände auf die Abnutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzuführen seien, dass es sich insoweit um Verschleißschäden handle. Diese Behauptung der Beklagten ist jedoch nicht nur unbewiesen. Sie steht vielmehr eindeutig im Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat festgestellt, dass sich der nicht fach- und sachgerechte Einbau der Buchsen den von der Beklagten durchgeführten Reparaturarbeiten (vgl. Anlage K 1) zuordnen lasse, und dass es sich dabei und bei den daraus resultierenden Schäden an den Zylinderköpfen gerade nicht um Verschleißschäden handle (vgl. Insbesondere Seite 28, letzter Absatz und Seite 29, vorletzter Absatz des schriftlichen Sachverständigengutachtens).
Hinsichtlich der vom Kläger im Wege der Klageerweiterung (vgl. Schriftsatz vom 14.03.2016; Blatt 122/126 d.A.) geltend gemachten Kosten für die Miete von Ersatzfahrzeugen (vgl. Anlagen K 14 – K 20) und Kosten, die im Rahmen der Einlagerung und Untersuchung bei der Firma B. angefallen sind (vgl. K 21), handelt es sich um Folgeschäden, für deren Feststellung das Beweismaß des § 287 ZPO gilt.
Dass das Erstgericht auf der Grundlage der Aussagen der vernommenen Zeugen Michael H. und Michael S., sowie der vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen K 14 bis K 21) einen Betrag von insgesamt 14.517,11 € für berechtigt angesehen und zugesprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler vermag die Berufung auch insoweit nicht aufzuzeigen. Mit dem Einwand, die Mietkosten wären zu vermeiden gewesen, wenn der Traktor der Beklagten zur Durchführung von Arbeiten an den Buchsenüberständen vorgestellt worden wäre, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Nach dem Sachvortrag der Parteien (vgl. auch die Anlage K 8) ist davon auszugehen, dass Anfang Mai 2014 ein Reparaturversuch seitens der Beklagten stattgefunden hat, der jedoch nicht zur Beseitigung der von ihr zu vertretenden und vom Sachverständigen N. bei der Untersuchung des Motors festgestellten Mangelhaftigkeit der Buchsenüberstände führte.
Da die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, sollte auch aus Kostengründen -Ersparung zweier Gerichtsgebühren gemäß KV 1222 – eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.
Oberlandesgericht München
24 U 4598/16
Verfügung
1. Hinweis vom 06.03.2017 hinausgeben an: Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten … Prozessbevollmächtigter der Berufungsklägerin .
2. Wiedervorlage mit Eingang, spätestens nach Fristablauf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Augsburg, 06.03.2017 formlos zustellen (EB (Post))

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